Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergeriehts des Kantons Luzern vom 3.
Juni 1925
bestätigt.
79. ti'rteU eier I. ZivilabteUung vom 9. November 1995
i. S. Liubli c. Xanton Zi1rich.
LMPG Art. 24, KuustweinG Art. 7. Die Ha f tun g d e ...
K a n ton e für den aus einer ungerechtfertigten Beschlag-
nahme entstandenen Schaden ist eine objektive: sie setzt
kein Verschulden der kantonalen Aufsichtsorgane voraus.
A. -Der Kläger Läubli verkaufte im Sommer 1923
an den Weinhändler Halbheer in Wald 176,57 hl roten
Ungarwein, der von der Firma Palugyay Söhne A.-G.
in Budapest bezogen worden war, franko
transit Buchs.
Nach dessen Einfuhr sandte Halbheer ein Muster
an
den Zürcher Kantonschemiker zur Analyse. Dieser
erklärte, dass nach
Untersuchung und Sinnenprüfung
kein Wein
im Sinne des Art. 172 der eidg. Lebensmittel-
verordnung vom 8. Mai 1914 vorliege; der Wein sei
vermutlich durch Kältekonzentration behandelt, auch
sonst auffällig zusammengesetzt, und daher im Ver-
kehr als Kunstwein zu beanstanden.
Am 26. Juni 1923
bekannte sich der Kläger mündlich beim Kantonschemi-
Rer als Lieferant des Weines, und ersuchte um Unter-
suchung von 2 weiteren Mustern der nämlichen Sen-
dung; das Ergebnis der Untersuchung deckte sich
jedoch
mit dem ersten Befunde. Der Kantonschemiker
machte darauf der Gesundheitsbehörde von Feuerthaien
(woselbst der Kläger damals wohnte) Anzeige über die
3 Befunde,
mit dem Beifügen, alle Proben ergeben.
dass Kunstwein
im Sinne des Art. 2 litt. ades BG betr.
das Verbot von Kunstwein vom 7. März 1912 vorliege :
darauf deute der hohe
Extraktgehalt und der hohe
I
Gehalt an Weinsäure, während der Aschengehalt un-
natürlich gering sei. Darüber, wie das Getränk erzeugt
worden sei, können
nur Mutmassungen geäussert werden:
es handle sich offenbar um ungarischen Gefrierwein,
dem durch künstliches Ausfrieren wesentliche Mengen
Wasser, sowie
Stoffe der verschiedensten Art, insbe-
sondere fast aller Weinstein entzogen worden
seien;
letzterer werde künstlich durch Weinsäure ersetzt.
Art. 172 der eidg. Lebensmittelverordnung sehe aber
eine Konzentration des Weines nicht vor,
und Art. 181
verbiete ausdrücklich den Zusatz von. eingedicktem
Weinmost
und Weinsäure zu Wein. Der Kantons-
chemiker habe deshalb den ganzen Vorrat an diesem
Kunstwein beim
Inhaber Halbheer in Wald mit Beschlag
belegt. Verantwortlich
für die Einfuhr des Weines sei
nach
Art. 15 KunstweinG und Art. 50 LMPG der Kläger,
gegen den das Strafverfahren einzuleiten sei.
Der Kläger protestierte hiegegen,
unter Berufung auf
das günstige Ergebnis anderweitiger
Untersuchungen
des Weines, die er inzwischen bei den Kantonschemikern
von Schaffhausen, Graubünden, Aargau
und St. Gallen
veranlasst hatte,
und ersuchte um Freigabe des Weins.
Die Direktion des Gesundheitswesens des
Kantons Zürich
antwortete hierauf
am 12. Juli 1923. der Kantonsehe-
miker halte
an seinem Befunde fest, es stehe jedoch dem
Kläger frei, eine administrative Oberexpertise zu bean-
tragen. Der Kläger verlangte eine solche
am 14. Juli,
worauf die Direktion des Gesundheitswesens am 28.
August 1923 die Kantonschemiker Dr.
Jeanprntre in
Neuenburg und Dr. Bissegger in Solothurn, sowie Direk-
tor Dr. Schwarz in Eschenz als Oberexperten ernannte.
