BGE 51 II 550
BGE 51 II 550Bge24.04.1925Originalquelle öffnen →
550 Obligationenrecht. N0 85. S. 162 ff.) ein anderes ergeben soll, ist nicht ersichtlich, da in keinem dieser Urteile die Frage erörtert wurde, welchen Einfluss das Inkrafttreten des ZGB auf den Bestand bereits begründeter, aber nach ZGB nicht mehr begrundbarer dinglicher Rechte ausübe, speziell dinglicher Rechte an Gegenständen, die nach ZGB nicht mehr als selbständige Sachen im Rechtssinne anerkannt werden '; übrigens lässt das Gutachten auch eine Aus- einandersetzung mit MUTzNER, Kommentar, Note 5 zu Art. 17, vermissen. Endlich ist, besonders angesichts des Art. 944 ZGB, nicht anzunehmen, dass die Vor- schriften über das Grundbuch dem Weiterbestand des Sondereigentums am Altar entgegenstehen ; solches hat die Klägerin denn auch nicht darzutun versucht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. H. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 85. Urteil der I. Zivila.bteUung vom aa, März 1995 i. S. Eidg. Bank gegen Genossenschaft des Importhandels mit chemisch-technischen Produkten. Auf t rag. OR Art. 399 Abs. H, 402 Abs. I. Auftrag an eine inländische Bank, bei einer ausländischen ein A k k r e- d i t i v zu Gunsten des Lieferanten des Auftraggebers zu bestellen. Die inländische Bank haftet nur für eigenes Ver- schulden in der Wahl und Instruktion der ausländischen Bank und in der überwachung des Verkehrs, nicht aber für das Verschulden der letztern. Würdigung des Verhaltens der inländischen Bank auf die Frage des Verschuldens hin. Für ohne ihr Verschulden erfolgte ordnungswidrige Auszahlungen aus dem Akkreditiv und bezügliche Belastungen durch die ausländische Bank kann sich die inländische Bank aus dem Gesichtspunkt der Aufwendung (OR 402 Abs. I) an den Auftraggeber halten. . ! Obligationenrecht. N° 85. 551 A. -Die Beklagte ist eine Genossenschaft, die sich während des Krieges bildete und den Zweck verfolgte, ihren Mitgliedern die Einfuhr der von ihnen benötigten Rohstoffe und Produkte zu erleichtern. Durch eine im Sep- tember 1918 beschlossene Statutenrevision wurde sie ermächtigt, die unter den Genossenschaftszweck fallenden Waren auch auf eigene Rechnung zu kaufen und in die Schweiz einzuführen. Ende Mai 1918 übersandte die Warenabteilung des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements der Beklagten ein Angebot, das ihr vom Office commercial suisse in Madrid zugekomme~ war und laut welchem die Firma Sanz & Hijo in Coca, Provinz Segovia, 100-200 Tonnen Terpentin zum Preis von Pesetas 160 per 100 kg., franko französische Grenzstation Hendaye, offerierte. Die Be- klagte gab ihren Mitgliedern von diesem Angebot Kennt- nis, worauf die Firmen A.-G. Scheller & Oe, Jules Kuhn & Cie, B. von Auw & Oe und Otto Lobeck sich bereit erklärten, das ganze Quantum zu übernehmen. Nachdem das Office commercial suisse davon Kenntnis erhalten hatte, schloss es namens der Beklagten am 27. Juni 1918 mit Sanz & Hijo zwei Kaufverträge ab: einen, Kontrakt Nr. 17, über 150 Tonnen zum Preise von Pes. 168 per 100 kg; den andern, Kontrakt Nr. 19, über 50 Tonnen zum Preis von Pes. 172 per 100 kg. Als Ablieferungsort wurde Hendaye bezeichnet, als Lieferungstermin der Monat Juli 1918. Ferner wurde vereinbart, dass die Zahlung zu erfolgen habe gegen « recepisse de chemin de fer, facture acquittee en double exemplaire et reconnaissance de la marchandise )). Die Beklagte richtete darauf am 11. Juli 1918 folgende Zuschrift an die Klägerin, Eidgenössische Bank A.-G. in Zürich: « Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen. dass die Firmen
