BGE 51 II 563
BGE 51 II 563Bge27.01.1925Originalquelle öffnen →
562 Obligationenreeht. N° 85.
4. -Daraus folgt, dass die Beklagte der Klägerin
die geforderten Aufwendungen zu ersetzen
hat. Denn
es
handelt sich bei den streitigen Belastungsbeträgen
• offensichtlich um Aufwendungen (Auslagen und Ver-
wendungen)
im Sinn des Art. 402 OR. Zwar hat die
Klägerin nicht die von
der Beklagten erhaltenen, in
spanischer Währung einbezahlten Summen an die Ma-
drider Akkreditivbank weitergegeben, sondern dieser
für die Akkreditiveröffnung Deckung
in der Weise ver-
schafft, dass sie die Madrider Bank,
mit der sie bereits im
Kontokorrentverkehr stand, anwies, die an Sanz & Hijo
auszuzahlenden Beträge
ihr in laufender Rechnung zu
belasten (siehe Schreiben der Klägerin an den Banco
Hispano-Americano
vom 13. Juli 1918); m. a. W. die
Klägerin
hat der Beklagten ihren Kredit bei der Madrider
Bank zur Verfügung gestellt. Die Belastungen der Klä-
gerin stellen aber, da die Madrider Bank sich aus dem
Kontokorrentguthaben der Klägerin bezahlt machte,
für diese in gleicher Weise eine Aufwendung dar, wie
wenn (wie die Vorinstanz sich ausdrückt) die Klägerin
der
Bank in Madrid die betreffenden Beträge « vorge-
schossen
» hätte oder die Auszahlungen an Sanz & Hijo
« mit dem von der Beklagten einbezahlten Gelde hätte
machen lassen. » .
5. -Auch. die weitere, von der Beklagten gegenüber
der Hauptklage erhobene Einwendung, die Klägerin
habe durch die
am 30. August. 1919 erfolgte Saldo aus-
zahlung von
100,326 Fr. und Pes. 23,332 an die Firma
Scheller & Cie auf Rechnung der Beklagten zu erkennen
gegeben, dass
ihr « aus dem bestandenen Kreditver-
hältnis irgend welche Ansprüche nicht mehr zustehen
»,
hält nicht stich. Die Umstände bieten für eine derartige
Annahme keinen schlüssigen Anhaltspunkt, und es
spricht die ganze gewechselte Korrespondenz gegen
einen solchen Parteiwillen.
6. -Danach
ist in Abänderung des vorinstanzlichen
Urteils die Hauptklage gutzuheissen
und die Wider-
Obligationenrecht. N° 86. 563
klage abzuweisen, indem die Beklagt~ sowohl den mit
der Hauptklage verlangten Betrag, als die 27,882 Pes. 90,
die sie
mit der Widerklage von der Klägerin zurück-
fordert, schuldig ist.
Auf die Klagesumme
hat die Klägerin in vollem
Umfange, einschliesslich der einberechneten Zinsen, An-
spruch,
da auch diese eine Aufwendung im Sinne von
Art. 402 OR darstellen (vgl. OSER, Komm. Anm. 2 b
zu Art. 402).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt und das Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezeer
1923 dahin abgeändert, dass die Hauptklage gutgehelSsen
und die Widerklage abgewiesen wird. Demgemäss wird
die Beklagte verpflichtet, 38,742 Pes.
09 nebst 6'%
Zins seit 28. September 1920 an die Klägerin zu
bezahlen.
86.
Urteil der I. Zivila.bteilung vom 15. Dezember 1995
i. S. :Bodmer gegen Hillebrand.
W e c h seI ver jäh run g: Art. 806 OR. Unterbrechung
durch Anhebung der Betreibung. Nur ein rechtswirksames
Betreibungsbegehren ist geeignet, die Verjährun.g zu uner
brechen. Ein solches liegt in der Wechselbetrelbnng rucht
vor, solange der "Vechsel dem Betreibungsamt nicht vorge
legt ist (Art. 177, Abs. 2 SchKG).