Die Oberexperten
erstatteten am 20./22./26. Dezember
1923 ein Mehrheits-
und ein Minderheitsgutachten. Die
Mehrheit (Dr.
Jeanprntre und Dr. Bissegger) kam nach
erneuter
Untersuchung des Weins in ihrem einlässlich
begründeten Gutachten zum Schlusse, dass derselbe
als Verschnittwein nach seiner Zusammensetzung nicht
508 Obligationenrecht. No 79.
als naturrein betrachtet werden könne; eines der Ele-
mente des Verschnittes müsse ein Wein sein, der nicht
der gesetzlichen Definition von Naturwein entspreche.
Da man andrerseits die Abnormitäten der Zusammen-
setzung nicht der Zusetzung von Sprit oder Zucker zu-
schreiben
könne, den bei den einzigen Operationen, die
das Gesetz dulde, müsse der Wein entsprechend dem
Befund, des Zürcher Kantonschemikers als Kunstwein
bezeichnet werden. Dr. Schwarz
nahm dagegen in einem
Minderheitsgutachten den
Standpunkt ein, der Wein
sei als
den gesetzlichen Anforderungen entsprechend
anzusehen, und nicht zu beanstanden.
Die Direktion des Gesundheitswesens erliess hierauf
am 5. Januar 1924 folgende Verfügung:
I. Die Beanstandung des in Frage stehenden Weines
i wird auf Grund des Gutachtens der Mehrheit der Ober-
experten als administrativ zu Recht bestehend be-
. stätigt. Die weitere Beurteilung des Falles bezw. die
Würdigung auch des Minderheitsgutachtens bleibt
den gerichtlichen Behörden überlassen.
11. Die Gesundheitsbehörde Feuerthaien wird an-
gewiesen, dem Antrag des Kannnschemikers vom 2. Juli
1923 auf Überweisung des verantwortlichen Lieferanten
an die Bezirksanwaltschaft Andelfingen Folge zu geben.
IH. Der Bezirksanwaltschaft Andelfingen wird an-
heim gestellt, die von der administrativen Behörde ver-
fügte Beschlagnahmung der
in Frage stehenden Ware
ihrerseits aufrecht zu halten, speziell auch
mit Rück-
sicht
auf eine eventuelle spätere Konfiskation i. S. von
Art. 44 LMPG bezw. Art. 15 KunstweinG. Die beste-
hende administrative Beschlagnahmung
gilt erst dann als
aufgehoben, wenn die
BezirkSanwaltschaft diesbezüg-
lich eine
Verfügung getroffen haben wird.
Die gegen den Kläger eingeleitete Strafuntersuchung
wurde durch Verfügung der Bezirksanwaltschaft Andel-
fingen
vom 30. Januar 1924 eingestellt, mit der Be-
gründung, es sei auffallend, dass keines der negativen
Gutachten von einem gesundheitsschädlichen Wein
spreche ; das Lebensmittelgesetz verfolge in erster Linie
den Schutz
vor solchen Weinen. Da der Beweis, dass der
vom Kantonschemiker beanstandete Wein gesundheits-
schädlich sei,
nicht erbracht sei, sei die Strafunter-
suchung zu sistieren. Die Verfügung über die Aufhebung
der Beschlagnahme werde erst nach Genehmigung der
Sistierungsverfügung erfolgen.
Nachdem letztere Verfügung
am 4. Februar 1924
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich be-
stätigt worden war, verfügte sodann die Bezirksanwalt-
schaft Andelfingen
unterm 23. Februar 1924 : Die
. von der administrativen Behörde verfügte Beschlag-
nahme des
in der betreffenden Untersuchungssache
stehenden Weines wird hiemit aufgehoben.
Hiegegen erhob die Direktion des Gesundheitswesens
Rekurs. Da jedoch die Freigabeverfügung der Bezirks-
anwaltschaft bereits in Rechtskraft erwachsen, und
daraufhin der Wein aus dem
Kanton Zürich ausgeführt
worden war, wurde der Rekurs als gegenstandslos abge-
schrieben.
