BGE 51 II 495
BGE 51 II 495Bge14.01.1924Originalquelle öffnen →
494 Erbrecht. N° 76.
beklagte Amt je daran gedacht haben, die nachgesuchte
bezw. getroffene Vorkehr der Inbesitznahme des
Erb-
schaftsvermögens durch letzteres auf diese Vorschrift
'zu stützen. Einer Aufforderung zur Ablieferung von
Erbschaftssachen, wie das Erbschaftsamt sie hier er-
lassen
hat, kommt also keine weitergehende Bedeutung
als diejenige einer Einladung zu, welcher der Adre.ssat
nicht Folge zu leisten braucht, ohne deswegen emen
Rechtsnachteil befürchten zu müssen.
Was die Durchführung der Teilung selbst anbelangt,
so scheint sich das Erbschaftsamt
laut seiner Vernehm-
lassung darauf beschränken zu wollen, den
Entwurf
für einen Teilungsvertrag aufzustellen, diesen den Erben
zur Annahme zu unterbreiten und für den Fall der Ab-
lehnung oder
Nichtannae binnen angemessener Frist
denjenigen Erben, welche den Entwurf zum Teilungs-
vertrag erhoben wissen möchten,
Frist zur Klage anzu-
setzen.
Es ist anzuerkennen, dass auf diese Weise eine
ungerechtfertigte Verschiebung der Parteirollen vermieden
wird. Indessen ruft ein solches Vorgehen doch, nach
anderer Richtung, Bedenken, insofern nämlich, als es
sich fragt, ob das Erbschaftsamt im Falle, dass die Erben
den Teilungsvertrags-Entwurf nicht annehmen, sich nicht
darauf zu beschränken habe, gemäss Art.
611 Abs. 2
ZGB die Lose zu bilden, damit deren Verteilung alsdann
gemäss Abs. 3 durch Losziehung
unter den Erben erfolgen
kann.
Zweckmässig wird jedoth die Stellungnahme zu
dieser vorliegend noch nicht eigentlich zum Gegenstand
der Beschwerde gemachten Frage verschoben, bis einmal
ein Erbe, der
auf Klage eines Miterben hin zum Abschluss
des Teilungsvertrages nach dem vom Erbschaftsamt
aufgestellten
Entwurf verurteilt worden sein wird, dieses
Urteil wegen Beeinträchtigung des Rechts auf Losziehung
durch Berufung oder allenfalls zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht weiterzieht. Ebensowenig braucht
zur weiteren Frage Stellung genommen zu werden.
ob für die amtliche Teilung auch dann
Raum sei, wenn
Saehenreclrt. N°7? 495
drErblasser einen WillensvoUstrecker bezeichnet hat.
3. -Nach dem Ausgeführten erweist sich die Be-
schwerde als
unbE'.griindet mit der Einschränkung, dass
an die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Ablieferung
der Erbschaftssachen an das Erbschaftsamt keine wei-
teren Folgen geknüpft werden dürfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen.
IV.
SACHENRECHT
DROITS
REELS
77. 'O'rteil der II. Zivila.btellung vom 18. l'bvember 1925
i. S. Erban Brotschi gegen Biitgergemainie Selzacb.
Auslegung eines Bürgergemeindeversammlungsbescblusses betr.
den Verkauf von Wasser aus einer im Eigentum der Bürger-
gemeinde stebenden Quelle an einzelue Einwohner. Ein
solcher BesclLuss stellt lediglich einen internen WiUensakt
der Gemeinde dar, der den betr. Einwobnern noch keinen
. privatrechtlichen Ansprucb verleibt.
