BGE 51 III 110
BGE 51 III 110Bge08.05.1925Originalquelle öffnen →
110 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N" 28. 28. Entscheid. vom 9. Juni 1996 i. S. Wund.erlin-W"U'th. Die Auf lös u n gei n e s ]\I{ i t e i gen t ums ver - h ä 1 t n iss e 1', an dem ein Gemeinschuldner beteiligt ist, ist durch freihändigen Verkauf des Eigentumsanteils an den oder die andern Miteigentümer zulässig. 'Venn jedoch das Kaufangebot nicht der amtlichen Schätzung dJS Grundstückes entspricht, muss dieses öffentlich ver- steigert werden, immerhin unter Wahrung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes des Miteigentümers. Art. 73 litt. bund 130 VZG; Art. 3,:1 Abs. 2 der Anleitung zu VZG. A. -Die Reku.rrentill ist neben ihrem Ehemman, über den der Konku.rs ausgebrochen ist, zur Hälfte Miteigentümerin des Einfamilienhauses Byfangweg Nr. 10 in Base1. Das Konkursamt Basel-Stadt wollte als Kon- ku.rsverwaltung die Liegenschaft zu.r öffentlichen Ver- steigeru.ng bringen und ersuchte die Reku.rrentin um ihr Einverständnis hierzu. Die Rekurrentin lehnte dies ab u.nd erklärte sich bereit, den ihrem Ehemann gehö- renden Anteil des Gru.ndstückes, das amtlich au.f 55,000 Fr. geschätzt ist, zu.r Hälfte der Belastu.ng von 47,000 Fr. abzüglich der vom Konku.rsamt eingezogenen Mietzinse freihändig zu. kau.fen. Dds Konku.rsamt trat hierau.f nicht ein u.nd ersu.chte gemäss Art. 132 SchKG die Au.fsichtsbehörde u.m die Bestimmu.ng des Verwer- ttwgsverfahrens. Die Aufsichtsbehörde hielt dafür, dass es im vorliegenden Falle u.nnütz sei, zu.erst die anderen in Art. 73 litt. b VZG vorgesehenen Schritte einzu.leiten, da sie offensichtlich zu keinem Ziele führen würden u.nd wies mit Verfügu.ng vom 8. Mai 1925 das Konku.rsamt Basel-Stadt an, die Liegenschaft öffentlich zu versteigern. B. -Gegen diese Verfügu.ng hat sich die Reku.rrentin bei der Schu.ldbetreibungs-u.nd Konku.rskammer des Bu.ndesgerichts mit dem Antrag beschwert, das Konkurs- amt sei anzu.weisen, (( gemäss Art. 73 litt. b VZG vorzu.- gehen, in jedem Fall aber dafür zu. sorgen, dass ihr bei einer Veräu.sserung des Grundstückes die Au.sübung Schuldbetreibung~-und Konkursrecht. No 28. 111 ihres gesetzlichen Vorkau.fsrechts am andern Miteigen- tu.msanteil gewahrt werde. ' C. -Das Konku.rsamt Basel-Stadt hat in seiner Ver- nehmlassu.ng erklärt, dass der Reku.rrentin bei der öffent:- lichen Versteigeru.ng der Liegenschaft das Recht ge- wahrt bleibe, vor einem allfälligen Zu.schlag au.f Gru.nd ihres Vorkau.fsrechtes an Stelle des HöchstbietendeIl in den Kau.f eillzu.treten. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
112 Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 28.
tümern gehört, dem Gemeinschuldner und der Reku.r-
rentin, eine Beteiligung des Gemeinschuldners
an der
Versteigeru,ng aber nicht in Frage kommen kann und zu
einer Versteigeru.ng notwendig· wenigstens zwei Be-
teiligte erforderlich sind. Die öffentliche Versteigerung
hätte daher nur dann vennieden werden können, wenn
das Angebot der Reku,rrentin, den Eigentumsanteil des
Gemeinschuldners zur Hälfte der Gru.ndpfandbelastu,ng,
u,nter AbZu,g der von der Konkursmasse bezogenen Miet-
zinse
zu kamen, hätte angenommen werden können.