A. -Am 18. März 1925 wurde der Kläger vom Be-
klagten gemäss Zahlungsbefehl Nr. 92 des Betreibungs-
amtes Erlenbach für die Wechselforderungen von
3109
Fr. 15 Cts. und 2877 Fr. 45 Cts. je nebst 6% Zins
seit 8.
Februar 1925 betrieben; der Kläger erhob Rechts-
vorschlag, worauf dem Beklagten durch Verfügung des
Audienzrichters des Bezirksgerichtes Meilen
om. 24.
April 1925 für die heiden erwähnten Beträge proVlSonsche
AS 51 II -1925
38
564 Obligationenrecht. N0 86. Rechtsöffnung erteilt wurde. Beide der genannten Be- treibung zu Grunde liegenden Wechsel wurden am 8. Ok- tober 1924 von Oskar Heller in Kreuzlingen auf Dr. H. Richter, Apotheker daselbst, trassiert und von letzterem akzeptiert; die Abschnitte waren am 8. Februar 1925 zahlbar. Der eine lautet auf 2850 Fr. und weist folgende Notadresse auf: « im Falle bei Thurgauische Kantonal- bank Kreuzlingen »; auf der Rückseite figurieren zu- nächst Blanko-Indossamente des Oskar Heller und des Klägers und dann dasjenige des Beklagten. Auf An- suchen der thurgauischen Kantonalbank als letzter Inhaberin des Wechsels wurde dieser am 11. Februar 1925 mangels Zahlung protestiert. Das zweite Akzept lautet auf den Betrag von 3075 Fr. und war zahlbar bei der Eidgenössischen Bank in Zürich; es weist auf der Rückseite ebenfalls die Blankoindossamente Hellers und des Klägers und heruach das an die Ordre der Schweizerischen Genossenschaftsbank lautende Indos- sament des Beklagten auf. Die Schweizerische National- bank in Zürich als letzte Inhaberin des \Vechsels liess denselben am 11. Februar 1925 mangels Zahlung pro- testieren. Das Betreibungsbegehren des Beklagten vom 10. März 1925 war am 12. März beim Betreihungamt Erlenbach eingegangen. Es lautet ausdrücklich auf Wechselbe- treibung, doch lagen ihm die beiden Wechsel nicht bei. Das Betreibungsamt machte .den Beklagten auf den letzteren Mangel aufmerksam, worauf er, laut einer bei den Akten liegenden Kopie, mit Datum vom 13. März antwortete, da der Schuldner nicht im Handels- register eingetragen sei, möge gewöhnliche Betreibung eingeleitet werden. Die Klage auf Aberkennung der beiden Wechsel- forderungen wurde in erster Linie damit begründet, dass die Regressansprüche des Beklagten verjährt seien. Hinsichtlich des Akzeptes von 2850 Fr. stellte sich der Kläger feruer auf den Standpunkt, der Beklagte habe Obligationenrecht. N° 86. 565 seinen Regressanspruch verloren, da der Inhaber dieses Wechsels unterlassen habe, denselben spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage dem Not- adressaten zur Zahlung vorzulegen und den Erfolg im Protest mangels Zahlung oder in einem Anhange zu demselben vormerken zu lassen (Art. 780 OR). B. -Durch Urteil vom 8. Juni 1925 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich die Aberkennungsklage abgewiesen und dem Beklagten für die betriebenen Beträge definitive Rechtsöffnung gewährt. In den Er- wägungen wird festgestellt, dass sich die Verjährungs- einrede, da es sich um den Regressanspruch des Indos- santen handle, nach Art. 805 und zwar speziell Ziff. 1 beurteile. Darnach habe die Verjährungsfrist bezüglich des Wechsels von 2850 Fr. mit dem 13. Februar und bezüglich des Wechsels von 3075 Fr. mit dem 14. Fe- bruar 1925 begonnen, an welchen Tagen der Beklagte