BGE 51 II 93
BGE 51 II 93Bge08.11.1924Originalquelle öffnen →
I. FAMILIENRECHT nROIT DE LA FAMILLE 17. tf10teil a. IL Zivilabteihmg vom 19. JBrz 19a6 i. S. Amo1cl gegen Luarn. Die Bestellung eines Beistandes über Kinder unter elterlicher Gewalt als • geeignete Vorkehr .. im Sinne von Art. 283 ZGB ist nicht zulässig. Dagegen können sich die Vormundschafts- behörden für diese Vol'kehren eines Gehilfen bedienen, der jedoch nicht selbständige Amtsbefugnisse hat, sondern nur Bote der Vormundschaftsbehörde ist. A. -Dem Ehemann der Rekurrentin wurde vom Stadtrat von Luzern die elterliche Gewalt über die gemeinsamen noch unmündigen Kinder Marie, Emma und Eduard entzogen und den Kindern gleichzeitig ein Beistand ernannt, der der Tochter Marie eine geeignete Stelle verschaffen und Emma ärztlich untersuchen lassen und wenn nötig in eine Anstalt unterbringen sollte. Die Rekurrentin hielt dafür, durch diese Bei- standsbestellung sei die elterliche Gewalt. über ihre Kinder, die ihr allein verblieben sei, nachdem sie ihrem Manne entzogen wordeI4 auch ihr weggenommen worden. Sie beschwerte sich hiergegen und verlangte die Auf- hebung der Beistandschaft, da ein Grund zum Entzug oder zur Einschränkung ihrer elterlichen Gewalt nicht vorliege und auch nicht geltend gemacht worden sei. In seiner Vernehmlassung verneinte der Stadtrat von Luzern, dass er der Rekurrentin die elterliche Gewalt entzogen habe; der bestellte Beistand sei lediglich beauftragt. ihr bei der Erziehung und Überwachung ihrer Kinder behilflich zu sein und den verdienstfähigen Töchtern passende Stellen zu suchen. AS 51 11 -1925 7
94 FamilIenrecht. No 17. B. -Mit Entscheid vom 8. November 1924 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern unter Hinweis auf die Erklärung des Stadtrates die Beschwerde abge- wiesen und festgestellt die Anordnung des Beistandes sei eine Massnahme der Vormundschaftsbehörde im Sinne von· Art. 283 ZGB, wobei es allerdings die Mei- nung habe, dass der Beistand die elterliche Gewalt der Rekurrentin achten müsse und ohne Not und zwingen- den Grund deren Weisungen nicht beeinflussen dürfe; er habe sich genau in den Grenzen der ihm im angefoch- tenen Entscheide eingeräumten Befugnisse zu halten. wobei es ihm jedoch unbenommen bleibe, jederzeit von allfällig wahrgenommenen Übelständen in der Familie der Rekurrentin der Vormundschaftsbehörde Kenntnis zu geben, die alsdann. unter Wahrung des Beschwerde- rechts der Rekurrentin; die zweckdien:Iichen Vorkehren treffen werde. C. -Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin die zivilrechtliche Beschwerde erhoben. Sie besteht darauf, dass ihr darin die elterliche Gewalt entzogen worden sei; bei Meinungsverschiedenheiten über die Kindererziehung und -versorgung entscheide schliesslich der Beistand. Wenn die Vormundschaftsbehörde erkläre, es liege kein Entzug der elterlichen Gewalt vor. sondern nur eine Massnahme nach Art. 283 ZGB. so geschehe das nur, um ihr die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesgericht zu nehmen ; es werde jedoch bestritten, dass sich die Rekurrentin irgend einer Pflichtwidrigkeit ihren Kindern gegenüber habe zu Schulden kommen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Mit Recht macht die Rekurrentin geltend, dass die elterliche Gewalt, die ihrem Manne entzogen worden, ausschliesslich auf sie übergegangen sei, und dass daneben, ausser in den in Art. 392 Ziff. 2 und 3 ZGB ausdrücklich vorgesehenen Fällen von widersprechenden Interessen Familiemecht. N0 17. 9~ und Verhinderung an der Vertretung für eine Verbei- ständung ihrer Kinder kein Raum sei. Davon geht zwar auch die Vorinstanz aus, indem sie erklärt, die Anordnung der angefochtenen Beistandschaft sei nur eine Massnahme der Vormundschaftsbehörde im Sinne von Art. 283 ZGB, wobei der Beistand gehalten sei, die elterliche Gewalt der Rekurrentin zu achten. Allein der an den Beistand gegebene Auftrag geht nicht ein- fach auf eine blosse Beratung der Rekurrentin, sondern dahin, die (inzwischen allerdings gestorbene) Tochter Emma ärztlich untersuchen zu lassen und wenn nötig in eine Anstalt zu versorgen. Mögen indessen die getrof- fenen Einschränkungen der Befugnisse des Beistandes lauten wie sie wollen, so ist doch das angefochtene Dispositiv entscheidend, und dieses ordnet die Bestellung eines Beistandes an, dessen Befugnisse im Gesetz um- schrieben sind' (Art. 417 ff. ZGB), und nicht durch die Vormundschaftsbehörde mehr oder weniger eingeschränkt oder ausgedehnt werden können. Der Beistand ist, wie der Vormund, ein vormundschaftliches Organ, das ausser in den Fällen, in denen das Gesetz die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörde vorsieht (Art. 420 ff. ZGB), selbständig handelt, sodass seine Massnahmen durch Beschwerde an die Vormundschaftsbehörde angefoch- ten werden. Bei den Vorkehren nach Art. 283 ZGB dagegen handelt die Vormundschaftsbehörde selbst, und wenn sie sich dabei eines Gehilfen bedient, bleibt sie doch Trägerin der Willens bildung ; ihr Gehilfe handelt nicht selbständig ; seine Massnahmen sind vielmehr die Massnahmen der Behörde selbst, sodass zu ihrer Anfech- tung nicht erst eine Beschwerde an die Vormundschafts- behörde nötig erscheint, sondern gleich der Weg der Beschwerde an die Aufsichtsbehörden offensteht. In der Anordnung der angefochtenen Beistandschaft liegt somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht eine blosse Massnahme im Sinne des Art. 283 ZGB; die Einschiebung einer Beistandschaft zwischen die