Dieses Angebot genügte jedoch nicht, selbst wenn es der
Reku.rrentin, wie sie geltend macht, gelu,ngen wäre, das
Einverständnis der Grundpfandgläubiger einzuholen.
Das ergibt sich allerdings nicht unmittelbar
au,s dem
Wortlaut des
Art. 73 litt .. b VZG. Dieser beschränkt sich
lediglich
am die Vorschrift, dass die Amsichtsbehörde
({ nächst eine Verständigu,ng unter den Miteigentümern
u,nd den Pfandgläubigern über die Auflösung des Mit-
eigentumsverhältnisses herbeizu,führensuchen soll
», und
unterlässt es, die Bedingungen festzustellen, die eine
solche
Verständigu,ng erfüllen mu,ss, damit sie in Betracht
gezogen werden kann und muss. Solche nähern Fest-
setzungen wären nicht unnütz gewesen ; handelt es
sich doch nicht
um eine Verständigu,ng unter sämt-
lichen Beteiligten, inbegriffen die betreibenden Gläubiger
oder,
im Falle des Konkurses, die Konkursmasse, sondern
lediglich
um eine solche zwischen den « andern Mit-
eigentümern und den Pfandgläubigern
I). Anderseits
ist es nicht zweifelhaft, dass die von der Verordnu,ng
ins Auge gefasste Verständigung auch darin bestehen
kann, dass der Miteigentumsanteil des
Schuldners von
einem oder mehreren der Miteigentümer gekauft wird ;
denn der Zweck der
Verständigung ist «die Auflösung
des Miteigentumsverhältnisses»,
und. diese Auflösung
tritt beim Kam des einen Miteigentumsanteils durch
einen oder mehrere Miteigentümer geradesogut ein wie
bei der körperlichen Teilung oder beim
Verkam der
Sache an Dritte.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 28. 113
Man kann sich daher fragen, was die Amsichtsbe-
hörde vorzukehren hat oder vorkehren darf, wenn ein
oder mehrere Miteigentümer sich bereit erklären den
Eigentu,msanteil des
Schuldners zu erwerben und 'wenn
die
Pfandgläubiger hiermit einverstanden sind. Ent-
spricht das Angebot. der Schätzung des Grundstückes,
so muss es wohl angenommen werden.
Ist dies aber nicht
der Fall, so darf die Aufsichtsbehörde das Angebot nicht
annehmen
und hat die öffentliche Versteigerung anzu-
ordnen: es sei denn, dass au,ch die betreibenden Gläu,biger
oder die
Ko nkursverwaltu,ng mit dem Verkauf an den
oder die Miteigentümer einverstanden sind.
Bei einer
Versteigerung
unter den Miteigentümern wäre ein Zu-
schlag
unter dem Schätzungswerte allerdings möglich,
da nach Art. 34 Abs. 2 der Anleitu,ng zu,r Zwangsver-
wertu,ng.von
Grundstücken der Zu,schlag zu erfolgen hat,
,:enn dIe auf der Liegenschaft lastenden pfandver-
sIcherten
Forderu,ngen durch das Höchstangebot ge-
deckt werden. Allein das ist noch kein Grund, den Mit-
eigentümern das
Recht zuzuerkennen, den Anteil des
Schuldners freihändig
zu einem Preis zu erwerben der
lediglich
der Gru,ndpfandbelastung entspricht und' nie-
driger
ist als die amtliche Schätzung. Diese ist vielmehr
massgebend für die Entscheidung, die die Aufsichts-
behörde nach
Art. 73 litt. b VZG zu treffen hat.
2. -Die Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt hat somit
zu
Recht die öffentliche Versteigerung. des gemein-
samen Grundstückes der Rekurrentin und des Gemein-
schuldners angeordnet. Dabei
hat jedoch das Konkurs-
amt seiner in der Vernehmlassung gegebenen Erklärung
gemäss das gesetzliche Vorkaufsrecht
der Rekurrentin
in .der
Weisem berücksichtigen,. dass es ihr die Möglich,..
kelt offn lässt, vor einem allfälligen Zuschlag der liegen-
schaft SIch zu erklären. ob sie an. Stelle des Höchstbieten-
den zu dessen Angebot
in den Kauf eintreten will.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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