BGE 51 III 125
BGE 51 III 125Bge13.06.1925Originalquelle öffnen →
124 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31.
31. AUDug aus dem Entscheid vom 4. Juli 1926
i. S.lurgheer.
Der Betrieb einer Ob s tb ren nerei stellt einen Gewerb e-
b e
tri e b und keinen Beruf im Sinne von Art. 92 Zilf. 3
SchKG dar. Eine Brennereimaschine ist daher pfändbar.
Nach, der ständigen Rechtssprechung des Bundesge-
richts
ist nicht jede wirtschaftliche Betätigung als «Be-
ruJ»
im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG anzusehen.
Darunter ist nur diejenige Tätigkeit Zu verstehen, die
wesentlich in der handwerksmässigen Ausübung bestimm-
ter persönlicher Fertigkeiten oder Kenntnisse besteht.
Hievon
ist Zu unterscheiden die Unternehmung oder der
GewerbebetIieb,
wo nicht mehr einzig die persönliche
Arbeitskraft des Schuldners
mit den für deren Betäti-
gung erforderlichen Mitteln eingesetzt wird und die hand-
werksmässige Ausübung bestimmter persönlicher Fertig-
keiten oder Kenntnisse in Frage konimt, sondern
wo da-
neben noch m e c h a n i s c h e H ü I f s
mit tel i n
g r ö s s e
rem U m fan g e, welche ein kapitalisti-
sches Element darstellen (oder fremde, gemietete Ar-
beitskraft, oder elementare Naturkräfte) verwendet wer-
den. Auf diese letztere
Art der wirtschaftlichen Betätigung
findet die Schutzbestimmung des
Art. 92 SchKG keine
Anwendung,
und es kann daher eine für einen solchen
Gewerbebetrieb benötigte Maschine nicht als Kompetenz-
stück im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG angesprochen
werden (vgl.
AS 23 S. 963 f.; S. 1268 f.; 42 III S. 108 f.;
JAEGER, Kommentar zu Art. 92 Note 8 S. 261 f.). Ein
derartiger Gewerbebetrieb liegt aber hier vor, indem der
Hauptnutzeffekt der vom Rekurrenten betriebenen Bren-
nerei durch die mechanische
Tätigkeit der Brennerei-
m a
sc hin e (die den ansehnlichen Wert von 2300 Fr.
besitzt) erzielt wird. während die persönliche Arbeits-
kraft hiebei nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt.
Dass der
Schuldner den Betrieb allein ausübt, ändert an
mMl.KORklllSl'ecbt. N0 32. 12&
der' Qualifikation desselben als Gewerbebetrieb .nichts.
Der Kompetenzansprn,ch ist daher von der Vonnstanz
Init Recht abgewiesen worden.
32. AUSzuS -aus dem Entscheid vom 7. Juli 1926 i. S. Xöcke.
SchKG Art. 92 Ziffer 3: Der K ass e n s ehr a k ein . s
GoI d s c h m i e des ist pfändbar, sofern diesem dafur
eine feuer-und diebstahlsichere K ass e t t e zur Ver-
fiigung
gestellt wird.
Hinsichtlich des K ass e n s c h r a n k e s hat die
Vorinstanz
ausgeführt: da dem Rekurrenten zum Ein-
schliessen von Wertsachen Koffern und Kasten zur
Verfügung ständen und durch Miete eines Bankfaches
wenigstens teilweise Sicherheits ersatz möglich sei, könne
der im Wert doch ziemlich hoch stehende Kassenschrank
nicht als notwendiges Gerät der Beru,fsausübung be-
zeichnet werden. Dieser Ansicht
kann nicht beigepflichtet
werden.
Ein Goldschmied muss in der Lage sein, sowohl
die von ihm verarbeiteten als auch die ihm
zur Reparatur
übergebenen Wertgegenstände und ferner auch die von
ihm zur Verarbeitung benötigten wertvollen Rohmate-
rialien wie Edelmetalle und Edelsteine, f e 11, e r-und
die b ~ t a hIs ich e r verwahren zu können. Hiezu
taugen aber weder gewöhnliche Schränke noch Koffern.
Die Miete eines Bankfaches aber (das
an sich jenen Anfor-
derungen entsprechen würde) kommt deshalb nicht in
Frage, da ein Goldschmied jederzeit und sofort über
seine Rohmaterialien und Wertgegenstände verfügen
und sie auch, selbst bei der kürzesten Arbeitsunterbre-
chung, sicher verwahren können muss.