B. -Der Kläger forderte zuerst den Kantonschemiker
Dr. Baragiola in
Zürich, und dann die Direktion des
Gesundheitswesens des Kantons
Zürich auf, ihm den
Schaden, der ihm aus der angeblich ungerechtfertigten
Beschlagnahme des Weines erwachsen sei,
im Gesamt-
betrage von
5170 Fr. zu ersetzen, und als die Gesundheits-
direktion das Vorliegen der Voraussetzungen einer Haf-
tung des Kantons aus Art. 24 LMPG bestritt, hob er die
vorliegende Klage an,
mit dem Rechtsbegelu'en, der
Kanton Zürich habe ihm den Betrag von 5170 Fr. nebst
5% Zins seit 26. Juli 1924 zu bezahlen. Ermachtgeltend,
dass nach Art. 7 KunstweinG und Art. 24 LMPG die
Kantone für den aus der objektiv ungerechtfertigten
Beschlagnahme einer Ware entstehenden Schaden haften,
ohne dass es eines Verschuldensnachweises bedürfe.
Dass die Beschlagnahme des 'Veins objektiv nicht ge-
rechtfertigt gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass
sie nachträglich habe aufgehoben werden müssen,
und
, überdies aus den übereinstimmenden Gutachten der
Kantonschemiker von Schaffhausen, Graubünden, Aargau
und
St. Gallen und des Oberexperten Dr. Schwarz.
Eventuell sei eine gerichtliche Expertise anzuordnen.
C. -Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
indem
'er in erster Linie die Aktivlegitimation des
Klägers bestritt,
unter Hinweis darauf, dass Halbheer
allein als schadenersatzberechtigt
in Frage kommen
könnte. Die Klage entbehre aber auch materiell
der
Begründung ; denn die Mehrheit der Oberexperten habe
überzeugend dargetan, dass die Beschlagnahme
gerecht-
fertigt gewesen sei. Zudem wäre der Nachweis eines Ver-
schuldens der kantonalen Aufsichtsorgane erforderlich,
um eine Haftung des Kantons zu begründen, und ein
solches
Verscb.ulden liege nicht vor.
D. -Beide kantonalen
Instanznn haben die Klage
abgewiesen, das
Obergericht in seinem Urteil vom 19. Mai
; 1925 mit der Begründung, dass es zwar zur Annahme
! einer ungerechtfertigten Beschlagnahme eines Verschul-
dens der kantonalen Aufsichts9rgane nicht bedürfe,
sondern genüge, dass die Beschlagnahme objektiv zu
Unrecht vorgenommen worden sei, auch dieser Tat-
bestand aber nach dem zuverlässigen Befund der Mehr-
heit der Oberexperten nicht -gegeben sei.
E. -Gegen dieses Urteil h8t der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage
sei gutzuheissen, eventuell die Vorinstanz habe eine
neue, gerichtliche Expertise durchzuführen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -(Einrede der mangelnden Aktivlegitimation des
Klägers.)
- -Die vorliegende Schadenersatzklage fusst auf
den gleichlautenden Bestimmungen des Art. 24 LMPG und
des Art. 7 des KunstweinG vom 7. März 1912, wornach
Obligationenrecht. No 79. 511
die Kantone für den aus einer ungerechtfertigten Be-
schlagnahme seitens ihrer Aufsichtsorgane entstandenen
Schaden haften. unter Vorbehalt des Rückgriffes auf den
(oder die) Fehlbaren
D. Die Beschlagnahme selbst, die
eine Administrativmassnahme bildet,
ist in Art. 21 ff.
LMPG und 6 KunstweinG geregelt, in letzterem in der
Weise, dass Kunstwein, der eingefülirt, feilgehalten oder
verkauft, oder den gesetzlichen Vorschriften zuwider
hergestellt oder gelagert wird, sowie
zur unerlaubten
Herstellung oder Lagerung dienende Apparate und
Gerätschaften von den Aufsichtsorganen
mit Beschlag
belegt
und in amtliche Verwahrung genommen werden
können,
ja die Beschlagnahme sofort vorgenommen
werden muss, wenn die Ware augenscheinlich gesundheits-
schädlich oder verdorben
ist; beschlagnahmte Waren,
deren Aufbewahrung
mit Rücksicht auf ihre Beschaffen-
heit nicht möglich ist, sind,
unter tunlichster Wahr-
nehmung des Interesses der Beteiligten, in geeigneter
Weise zu verwerten oder nötigenfalls
zu zerstören.