die Wechsel retour erhalten habe. Das Betreibungs- begehren sei daher vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Betreibungsamt eingegangen (12. März). Dieses Begehren sei auch rechtsgültig gewesen. \Venn ihm auch, da die Wechsel nicht beilagen, nicht durch Wechselbetreibung habe Folge gegeben werden können, so sei es doch als Begehren um gewöhnliche Betreibung rechtswirksam geblieben. Übrigens habe der Beklagte mit seiner Zu- schrift vom 13. März, also noch vor Ablauf der Ver- jährungsfrist sein Begehren dahin präzisiert, dass er die Einleitung der gewöhnlichen Betreibung verlange. Der zweite Einwand des Klägers gegen die Forderung des Beklagten wird mit der Bemerkung zurückgewiesen, dass der Inhaber des Wechsels hier mit dem Notadres- saten identisch gewesen und es da, wo der Notadressat selber als Inhaber des Wechsels den Protest erheben lasse, vernünftigerweise nicht verlangt werden könne, dass er den Wechsel noch gegen sich selbst protestieren lasse. C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger Bodmer die
566 Obligationenrecht. No 86. Berufung ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen, event. die Sache zu neuer ,Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
568 Obligationenreeht. N0 86.
unwidersprochen gelassen (tatsächlich ist der Kläger
laut Handelsamtsblatt erst am 31. Dezember 1924 im
Handelsregister gestrichen worden). Entgegen der Vor-
'Schrift von Art. 177 II SchKG hat es aber der Beklagte
unterlassen, die beiden
Wechsel dem Betreibungsbe-
gehren beizulegen.
Das war ohne Frage ein Mangel im
angegebenen Sinn, da es sich hiebei um ein wesentliches
Requisit eines Wechselbetreibungsbegehrens handelt.
Solange die Wechsel nicht vorlagen, konnte der Betrei-
bungsbeamte einen Zahlungsbefehl in
der Wechselbe-
treibung nicht erlassen (SchKG Art. 178, 39; JAEGER,
rt. 39 N. 2). Ebensowenig durfte er einen gewöhn-
lIchen Zahlungsbefehl erlassen, da ja Wechselbetreibung
vrlangt war und der Schuldner dieser unterlag; denn
dIe Wechselbetreibung ist von der ordentlichen Be-
treibung nach Voraussetzungen und Wirkungen wesent-
lich verschieden.
Ein 'Vechselbetreibungsbegehren, dem
er Wechsel. nicht beiliegt, kann nur dann als gewöhn-
lIches Betreibungsbegehren rechtswirksam sein, wenn
der Schuldner der Wechselbetreibung nicht untersteht,
(was der Betreibungsbeamte von Amtes wegen zu prüfen
hat). Andernfalls hat der Betreibungsbeamte den Gläu-
biger
auf den Mangel aufmerksam .zu machen, wie das
auch hier geschehen ist, wobei dieser die Wahl hat, ent-
weder den Wechsel nachträglich einzusenden oder auf
die 'Vechselbetreibung zu verzichten und sich mit der
ordentlichen Betreibung zu begnügen. Ein wirksames
Betreibungsbegehren
liegt dann aber erst vor, wenn deI'
'Yechsel
oder .eine solche Erklärung beim Betreibungsamt
emgegangen .lst. Damit erst ist die Betreibung ange-
hoben, d. h. 1st
der Betreibungsbeamte in der Lage, den
ahlungsbefehl, sei es in der Wechselbetreibung, sei es
m
der gewöhnlichen Betreibung zu erlassen.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch die Zu-
schrift mit Datum vom 13. März ans Betreibungsamt
Erlenbach sein ursprüngliches für die 'Wechselbetrei-
bung unwirksames Begehren dahin modifiziert, dass er
Obligationenrecht. N° 86.
