BGE 51 III 1
BGE 51 III 1Bge08.01.1925Originalquelle öffnen →
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Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik-und Handels-
marken, ete., vom 26. September t890.
ßundesgesetz
über die Organisation der Buudesrecbtspßege,
vom .1Iärz t893, 6. Oktober {9U und ifi. Juni 19!t.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. :.0. März {9U.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. !{. Juni {907.
Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der'Be-
stimmungen des Schuldbetreibungs. und Konkursge-
setzes
beb". den Nachlassvertrag, vorn !7. Oktober t9t7.
Privatrecbtliebes Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz
über das Postwesen, vom 5. April 19tO.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung n. Konkurs, vom
!9. April 1889.
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Bundesgesetz betr. das
Urbeberrecht an Werken der Lite-
ratur und Kunst, vom !3. April 1883.
Bundesgesetz über d. Versieberungsvertrag, v.. April lDOS.
Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation
von Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternehmungen, vom
!5. September 1917.
Verordnung über die ZW8ngsverwertuIlg von Grund-
stücken, vorn !3. April 19!O.
Zivilgesetzbuch.
Zivilprozessordnung.
B. AbNviattona fran"' •.
Code civil.
Constitution
federale.
Code
des obligations.
Code
penal.
Code de prooedure civile.
Code de procedure penale.
Loi lederale sur le contrat d'assuranct'.
Loi lederale.
Loi federale sur la poursuite pour delles et la faillile.
Organisation
judiciaire federale.
Ordonnance
sur la realisation forcee des irnmenbles.
C. AbbrevlaZiom ttaHaue.
Codice civile svizzero.
Codice
delle obbligazioni.
Codiee di procedura eivile.
Codice di procedura penllie.
Legge federale.
Legge esoouzioni e
lallimenti.
Organizzazione giudiziaria fOOerale.
Sehuldhet.rüup-ntI Iukunrecht
PnrsuiLe eL faillM.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS-UND
KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
2 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 1. am 1. September die bereits erwähnten Sachen im Schätzungswert von 779 Fr. 50 Cts. pfänden liess. Die am 4. September ablaufende Frist zur Widerspruchs- klage gegen die Pfändung für die Betreibung Nr. 24,147 der Rekurrentin Laurus A.-G. liess Frau Duc-Riesen unbenützt verstreichen. In der Folge machte die Rekursgegnerin Ditta Riviera FloreaL Anspruch auf den Verwertungserlös mit der Begründung, die Nichterhebung der Widerspruchsklage durch Frau Duc-Riesen sei eine nachträgliche Verfü- gung derselben über die bei ihr gepfändeten Sachen, die gemäss Art. 96 SchKG als ungültig betrachtet werden müsse und nicht zur Folge haben könne, dass das in der Betreibung Nr. 41,222 begründete Pfändungs- pfandrecht dahinfalle ; die Rekursgegnerin Ditta Riviera Floreal verlangte daher Einleitung eines neuen Wider- spruchsverfahrens zwischen ihr und der Rekurrentin Laurus A.-G. Diesem Gesuch entsprach das Betrei- bungsamt nicht, mit der Begründung, dass von keinem der Pfändungsgläubiger ein Anspruch auf die gepfän- deten Objekte selbst erhoben werde, sondern der streitige Punkt die Verteilung des Erlöses betreffe; es fügte bei, dass es seinerzeit einen KQllokationsplan aufstellen werde. Infolgedessen führte die Ditta Riviera Floreal Beschwerde mit dem (Haupt":') Antrag, das Betreibungs- amt Bern-Stadt sei anzuhalten, zur Feststellung, wenn der Erlös aus den in den Betreibungen Nr. 37,014 (soll wohl heissen: Nr. 41,222) und Nr. 24,147 gepfändeten Gegenständen zukomme, das Widerspruchsverfahren zwischen ihr und der Laurus A.-G. einzuleiten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das durch die Pfändung in der Betreibung Nr. 41,222 von ihr erwor- bene Pfändungspfandrecht sei ein dingliches Recht, über dessen Bestand im Widerspruchsverfahren zu urteilen sei, nicht im Kollokationsverfahren, welches dazu nicht geeignet sei. B. -Durch Entscheid vom 10. Dezember 1924 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurs- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 1. 3 sachen für den Kanton Bern erkannt : «Die Beschwerde wird dahin zugesprochen. dass das Betreibungsamt Bern-Stadt angewiesen wird, das Widerspruchsverfahren . darüber einzuleiten, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf das in der Betreibung Nr. 41,222 erworbene Pfän- dungspfandrecht berechtigt sei, die Inanspruchnahme der Pfändungsobjekte in der Betreibung Nr. 24,147 zu verhindern. » C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin Laurus A.-G. an das Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen: « 1. Es sei die Beschwerde der Ditta Riviera Floreal. .. abzuweisen. 2. Es seien die im Pfandnexus der Pfändungsgruppe Nr. 997 verbleibenden Gegenstände bezw. deren Ver- wertungsbetrag als Verwertungssubstrat ausschliess- lich für die Laurus A.-G. zu bezeichnen und das Betrei- bungsamt Bern-Stadt anzuweisen, auf dieser Grund- lage der Betreibung Nr. 24,147 der Rekurrentin die gesetzliche Folge zu geben. )) Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat angenommen, dass ausnahms- weise auch das von einem Gläubiger erworbene Pfän- dungspfandrecht gegenüber der Pfändung zu Gunsten eines andern Gläubigers vermittelst des Widerspruchs- verfahrens zur Geltung zu bringen sei, dann nämlich, wenn streitig sei, ob das Pfändungspfandrecht den Gläubiger in den Stand setze, die Inanspruchnahme des Pfändungsobjekts in einer gegen einen andern Schuldner gerichteten Betreibung zu verhindern, weil es sich dabei nicht um eine betreibungsrechtliche, son- dern um eine zivilrechtliche Streitfrage handle, näm- lich die Frage, ob der Schuldner des Gläubigers, welcher sein Pfändungspfandrecht dergestalt geltend machen will, im Moment der Pfändung Eigentum am Pfän- dungsobjekt hatte. Dieser Auffassung kpnn nicht beige-
( SchuJdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 1.