96 Familieurecht. No 18.
Rekurrentin d ihre Kinder kommt vielmehr dem Ent-
zug der elterlichen Gewalt gleich, gegen ,die sieh die
Rekurrentin durch die zivilreehtliehe Besehwerde zur
Wehr setzen kann.
Die angefochtene Beistandschaft
kann daher nicht
geschützt
werden, umso weniger als die Rekurrentin
über
die ihr gemachten Vorhalte nie angehört wurde.
Dagegen bleibt es den
VOnDundscbaftsbehörden unbe-
nommen, für die
nach Art. 283 ZGB geeignet scheinenden
Vorkehren im Sinne vorstehender Ausführungen einen
GehiHen beizuziehen, der die
Versorgung der Kinder
der Rekurrentin überwacht,
und gestützt auf dessen
Mitwirkung sie weitere
Massnahmen gegen die Rekur-
rentin treffen, ihr nötigenfalls die elterliche Gewalt
entziehen können.
Der, Entzug wäre wohl gerechtfertigt,
wenn
das Beweisverfahren ergeben sollte, dass die Rekur-
rentin ihre (bildhübsche) Tochter bei einer sittlich nicht
einwandfreien Dienstherrschaft untergebracht hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und die angefochtene Beistandschaft auf-
gehoben.
18. A11II11S aus c1em Uriell a. lL Zhila.btIihmg
'9'0111 Z. Kärz 1996 i. S. An4ep\a'a. gegen Zblrli.
Wenn ein geschiedener Ehegatte schweizerischer Nationalitllt
seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, so untersteht die gegen
ihn gerichtete Klage auf Abänderung des Seheidungsurteils
gleichwohl dem schweizerischen Rechte, ausser diese all-
gemeine gesetzliche Regelung sei durch einen Staatsvertrag
durehbroehen.
Art.
157 ZGB ; Art. 59 7 g SchlT ZGB; Art. 56 OG.
Angesichts der Verlegung des Wohnsitzes der Beklag-
ten nach Kalifomien könnte es sieh fragen, ob die
Vorinstanz den Streit der Parteien um Abänderung
des Scheidungsurteils
mit Recht unter Anwendung
FamiJiemeebt. Nt> 18.
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eidgenössischen Rechts entschieden hat. Sollte der
Streit. wie die Beklagte vor erster Instanz geltend
gemacht bat, dem kalifornischen Recht unterstellt sein.
so wäre das Bundesgericht, in dessen Kognition nur
das eidgenössische Recht fällt, zu dessen überprü-
fung nicht befugt. Allein wenn auch nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts das Verfahren über
Klagen aus Art. 157 ZGB gegenüber dem Scheidungs-
prozess.
der znm abzuändernden Urteil geführt hat,
prozessual ein neu e s Verfhren darstellt (BGE 1916
4! I S. 334 ff. ; 1920 48 Il Nr. 56), so kann doch nicht
verkannt werden, dass hier wie dort die Scheidungs-
folgen in Frage stehen,
und es sich daher auch bei einer
Klage
auf Abänderung eines Scheidungsurteils um die
Scheidung
im weitem Sinne handelt. Die Scheidung in
diesem weitem Sinne ist aber gemeint, wenn Art. 59 SchlT
zum ZGB 7 g Abs. 2 bestimmt, dass die « S c h eid u n g
von
im Ausland wohnenden schweizerischen Ehegatten
ausschliesslich nach schweizerischem Rechte erfolge».
Da die Parteien Schweizerbürger sind, untersteht somit
ihr Rechtsstreit um die Abänderung ihres Scheidungs-
urteils dem schweizerischen Rechte, ausser es sei nach-
gewiesen, dass diese allgemeine gesetzliche Regelung
durch einen Staatsvertrag durchbrochen worden ist.
Das
ist für Kalifornien nicht der Fall. Die Vereinigten
Staaten von Nordamerika sind der Haagerkonvention
nicht beigetreten,
und der zwischen ihnen und der
Schweiz bestehende-Niederlassungsvertrag vom 6. Win-
termonat 1855
(WOLFF III S. 606 ff.) stellt lediglich den
Grundsatz der gegenseitigen Gleichberechtigung
für die
Bürger der Vertragsstaaten auf, sofern diese
Gleich-
berechtigung nicht mit verfassungsmässigen oder gesetz-
lichen Bestimmungen der beiden Konföderationen oder
ihrer einzelnen
Staaten im Widerspruch steht. Irgend-
welche Kollisionsnormen für das Personen-
und Fami-
lienrecht enthält der Vertrag nicht, und die Beklagten
haben für Kalifornien keine solchen behauptet oder
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