- -Es fragt sich
in erster Linie, ob die durch jene
bundesrechtlichen Spezialbestimmungen begründete
Haf-
tung der Kantone nur den objektiven Tatbestand einer
zu Unrecht vorgenommenen Beschlagnahme voraus-
setzt, wie der Kläger behauptet und auch die Vorinstanz
annimmt, oder, darüber hinaus, ein subjektiv schuld-
haftes Verhalten des oder der in Frage kommenden
kantonalen Aufsichtsorgane.
a) Für die letztere Auffassung kann aus dem Wortlaut
des Gesetzes nichts hergeleitet werden; denn unge-
rechtfertigt
ist eine Massnahme schon dann, wenn
ein vom
Recht anerkannter Grund dafür mangelt (vgI.
OSER, Anm. 111 zu Art. 62 OR, BECKER, Anm. 5 u. 6
ibid.). Auch der Nachsatz unter Vorbehalt des Rück-
griffs auf den Fehlbaren ist nicht schlüssig. Es ist
damit nur ausgesprochen, dass in den Fällen, wo ein
Fehlbarer vorhanden ist, der
Kanton auf ihn zurück-
greifen
könne, nicht aber, dass der Kanton gegenüber
Obligationenreeht. N° 79.
einem durch ungerechtfertigte Beschlagnahme geschä-
digten Dritten nur dann hafte, wenn die Schädigung
ihm in schuldhafter Weise zugefügt worden sei.
Für
die Haftung der Kantone sind andere Gesichtspunkte
massgebend als für die Verantwortlichkeit der kanto-
nalen Aufsichtsorgane gegenüber dem
Staat, der seme
Beamten selbst ansteHt, ihnen zweckentsprechende An-
leitung zu erteilen
hat und auch über die nötigen dis-
ziplinarischen Mittel verfügt,
um Fehlgriffen eines seiner
Aufgabe nicht gewachsenen, unvorsichtigen oder über-
eifrigen Beamten nach Möglichkeit vorzubeugen. Das
kantonale
Recht bestimmt denn auch, inwieweit der
in den zwei erwähnten Bundesgesetzen ganz allgemein
vorbehaltene Rückgriff auf fehlbare
Organe zulässig
sei (vgl. Bbl. 1899 1625,
Stenogr. BuH. d. BVers. 1899
276), und es beschränken mehrere kantonale Verant-
wortlichkeitsgesetze den Regress von vorneherein
auf
Fälle absichtlicher oder grobfahrlässiger Verletzung oder
Vernachlässigung der Amts-oder Dienstpflichten.
b) Danach müssen Sinn und Tragweite des in Art.
24 LMPG
und Art. 7 KunstweinG aufgestellten Haftungs-
grundsatzes
aus der äusseren Veranlassung der Bestim-
mung und ihrem Grund und Zweck ermittelt werden.
Indem es auf diese Kriterien abstellte,
hat das Bundes-
gericht in dem einzigen, auf diesem Gebiet bisher von
ihm gefällten Entscheid vom 27. April 1912
i. S. Bossi
c. Kanton Tessin (BGE 38 II 259 ff., spez. 264) aus-
gesprochen, dass
es sich bei Art. 24 LMPG um eine
r
ein 0 b j e k t i v e Haftung der Kantone, um eine
solche
ex lege, handle, die kein Verschulden kantonaler
Aufsichtsorgane voraussetze: sie bestehe schon ver-
möge der Tatsache, dass eine Beschlagnahme zu Unrecht
vorgenommen worden sei, ohne dass zu prüfen sei,
ob
dem dabei beteiligten Beamten ein Verschulden zur
Last falle. Diese Haftung entspreche derjenigen aus Art.
