ObligatiGnenreebt. N° 11.
Am 25. Februar 1920 schloss dann die Beklagte mit
dem Kläger einen Lizenzvertrag ab, der den Gegenstand
des vorliegenden Prozesses bildet.
. Der Vertrag bestimmt:
11. Die S. A. G. L. (Strassenbau-A.-G. Luzern) tritt
die ihr zustehenden Benützungsrechte für das Gebiet
des Kantons Zürich für die Zeitdauer von zehn
Jahren
mit nachfolgenden Lizenzgebühren und Bedingungen ab.
IIl. Für die Abtretung dieser Rechte bezahlt Herr
Bodmer an die S.A.G.L.:
a) von Strassen pro m
ll
ausgeführtem Weichpech-
Belag
70 Cts. ;
b) von Trottoirs pro m
ll
ausgeführtem Weichpech-
Belag
50 Cts ....... ;
c) von allen übrigen. Arbeiten, wie Terrassen, Boden-
belägen, Bauten, Kunststeinen, Gartenwegen etc.
10 %
des Fakturabetrages ..... .
IV. Der Lizenznehmer garantiert der S. A. G. L.
folgende jährliche Minimallizenzen:
a) pro 1920 Fr. 2000; b)pro 1921 Fr.3000; c) pro 1922
Fr. 4000; d) pro 1923/4 Fr. 5000; e) pro 1925 u. folg.
Fr. 7000. Sofern vom Jahr 1922 an durch die ausgeführ-
ten Arbeiten die stipulierte Minimallizenz vom Lizenz-
nehmer .nicht erreicht wird,
steht der Lizenzvergeberin
das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
In Ziff. V wird gesagt, der Kläger habe das Weich-
pech-Präparat von der Beklagten zu beziehen und
ihr
die für den Transport notwendigen Behälter zur Ver-
fügung zu stellen; die Beklagte verpflichte sich das
Weinhpech-Präparat zum Selbstkostenpreis plus io %
GeWInn an den Kläger zu liefern. Dieser sei in der
Übernahme von Garantien
für seine Arbeiten frei, solle
aber keine Generalgarantie übernehmen.
Ziff.
VII bestimmt, dass nur die Beklagte die Weich-
pechmaschinen und Apparate bauen
und das Weichpech-
Präparat herstellen könne. Der Kläger habe daher alle
bezüglichen Maschinen bei der Beklagten zu bestellen.
Obligationenreeht. N° 11. 59
!lervorzuheben ist endlich die Schlussbestimmung
(Ziff. XIII) : Sofern eine Partei wegen vertragswidrigen
)) Verhaltens der Gegenpartei den Vertrag vorzeitig auf-
zulösen gezwungen wäre, so verfällt die schuldige Partei
in eine Konventionalstrafe von 1000 Fr., und Herr
Bodmer hat an die S. A. G. L.. die ab dazumal noch bis
)) zum zehnjährigen Vertragsablauf entfallenden Mini-
mallizenzen zu bezahlen.
B. -Die Beklagte liess nun im Frühjahr 1920 den
zwei Arbeitern des Klägers, welche dieser nach Luzern
schickte, die nötigen Instruktionen
für die Ausführung
der Weichpechbeläge erteilen, worauf der Kläger mit
der Ausführung der Bestellungen begann, welche ihm
efür eingingen. Das Weichpech-Präparat lieferte ihm,
1m Auftrag der Beklagten, anfänglich das städtische
Bauamt Luzern. Am 17. September 1920 teilte ihm dann
die Beklagte mit, sie sei nuumehr
in der Lage, das
Bindemittel selbst herzustellen.
Schon am 7. und
25. Oktober
1920 beschwerte sich der Kläger über die
Qualität dieses, von der Beklagten selbst gelieferten
Bindemittels.
Im April und Mai
1921 trafen beim Kläger mehrfache
Reklamationen der Besteller über die von ihm ausge-
führten Arbeiten ein. Diese Reklamationen gingen
in der
Hauptsache dahin, dass die Beläge zu weich,
und bei
heisser
Witterung nicht begehbar seien, zudem Pech
abtropfe.
Der Kläger gab den Beklagten von den Reklamationen
Kenntnis, und bemerkte. es sei ihm nicht möglich,
weitere Aufträge entgegenzunehmen.
