BGE 51 II 98
BGE 51 II 98Bge05.07.1923Originalquelle öffnen →
98 Famllienreeht. N° 19. gar nachgewiesen. Wäre übrigens noch ein Zweifel über die . Rechtsanwendung möglich, so wäre nach dem vom Bundesgericht anerkannten Rechtsgrundsatz des internationalen Privatrechtes, dass der entscheidende Richter im Zweifel nach eigenem Rechte zu urteilen hat (BGE 38 11 S.50 Erw. 3 am Scht), gleichwohl schweizerisches Recht anzuwenden. 19. Urteil der II. Zivilabteilung vom. 8. Apri11925 i. S. !'1'1dia gegen Itonltursmass8 J'rydig. Unter welchen Voraussetzungen kann die (geschiedene) Ehe- frau im Konkurs des Ehemannes die Kollokation einer Forderung aus U n t e r haI tun g s p f I ich t des Ehe man n e s verlangen? Bedeutung eines (gericht- lichen '1) Vergleiches über das Haushaltungsgeld und der Nichterfüllung desselben wegen Arbeitslosigkeit des Ehe- mannes. Bei G ü t e r t ren nun g wird der Ehemann für die Bei- träge der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten nicht ersatzpflichtig, auch wenn sie höher als nur angemessen waren. ZGB Art. 160 Abs. 2, 161 Abs. 3, 163 Abs. 1, 246. A. -Die seit 12. Februar 1918 verheirateten Ehe- gatten Frydig nahmen durch. Ehevertrag vom 1. März 1918 den Güterstand der Gütertrennung an. Als um die Jahreswende 1920/1 die Ehefrau sich anschickte, Ehescheidungsklage zu erheben, einigten sich die Ehe- leute im Sühneverfahren vor dem Friedensrichteramt Allschwil am 12. Januar 1921 zu folgendem « Vergleich », der in das Protokoll des Friedensrichteramtes einge- tragen wurde: « Herr Frydig anerbietet sich, seiner Frau ein monat- liches Haushaltungsgeld von 300 Fr. zu übergeben, wogegen Frau Frydig ein Haushaltungsbuch zu führen hat. Die Parteien erklären sich bereit, das frühere Ehe- leben wieder weiterzuführen ......
l. 99 Durch Verfügung des Gerichtspräsidenten von Arles- heim vom 11. Januar 1923 wurde Frydig' sodann zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 120 Fr. an seine Ehefrau vom 15. Januar an verurteilt. Am 11. Mai 1923 wurde über Frydig der Konkurs er- öffnet. In diesem Konkurs meldete Frau Frydig eine Forderung von 6900 Fr ....... an. nämlich das vom Ge- meinschuldner im Vergleich vom 12. Januar 1921 ver- sprochene, aber angeblich nicht bezahlte Haushaltungs- geld für die Zeit bis zur späteren Verfügung des Ge- richtspräsidenten, und als das Konkursamt diese For- derung abwies, machte Frau Frydig sie mit vorliegender Kollokationsklage geltend. Während der Dauer des Prozesses wurde die Ehe auf erneute Scheidungsklage der Ehefrau hin am 2. Mai 1924 geschieden. B. -Durch Urteil vom 14. August 1924 hat das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft die Klage abgewiesen. C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. D. -Die gegen das Urteil des Obergerichts ge- führte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundes- gericht am 28. November abgewiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
100 Familienrecht. N° 19. von seinem materiellen Inhalt, nicht aber von seiner grösseren oder geringeren formellen Kraft hängt es ab, ob durch ihn eine Forderung begründet worden sei. übrigens werden die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit ein von einer kantonalen Behörde zur Erledigung eines vor ihr hängigen Prozesses abge- schlossener Vergleich als gerichtlicher Vergleich mit Urteilswirkung qualifiziert werden kann, ausschliess- lieh durch das kantonale Prozessrecht bestimmt; daher kann das Bundesgericht das Urteil der Voriustanz in diesem Punkte nicht im Berufungsverfahren (Art. 57 