treten werden. Zunächst kann nicht anerkannt werden,
dass die zwischen
Rekurrentin und Rekursgegnerin
streitige
Frage eine zivi1rechtliche und nicht eine betrei-
bungsrechtliche sei. Denn es
ist eine Norm des Betrei-
bungsrechts, welche
für den Fall, dass nicht binnen der .
hiefÜf
gesetzten Frist Widerspruchsklage erhoben worden
ist, dem pfändenden Gläubiger das
Recht verleiht, von
den Betreibungsbehörden die Verwertung des gepfän-
deten Gegenstandes
und die Ablieferung des Erlöses
ausschliesslich
an ihn zu verlangen, ohne Rücksicht
auf das behauptete, der Pfändung entgegenstehende
Recht, welches mit der Widerspruchsklage geltend zu
machen gewesen wäre. Gerade diese Rechtsfolge der
Nichterhebung der Widerspruchsklage durch Frau Duc-
Riesen
aber will die· Rekursgegnerin in Zweifel ziehen,
indem sie
darauf abzielt gerichtlich feststellen zu lassen,
dass
in der Betreibung der Rekurrentin gegen dEm
Ehemann Duc-Riesen Frauengut gepfändet worden sei.
Indessen
kann, ebensowenig wie dem Drittansprecher
selbst, so
auch nicht einem Gläubiger desselben, welcher
in einer gegen ihn gerichteten Betreibung Sachen als
ihm gehörend pfänden lässt, die zuvor in einer gegen
einen
andern Schuldner gerichteten Betreibung als
diesem gehörend
gepfändet. worden sind, zugestanden
werden, dem Gläubiger dieser letzteren Betreibung das
Recht zur InanspruchnahI]1e der in Betracht kommen-
den Gegenstände streitig zu machen, nachdem sein
Schuldner,
der Drittansprecher, die Widerspruchsklage
versäumt hat. Denn ein solcher Streit würde ja einfach
wieder die
Frage zum Gegenstand haben, ob der erho-
bene
Drittanspruch sachlich begründet gewesen wäre ;
diese
Frage ist aber durch das Verstreichenlassen der
für die Erhebung der Widerspruchsklage angesetzten
Frist seitens des Drittansprechers für die betreffende
Betreibung endgültig erledigt,
mit gleicher Verbind-
lichkeit, wie wenn
der Drittanspruch durch rechts-
kräftiges
Urteil abgewiesen worden wäre. Hiegegen
.. ud KCIl1lwrsrecht. N° 1. 5
vermag der Gläubiger des Drittansprecaers nicht auf-
zukommen,
da sein Pfändungspfandreeht nur gerade
die seinem Schuldner zustehenden Reebte zum Gegen-
stand hat ; anlässlichder am t. September 1m in der
Betreibung
der Rekursgegnerin gegen Fra. Duc-Riesen
vollzogenen
Pfändung aber waren die gepfän ?en
Gegenstände bereits mit dem von der Relmrrentm m
ihrer Betreibung gegen den Ehemann Duc-Riesen er-
worbenen Pfändungspfandrecht belastet, welches damals
freilich noch
durch Widerspruchsklage hätte bestritten
werden können, aber eben nur unter der Voraussetzung,
dass dies binnen
der nächsten drei Tage geschah. Die
Rekursgegnerin
wendet nun allerdings ein, die Ehefrau
Duc-Riesen habe, nachdem die in Betracht fallenden
Sachen in einer gegen sie geführten Betreibung gepfändet
worden seien,
nicht mehr wirksam durch Versäumung
der Widerspruchsklage
auf ihre Eientumsansprache
verzichten können. Allein auch wenn dies zutreffend
sein sollte, was dahingestellt bleiben mag, so vermöchte
der Erwerb des Pfändungspfandrechtes die Rekurs-
gegnerin doch nicht zur Erhebung der Widerspruchs-
klage
an Stelle der Schuldnerin-Drittanspreeherin u
berechtigen, sondern sie könnte höchstens durch paulia-
nische Anfechtungsklage der
Rekurrentin abverlangen,
was dieser infolge Nichterhebung
der Widerspruchs-
klage durch
Frau Duc-Riesen aus deren Vermögen
zufällt, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen der
paulianischen Anfechtung vorliegen. Daraus. folgt auch
die Unrichtigkeit
der Auffassung des BetreIbungsamts,
dass ein Kollokationsplan aufzustellen sei, den die
Rekursgegnerin
durch Klage anfechten könnte, u
ihren behaupteten Vorzugsanspruch auf den Erlos
der gepfändeten
Sachen zur Geltung zu bringen.
