BGE 51 II 6
BGE 51 II 6Bge28.11.1924Originalquelle öffnen →
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Familienrecht. N° 2.
de l'art. 157, et c'est au juge auquel elle s'adressera
qu'il appartiendra d'en tirer les consequences, ce qu'il
fera
d'autant mieux qu'etant en presence d'une situa-
tion de fait les elements du probleme lui seront mieux
connus.
Le Tribunal federal prononce:
Le recours est admis et la partie N° IV du dispo-
sitif
du' jugement attaque est annulee.
2. Urten der II. ZivilabteUq vom 29. Januar 1926
i. S. Gemein4erat A41iawil gegen CaDmaDi.
ZGB Art. 306 : Die Anfechtung der Anerkennung eines ausser-
ehelichen Kindes
durch' Dritte hat mitte1st gegen den An-
erkennenden und das Kind gemeinschaftlich gerichteter
Klage zu erfolgen; Unwirksamkeit der nur gegen eine
dieser Personen geführte
Klage,
A. -Am 13. Juli 1922 anerkannte Josef Canziani.
Bürger von Adliswil, vor dem
ZivilstandsaIt Adliswil
das
am 27. April gleichen Jahres von der ledIgen Deut-
schen Elisabeth Berger geborene Kind Heinrich als das
seinige. Der Gemeinderat Adliswil beschloss
am 24. Au-
gust 1922: « Für Anhebung einer event. Klage ge.ge
die von unserem Gemeindebürger Josef Angelo CanZIalll
bereits erfolgte Kindesanerkennung wird die Zustim-
mung erteilt.» Am 6. September 1922 richtet.e Josef
Canziani aus dem Militärdienst folgendes SchreIben
an
das Zivilstandsamt Adliswil: « Hiemit gebe ich Ihnen
bekannt, dass ich die Anerkennung des Namens von mir
betreffs des Kindes von EIsa Berger.
.. rückgängig
mache, aus dem triftigen Grund,
da die Zeit bei weitem
nicht
stimmt ... !»
Durch Eingabe vom 13. Oktober 1922 an das Friedens-
richteramt Adliswil « erhob » der Gemeinderat Adliswil
unter Vorlage des Schreibens des Josef Canziani vom
6. September
« Klage gegen Canziani Heinrich geb. 27.
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April 1922 .. " indem wir die am 13. Juli 1922 erfolgte
Anerkennung
mit Standesfolge durch den angebl. Kinds-
vater J osef Angelo Canziani ... bestreiten »; dabei stellte
er den Antrag auf «Aufhebung der irrtümlich erfolgten
Kindesanerkennung ». Ebenso richtete Josef Canziani
selbst aus dem Militärdienst ein vom 14.
Oktober da-
tiertes Schreiben an das Friedensrichteramt AdlisWu.
des Inhalts, dass er sich veranlasst sehe, seine « unterm
13. Juli 1922 erfolgte Anerkennung des von Fr!. Elisa-
beth Berger ... ausserehelich geborenen Kindes Heinrich
anzufechten
und beim Richter die Aufhebung dieser
Anerkennung
zu verlangen, da ich nachträglich in Er-
fahrung gebracht habe, dass ich nicht der Vater dieses
Kindes sein
kann... Ich beantrage... Aufhebung der
irrtümlich erfolgten Kindesannahme ......
» Ob und all-
fällig wann dieses Schreiben dem Friedensrichteramt zu-
gegangen sei, steht nicht fest; es wurde ihm keine weitere
Folge gegeben.
Am 27. November 1922 reichte der Gemeinderat Ad-
liswil beim Bezirksgericht Horgen die Weisung des Frie-
densrichteramts ein, welche als Beklagten nur das Kind
Heinrich Canziani aufführte. Das Bezirksgerich~ sandte
die
\Veiisung am 9. Dezember an das Friedensrichteramt
zur Ergänzung in dem Sinne zurück, dass nicht
nur das
anerkannte Kind Heinrich Canziani, sondern auch der
Vater Josef Canziani als Beklagter aufzuführen sei,
obwohl
er offenbar ebenfalls habe Klage einreichen
wollen, die aber zu
spät eingegangen sei. Die neue er-
gänzte Weisung ging am 11. Dezember beim Bezirksge-
richt ein. Dieses hiess die -von Josef Canziani übrigens
anerkannte -Klage
gut und hob die Kindesanerkennung
auf.