·569
nunmehr die ordentliche Betreibung verlangte. Bis
dahin lag nach dem Gesagten kein genügendes Betrei-
bungsbegehren vor, wodurch die
Betreibung angehoben
worden wäre. Die Verjährung
wurde nur unterbrochen,
wenn diese Zuschrift spätestens
am 13., bezw. 14. März
einging. Hierüber
enthält das handelsgerichtliche Urteil
keine Feststellung. Wenn es sagt, der Beklagte habe
« mit Schreiben vom 13. März, also noch vor Ablauf der
Verjährungsfrist, sein Begehren
dahin präzisiert ...... I),
so wird dabei übersehen, dass massgebend für die Ver-
jährungsunterbrechung nicht das Datum des Schreibens,
sondern
der Zeitpunkt seines Eingangs ist, und eine
Feststellung, dass dieser
am 13. März erfolgt sei, wofür
die
Akten auch keinerlei Anhaltspunkte bieten, kann
darin nicht gefunden werden. Da jenes Eingangsdatum
eine Tatsache ist, die zum Fundament der der Ver-
jährungseinrede entgegengehaltenen Replik der Unter-
brechung gehört, so trifft die Behauptungs-und Beweis-
last dafür den Beklagten. Nach den Akten hat dieser
aber sich nicht darüber ausgesprochen, wann der frag-
liche Brief
bei der Post oder dem Betreibungsamt einge-
gangen
und speziell nicht behauptet, dass dies spätestens
am 13. bezw. 14. März geschehen sei. Der Umstand, dass
das Schreiben nach der bei den Akten liegenden Kopie
das Datum des 13. März trägt, bildet natürlich keinen
Beweis
für die Spedition und Ankunft. Da der Zahlungs-
befehl
das Datum des 18. März trägt und da er nach
Gesetz (SchKG Art. 71) spätestens am Tage nach dem
Eingang des Betreibungsbegehrens zu erlassen war,
so
spricht die Vermutung dafür, dass jener Brief nicht
vor dem 17. März beim Betreibungsamt Erlenbach ein-
ging
und nicht vor dem 16. zur Post gegeben wurde.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das
Schreiben nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist beim
Betreibungsamt eingelangt und dass daher der Regress-
anspruch mangels einer rechtzeitigen Unterbrechung
verj ährt ist.
pour solde du prix des immeubles que M. Hintzy s'est engage a me vendre suivant promesse de ce jour. Cette somme est payable le 1 er mai 1925. » B. -Hintzy s'etant refuse a passer l'acte de vente, Schaldenbrandt a ou vert action contre lui en concluant ä ce qu'il plaise ä la Cour d'appel du canton de Berne : condamner Hintzy ä passer l'acte de vente definitif aux conditions stipulees dans la promesse de vente, lui fixer un delai pour signer le dit acte, designer un tiers pour signer l'acte en cas de refus du defendeur, condamner le defendeur ä proceder dans le registre foneier aux inscriptions necessaires au transfert des immeubles, eventuellement attribuer au demandeur la propriete des immeubles, le jugement a intervenir devant servir de titre d'acquisition et tenir lieu d'autorisation de transfert, plus eventuellement, ordonner l'inscription des immeu- bles au registre foneier comme propriHe du demandeur. Hintzy a conclu au rejet de la demande en ex,cipant de la nullite de la promesse de vente, cette nullite decou- lant du fait que l'acte n'enonc;ait qu'une partie seulement du prix convenu, lequel Hait en realite de 34 000 fr., ainsi qu'il resultait des termes memes de la reconnais- sance de dette signee Ie meme jour. Le demandeur a replique que la somme de 30000 fr. correspondait bien au prix des immeubles et que la difference de 4000 fr. representait le prix du mobilier consistant dans les installations electriques et un hangar. 11 a soutenu en outre qu'une transaction etaitintervenue entre parties au cours du proces, transaction aux termes de laquelle Hintzy se declarait d'accord de donner suite ä Ia promesse de vente moyennant lt' vt'fsement d'une somme suppIementaire de 2000 fr. Le defendeur a reconnu qu'un projet de transaction
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