552 Obligationenrecht. N0 85.
Sie ~ usern Laste nd zu Gunsten der Firma M. Sanz
& HIJO m Coca bel emer Bank in Madrid einen Kredit
von Pes. 338,000 für die Lieferung von 200 Tonnen
Terpentinöl
zum Preise von Pes. 158 per 100 kg für
150 Tonnen und Pes. 162 per 100 kg für 50 Tonnen ab
Fabnk Coca, plus Pes. 10 für Lieferung in Eisenfässern
zu
eröffne el!eben. Die B.ezahlung hat gegen Vorweisun
der Ba4nrecepisses und Richtigbefundsattest einer noch
zu
rneene~ Prüfngskommission zu erfolgen.»
Die Klaerm IhrerseIts schrieb am 13. Juli 1918 an den
Bnco Hispano-Americano in Madrid: « Nous vous
pnons pr la presente d'ordre et pour compte du Syndi-
ca: des lIDportateurs suisses en gros de produits chi-
mIques
pour l'industrie de bien vouloir ouvrir aupres
de vous
un credit non .confirme Nr. 1093 de Pes. 338,000
n fveur de MM. Sanz & Hijo de Coca, payable contre
hvralson des documents
suivants : Recepisse du chemin
d fr, declaration de conformite emise par une com-
sslOn examinatrice qui vous sera nommee dans la
SUIte, relatifs a 200 tonnes essence de terebenthine dont
150 t. au prix de Pes. 158 les 100 kg, et 50 t. au prix
de Pes. 162les 100 kg, pris depuis fabrique a Coca, plus
Pes: 10 par 100 kg pour la livraison en fftts de fer dont
veuIllez nous debiter apres paiement dans notre cmpte
chez vous, sous envoi des documents demandes comme
de coutume. Nous vous prions de bien vouloir aviser les
beneficiaires de
cette ouverture de credit. »
Am gleichen Tage schrieb die Klägerin an die Beklagte:
« Unter Bezugn.ahme . auf unsere gestrige telephonische
Unterredung
teIlen WIr Ihnen mit, dass wir Ihrem Auf-
trage. zufolge
heute beim Banco Hispano-Americano in
MadrId pe:. Chargebrief einen unbestätigten Kredit
Nr. 1093 eroffnet haben für den Betrag von Pes. 338,000
zu Gunen der Firma M. Sanz & Hijo in Coca, auszahl bar
gegen. Ub.ergabe folgender Dokumente : Bahnrecepisses
und RichtIgbefundsattest einer noch zu ernennenden Prü-
fungskommission über: 200 Tonnen Terpentinöl.. ....
ObUgationenrecht. N° 85. 553
Wir behalten uns vor. Sie für unsere Dokumentar-
kommission
und Spesen auf rubr. Kredit mit einem
Späteren
zu belasten ...... »
Der weitere Verkehr zwischen der Beklagten und den
Verkäufern
Sanz & Hijo wurde durch die Warenabteilung
des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements und das
Office commercial suisse in Madrid vermittelt.
Es fanden dann eine Reihe von Lieferungen statt.
Die Bank in Madrid gab von den an Sanz & Hijo er-
folgten Auszahlungen jeweilen der Klägerin
Kenntnis
und belastete sie mit denselben; die Klägerin belastete
ihrerseits die Beklagte
mit diesen Zahlungen. Bei den-
jenigen Sendungen. die unbestrittenermassen bei
der
Beklagten bezw. bei ihren Mitgliedern eingetroffen sind,
wurden bezüglich der
zu liefernden Dokumente Beanstan-
dungen nur insofern erhoben, als die Beklagte immer
wieder die Richtigbefundsatteste reklamierte,
da die
erhaltenen Bescheinigungen
nicht von der richtigen
Stelle herrührten; es ergaben sich indessen daraus
Weiterungen nicht. Dagegen beanstandet die Beklagte
die Belastung
mit den Zahlungen für 3 bezw. 4 Liefe-
rungen, weil diese Lieferungen weder
ihr noch ihren
Mitgliedern je zugekommen seien, und sie dafür auch
weder Bahnempfangscheine noch Richtigbefundsatteste
erhalten habe.
