BGE 51 II 500
BGE 51 II 500Bge26.12.1923Originalquelle öffnen →
500 Obligationenrecht. No 78. sei. Es kanu daher ein Schadenersatzanspruch schon aus diesem Grunde nicht in Frage kommen. Dazu kommt aber, dass, wie von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf die früheren Gemeinderatsbeschlüsse aus den Jah- ren 1899 und 1904 in richtiger Weise ausgeführt worden ist, es sich bei dieser dem Kläger erteilten Wasserbe- nutzungsbewilligung nur um ein rein prekaristisches Verhältnis gehandelt hat, das die Beklagte jederzeit lösen konnte. Es sei in dieser Beziehung auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz, die nicht aktenwidrig sind, verwiesen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kanton~ Solothurn vom 6. Mai 1925 bestätigt. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 78. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. November 1925 i. S. Säge-und IIobelwerk A.-G. gegen IIaab " Oie. Ver kau f der Ein r i c II tun gen ein e s i n d u- s tri e ] I e n B e tri e b e s behufs Fortbetrieb durch den Erwerber mit der Bestimmung, dass während be- stimmter Zeit die Geschäftskorrespondenz des Verkäufers durch die Post dem Erwcrber aushingegeben werden soll. Kein Anspruch des letztern darauf, dass dies auch nach Ablauf der vereinbarten Zeit geschehe, oder der Verkäufer sonst wie Konkurrcnzbeschränkungen unterliege. A. -Durch Vertrag vom 5. Mai 1923 verkaufte die Firma Haab & Oe die von ihr zum Betriebe eines Säge- und Hobelwerkes benützte Liegenschaft « Säge & Ober- schmidte}) in 'Volhusen-Markt nebst den zugehörigen Obligationenrecht. N° 78. 501 Maschinen und Lagereinrichtungen etc. an Leo Gutz- wiler & Fritz Mathys in Wolhusen, zu Handen der damals in Gründung begriffenen beklagten Aktien- gesellschaft. Am 29. Mai 1923 wurde diese unter der Firma Säge- und Hobelwerk A.-G. (vorm. Haab & oe) mit Sitz in Wolhusen ins Handelsregister eingetragen. Am 7. Januar 1924 so dann liess die Kommanditgesell- schaft Haab & Oe, Sägerei, Hobelwerk und Holzhandel en gros, die Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Entle- buch und gleichzeitig ein Einkaufsbureau für 'Volhusen eintragen, wo der unbeschränkt haftende Gesellschafter W. Haab wohnhaft blieb. Gemäss Ziff. 6. lit. f des Vertrages übernahmen die Verkäufer die Verpflichtung, das Post-und Telegraphen- bureau Wolhusen anzuweisen, vom
502 Obligationellrecht. N° 78. Gesuchstellern eine Frist von 4-Wochen zur Einklagung des streitigen Rechtsverhältnisses an, woranf diese , unterm 13. Februar 1924 beim Amtsgericht Sursee die vorliegende Klage einreichten mit den Begehren :
Obligationenrecht. N° 78. 503 C. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und Gutheis- sURg der Widerklage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
504 Obligationenrecht. N° 78. bisher in VI/ olhusen betriebenen Säge-und Hobelwerkes erworben, auf denen dessen Fortführung technisch beruhte, nicht aber das Geschäft als Ganzes, d. h. als Inbegriff aller darin steckenden Vermögenswerte _ Aktiven und Passiven -dergestalt, dass sie in die Rechtsstellung der Kommanditgesellschaft in ihrer Ge- samtheit, Rechte und Pflichten umfassend, eingetreten wäre. Die bisherige Gesellschaft Haab & Oe blieb viel- mehr rechtlich unverändert fortbestehen, unter Vor- legung ihres Sitzes nach Entlebuch. Einzig auf diese technische Nachfolge in die Inhaberschaft des Betriebes in Wolhusen kann sich denn auch der von der Beklagten in ihre Firmabezeichnung aufgenommene Zusatz: « vorm. Haab & Oe» beziehen; ob seine Verwendung berechtigt sei oder nicht, ist nicht zu prüfen, weil ein auf Un- tersagung gerichtetes Begehren in der Klage nicht gestellt ist. Auf Grund dieser bloss technischen Nachfolge in den Betrieb des Säge- und Hobelwerkes Wolhusen ergaben sich für die Kläger an sich keinerlei Beschränkungen ihrer wirtschaftlichen Freiheit. Eine die Konkurrenz- tätigkeit beschränkende Parteiabrede ist indessen im Vertrage insofern getroffen worden, als die Verkäufer sich verpflichteten, die an die Adresse Haab & Oe in Wolhusen einlaufenden Postsachen während 6 Monaten vom
-Da abgesehen von dieser durch Zeitablauf hin- ObJigationenrecht. N° 78. 505 fällig gewordenen Parteiabrede eine Schranke für die Konkurrenzausübung der Firma Haab & Oe weder aus dem Vertrage, noch aus der Natur des Kaufgegen- standes sich ergibt, muss die Beklagte, wie sie übrigens heute anerkannt hat, die freie Konkurrenztätigkeit jener in Wolhusen sich gefallen lassen. Hier hat denn auch die Kommanditgesellchaft von vorneherein einen Mittel- punkt für einen gewissen Kreis ihrer geschäftlichen Beziehungen insofern in Aussicht genommen, als sie für Wolhusen, wo der unbeschränkt haftende Gesellschafter W. Haab wohnhaft blieb, ein Einkaufsbureau ins Handelsregister eintragen liess, welcher Eintrag von der Beklagten mit Recht nicht angefochten worden ist. Bei dieser Sachlage kann deshalb keine Rede davon sein, die Kommanditgesellschaft Haab & Oe grund- sätzlich auf den Gebrauch der Ortsbezeichnung Entle- buch im Geschäftsverkehr zu beschränken, wie es wider- klageweise verlangt wird. Eine Verletzung des Firmen- rechts im Sinne von Art. 868 OR kommt nicht in Be- tracht, weil sich die beiden Firmen, wie sich aus deren Gegenüberstellung ohne weiteres ergibt, genügend deut- lich unterscheiden, ganz abgesehen davon, dass die Priorität des Gehrauches und der Eintragung den Klä- gern zukäme. Aus dem von der Beklagten herangezo- genen Gesichtspunkte des Art. 876 Abs. 2 OR ist frei- lich die Unterlassungsklage auch bei an sich genügender Unterscheidbarkeit ·zweier Firmen gegeben, sofern nur überhaupt eine Beeinträchtigung vorliegt, wie z. B. wenn die verwendete Bezeichnung in gewisser Beziehung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Allein das trifft hier nicht zu, nachdem die Firma Haab & Oe berechtigterweise in Wolhusen ein Einkaufsbureau bei- behalten hat. Dass die Beklagte sonstwie durch Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen der Kläger in ihrer Geschäftskundschaft beeinträchtigt oder in deren Besitz bedroht wird, ist nicht dargetan.