Es ist n ler
dings zu bemerken, dass es hiezu nicht notwendIg eIes
teuern Kassenschrankes bedarf. Es genügt auch eme
feuersichere K
ass e t t e, die zur Sicherung gegen
Diebstahl auf eine feste Unterlage aufgeschraubt werden
kann.
Der Einbezug des Kassenschrankes in die Konkurs-
126 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 33. masse ist daher für so lange u,nzulässig, als nicht dem Schuldner eine derartige Kassette zur Verfügtmg ge- stellt wird, die ihn in die Lage versetzt, seinen Beruf als Goldschmied au,ch ohne den streitigen Kassenschrank au.szu.üben. 33. Entscheid vom S. Juli lSa5 i. S. G. Schen&rc1ll4 OIe, Macht der Gläubiger an einer für ihn gepfändeten Sache nachträglich ein Pfandrecht geltend. so ist dem Schuldner eine Nachfrist von zehn Tagen zur Bestreitung des Pfand- rechts anzusetzen; Einstellungswirkung einer solchen Be- streitung. . A. -In der von der Firma G. Schenardi & Oe in Roveredo gegen W. ·Billeter in Luzern angehobenen ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs wurde u. a. requisitionsweise durch das Betreibungsamt Roveredo gepfändet ein Vorrat an Nussbaumholz. Als die Firma G. Schenardi & Oe an diesem Nussbaumholz Pfandrecht (Retentionsrecht) beanspruchte, setzte das Betreibungsamt Luzern in der dem Schuldner zuge- stellten Abschrift der Pfändungsurkunde « Frist zur Klagestellung gegen die Firma G. Schenardi & Oe im Sinne von Art. 109 BG zehn Tage ...... » an. Gegen diese Fristansetzung führte der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibul)gsamt habe ihm eine Frist von 10 Tagen zur Bestreitung des vom betreibenden Gläubiger geltend gemachten Pfandrechts auf das ge- pfändete Nussbaumholz zu setzen. E. -Durch Entscheid vom 13. Juni 1925 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober- gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde begründet erklärt, die Klagefristsetzung nach Art. 109 SchKG annuliert und das Betreibungsamt angewiesen, dem Beschwerdeführer noch eine Frist von 10 Tagen zur Bestreitung des von der Firma G. Schenardi & Oe beanspruchten Pfandrechts einzuräumen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 33. 127 C. -Gegen diesen Entscheid hat die Firma G. Sche- nardi & Oe Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, er sei aufzuheben. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Pfandgläubiger, welcher für die pfandversicherte Forderung ordentliche Betreibung auf Pfändung anhebt, geht dadurch nicht nur seines Pfandrechts nicht ver- lustig; wenn der Pfandgegenstand selbst gepfändet wird, kann er vielmehr nach einer vom Bundesrat be- gründeten Rechtsprechung sein Pfandrecht daran immer noch geltend machen mit der Massgabe, dass die Be- treibung mit Bezug auf· diesen Gegenstand in eine Pfandverwertungsbetreibung umgewandelt wird (Ar- chiv II Nr. 64, III Nr. 139 Erw. 3). Gleichwie nun dem Schuldner in der Betreibung auf Pfandverwertung Gelegenheit geboten ist, nicht nur die Forderung, sondern auch das Pfandrecht durch Rechtsvorschlag zu bestreiten, so darf er, wenn der Gläubiger erst nach- träglich im Laufe einer Pfändungsbetreibung einen gepfändeten Gegenstand als Pfand zu vorzugsweiser Befriedigung für sich in Anspruch nimmt, nicht um sein Recht gebracht werden, das Pfandrecht zu bestreiten. Und zwar ist er zu diesem Zweck in die gleiche Lage zu versetzen, in welcher er sich befinden würde, wenn . der Gläubiger von vorneherein wie im Gesetz vorge- sehen die Pfandverwertungsbetreibung angehoben hätte. Es muss ihm also Gelegenheit geboten werden, binnen zehn Tagen, seitdem er vom Betreibungsamt erstmals auf diese oder jene Weise Mitteilung über die veränderte Stellungnahme des betreibenden Gläubigers erhalten hat, das von diesem in Anspruch genommene Pfandrecht zu bestreiten. Und zwar muss einer solchen Bestreitung gleichwie dem Rechtsvorschlag in der Pfandverwertun~ betreibung die Wirkung beigemessen werden, dass die Betreibung mit Bezug auf den als Pfand in Anspruch
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