Mit Zuschrift vom 25. Juli 1921 erklärte
er dann, er
trete mit heute vom Vertrag zurück) . Zur Begründung
machte
er im wesentlichen geltend : Schon am 25. Ok-
tober 1920 habe er die Beklagte darauf aufmerksam
gemacht,
dass ihr Bindemittel nicht der früheren, durch
die Bauverwaltung der
Stadt Luzern hergestellten
Mischung entspreche,
und dass ihr Material keine Kleb-
60 Obligationenreeht. N° 1 t.
kraft aufweise. Es sei ein Ding der Unmöglichkeit ,
damit Gartenwege, Autogaragen, Fabrikböden, Ter-
rassen
und Bedachungen, alles Arbeiten, für welche die
Beklagte
ihr Weichpech-Präparat anpreise, auszuführen;
nach dem eigenen Zugeständnis eines Mitgliedes des
Verwaltungsrates der Beklagten eigne sich der Belag
für Bedachungen nicht, sondern nur für Strassen . Das
Recht zum
Rücktritt gründete der Kläger einerseits auf
die Bestimmungen des
OR über den Rücktritt von Ver-
trägen aus wichtigen Gründen, und andererseits auf
Ziff.
XIII des Lizenzvertrages.
C. -Am 23. März 1922 hob der Kläger beim Amts-
gericht Luzern-Stadt die vorliegende Klage an,
mit dem
Rechtsbegehren, die Beklagte habe ihm 29116
Fr.
85 Cts. Schadenersatz Z l bezahlen.
D. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage
und erhob Widerklage auf Bezahlung von 33,883
Fr.
(worunter 26,000 Fr. HäUte der Minimallizenzgebühren
pro 1921-1929).
E. -Die erste Instanz ordnete eine Expertise an,
wobei der Kläger
in erster Linie Begutachtung der
Frage verlangte, ob sich das patentierte Weichpech-
verfahren der Beklagten
für die in ihrem Prospekt an-
geführten Arbeiten wie Strassen,
Trottoirs Geh-und
Gartenwege, Autogaragen, Fabrikböden, Terrassen, Be-
dachungen usw. eigne.
Der Experte
A. Weber, Geschäftsführer im Asphalt-
geschäft Schmitz's Erben
in Zürich, beantwortete in
seinem, am
4. Oktober 1923 erstatteten Gutachten diese
Frage wie
folgt: Das Weichpechverfahren System
Beton-Mende ist meines Erachtens ein konkurrenz-
fähiges Produkt zur Ausführung von Geh-und Garten-
wegen, Trottoirs und in entsprechender Dicke für
Strassen bezw. Fahrbahnen. Voraussetzung ist immer
eine gute, stabile Unterlage. Für Autogaragen wird das
erfahren ungeeignet sein wegen den abtropfenden
Ölen und Fetten, welche Substanzen den Belag in
Obligationenrechl. N° 11.
kurzer Zeit zerstören würden. Ob mit Beton-Mende
auch bei dessen Anwendung für Fabrikböden befrie-
l) digende Resultate erzielt würden, bezweifle ich, jeden-
falls hängt der Erfolg ganz wesentlich von der Art des
)) Betriebs bezw. des Gebrauchs ab. Für Terrassen, Be-
dachungen, also zusammengefasst für Beläge, die
jeder Witterung ausgesetzt sind, begehbar und haupt-
sächlich wasserdicht sein sollen, eignet sich Beton-
Mende e nt s chi e den ni c h t . Wenn ich mich so
positiv ausdrücke. so geschieht es mit Rücksicht darauf,
dass ich die in Frage kommenden Materialien für
ungeeignet halte, namentlich aber gestützt auf die
gesehenen Arbeiten (welche vom Experten ausführ-
lich beschrieben werden).
Auf das Gesuch der Beklagten
um Vornahme einer
Oberexpertise bezeichnete die Justizkommission des
luzern.
Obergerichts hiefür zwei Sachverständige;
infolge Verzichts der Beklagten wurde dann aber von
der Durchführung einer
Oberexpertise abgesehen.
F. -Das Obergericht des Kantons Luzern hat nlJ."t'
Urteil vom 9. Juli 1924 erkannt:
111. Die Beklagte hat dem Kläger 10,000 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit 24. Januar 1922 zu bezahlen.
2. Die abweichenden Begehren der Parteien sind
abgewiesen.
G. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen, die
Hauptklage sei gänzlich abzuweisen und die Wider-
klage
im vollen Umfange gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-................. .
2. -... Die Vorinstanz hat den streitigen Vertrag zu-
treffend als einen sog. Lizenzvertrag bezeichnet. Wenn
auch über die rechtliche
Natur solcher Verträge durch
welche ein unkörperliches Rechtsgut, die Erfindung,
vom Erfinder einem
Dritten zur Benutzung gegen Ent-
62 Obligationemecht. N0 11.
gelt für eine gewisse Zeitdauer überlassen wird, einander
entgegenstehende Theorien bestehen, so
darf doch heute
als
herrschende Meinung angesehen werden, dass sie
sich einem Miet-oder Pachtverhältnis
am meisten
nähern
und infolgedessen am richtigsten diesem Ver-
tragstyp, dessen wesentliche Merkmale sie aufweisen,
beigeordnet werden (vgl.