Hievon abgesehen
kann der Entscheidung der Vo~
instanz auch deswegen nicht beigestimmt werden, weIl
als Drittansprüche, die im Widerspruchsverfahren geltend
gemacht werden können, nicht solche Rechte
anzu-
6 Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 2. sehen sind, welche, wie das sog. Pfändungspfandrecht, ihre Begründung im Betreibungsverfahren finden, son- dern nur solche, welche ausserhalb des Betreibungs- verfahrens entstanden sind; infolgedessen kommt nichts darauf an, ob das Pfändungspfandrecht als dingliches Recht aufgefasst werde oder nicht. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurs- sachen für den Kanton Bern vom 10. Dezember 1924 aufgehoben und die Beschwerde der Rekursgegnerin abgewiesen. 2. Entscheid vom ~O. Januar 1006 i. S. Xonkuraamt trnteratraas-Zürich. Auch bei der Verwertung im K 0 n ll; urs ver f a h ren ist bei Aufstellung der Steigerungsbedingungen eine er- neute Schätzung vorzunehmen, entsprechend der für die Verwertung im Pfändungsverfahren geltenden Vorschrift des Art. 140 Abs. 3 SchKG (Erw. 1). Diese Schätzung ist, wenn die Verwertung dem KOllkursamt der gelegenen Sache übertragen wurde, vom beauftragten -und nicht vom auftraggebenden Amte durchzuführen, entsprechend der für die Verwertung im Pfändungsverfahren geltenden Vorschrift des Art. 75 Abs. 2 VZG (Erw. 2). A. -Am 6./7. September'1924 erteilte das Konkursamt Unterstrass-Zürich dem Konkursamt Rorschach den Auftrag, 10 im Amtskreise des beauftragten Amtes liegende Liegenschaften des falliten Harry Landauer, dessen Konkurs vom Konkursamt Unterstrass-Zürich durchgeführt wird, in Verwaltung zu nehmen, worauf das Konkursamt Rorschach am 18. September ein In- ventar mit Schatzungen aller dieser Liegenschaften an das Konkursamt Unterstrass-Zürich ablieferte. Am 28. November übersandte das Konkursamt Unterstrass-Zürich dem Konkursamt Rorschach die Schuldbetreibungs-und Konkursrecht N° 2. 7 Lastenverzeichnisse der 10 fraglichen Liegenschaften mit dem Auftrage, diese Liegenschaften nun auf die Steigerung zu bringen. Dabei wies es das Konkursamt Rorschach an, die auf den Lastenverzeichnissen aufge- führten Beträge als konkursrechtliche Schatzung ein- zusetzen, welche auf einer eigenen Schatzung des Kon- kursamtes Unterstrass-Zürich beruhten und durchwegs niedriger waren, als die vom Konkursamt Rorschach seinerzeit im Inventar aufgeführten Beträge. Da sich das Konkursamt Rorschach weigerte, diese niedrigeren Schatzungsbeträge einzusetzen und auf seinen eigenen Schatzungen laut dem Inventar vom 18. September beharrte, zog das Konkursamt Unter- strass-Zürich am 24. Dezember den erteilten Verwer- tungsauftrag wiederum zurück. B. -Gleichen Tages beschwerte sich das Konkurs- amt Unterstrass-Zürich bei der Aufsichtsbehörde für die Konkursämter des Kantons St. Gallen über das Konkursamt Rorschach, mit dem Begehren: dieses sei anzuhalten, die Verwertung der fraglichen Liegenschaften im Sinne des erteilten Auftrages zu vollziehen. Das Konkursamt Rorschach widersetzte sich der Beschwerde mit der Begründung: Das Konkursamt Unterstrass-Zürich habe seinerzeit das ihm am 18. Sep- tember zugestellte Inventar samt den darin aufgeführten Schatzungen widerspruchslos entgegengenommen, wo- durch diese Schatzungen, nachdem sie nicht innert 10 Tagen nach der 11. Gläubigerversammlung, d. h. bis zum 14. Dezember, angefochten worden, in Rechts- kraft erwachsen seien. Diese Taxationen dürften somit im späteren Verfahren nicht mehr abgeändert werden. C. -Mit Urteil vom 8. Januar 1925 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen. D. -Gegen diesen Entscheid hat das Konkursamt Unterstrass-Zürich rechtzeitig den Rekurs an das Bundes- gericht erklärt, mit dem Begehren : es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides das Konkursamt Ror-
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