OG), sondern nur im staatsrechtlichen Rekursverfahren (beschränkt) nachprüfen, was ja auch geschehen ist. 2. - In dem in Betracht fallenden Vergleichspunkt ist eine Einigung der Ehegatten darüber zu sehen, dass der Ehemann für den Unterhalt der Familie in gebüh- render Weise Sorge trage, wie ihm gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB oblag, wenn er für die Bedürfnisse des Haus- halts allmonatlich 300 Fr. aufwende bezw. behufs Für- sorge für diese Bedürfnisse der Klägerin, seiner· Frau, zur Verfügung stelle. Zugegeben ist nun freilich, dass die ziffermässige Bestimmung der Geldsumme, welche der Ehemann der Ehefrau für. deren und der Kinder Unterhalt zu bezahlen hat, Anlass zur Entstehung einer Forderung der Ehefrau am Ehemann geben kann, den nämlich, wenn die Ehefrau, sei es mit oder ohne richter- liche Bewilligung, getrennt vom Ehemann lebt und dieser ihr im Hinblick auf das Getrenntleben verspricht, iür die Bedürfnisse ihres besonderen Haushalts eine. stimmte Geldsumme einmal oder periodisch wiMer- kehrend zu bezahlen. Anders verhält es sich aber, 'Wenn die Ehegatten zusammenleben, die Ehefrau den gemein- samen Haushalt führt, wie ihr gemäss Art. 161 AlJS. 3 ZGB obHegt, und in der Fürsorge für dessen lnfende Bedürfnisse die eheliche Gemeinschaft vertritt (Art. 163 Abs. 1 ZGB) : Zwar ist der Ehemann, der für den Unterhalt von Weib und Kind zu sorgen ha~ ver- Famllienrecht. N° 19. 101 pf1iehtet, der Frau die Geldmittel zur Verfügung zu stellen. dereR sie zur Führung des Haushalts bedarf, je- doch nicht im ausscbliesslicben Interesse der Frau allein, sondern im gemeinsamen Interesse aller zum Haushalt gehörenden Personen; dementsprechend erlangt die Frau an dem ihr derart übergebenen Geld nicht das Eigentum, sondern nur das Recht zur Verwaltung und Verfügung, letzteres zudem nur mit der Beschränkung, dass sie es zur Bezahlung der Haushaltungskosten, die in erster Linie Mannesschulden darstellen, verwenden muss, und was sie davon nicht ausgibt, verbleibt im Eigentum des Mannes. Hieran ändert es nichts, wenn aus diesem oder jenem Grunde die Ehegatten sich dahin einigen, von vorneherein ziffermässig die Geldsumme zu bestimmen, welche der Mann allmonatlich an die Frau für die Bedürfnisse des Haushaltes zu bezahlen hat. Beim Abschluss einer derartigen Vereinbarung handelt die Frau als Führerin des Haushalts, also nicht aus- schliesslich in ihrem eigenen Interesse, sondern im In- teresse aller am Haushalt beteiligten Personen, und der Mann legt seinem Versprechen, die betreffende Summe jeweils an seine Frau zu leisten, nicht die Bedeutung bei, letzterer Eigentum daran zu verschaffen und insbesondere auch nicht, deren Vermögen im Umfang des allfällig nicht ausgegebenen Restes zu vermehren; der Eigen- tumsübergang würde aber notwendigerweise eintreten, wenn die Frau als Gläubigerin der versprochenen Be- träge anzusehen wäre. Die Erfüllung eines solchen Ver- sprechens ist auch gar nicht erzwingbar, weder durch Betreibung (Art. 173 ZGB), noch durch Klage, sondern bei Nichterfüllung kann die Frau gegebenenfalls nur entweder Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gemäss Art. 170/1 ZGB verlangen oder die Eheschei- dungsklage anstrengen. Dass dem Vergleich der Eheleute Frydig vom 12. Januar 1921 in dem streitigen Punkte keine weitergehende Bedeutung beigemessen werden darf, ergibt sich schlüssig aus der Klausel über die