MUNK, Patentrechtliche Lizenz
S .. 21; KOHnER, Handbuch des Patentrechts S. 589).
WIe nun beI der Gebrauchsüberlassung in Form der
Miete oder Pacht der Miet-oder Pachtgegenstand in
einem zu dem vertragsmässigen Gebrauche geeigneten
Zustand übergeben werden muss, so muss der dem Lizenz-
nehmer
zur Benützung überlassene Gegenstand zum
vertragsgemässen Gebrauche geeignet sein. Erweist
er
sich als zur Erreichung -des nach guten Treuen auszu-
legenden Vertragszweckes ungeeignet, als nicht brauchbar
so müssen dem
Übernehmer in analoger Weise Rech
eingeräumt werden, wie sie bei der Miete und Pacht
körperlicher Sachen nach Art. 254 ff. und 277 OR dem
Mieter
und Pächter zustehen. Insbesondere ist danach
zu beurteilen, ob, und eventuell
unter welchen nähern
Voraussetzungen, dem Lizenznehmer bei absoluter oder
relativer Unbrauchbarkeit der
-Erfindung ein Rück-
trittsrecht zu gewähren sei, wobei auch die allgemeinen
Bestimmungen der Art.
107 ff. OR über den Rücktritt
aus zweiseitigen Verträgen sinngemäss heranzuziehen
sind (vgl. BGE
49 II 33 ff.) ..
3. -Mit Recht hat deshalb die Vorinstanz die Ent-
scheidung über das Bestehen des Rücktrittsrechts davon
abhängig gemacht, ob das Beton-Mende-Verfahren zu
dem
vorgegebenen Zwecke , d. h. zu dem Zwecke,
welcher nach vernünftiger Auslegung des Vertragsin-
hnlts durch den Vertrag erreicht werden soll, geeignet
seI. Ob dem so sei, zu welchem Zwecke das gedachte Ver-
fahren sich eigne, und zu welchem nicht, ist reine Tat-
frage. Wenn daher die Vorinstanz jene grundlegende.
Frage gestützt auf den Expertenbefund
in verneinendem
Obligationenreebt. N° 11. 63
Sinne beantwortet hat, so ist diese Entscheidung nach
Art.
81 OG für das Bundesgericht verbindlich. Eine
Anfechtung wegen Aktenwidrigkeit könnte
nur dann
in Frage kommen, wenn die Vorinstanz einem be-
gründeten Antrag auf Oberexpertise nicht stattgegeben
hätte,
da die Expertise offenbar nur durch eine Ober-
expertise zu widerlegen wäre. Nun hat aber die Beklagte
selbst
auf die Durchführung der auf ihr Verlangen von
der Vorinstanz angeordneten Oberexpertise verzichtet.
Damit fallen sämtliche Einwendungen, welche von der
Beklagten gegen die
Schlüssigkeit der Expertise Weber
erhoben wurden,
in der bundesgerichtlichen Instanz
dahin. Insbesondere kann der Umstand, dass die ersten
vom Kläger ausgeführten Arbeiten nach dessen eigenen
Angaben
in der Klage anfänglich nicht zu Reklamationen
Anlass gegeben haben, den Befund des Experten nicht
entkräften,
da auch diese Arbeiten vom Experten unter-
sucht und als mangelhaft
erkannt worden sind.
Unerheblich
im Berufungsverfahren ist auch der
Einwand, die Vorinstanz habe auf einen Gesichtspunkt
abgestellt, den der Kläger selbst
gar nicht geltend
gemacht habe, weshalb die Beklagte
in ihre Vertei-
digungsrechten geschmälert worden sei. Denn wenn die
Vorinstanz
auf den vom Kläger vorgetragenen Tat-
bestand Rechtsnormen angewendet hat, welche dieser
nicht ausdrücklich angerufen hatte, so
hätte sie dadurch
höchstens eine Vorschrift des kantonalen Prozessrechts.
keinesfalls aber einen bundesrechtlichen Grundsatz ver-
letzen können.
Im übrigen hat der Kläger den Standpunkt
dass das ihm von der Beklagten zur Benützung über-
lassene Verfahren zu dem von den Parteien vorge-
sehenen
Zwecke nicht tauge, wenn nicht wenigstens
beiläufig schon früher, so doch jedenfalls durch die
Fragestellung
an den Experten eingenommen, wogegen
die Beklagte sich nicht
zur Wehr gesetzt hat.