B. -Auf Appellation des Kindes Heinrich Canziani
hin
hat das Obergericht des Kantons Zürich durch Urteil
vom 1. Juli 1924 die Klage abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Gemeinderat Adliswil
. die Berufung an das Bundesgericht erklärt unter Be-
8 Familienrecht. N° 2. zeichnung des Josef und des Heinrich Canziani als Be~ rufungsbeklagten und mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat die Klage wegen Nichteinhaltung der in Art. 306 ZGB bestimmten dreimonatlichen Klage- frist abgewiesen, indem sie davon ausging, dass der Kläger binnen der am 24. November 1922 ablaufenden Klagefrist hätte gemeinschaftliche Klage auf Anfechtung der Anerkennung gegen den anerkennenden Vater und das anerkannte Kind erheben sollen, welche in notwen- diger passiver Streitgenossenschaft stehen. Dieser Auffassung ist zunächst nach der Richtung bei- zustimmen, dass die Klage Dritter auf Anfechtung der Anerkennung eines ausserehelichen Kindes nicht allein gegen das anerkannte Kind gerichtet werden kann, sondern in erster Linie gegen den anerkennenden Vater gerichtet werden muss, vorausgesetzt mindestens, dass er noch lebt. Denn einerseits wendet sich eine solche Klage -gleichwie der Einspruch von Mutter und Kind gemäss Art. 305 ZGB -gegen die in der Anerkennung liegende rechtsgeschäftliche Willenserklärung des an- erkennenden Vaters, anderseits zielt sie auf Aufhebung von Rechten. ab, welche durch die Anerkennung auch für den anerkennenden Vater begründet worden sind, nämlich insbesondere seines Erbrechts gegenüber dem anerkannten Kind und allfällig seiner elterlichen Ge- walt, sei es mit oder ohne elterliche Vermögensrechte (Art. 461, 325 Abs. 3, 326, 327 ZGB). Dass dem aner- kennenden Vater diese Rechte entzogen und überhaupt seine Anerkennungserklärung vernichtet werde, ohne dass die hierauf abzielende Klage gegen ihn gerichtet werde, kann nicht zugelassen werden. Dabei verschlägt es nichts, dass das Gericht die Klage nur zusprechen darf, wenn der Nachweis geleistet wird, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes oder dass die Anerkennung Familienrecht. N0 2. 9 ausgeschlossen ist, m. a. W. nur dann, wenn es sich vom Vorhandensein der hiefür schlüssigen Tatsachen über~ zeugt hat, und nicht etwa auf blosse Zugeständnisse oder Prozessabstand des Beklagten hin (vgl. Art. 158 Ziff. 1 und 3 ZGB). Denn diese Einschränkungen der Verhand~ lungsmaxime ändert nichts daran, dass es sich um einen Zivilprozess handelt, welcher nicht zu rechtskräftiger Entscheidung über die Rechtsverhältnisse des aner- kennenden Vaters führen kann, wenn er nicht gegen ihn als Beklagten geführt wird. Im weiteren ist es aber auch zutreffend, dass die Klage auf Anfechtung der Anerkennung gemeinschaft- lich gegen den anerkennenden Vater und das anerkannte Kind erhoben werden muss. Dass die Klage nicht gegen den Vater allein gerichtet werden kann, ergibt sich nach dem Ausgeführten ohne weiteres daraus, dass sie auch auf Aufhebung der aus der Anerkennung für das Kind begründeten Rechte abzielt, als welche insbesondere in Betracht fallen das Recht, dass der Vater für es sorge wie für ein eheliches, das Recht auf seinen Familien- namen und seine Heimatangehörigkeit, das Erbrecht wie auch andere aus der Kindschaft bezw. aus der Ver- wandtschaft fliessenden Rechte gegenüber dem Vater und seiner Verwandtschaft (Art. 325, 461 ZGB). Die Notwendigkeit passiver Streitgenossenschaft des an- erkennenden Vaters und des anerkannten Kindes aber folgt daraus, dass durch die Anerkennung ein Rechts- verhältnis zwischen ihnen, also ein ihnen gemeinschaft- liches Rechtsverhältnis, das Kindesverhältnis, geschaf- fen worden ist (Art. 302 Abs. 2 ZGB), dessen Wiederauf- hebung nicht anders als durch gerichtliche Klage, und zwar nur entweder gegenüber bei den einheitlich oder dann überhaupt nicht erwirkt werden kann. Ist auch für die Klage auf Anfechtung der Anerkennung ein ausschliesslicher Gerichtsstand angeordnet, so vermag doch nur eine gemeinschaftliche Klage gegen den an- erkennenden Vater und das anerkannte Kind Gewähr