102 Familienrecht. N° 19. Führung des Haushaltungsbuches durch die Klägerin ; denn mit dem übergang des Haushaltungsgeldes in ihr Eigentum wäre es nicht verträglich, dass sie über dessen Verwendung dem Ehemann Rechenschaft ablegen sollte. Somit vermag jener Vergleich die Klage nicht zu recht- fertigen. 3. -Die Klägerin hat selbst nicht den Standpunkt eingenommen, dass sie die Klage auch ohne Heranziehung des Vergleiches vom 12. Januar 1921 direkt und aus- schliesslich auf das Gesetz, ZGB Art. 160 Abs. 2, stützen könne. Gegen die Annahme, eine derartige U nterhalts- forderung entspringe direkt aus dem Gesetz, könnte übrigens das in dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 1914 i. S. Leuenberger c. Brüstlei~ (Praxis 4, 1915 S. 71 ff.) nicht erörterte Bedenken geltend gemacht werden, dass es- der Ehefrau während des Zusammenlebens der Ehe- gatten versagt ist, gegenüber dem Ehemann die Be- zahlung eines Unterhaltsgeldes rechtlich durchzusetzen, ihr vielmehr nur indirekte Rechtsbehelfe zu Gebote stehen, wie bereits ausgeführt wurde. Allein es braucht zu dieser Frage nicht Stellung genommen zu werden. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes geht nämlich nicht über dasjenige hinaus, was er zu leisten vermag, und zessiert namentlich, wenn und soweit er unverschuldeter- weise ausser Stande ist, ihr nachzukommen. Indessen hat die Klägerin gegenüber' der Einwendung der Be- klagten, der Gemeinschuldner sei zu der in Betracht kommenden Zeit infolge der allgemeinen Krise arbeitslos gewesen, nicht dargetan, dass die Erwerbslosigkeit seinem eigenen Verschulden zuzuschreiben sei; gegenüber der gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz aber kommt auf ihre erneute blosse Bestreitung in der Berufungs- schrift nicht an. Sodann war die Klägerin gemäss Art. 246 ZGB verpflichtet, zur Tragung der ehelichen Lasten einen au gemessenen Beitrag zu leisten, der im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit umso höher zu bemessen ist, Familienrecht. N° 20. 103 je weniger der Ehemann selbst im Stande war, zum Unter- halt der Familie beizutragen. Sind nun die Haushaltungs- kosten aus solchen Beiträgen der Klägerin bestritten worden, so läuft die Klage auf die Geltendmachung des Ersatzes dieser Beiträge hinaus; einen derartigen Ersatzanspruch schliesst jedoch Art. 246 Abs. 3 ZGB aus und zwar auch soweit sie das angemessene Mass überstiegen haben mögen. Sollten aber die Haushaltungs- schulden noch unbezahlt sein, so würden sie von ihren Gläubigern im Konkurs geltend gemacht und könnte die Klägerin in Konkurrenz mit ihnen überhaupt nichts fordern. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. August 1924 bestätigt. 20. Urteil der 11. Zivilabteil'l1ng vom G. Mai 1925 i. S. Basim. gegen Gemeinderat Baden. Die allgemeine lTnerfahrenheit in der Vermögensverwaltung, wie sie Frauen vielfach eigen ist, genügt nicht zur Verbei- ständung oder Bevormundung auf eigenes Begehren. Nötig ist dazu, dass die zu verbeiständende oder zu bevormundende Person nicht einmal zur richtigen Wahl eines Bevollmäch- tigten und zu dessen allgemeiner überwachung fähig sei. Art. 394, 372 und 438 ZGB. A. -Die verwitwete Rekurrentin wurde am 5. Juli 1923 durch den Bezirksrat von Zürich auf eigenes Begeh- ren verbeiständet. Sie hatte ihr Begehren damit begrün- det, dass sie in geschäftlichen Dingen gänzlich unerfahren sei; sie habe deshalb ihr Vermögen, das etwa 70000 Fr. betrug, dem Vermögensverwaltungsbureau H. und W. in Zürich übergeben; trotzdem erachte sie es zu ihrem Schutze notwendig, dass ihr ein Beistand gegeben werde. Der Vermögensverwalter bestätigte auf die Anfrage
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