BGE 51 II 96
BGE 51 II 96Bge12.01.1921Originalquelle öffnen →
96 Famllieorecht. N° 18 .. Rekurrentin und ihre Kinder kommt vielmehr dem Eut- zug der elterlichen Gewalt gleich, gegen ßie sich die Rekurrentin durch die zivilrechtliehe Beschwerde zur Wehr setzen kann. Die angefochtene Beistandschaft kann daher nicht geschützt werden, umso weniger als die Rekurrentin über die ihr gemachten Vorhalte nie angehört wurde. Dagegen bleibt es den Vonnundsehaftsbehörden unbe- nommen. für die nach Art. 283 ZGB geeignet scheinenden Vorkehren im Sinne vorstehender Ausführungen einen Gehilfen beizuziehen, der die Versorgung der Kinder der Rekurrentin überwacht, und gestützt auf dessen Mitwirkung sie weitere Massnahmen gegen die Rekur- rentin treffen, ihr nötigenfalls die elterliche Gewalt entziehen können. DeI: Entzug wäre wohl gerechtfertigt, wenn das Beweisverfahren ergeben sollte, dass die Rekur- rentin ihre (bildhübsche) Tochter bei einer sittlich nicht einwandfreien Dienstherrschaft untergebracht hat. Demnach erkennt das Bundesgeridd: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und die angefochtene Beistandschaft auf- gehoben. 18. ÄUuq &U dem VriIll a. IL ltri1I.biIi1uq vom a5. Ki1'I 1925 i. S. A nB er1se'. gegen .. 11. Wenn ein geschiedener Ehegatte schweizerischer Nationalität seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, so untersteht die gegen ihn gerichtete Klage auf Abänderung des Scltei.dungsurteils gleichwohl dem schweizerischen Rechte, ausser diese all- gemeine gesetzliche Regelung sei durch einen Staatsvertrag durchbroehen. Art. 157 ZGB; Art. 59 7 9 SchlT ZGB; Art. 56 OG. Angesichts der Verlegung des Wohnsitzes der Beklag- ten nach Kalifomien könnte es sieh fragen, ob die Vorinstanz den Streit der Parteien um Abänderung des Scheidungsurteils mit Recht unter Anwendung FamiJiemeeht. Ne 18. eidgenössischen Rechts entschieden hat. Sollte der Streit. wie die Beklagte vor erster Instanz geltend gemacht bat, dem kalifornischen Recht unterstellt sein. so wäre das Bundesgericht. in dessen Kognition nur das eitlgenössische Recht fällt, zu dessen überprü- fung nicht befugt. Allein wenn auch nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts das Verfahren über Klagen aus Art. 157 ZGB gegenüber dem Scheidungs- prozess, der zum abzuändernden Urteil geführt hat, prozessual ein neu e s Verf~hren darstellt (BGE 1916 4! I S. 334 ff. ; 1920 48 II Nr. 56), so kann doch nicht verkannt werden, dass hier wie dort die Scheidungs- folgen in Frage stehen, und es sich daher auch bei einer Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils um die Scheidung im weitem Sinne handelt. Die Scheidung in diesem weitem Sinne ist aber gemeint, wenn Art. 59 SchlT zum ZGB 7 9 Abs. 2 bestimmt, dass die « S c h eid u n g von im Ausland wohnenden schweizerischen Ehegatten ausschliesslich nach schweizerischem Rechte erfolge». Da die Parteien Schweizerbürger sind, untersteht somit ihr Rechtsstreit um die Abänderung ihres Scheidungs- urteils dem schweizerischen Rechte, ausser es sei nach- gewiesen, dass diese allgemeine gesetzliche Regelung durch einen Staatsvertrag durchbrochen worden ist. Das ist für Kalifornien nicht der Fall. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika sind der Haagerkonvention nicht beigetreten, und der zwischen ihnen und der Schweiz bestehende-Niederlassungsvertrag vom 6. Win- termonat 1855 (WOLFF ur S. 606 ff.) stellt lediglich den Grundsatz der gegenseitigen Gleichberechtigung für die Bürger der Vertragsstaaten auf, sofern diese Gleich- berechtigung nicht mit verfassungsmässigen oder gesetz- lichen Bestimmungen der beiden Konföderationen oder ihrer einzelnen Staaten im Widerspruch steht. Irgend- welche Kollisionsnormen für das Personen-und Fami- lienrecht enthält der Vertrag nicht, und die Beklagten haben für Kalifornien keine solchen behauptet oder