506 Obliga!iollenrecht. No 79. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 3. Juni 1925 bestätigt. 79. UrteU eier I. ZivilabteUung vom 9. November 1995 i. S. Liubli c. Xanton Zi\rich. LMPG Art. 24, KuustweinG Art. 7. Die H a f tun g der K a n ton e für den aus einer ungerechtfertigten Beschlag- nahme entstandenen Schaden ist eine objektive: sie setzt kein Verschulden der kantonalen Aufsichtsorgane voraus. A. -Der Kläger Läubli verkaufte im Sommer 1923 an den Weinhändler Halbheer in Wald 176,57 hl roten Ungarwein, der von der Firma Palugyay & Söhne A.-G. in Budapest bezogen worden war, franko transit Buchs. Nach dessen Einfuhr sandte Halbheer ein Muster an den Zürcher Kantonschemiker zur Analyse. Dieser erklärte, dass nach Untersuchung und Sinnenprüfung kein Wein im Sinne des Art. 172 der eidg. Lebensmittel- verordnung vom 8. Mai 1914 vorliege; der Wein sei vermutlich durch Kältekonzentration behandelt, auch sonst auffällig zusammengesetzt, und daher im Ver- kehr als Kunstwein zu beanstanden. Am 26. Juni 1923 bekannte sich der Kläger mü-ndlich beim Kantonschemi- ker als Lieferant des Weines, und ersuchte um Unter- suchung von 2 weiteren Mustern der nämlichen Sen- dung; das Ergebnis der Untersuchung deckte sich jedoch mit dem ersten Befunde. Der Kantonschemiker machte darauf der Gesundheitsbehörde von Feuerthaien (woselbst der Kläger damals wohnte) Anzeige über die 3 Befunde, mit dem Beifügen, alle Proben ergeben. dass Kunstwein im Sinne des Art. 2 litt. ades BG betr. das Verbot von Kunstwein vom 7. März 1912 vorliege : darauf deute der hohe Extraktgehalt und der hohe , i Obligationenrecbt. No 79. 507 Gehalt an Weinsäure, während der Aschengehalt un- natürlich gering sei. Darüber, wie das Getränk erzeugt worden sei, können nur Mutmassungen geäussert werden: es handle sich offenbar um ungarischen Gefrierwein, dem durch känstliches Ausfrieren wesentliche Mengen Wasser, sowie Stoffe der verschiedensten Art, insbe- sondere fast aller Weinstein entzogen worden seien; letzterer werde künstlich durch Weinsäure ersetzt. Art. 172 der eidg. Lebensmittelverordnung sehe aber eine Konzentration des Weines nicht vor, und Art. 181 verbiete ausdrücklich den Zusatz von. eingedicktem Weinmost und Weinsäure zu Wein .. Der Kantons- chemiker habe deshalb den ganzen Vorrat an diesem Kunstwein beim Inhaber Halbheer in Wald mit Beschlag belegt. Verantwortlich für die Einfuhr des Weines sei nach Art. 15 KunstweinG und Art. 50 LMPG der Kläger, gegen den das Strafverfahren einzuleiten sei. Der Kläger protestierte hiegegen, unter Berufung auf das günstige Ergebnis anderweitiger UnterSUChungen des Weines, die er inzwischen bei den Kantonschemikern von Schaffhausen, Graubünden, Aargau und St. Gallen veranlasst hatte, und ersuchte um Freigabe des Weins. Die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich antwortete hierauf am 12. Juli 1923, der Kantonsche- miker halte an seinem Befunde fest, es stehe jedoch dem Kläger frei, eine administrative Oberexpertise zu bean- tragen. Der Kläger verlangte eine solche am 14. Juli, worauf die Direktion des Gesundheitswesens am 28. August 1923 die Kantonschemiker Dr. Jeanpr~tre in Neuenburg und Dr. Bissegger in Solothurn, sowie Direk- tor Dr. Schwarz in Eschenz als Oberexperten ernannte. Die Oberexperten erstatteten am 20./22. /26. Dezember 1923 ein Mehrheits-und ein Minderheitsgutachten. Die Mehrheit (Dr. Jeanpr8tre und Dr. Bissegger)kam nach erneuter Untersuchung des Weins in ihrem einlässlich begründeten Gutachten zum Schlusse. dass derselbe als Verschnittwein nach seiner Zusammensetzung nicht
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