Am 3. Januar 1919 ersuchte die Beklagte die Klägerin.
den
Kredit telegraphisch zurückzuziehen und zu ver-
anlassen, dass keine
Fakturen mehr eingelöst werden,
da die Firma Sanz & Hijo den Lieferungstermin nicht ein-
gehalten
habe ; die Klägerin kam diesem Auftrage sofort
nach.
Am 30. August 1919 zahlte die Klägerin auf Rechnung
der Beklagten an die A.-G. Scheller & Oe 100,326 Fr.
und Pes. 23,332 per Saldo des Kontos Terpentinöl aus.
Eine vollständige Abrechnung haben die Parteien nicht
vorgelegt.
B. -Mit den Lieferungen, für deren Bezahlung die
554 Obligationenrecht. N° 85. Beklagte eine Belastnng nicht anerkennen will, hat es folgende Bewandtnis: . . a) Mit Schreiben vom 13. September 1918 teIlte die Bank in Madrid der Klägerin mit, sie habe an diesem Tage an Sanz & Hijo 27,810 Pes. 64 bezahlt, mit denen sie den Kredit Nr. 1093 belaste, und am 22. Oktober schrieb die Klägerin der Beklagten entsprechend, sie belaste, sie mit 27,810 Pes. 65, welche von der Bank in Madrid bezahlt worden seien, und mit 72 Pes. 25 für Kommission und Spesen, zusammen 27,882 Pes. 90 Wert 13. September; sie fügte bei, dass sie das Original- schreiben der Bank in Madrid mit den bezüglichen Doku- menten noch nicht erhalten habe. Am 28. Oktober schrieb sodann die Klägerin an die Bank in Madrid: « Par la presente nous,avons l'avantage de vous accuser reception de la copie de votre lettre du 13 septembre (dont l'original ne nous est pas encore parvenu) ct notons que vous avez paye en vertu de l'accreditif sous rubrique la somme de 27,810' Pes. 64 ä. MM. M. Sanz & Hijo de Coca, plus 29 Pes. 31 votre commission et frais = 27,839 Pes. 95 que nous passons de conformite ä. notre debit dans notre compte chez vous, ä. la condition cependant que vous nous remettiez les copies des docu- ments en question, attendu gue les originaux se sont probablement egares. Nous nous referons en outre ä. notre lettre du 9 de ce mois et vous prions de bien vouloir noter que nous passons cehe ecriture sous toutes les reserves d'usage, dans l'attente que vous nous remettiez la declaration de M. le Directeur Rochat (Vorsteher des Office commercial suisse in Madrid), reclamee par nos clients. » In einem Schreiben vom 27. November 1918, in welchem sie der Bank in Madrid die Ankunft der Dokumente für eine andere Lieferung von Sanz & Hijo anzeigte, reklamierte die Klägerin neuerdings die Dokumente für die Belastung vom 13. September, und in einem Briefe vom 28. Dezember 1918 bemerkte sie: ({ Quant Obligationenreeht. NE> 85. 555 aux copies de doeuments reclamees par notre lettre du 27 novembre nons notons que vous nous les avez adressees par votre lettre du 15 novembre, mais regrettons de vous dire que cette lettre ne nous est pas parvenue jusqu'ä. ce jour. Nous vous prions donc de bien vouloir nous procurer de llouvelles copies des documents en question, ou au moins une copie de la facture y relative .... » Nachdem die Klägerin am 27. März 1919 neuerdings reklamiert hatte, erhielt sie von der Bank in Madrid mit Schreiben vom 10. April 1919 « Triplikate» von zwei Fakturen vom 13. September 1918 betreffend 8869 kg Terpentin in 