98 Famllienrecht. N° 19. gar nachgewiesen. Wäre übrigens noch ein Zweifel über die . Rechtsanwendung möglich, so wäre nach dem vom Bundesgericht anerkannten Rechtsgrundsatz des internationalen Privatrechtes, dass der entscheidende Richter im Zweifel nach eigenem Rechte zu urteilen hat (BGE 38 II S.50 Erw. 3 am Schl.), gleichwohl schweizerisches Recht anzuwenden. 19. trrteU c1er II. Zivilabteilung vom S. AprillS26 i. S. J'17dis gegen ltonkursmasa8 J'rydig. Unter welchen Voraussetzungen kann die (geschiedene) Ehe- frau im Konkurs des Ehemannes die Kollokation einer Forderung aus U n t e r haI tun g s p f I ich t des Ehe man n e s verlangen? Bedeutung eines (gericht- lichen ?) Vergleiches über das Haushaltungsgeld und der Nichterfüllung desselben wegen Arbeitslosigkeit des Ehe- mannes. Bei G ü t e r t ren nun g wird der Ehemann für die Bei- träge der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten nicht ersatzpllichtig, auch wenn sie höher als nur angemessen waren. ZGB Art. 160 Abs. 2, 161 Abs. 3, 163 Abs. 1, 246. A. -Die seit 12. Februar 1918 verheirateten Ehe- gatten Frydig nahmen durch. Ehevertrag vom 1. März 1918 den Güterstand der Gütertrennung an. Als um die Jahreswende 1920/1 die Ehefrau sich anschickte, Ehescheidungsklage zu erheben, einigten sich die Ehe- leute im Sühneverfahren vor dem Friedensrichteramt Allschwil am 12. Januar 1921 zu folgendem « Vergleich », der in das Protokoll des Friedensrichteramtes einge- tragen wurde: « Herr Frydig anerbietet sich, seiner Frau ein monat- liches Haushaltungsgeld von 300 Fr. zu übergeben, wogegen Frau Frydig ein Haushaltungsbuch zu führen hat. Die Parteien erklären sich bereit, das frühere Ehe- leben wieder weiterzuführen ...... ». Fami1ienrecht. N° 19. 99 Dureh Verfügung des Gerichtspräsidenten von Arles- heim vom 11. Januar 1923 wurde Frydig' sodann zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 120 Fr. an seine Ehefrau vom 15. Januar an verurteilt. Am 11. Mai 1923 wurde über Frydig der Konkurs er- öffnet. In diesem Konkurs meldete Frau Frydig eine Forderung von 6900 Fr ....... an, nämlich das vom Ge- meinschuldner im Vergleich vom 12. Januar 1921 ver- sprochene, aber angeblich nicht bezahlte Haushaltungs- geld für die Zeit bis zur späteren Verfügung des Ge- richtspräsidenten, und als das Konkursamt diese For- derung abwies, machte Frau Frydig sie mit vorliegender Kollokationsklage geltend. Während der Dauer des Prozesses wurde die Ehe auf erneute Scheidungsklage der Ehefrau hin am 2. Mai 1924 geschieden. B. -Durch Urteil vom 14. August 1924 hat das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft die Klage abgewiesen. e. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. D. -Die gegen das Urteil des Obergerichts ge- führte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundes- gericht am 28. November abgewiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
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