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für die Übereinstimmung des Urteils gegenüber· beiden
zu bieten, da kein Verlass darauf besteht, dass die
kantonalen Prozessrechte die Vereinigung von gegen
jeden einzeln gerichteten Klagen vorschreiben
odr
auch nur ermöglichen, ganz abgesehen davon, dass dIe
Einzelklagen eines und desselben . Klägers zeitlich bis ;
auf drei Monate auseinanderliegen könnten. Ergibt
sich sonach die 'Notwendigkeit passiver Streitgenossen-
schaft zwischen dem anerkennenden
Vater und dem
anerkannten Kinde
im Falle der Klage eines Dritten
auf Anfechtung der Anerkennung aus der Natur dieses
Rechtsinstituts, so
kann dagegen nichts daraus herge-
leitet werden, dass es
in Art. 306 ZGB an einer aus-
drücklichen, dem Art. 253 Abs. 2 entsprechenden
Vor-
schrift fehlt (vgl. übrigens Erläuterungen zum Vor-
entwurf, 2. Ausgabe, Band. I S. 263).
Aus der Annahme dieser notwendigen passiven Streit-
genossenschaft zwischen dem anerkennenden
Vater und
dem anerkennenden Kinde folgt aber ohne weiteres,
dass
mit der Klage auf Anfechtung der Anerkennung
ausgeschlossen ist, wer nicht binnen drei Monaten,
nachdem er davon Kenntnis erhalten
hat, gegen den
anerkennenden
Vater und das anerkannte Kind gemein-
schaftlih Klage erhoben hat (so für den Fall des Art.
253 ZGB schon Urteil vom 14. Mai 1924
i. S. Galli gegen
Boscacci, nicht publiziert)
.. Und zwar kann sich auf
diesen Mangel auch derjenige Beklagte
zu seiner Ver-
teidigung berufen, gegen welchen rechtzeitig, aber
einzeln, Klage erhoben worden ist, weil eine solche
Klage
von vorneherein nicht tauglich war, um eine
Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die Anfech-
tung begründet sei oder nicht.
Nun hat der Kläger sein Begehren um Sühneversuch
nur gegen das anerkannte Kind und nicht auch gegen den
anerkennenden
Vater gerichtet, und letzterer ist auch
nicht etwa vom Friedensrichter
in das Sühneverfahren
einbezogen worden. Auf die spätere, vom Bezirksgericht
Familienrecht. N0 2.
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veranlasste Einbeziehung des anerkennenden Vaters in
den Prozess aber kann deswegen nichts ankommen, weil
diese erste prozessuale Vorkehr gegen
ihn erst nach dem
am 24. November 1922 erfolgten Ablauf der Anfechtungs-
frist getroffen wurde, welche
am 24. August zu laufen
begonnen
hatte als an dem Tage, an welchem der Kläger
von der Anerkennung Kenntnis erhalten hatte, worauf
es nach Art.
306 ZGB einzig ankommt, wie übrigens
offenbar auch von· den Anfechtungsgründen,
da er die
Anfechtungsklage schon damals ins Auge fasste. Somit
kann dahingestellt· bleiben, ob diese Vorkehr, wenn sie
noch
vor Ablauf der Anfechtungsfrist vorgenommen
worden wäre, tauglich gewesen wäre,
um die ursprüng-
lich
nur gegen das Kind erhobene Klage als gegen den
Anerkennenden und das Kind gemeinsam erhoben er-
scheinen
zu lassen, obwohl sie nicht auf eine Prozess-
handlung des Klägers zurückgeht, bezw. ob es sich
hiebei nicht
um eine vom Bundesgericht nicht nachzu-
prüfende Frage des kantonalen Prozessrechts handle.
Der Kläger vermag sich auch nicht
etwa darauf zu be-
rufen, dass
im vorliegenden Falle eine Anfechtungsklage
gegen den Anerkennenden gegenstandslos ,gewesen
wäre, weil sich aus dessen Erklärung vom 6. September
1922 ergab, dass
er sich der Klage ohne weiteres unter-
ziehe, und er zudem selbst Anstalten traf, um seine
Anerkennung vom Gericht als unverbindlich erklären
zu lassen.