16 Fässern für 15,254 Pes. 68 und 6893 kg in 12 Fässern für 12,555 Pes. 96, zusammen 27,810 Pes. 64. Darauf schrieb die Klägerin der Bank in Madrid am 13. Mai 1919: « •••••• Nous ne pouvons encore enlever les reserves que nous vous avons faites par notre lettre du 28 octobre 1918 sur ce paiement (par le fait que les documents afferents ä. ce paiement ne nous etaient pas parvenus), attendu que nos clients demandent une preuve officielle que cette marchandise a bien quitte Hendaye. Nos clients nous ecrivent qu'ils ont appris qu'une partie de l'essence de terebenthine que vous avez payee par notre debit en vertu de ce credit se trouve toujours ä. Madrid et ils supposent que juste- ment la partie afferente ä. votre debit ci-dessus n'a pas encore quitte l'Espagne. Comme le credit en question etait payable contre livraison du recepisse du chemin de fer, nous vous serions obliges de nous en faire parve- nir une copie, ou, ä. defaut, de nous remettre une decla- ration officielle que la marchandise relative au paiement ci-dessus de 27,810 Pes. 64 du 13 septembre a bien He expediee, autrement, notre elient refusant de reconnaitre notre debit y relatif, nous devrions a notre regret vous en rendre responsables ...... )) Ebenso reklamierte die Klägerin am 23. Juli HH9: « Nous nous permettons de vous faire observer que par nütre lettre du 28 octübre 1918 nous vous avons credites de ce paiement sous
556 Obligationellrecht. N° 85.
reserve que vous nous remettiez les documents (dupli-
cata),
vu que les originaux ne nous sont pas parvenus,
et en nous referant a nos differentes reclamations nous
devons vous faire remarquer que nous ne saurions
enlever ces
reserves sans avoir reu les documents
d'expedi.tion en question. » Ferner am 18. August 1919 :
« Par le fait que nos differentes reclamations a ce sujet
sont restees sans reponse, nous venons a nous trouver
dans une situation penible
vis-a-vis de nos clients qui
nous reclament la livraison de ces documents d'expe-
dition selon les conditions stipulees dans l'ouverture
de
credit ...... Nous vous avons credites par notre lettre
du 28 octobre 1918 et suivantes de ce paiement sous
reserve de l'envoi des duplicata des documents d'ex-
pedition
et nous serions-obliges a notreregret d'extourner
cette ecriture si vous ne nous adressez pas les documents
reclames dans un delai raisonnable. »
Erst am 25. Oktober 1919 antwortete die Bank in
Madrid, die Firma Sanz & Hijo besitze die verlangten
Dokumente nicht
mehr und könne sie auch nicht mehr
beschaffen, weil sie, nachdem die Ware nach Irun
(spanische Grenzstation) aufgegben worden sei, nichts
mehr damit zu tun gehabt habe. Daraufhin legte die
Klägerin der
Bank in Madrid ihren Standpunkt mit
Schreiben vom 2. Dezember 1919 nochmals eingehend
dar: sie verlange nicht eine Erklärung von Sanz &
Hijo, sondern den Ausweis dafür, dass die Ware, die
bisher nicht in
der Schweiz eingetroffen sei, der Bahn
zur Spedition übergeben worden sei.
Da die Klägerin ohne Antwort blieb, wiederholte
sie ihre Aufforderung
mit Brief vom 19. Dezember
1919. Aber auch in der Folge erhielt sie die verlangten
Dokumente nicht.