15 des BGbetr. das Verfahren bei Übertretungen fis-
kalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30.
Juni
Obligationenreeht. N° 79. 513
1849, wonach wer durch eine, gegen ihn ergriffene, unbe,.
gründete Massnahme Schaden erleidet, Anspruch auf
Entschädigung
hat; sie rechtfertige sich im Hinblick
auf die weitgehenden Machtbefugnisse, die das LMPG
den staatlichen Aufsichtsorganen gegenüber Industriellen
und Kaufleuten einräume,
und bilde ein Korrektiv
biefür.
Es besteht kein Anlass, von dieser grundsätzlichen
Entscheidung, die angesichts der vollständigen Über-
einstimmung von Art. 24
LMPG mit Art. 7 KunstweinG
auch
für letzteren zutrifft, abzugehen, und es lässt sich
zu Gunsten derselben noch Folgendes anführen: Hätte
eine analoge Haftung eingeführt werden wollen, wie
diejenige aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 ff. OR;
bezw. 50 ff. aOR, so hätte es nabe gelegen, eine Fassung
zu wählen, die dem in Art. 41 OR und 50 aORausge;-
drückten allgemeinen Grundsatz entsprochen, oder die
Haftung der Kantone wenigstens in der Hauptsache an
die nämlichen Voraussetzungen geknüpft hätte. Statt
dessen hat der Gesetzgeber sich begnügt, ganz allgemein
und ohne Einschränkung den Grundsatz aufzustellen,
dass die Kantone
für den aus einer ungerechtfertigten
Beschlagnahme
)) durch ihre Aufsichtsorgane entstande-
nen Schaden haften, ohne zu bestimmen, oder auch
nur
anzudeuten, dass zu dem objektiven Merkmal der Un-
begründetheit der Beschlagnahme ein subjektives hin-
zukommen müsse, in Gestalt eines Verhaltens, das den
beteiligten staatlichen
Organen zum Verschulden anzu ..
rechnen sei. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien
ergibt (Stenogr. BuH.
d BVers. 1903 508) und schon
im Urteil Bossi (BGE 38 ,II 264) bemerkt wurde, ist die
Haftbarmachung der Kantone für die Folgen einer
un-
begründeten Beschlagnahme der Überlegung entsprungen,
dass bei
derart ausgedehnten und so tief in die Privat-
rechtssphäre des Einzelnen eingreifenden Machtbefug-
nissen, wie sie das
LMPG und das KunstweinG den
kantonalen Aufsichtsorganen in Form der Beschlag
..
AS 51 II -1925
514 Obligationenrecht.' N0 79.
nahme von Waren, Apparaten und Gerätschaften, ja der
zwangsweisen VerWertung und Zerstörung verleihen, es
der Billigkeit entspreche, dass der gegenüber. den staat-
lichen Massnahmen machtlose Private den ihm aus
solchen' Massnahmen erwachsenden. Schaden nicht an
sich zu tragen, sondern der Staat dafür aufzukommen
habe, sofern die Massnahme sich als ungerechtfertigt
erweise. Die finanziellen Folgen dieses Haftungsgrund-
satzes für die Kantone können nicht
in Betracht fallen,
zumal da die Erfahrung lehrt, dass bei vorsichtiger
lind gewissenhafter Handhabung der gesetzlichen Vor-
schriften durch die Gesundheitsbehörden die Fälle
der
Haftbarmachung 'des Kantons selten sind, und andrer-
seits die auf Grund des LMPG ausgefällten Geldstrafen
den.Kantonen zufallen, worauf schon die bundesrätliche
.
Botschaft zum GesetzeseIitwurf hingewiesen hatte (BbL .
1899 I 625).
4. -Das Schicksal der Berufung des Klägers hängt
also davon ab, ob ein Fall objektiv ungerechtfertigter
Beschlagnahme vorliegt oder nicht. Die kantonalen
Instanzen haben das
unter Hinweis darauf, dass der
Befund der Mehrheit der Oberexperten denjenigen des
Zürcher Kantonschemikers
bestätigt hat, verneint, wobei
das Obergericht noch betont hat, dass die Freigabe des
Weins durch. die Bezirksanwaltschaft Andelfingen in
Verkennung des Sinnes der
Verfügung der Direktion des
Gesundheitswesens vom 5.