Da jene Erklärung aussergerichtlich abgegeben
wurde, konnte
ihr von vorneherein keine Bedeutung bei-
gemessen werden, und zur Klageerhebung durch den
Anerkennenden
ist es schliesslich ja überhaupt nicht
gekommen, ganz abgesehen davon, dass eine solche
Klage, wenn sie auch das gleiche Ziel verfolgt
hätte wie
die vorliegende, doch nicht die gleiche Streitfrage be-
troffen haben würde, indem sie sich
nur auf einen Willens-
mangel
hätte stützen können. Dass endlich auf den
Prozessabstand des anerkennenden Vaters nichts an-
kommt,
ist bereits ausgeführt worden.
12 Familienrecht. N° 3. Muss also die Klage abgewiesen werden, weil sie nicht rechtzeitig gegen den anerkennenden Vater und das anerkannte Kind gemeinschaftlich erhoben worden ist, so braucht nicht geprüft zu werden, ob sich die not- wendige passive Streitgenossenschaft bei der Klage auf Anfechtung der Anerkennung eines ausserehelichen Kindes auch auf dessen Mutter erstrecke und es somit zur Wahrung der Klagefrist einer gemeinschaftlichen Klage gegen alle drei bedurft hätte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 1924 be- stätigt. 3. Arrit de 1a. IIe SectioD civile du I) fevrier lSal) dans la cause dame Wuthrich contre SaugeoD. ce Art. 163 al. 2: Il incombe au juge appele a ordonner la suppression ou la reduction de la pension de reserver, le cas echeant, l'hypothese Oll les parties se retrouveraient dans la situation Oll elles Maient au moment du divorce. Par jugement du 22 decembre 1922, le Tribunal dvil du distIict de Morges a pronOIice le divorce des epoux Saugeon-Wuthrich en application de l'art. 141 CC pour cause de maladie mentale de dame Saugeon- Wuthrich, attribue les deux enfants Violette-Marguerite et Marianne-Gabrielle a leur pere et condamne Saugeon a subvenir aux frais d'hospitalisation de dame Saugeon- Wuthrich a l'Asile de Cery et, d'autre part, a lui payer a titre de contribution d'elltretien une somme de 35 fr. des sa sortie de cet etablissement. Saugeon s'est remarie le 30 mai 1923 avec demoiselle Rosalie Luthy. Par exploit du 11 avril 1924, Saugeon a ouvert action contre dame Wuthrich en concluant a ce qu'ilplaise au Familienreeht. N° 3. 13 Tribunal prononcer qu'en modification du jugement du 22 decembre 1922, il etait libere de toute contri- bution a l'entretien de la defenderesse et ce a partir du 1 er mai 1924. Dame Wuthrich a conclu au deboutement du deman- deur et, reconventiQnnellement, a ce que les deux enfants lui fussent confies, le demandeur etant tenu de contribuer a leur entretien par une pension mensuelle a fixer par le Tribunal. Par un premier jugement en date du 26 septembre 1924, le Tribunal civil du district de Morges a commis un expert,le Dr Schlitlowsky, avec mission d'examiner la defenderesse et dire si elle pouvait etre consideree comme definitivement guerie de la maladie mentale dont elle avait ete atteinte et qui avait ete declaree incurable aux dires de deux medecins en mars et sep- tembre 1922. Le Dr Schlitlowsky adepose son rapport le 19 novem- bre 1924. TI estime que dame Wuthrich {( est encore atteinte de demence paranoide en etat de remission qui ne permet pas de juger sur la marche ulterieure de sa' sante morale ». . Par jugement du 28 novembre 1924, le Tribunal civil du district de Morges a altoue au demandeur ses conclu- sions, rejete les conclusions de la defenderesse et pris diverses dispositions en ce qui concerne l'exercice du droit de visite de la defenderesse. Il constate que dame "Wuthrich qui est sortie de l' Asile de Ceryen feVlier 1924 gagne actuellement sa vie et n'est plus dans le denuement; il estime que dans ces conditions le maintien de la pension ne se justifie plus, d'autant moins que les ressources du demandeur lui permettent tout juste d'assurer son entretien et celui de sa familIe. En revanclle il estime qu'il n'y a pas lieu de modifier l'attribution des enfants ; qu'en effet,d'une part, en presence des conclusions du rapport d'expertise, n ne saurait etre question de confier les enfants a leur
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