Diese Belastung vom 13. September 1918 bildet den
Gegenstand der Widerklage,
mit der die Beklagte den
erwähnten Betrag von 27,882 Pes. 90, den die Klägerin
von der
ihr im Juli 1918 geleisteten Einzahlung in Abzug
Obligationenrecht. N° 85.
557
gebracht hat, nebst 6,% Zins seit 13. September 1918
fordert.
b) Ende Dezember 1918 erhielt die Klägerin von der
Bank in Madrid einen Buchauszug per 30. September
1918,
in dem sie am 19. August 1918 mit 22,461 Pes. 95
und am 12. September 1918 mit 13,298 Pes. 34 belastet
war. Sie ersuchte
am 29. März 1919 die Bank in Madrid
um Auskunft, wie es sich mit diesen Posten, die in ihren
Büchern nicht vorgemerkt seien, verhalte,
und erneuerte
diese Anfrage
am 31. Oktober 1919 und 24. Juni 1920.
Am 22. September 1920 schrieb dann die Bank in Madrid
der Klägerin, sie schicke
ihr Kopien von Briefen, die
sie seinerzeit bezüglich der beiden Belastungen
an sie
gerichtet habe. Aus diesen Kopien ergab sich, dass die
Bank in Madrid die Klägerin am 19. August 1918 mit
einer Zahlung an Sanz & Hijo von 22,461 Pes. 95 und
am 12. September 1918 mit einer solchen von 13,298
Pes. 34 für Lieferung von 13,356 und 7723
kg Terpentin-
öl, nebst Spesen, entspreehend den
später beigebrachten
Fakturakopien,
belastet hatte. In ihrer Antwort an die
Bank in Madrid vom 9. Oktober 1920 erklärte die Klä-
gerin, sie könne diese Belastung
nur anerkennen, wenn
sie auch von der Beklagten
anerkannt werde.
C. -Mit der Hauptklage fordert nunmehr die Klägerin
von der Beklagten die nachträgliche Bezahlung dieser
35,760 Pes. 29 nebst
2981 Pes. 80 als Zins bis 28. Sep-
tember 1920,
im ganzen 38,742 Pes. 09 nebst 6 % Zins
seit 28. September
-1920.
Zur Begründung dieses Begehrens sowie des Antrages
auf Abweisung der Widerklage macht die Klägerin und
Widerbeklagte geltend, sie habe den ihr von der Beklagten
erteilten Auftrag an die Bank
in Madrid richtig weiter-
gegeben, sie sei von dieser
Bank für die drei im Streite
liegenden Beträge belastet worden
und sei, selbst wenn
die
Bank in Madrid nicht richtig gehandelt haben sollte,
für dieselbe gemäss Art. 398
und 399 OR nicht haftbar.
D. -Die Beklagte und Widerklägerin dagegen nimmt
558 Obligationenrecht. N0 85. den Standpunkt ein, die Klägerin könne auf die streitigen Beträge deshalb keinen Anspruch erheben, weil sie von der Bank in Madrid mit Unrecht belastet, und jedenfalls der ihr erteilte Auftrag nicht oder nicht richtig aus- geführt worden sei. E. -. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat durch Urteil vom 4. Dezember 1923 die Hauptklage abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen (unter Festsetzung des Zinsfusses auf 1 % für die Zeit vom 13. September 1918 bis 29. August 1919 und auf 6% vom 29. August 1919 an). F. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin und Wider- beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Hauptklage sei gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Massgebend für die Bestimmung des Inhalts des Auftrages ist in erster Linie der Wortlaut des Auftrags- schreibens der Beklagten vom 11. Juli 1918 und der Ant- wort der Klägerin vom 13. gl. Mts. Aus diesen beiden Zuschriften ergibt sich deutlich, dass der Auftrag an die Klägerin dahin ging, bei einer Madrider Bank einen widerruflichen Kredit von Pes. 338,000 « zu Gunsten der Firma Sanz & Hijo in Coca» zwecks Auszahlung des Kaufpreises für das von dieser Firma gekaufte Terpentinöl für Rechnung der Beklagten zu eröffnen, OIJUgationem echt. N° 85. 