Jltnuar 1924 und in Miss-
achtung des
Charakters und der Tragweite der admi-
nistrativen Beschlagnahme erfolgt sei,
und die Bezirks-
anwaltschaft deshalb zu dieser Massnahme
riur be-
dingt berechtigt gewesen sei, sodass von einer Aner-
kennung der
Uribegrundetheit der Beschlagnahme nicht
gesprochen werden könne.
.. a) Ob die Bezirksanwaltschaft an sich zur Aufhebung
der. administrativen Beschlagnahme zuständig war,
be-
.üteiltsichnach kantonalem Prozess-und Verwaltungs-
cht. und entzieht sich daher der Nachprüfung durch
Obligationenrecht. N° 79. 515
das Bundesgericht; Tatsache ist aber, dass die s. Z. vom
Zürcher Kantonschemiker als zuständigem Aufsichts-
organ
und gleichzeitig als Beamten der gerichtlichen
Polizei (Art. 9 LMPG) verfügte Beschlagnahme des
Weins
am 23. Februar 1924 durch eine kantonale Amts-
stelle, und ohne dass innert nützlicher
Frist dagegen ein
Rechtsmittel ergriffen worden wäre, also definitiv auf-
gehoben worden ist.
Es fragt sich, ob schon hieraus mit
dem Kläger geschlossen werden dürfe, dass die Beschlng
nahme von Anfang an objektiv nicht gerechtfertigt
gewesen sei. Hiebei
ist zn beachten, dass die Bezirks-
anwaltschaft die Aufhebungsverfügung vom 23.
Februar
1924 im Anschluss an die von ihr am 30. Januar 1924
verfügte Einstellung der Strafuntersuchung, die in-
zwischen durch die Staatsanwaltschaft Zürich
bestä-
tigt worden war, erlassen hat, und dass sie die Sistienng
des Strafverfahrens damit begründet hatte, es hege
nichts
dafür vor, dass der in Frage stehende Wein ge-
sundheitsschädlich sei.
Ob diese Begründung zutraf,
und für die Einstellung der Strafuntersuchung hinreichte.
kann dahingestellt
bleiben; jedenfalls aber konnte sie
nicht entscheidend
in Betracht fallen für die Frage, ob
die a d m
i n ist rat i v e Beschlagnahme aufrechtzu-
halten oder aufzuheben sei. Denn nach Art.
21 LMPG.
Art. 7 KunstweinG
und den einschlägigen Vorschriften
der Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914 und der
VollzVO z. KunstweinG vom 12. Dezember 1912 ist
dafür, ob eine Beschlagnahme von Wein als vorsorgliche
Administrativmassnahme anznordnen sei, nicht etwa
nur auf die Gesundheitsschädlichkeit des 'Veins abzu-
stellen sondern es genügt das Vorliegen anderer, hier
nicht
äher zu erörtender Voraussetzungen, mit denen
sich die Strafuntersuchungsorgane möglicherweise
gar
nicht zu befassen haben. Es kann deshalb aus der Auf-
hebungsverfügung
der Bezirksanwaltschaft unter keinen
Umständen gefolgert werden, dass die kantonalen Auf-
sichtsorgane
anerkannt hätten, die Annahme, es handle
51H
Obligationennecbt. N° 79.
sich um Kunstwein, und die deswegen . verfügte admi,.
nistrative Beschlagnahme des Weins seien von Anfang
in nicht begründet gewesen, wie ja auch die Direktion
des Gesundheitswesens gegen die Aufhebungsverfügllng
förmlich
Stellung genommen und -allerdings erst
nach Ablauf der Rekursfrist -dagegen Rekurs erhoben
hat. ('
b) Der Kläger hätte also, abgesehen von der Tatsache?
dass die Beschlagnahme nachträglich aufgehoben worden
ist,
den Beweis zu erbringen, dass sie objektiv ungerecht,.
