BGE 51 III 124
BGE 51 III 124Bge07.07.1925Originalquelle öffnen →
124 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31.
31. AUSlug aus dem Entscheid. '10m 4. Juli 1926
i. S. !urgheer.
Der Betrieb einer 0 b s tb ren nerei stellt einen Gewerb e-
b e
tri e b und keinen Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3
SchKG dar. Eine Brennereimaschine ist daht'r pfändbar.
Nach, der ständigen Rechtssprechu,ng des Bundesge-
richts
ist nicht jede wirtschaftliche Betätigung als ({Be-
ruf» im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG anzusehen.
Daru,nter
ist nur diejenige Tätigkeit Zu verstehen, die
wesentlich
in der handwerksmässigen Ausübung bestimm-
ter persönlicher Fertigkeiten oder Kenntnisse besteht.
Hievon ist zu unterscheiden die Unternehmung oder der
GewerbebetIieb, wo nicht mehr einzig die persönliche
Arbeitskraft des Schuldners mit den für deren Betäti-
gung erforderlichen Mitteln eingesetzt wird und die hand-
werksmässige Ausübung bestimmter persönlicher Fertig-
keiten oder Kenntnisse in Frage kommt, sondern wo da-
neben noch m e c h a n i s c h e H ü I f s mit tel i n
g r ö s s e
rem U m fan g e, welche ein kapitalisti-
sches Element darstellen (oder fremde, gemietete Ar-
beitskraft, oder elementare Naturkräfte) verwendet wer-
den.
Auf diese letztere Art der wirtschaftlichen Betätigung
findet die Schutzbestimmung des Art. 92 SchKG keine
Anwendung,
u,nd es kann daher eine für einen solchen
Gewerbebetrieb benötigte Maschine
nicht als Kompetenz-
stück im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG angesprochen
werden (vgl. AS
23 S. 963 f.; S. 1268 f.; 42 III S. 108 f.;
JAEGER, Kommentar zu Art. 92 Note 8 S. 261 f.). Ein
derartiger Gewerbebetrieb liegt aber hier vor, indem der
Hauptnutzeffekt der vom Rekurrenten betriebenen Bren-
nerei durch die mechanische Tätigkeit der Brennerei-
m
ase hin e (die den ansehnlichen Wert von 2300 Fr.
besitzt) erzielt wird, während die persönliche Arbeits-
kraft hiebei nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt.
Dass der Schuldner den Betrieb allein ausübt, ändert an
SeJm:ld~ und Konklmil"eeht. N° 32. 125.
der Qualifikation desselben als Gewerbebetrieb .nichts;
Der Kompetenzanseh ist daher von der Vonnstanz
mit Recht abgewiesen worden.
32. A.uazu! -n 111 d.em Entscheid vom 7. Juli 1925 i. S. ltöcke.
SchKG Art. 92 Ziffer 3; Der K ass e n s ehr a ~ k ein. s
GoI d s c h mi e des ist pfändbar, sofern diesem dafur
eine feuer-und diebstahlsichere K ass e t t e zur Ver-
fiigung gestellt wird.
Hinsichtlich des K ass e n s ehr a n k e s hat die
Vorinstanz
ausgeführt: da dem Rekurrenten zum Ein-
schliessen von Wertsachen Koffern u,nd Kasten zur
Verfügung ständen und durch Miete eines Bankfaches
wenigstens teilweise Sicherheits ersatz möglich sei, könne
der im Wert doch ziemlich hoch stehende Kassenschrank
nicht als notwendiges Gerät der Berufsau,sübu,ng be-
zeichnet werden. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet
werden.
Ein Goldschmied muss in der Lage sein, sowohl
die
von ihm verarbeiteten als auch die ihm zur Reparatur
übergebenen Wertgegenstände u,nd ferner auch die von
ihm zur Verarbeitung benötigten wertvollen Rohmate-
rialien wie Edelmetalle und Edelsteine, f e u e r-und
die b ~ t a hIs ich e r verwahren zu können. Hiezu
taugen aber weder gewöhnliche Schränke noch Koffern.
Die Miete eines Bankfaches aber (das an sich jenen Anfor-
derungen entsprechen würde)
kommt deshalb nicht in
Frage, da ein Goldschmied jederzeit u,nd sofort über
seine Rohmaterialien und Wertgegenstände verfügen
u,nd sie auch, selbst bei der kürzesten Arbeitsunterbre-
chung, sicher verwahren können mu,ss. Es ist mler
dings zu bemerken, dass es hiezu, nicht notwendIg eIes
teuern Kassenschrankes bedarf. Es genügt auch eme
feu,ersichere K ass e t t e, die zur Sicherung gegen
Diebstahl au1 eine feste Unterlage aufgeschraubt werden
kann. Der Einbezu,g des Kassenschrankes in die Konku.rs-
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