559 wobei die Auszahlung an die Bedingung der Vorweisung bestimmter Dokumente (Bahnempfangschein und Rich- tigbefundsbescheinigung einer noch zu ernennenden PfÜfungsstelle) geknüpft war. Die Klägerin musste sich also nach dem Inhalt des Auftrages, wie auch nach der Natur der Sache, der Dienste einer spanischen Bank bedienen, da die Verkäufer in Spanien wohnten und das Akkreditiv dort bestellt werden musste. Und zwar war die von ihr zu bestimmende Madrider Bank nicht nur Hilfsperson der Klägerin, sondern ihre Untermanda- tarin, d. h. die eigentliche Akkreditivbank. Daran kann der Umstand, dass sie in kein direktes Vertragsverhältnis zu der Beklagten als Akkreditivbestellerin getreten ist, sondern formell die Klägerin ihre Auftraggeberin war, nichts ändern ; denn die Klägerin handelte bei der ganzen Transaktion durchaus für Rechnung der Beklagten, deren Geschäft allein in Frage stand. Es liegt in der Natur der Sache, dass mangels direkter ausländischer Bankbe- ziehungen des Käufers die Eröffnung im Ausland zu bestellender Akkreditive in der Regel durch Vermittlung einer einheimischen Bank erfolgen muss (vgl. STEINER, Das A ... l<kreditivgeschäft S. 91). Wenn unter solchen Umständen der einheimische Käufer seine Bank beauftragt, bei ihrem Korrespondenten am Wohnort des Verkäufers ein Akkreditiv zu eröffnen, so ist die einheimische Bank dem das Akkreditiv bestel- lenden Käufer zwar für eigenes, nicht aber für fremdes Verschulden verantwortlich (vgl. STEINER, a. a. O. S. 82 und dort zit. Entsch. d. deutsch. Reichsg. in Bank- archiv 18 S. 165). Zieht man in Betracht, dass nach Art. 399 Abs. 11 OR der zur Übertragung der Geschäfts- besorgung an einen Dritten b e f u g t e Mandatar nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten haftet, so kann a jortiori in einem Falle, wie dem vorliegenden, wo der Auftrag von Anfang an dahin ging, einen Dritten mit der Ausführung zu betrauen, der Beauftragte für ein allfälliges Verschulden des Unter-
560 Obligationenrecht. NI> 85. mandatars nicht verantwortlich gemacht werden. Die Gefahr dafür, dass die Madrider Akkreditivbank in einer gegen die Akkreditivbedingungen verstossenden Weise • Geldbeträge an die Akkreditierten auszahle, trug also nicht die Klägerin, sondern die Beklagte ; es entspricht dies auch der Billigkeit, da es sich auf Seiten der Beklagten um den Abschluss eines Geschäfts mit spekulativem Charakter handelte, während das Interesse der Klägerin an der ganzen Operntion sich auf die von ihr in Rech- nung gestellten, übungsmässigen Bankprovisionen be- schränkte. Eine weitergehende Haftung der Klägerin könnte nur angenommen werden, wenn eine solche von ihr ausdrücklich übernommen worden wäre; doch hat die Beklagte, die hiefür beweispflichtig wäre, Nichts vorgebracht, was auf eine derartige Vereinbarung schliessen liesse. 