fertigt gewesen sei. Venn nun die Vorinstanz die ver'!'
schiedenen Expertisen gegeneinander abgewogen, 1,lnd
hiebei dem mit dem Befund des Zürcher Kantonschewi-
kers übereinstimmenden Gutachten der Mehrheit der
Oberexperten, wonach der Wein den gesetzlichen Anfor:-
derungell nicht genügte, den Vorzug vor dem Bef1,lnd
des in Minderheit gebliebenen Oberexperten Dr. Schwatz
und den vom Kläger selbst eingezogenen Untersuchungs-
berichten
der Kantollschemiker von Schaffhausen, Grau-
bünden, Aargau und st. Gallen gegeben hat, so ist das
Bundesgericht nach Art. SI OG an diese Beweiswürdigung
gebunden; es könnte sich höchstens fragen, ob dieselbe
bundesgeset.zliche Bestimmungen verletze, wofür
indessel
nichts vorlief:,rt. Das Ergebnis, zu dem die VorinstaJ;lZ
gelaugt ist, steht mit dem vom Bundesgericht im Urtnil
Bossi (BGE :18 II 264) aufgestel ten Grundsatz, dass die
Frage der Berechtigung oder Nichtberechtigung einer
Beschlagnahme sich nach dem Ergebnis der administra:-
tiven
Oberexpertise beurteile, im Einklang. Deswegen
kann auch der Kläger gegen die Abweisung des Begehrens
um Durchführung einer gerichtlichen Expertise
im
Berufungsverfahren nicht aufkommen. Denn wenn auch
die Bestimmung in Art. 19 Abs. 2 LMPG, die eine zweite
administrative Oberexpertise als unzulässig bezeichnet.
nicht die
Bedeutung haben kann, dass. im gerichtlichen
Strafverfahren
nicht eine weitere Expertise über die
administrative Oberexpertis.e hinaus verlangt und an
Obligationenrecht. N° 80. 517
geordnet' werden könne, so lag es d()ch im Rahmen der
der Vorinstanz' zustehenden Beweiswürdigung und in
ihrem freien Ermessen,' ob sie eine weitere, gerichtliche
Expertise als zweckdienlich oder
gar als erforderlich
erachte,
um zu einem sichern Schlusse zu kommen.
.
Konnte aber der Wein nicht als ein den Vorschriften
des 'LMPG
und des KunstweinG entsprechender, natur-
reiner Wein angesehen werden, sb war dessen Beschlag-
üahme nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu ge-
boten.
Demnach erkennt. das Bundesgel'icht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Qbergerichts des
Kantons Zürich vom 19. Mai 1925
bestätigt ..
80. Urteil d.er L Zivila.bteUuDg vom 23. November 1925
i. S. Bächler gegen Barmann. .
A u tom 0 b i I u n f a I I: Verhältnis der Ersatzansprüche
, . nach Art.41 OR zu den Versicherungsleistungen der SUVAL
(Erw. 1).
Grobes
Verschulden des Automobilisten: Überschreitun der
für das Durchfahren von Ortschaften zulässigen Röchst-
geschwindigkeit. Nichtherabsetzung der Fahrgeschwindig-
, keit, obwohl
der Autoführer keine Gewähr dafür hatte, dass
'seine
Signale vom Fussgänger gehört worden waren, (-bei
:zudem bestehender Möglichkeit der Verwechslung der
Autosignale mit solchen des Bahnzuges -). Kausalzusam-
menhang. (Erw. 2).
Art. 44 ORt Mitwirkendes Verhalten des urteilsunfähigen Ge-
.
schädigten. Analoge Anwendung von Art. 54 OR. Herab-
setzung abgelehnt unter Würdigung der konkreten Um-
stände (Erw. 3). Gutheissung des erhobenen Genugtuungs-
, anspruches (Erw.' 4). -Zusprechung des Schadenersatzes
,in Rentenform ; Voraussetzung (Erw. 5).
;"A. -Am 1. April 1922 wurde der im Jahre 1869 ge-
borene, schwerhörige Kläger
Hermann auf der Kantons,.