4. -Dagegen könnte sich fragen, ob dem Kläger das
Recht zum Rücktritt vom Vertrage nicht deswegen zu
64 Obligationemecht. NI 11.
versagen sei. weil der Experte die Eignung des Weich-
pechverfahrens
nur für Autogaragen und namentlich
Terrassen und Bedachungen, also bloss für einen Teil
des Anwendungsgebietes, und nach der Darstellung der
Beklagten für einen mehr nebensächlichen, verneint
hat. Allein diese Verwendungsarten kamen mit Rück-
sicht auf die besonderen Verhältnisse des Klägers für
ihn in erster Linie in Frage, was der Beklagten bekannt
war, umsomehr als ja der Kläger in der dem Vertrags-
schluss vorausgegangenen Korrespondenz ausdrücklich
darauf hingewiesen hatte. Das ihm zur Benutzung
überlassene Verfahren versagte also gerade auf dem
jenigen Allwendungsgebiete, auf das er sich speziell
verlegt
hatte, weil es seiner bisherigen Betätigung als
Gartenbauer eher entsprach, als der Strassenbau, und
er annehmen durfte. dass die bei der Ausführung
kleinerer Arbeiten gesammelten Erfahrungen
ihn in
den Stand setzen werden, später grössere Weichpech-
Betonarbeiten zu übernehmen. Angesichts
dieser Um-
stände ist die Untauglichkeit des Verfahrens für Ter-
rassen, Zinnen und Bedachungen einer allgemeinen
Untauglichkeit
für den klägerischen Betrieb gleichzu-
halten : es liegt darin eine nicht gehörige Erfüllung im
Sinne von Art. 97 OR. Zieht man ferner in Betracht.
dass de Kläger sich auf Jahre hinaus zur Bezahlung
sehr beträchtlicher Lizenzgebühren und zu sonstigen,
bedeutenden Gegenleistungen verpflichtet
hatte, so muss
ihm, in analoger Anwendung von Art. 254 Abs. 2
bezw. 277 Abs. 2
OR, in Verbindung mit Art. 107 i. f.
OR, das Recht zugestanden werden, wegen Ungeeignet-
heit des Beton-Mende-Verfahrens zur Erreichung des
Vertragszweckes
vom Lizenzvertrag zurückzutreten.
Hiebei
bedurfte es einer vorherigen Fristansetzung
nicht; denn da es sich um Mängel handelt, die dem
Verfahren als solchem
anhaften und von Anfang an
anhafteten, hätte auch durch Ansetzung einer Frist
an die Beklagte zur nachträglichen Erfüllung nicht
Remedur geschaffen und die Nichterfüllbarkeit nicht
gehoben werden können. War somit der Kläger zu dem
mit seiner Zuschrift vom 25. Juli 1921 erklärten Rück-
tritt jedenfalls wegen Untauglichkeit des Gegenstandes
der Lizenz berechtigt, so braucht auf den von ihm in
erster Linie eingenommenen Standpunkt, dass er wegen
Lieferung mangelhafter Bindemittel
durch die Beklagte
den Vertrag habe auflösen dürfen, weiter nicht einge-
treten zu werden.
5.,6., 7.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Luzern vom 9. Juli 1924 be-
stätigt.
12. t1rteU der L Zl'rilabieUung vom a. r.bnar 1915
i. S. Valentini a; Dorii 'IUU1. Gen. gegen BaugenoISIDIChaft
lCv bald .
Gen 0 s sen s c h a f t. Anfechtung des Beschlqsses der
Generalversammlung über Erteilung der Decharge an den
Vorstand. Das absolute Mehr
der stimmenden Mitglieder
genügt. Die Rechnungslegung
durch den Vorstand und die
Rechnungsabnahme durch die Generalversammlung ,sind
keine unbedingten Voraussetzungen der Decharge. Diese
ist wegen Rechtsmissbrauchs nur anfechtbar, wenn fest-
steht, dass die Mehrheit die Interessen der Genossenschaft
dolos
hintangesetzt hat.
A. -Die Kläger sind Mitglieder der beklagtischen
Genossenschaft, die
im April 1920 gegründet wurde und
im Handelsregister eingetragen ist. Zweck derselben ist
laut 2 der Statuten die Überbauung eines Bauterrains
zwischen Sonnenberg':" und Kempterstrasse in Zürich 7
und der Verkauf der darauf erstellten Einfamilienhäuser.
Die Mitgliedschaft
wird erworben durch Übernahme
von mindestens einem Anteilschein zu 500 Fr. Die An-
AS 51 11 -1925