3. -Die Frage spitzt sich also dahin zu, ob in der Art und Weise, wie die Klägerin den ihr erteilten Auf- trag ausgeführt hat, ein Verschulden derselben erblickt werden könne. Dafür, dass die Klägerin es bei der Wahl und der Instruktion des Untermandatars an der gehörigen Sorgfalt habe fehlen lassen, mangelt jeder Anhaltspunkt; wie aus ihrer Zuschrift vom 13. Juli 1918 an den Banco Hispano-Americano hervorgeht, hat sie den Auftrag zur Bestellung eines durch die Auftraggeberin widerruflichen, also « unbestätigten » Akkreditivs zu Gunsten der ver- käuferischen Firma wörtlich .an die Madrider Bank weitergegeben. Die Beklagte behauptet auch selbst nicht, dass der Klägerin in dieser Hinsicht ein Verschulden zur Last falle. Allein die Tätigkeit der Klägerin erschöpfte sich nicht in der Wahl der spanischen Akkreditivbank und in der Weitergabe des Auftrags der Beklagten an dieselbe, sondern es hatte die Klägerin, soweit es ihr nach den Umständen möglich war, die Belastungen durch die Madrider Bank auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu untersuchen, ob die von jener Bank zu Handen der Beklagten erhaltenen Dokumente den Akkreditiv- bedingungen entsprachen (vgl. STEINER, a. a. 0.). Obligationenrecht. N° 85. 561 Nun hat aber die Klägerin die streitigen Belastungen nicht etwa schlechthin anerkannt, sondern nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Einsendung der im Zeit- punkt, als sie von den Belastungen Kenntnis erhielt, noeh ausstehenden Dokumente, oder von Kopien derselben. Was die der Widerklageforderung zu Grunde liegende Belastung vom 13. September 1918 anbetrifft, so ist auf die Zuschrift der Klägerin vom 28. Oktober 1918 an den Banco Hispano-Americano, sowie auf die zahlreichen späteren Reklamationsschreiben (vom 27. November, 28. Dezember 1918, 27. März, 13. Mai, 23. Juli, 18. Au- gust, 2. und 19. Dezember 1919) zu verweisen, in denen die Klägerin an ihrem Begehren um Nachsendung der fehlenden Dokumente beharrlich, wenn auch ohne Erfolg, festgehalten und die an die Anerkennung der Belastung geknüpften Vorbehalte wiederholt hat. Auch der Be- klagten hatte die Klägerin schon am 22. Oktobe~ 1918 anlässlich der Belastungsanzeige mitgeteilt, dass SIe das Originalschreiben der Madrider Bank mit den bezüg- lichen Dokumenten noch nicht erhalten habe. Ebenso hat die Klägerin, was die beiden anderen, den Gegen- stand der Hauptklage bildenden Belastungen anbelangt, von denen sie durch den Ende Dezember 1918 erhaltenen Rechnungsauszug per 30. September 1918 Kenntn~s erhielt die Madrider Bank angefragt, welche Bewandtrus es mit diesen Posten habe, die in ihren Büchern nicht vorgemerkt seien. Als sie auf ihre Mahnschreiben . hin den Bescheid erhielt, dass es sich um die Belastung mit einer am 19. August 1918 erfolgten Zahlung von 22,461 Pes. 95 an Sanz & Hijo und mit einer weiteren, am 12. Sept. 1912 stattgefundenen Zahlung von 13,298 Pes. 54 an die Verkäufer für Lieferung von 13,356 und 7723 kg Terpentinöl an die Beklagte handle, erwiderte sie, sie könne diese Belastungen nur anerkennen, wenn dieselben auch von der Beklagten anerkannt werden. Die Klägerin hat es somit an der ihr zuzumutenden Sorgfalt in keiner Beziehung fehlen lassen .und den .~uf trag der Beklagten, soweit an ihr, richtIg ausgefuhrt.
562 Obligationenreebt. N° 85.
4. -Daraus folgt, dass die Beklagte der Klägerin
die geforderten Aufwendungen zu ersetzen hat. Denn
es
handelt sich bei den streitigen Belastungsbeträgen
.offensichtlich um Aufwendungen (Auslagen und Ver-
wendungen) im Sinn des Art. 402 OR. Zwar hat die
Klägerin nicht die von
der Beklagten erhaltenen, in
spanischer Währung einbezahlten Summen an die Ma-
drider Akkreditivbank weitergegeben, sondern dieser
für die Akkreditiveröffnung Deckung in der Weise ver-
schafft, dass sie die Madrider Bank, mit der sie bereits im
Kontokorrentverkehr stand, anwies, die an Sanz & Hijo
auszuzahlenden Beträge
ihr in laufender Rechnung zu
belasten (siehe Schreiben der Klägerin an den Banco
Hispano-Americano
vom 13. Juli 1918); m. a. W. die
Klägerin
hat der Beklagten ihren Kredit bei der Madrider
Bank zur Verfügung gestellt. Die Belastungen der Klä-
gerin stellen aber, da die Madrider Bank sich aus dem
Kontokorrentguthaben der Klägerin bezahlt machte,
für diese in gleicher Weise eine Aufwendung dar, wie
wenn (wie die Vorinstanz sich ausdrückt) die Klägerin
der
Bank in Madrid die betreffenden Beträge « vorge-
schossen » hätte oder die Auszahlungen an Sanz & Hijo
c( mit dem von der Beklagten einbezahlten Gelde hätte
machen lassen. » .
5. -Auch die weitere, von der Beklagten gegenüber
der Hauptklage erhobene Einwendung, die Klägerin
habe durch die
am 30. August. 1919 erfolgte Saldoaus-
zahlung von 100,326 Fr. und Pes. 23,332 an die Firma
Scheller & Oe auf Rechnung der Beklagten zu erkennen
gegeben, dass
ihr « aus dem bestandenen Kreditver-
hältnis irgend welche Ansprüche nicht mehr zustehen ),
hält nicht stich. Die Umstände bieten für eine derartige
Annahme keinen schlüssigen Anhaltspunkt, und es
spricht die ganze gewechselte Korrespondenz gegen
einen solchen Parteiwillen.
6. -Danach
ist in Abänderung des vorinstanzlichen
Urteils die Hauptklage gutzuheissen
und die Wider-
Obligationenrecht. N° 86. 563
klage abzuweisen, indem die Beklagt~ sowohl den mit
der Hauptklage verlangten Betrag, als die 27,882 Pes. 90,
die sie
mit der Widerklage von der Klägerin zurück-
fordert, schuldig ist.
Auf die Klagesumme
hat die Klägerin in vollem
Umfange, einschliesslich der einberechneten Zinsen,
An-
spruch, da auch diese eine Aufwendung im Sinne von
Art. 402 OR darstellen (vgl. OSER, Komm. Anm. 2 b
zu Art. 402).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt und das Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezeber
1923 dahin abgeändert, dass die Hauptklage gutgehelSSen
und die Widerklage abgewiesen wird. Demgemäss wird
die Beklagte verpflichtet, 38,742 Pes. 09 nebst 6'%
Zins seit 28. September 1920
an die Klägerin zu
bezahlen.
86.
Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1995
i. S. :aodmer gegen Hillebrand.
W e c h seI ver jäh run g: Art. 806 OR. Unterbrechung
durch Anhebung der Betreibung. Nur ein rechtswirksames
Betreibungsbegehren
ist geeignet, die Verjährun.g zu uner
brechen. Ein solches liegt in der Wechselbetreibung rucht
vor, solange der \Vechsel dem Betreibungsamt nicht vorge~
legt ist (Art. 177, Abs. 2 SchKG).
A. -Am 18. März 1925 wurde der Kläger vom Be-
klagten gemäss Zahlungsbefehl Nr. 92 des Betreibungs-
amtes Erlenbach für die \Vechselforderungen von
3109 Fr. 15 Cts. und 2877 Fr. 45 Cts. je nebst 6% Zins
seit 8.
Februar 1925 betrieben; der Kläger erhob Rechts-
vorschlag, worauf dem Beklagten durch Verfügung des
Audienzrichters des Bezirksgerichtes Meilen
,:,om. 24.
April 1925 für die beiden erwähnten Beträge proVlSonsche
AS 51 II -1925
38
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