A. -Die Bürgergemeinde Selzach ist EigentÜlllerin
des sogenannten Fuchsenwaldes, in dem eine Reihe von
Quellen entspringen. Diese waren bis in die letzte
Zeit
nicht gefasst. Dagegen hatte die Bürgergemeinde Sel-
zach den Bewohnern des sogenannten Känelmooses die
Entnahme von Quellwasser aus diesem Waldgebiet ge-
stattet. Die erste derartige Bewilligung erfolgte im
Jahre 1899, indem damals dem Josef Brotschi-Saner
durch Gemeinderatsbeschluss « die Erstellung einer Brun-
n~nstube auf Terrain der Bürgergemeinde oberhalb
Kanelmoos zum
Zwecke der Errichtung eines Brunnens
bei seinem Hause» gestattet wurde, jedoch mit dem
496 Sachenrecht: N° 77.
ausdrücklichen Vorbehalt, dass sich die Bürgergemeinde
Selzach ihr Eigentumsrecht an der Quelle sowie das
freie
Verfügungsrecht für die Abgabe sämtlichen Was-
ers von genannter Quelle zu jeder Zeit gewahrt wissen
wolle.
Unter den nämlichen Bedingungen wurde am
23. Januar 1904 dem Josef Brotschi und Peter Brotsc
(dem heutigen Kläger) die Entnahme eines Quantums
Wassers
für je einen Brunnen aus der Quelle ob Känel-
moos bewilligt. Gestützt auf diese Beschlüsse bezogen
die genannten Bewohner des Känelmooses das
Wasser.
unentgeltlich, bis die Bürgergemeindeversammlung vom
21.
Januar 1912 folgenden Beschluss fasste: « Den Be-
wohnern von Känelmoos, welche
\Vasser von der Bürger-
gemeinde benutzen,
ist vorderhand ein jährlicher Wasser-
zins von 3 Fr. pro Brunnen zu verlangen und alsdann,
nachdem das \Vasser oben
im Känelmoos alles gesammelt,
denselben Brunnen zu verkaufen, 10 Minutenliter
a
75 Fr. )) Von diesem Zeitpunkt an zahlten die Wasser-
bezüger 3
Fr. pro Brunne}}.
Ini Jahre 1920 hat dann die Bürgergemeinde die
Fuchsenwaldquellen
mit einem Kostenaufwand von zirka
15,000 Fr. gefasst und daraufhin durch Bürgergemeinde-
versammlungsbeschluss vom 26.
Mä~z 1922 den Beschluss
vom 21.
Januar 1912 aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss führte -
Peter Brotschi beim
Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde, weil
die Bürgergemeinde nicht bereehtigt gewesen sei, den
früheren Beschluss von 1912 aufzuheben, da den Wasser-
bezügern aus jenem Beschluss vertragliche Rechte
ent-
standen seien, welche nicht einseitig von der Gemeinde
hätten aufgehoben werden können. Mit Beschluss vom
25. April 1922
ist der Regierungsrat auf die Beschwerde
nicht eingetreten,
da der angefochtene Beschluss nach
öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten nicht angefoch-
ten werden könne. Die Frage, ob durch den Beschluss
von 1912 vertragliche Rechte
Dritter entstanden seien,
sei eine rein privatrechtliche , die durch den Zivilrichter
zu entscheiden sei.
Sachenrecht. N° 77.
497
Am 8. September 1923 verkaufte die Bürgergemeinde
die sämtlichen Wasserquantitäten der Fuchsenwald-
quellen
an die Brunnengenossenschaft Selzach-Unter-
dorf. mit dem Vorbehalt. sich mit den Wasserberech-
tigten
im Känelmoos auseinanderzusetzen und gütlich
zu verständigen.
Eine Verständigung kam jedoch bis-
her
trotz geführter Verhandlungen nicht zustande.
B. -In der Folge erhob Peter Brotschi am 26. Sep-
tember 1923 eine Zivilklage gegen die Bürgergemeinde
Selzach, in der er, unter Aufrechterhaltung seines schon
in seiner Beschwerde
an den Regierungsrat vertretenen
Standpunktes, das Begehren stellte, es sei darüber zu
erkennen :
498 Sachenrecht. No 77. fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Klage zu schützen. eventuell sei der Rechtsstreit • an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrage. auf das Entschädigungsbegehren einzutreten. E. -Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung. Das BWldesgericht zieht in ErwägWlg:
500 ObJigationenrecht. No 78. sei. Es kann daher ein Schadenersatzanspruch schon aus diesem Grunde nicht in Frage kommen. Dazu kommt aber, dass, wie von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf die früheren Gemeinderatsbeschlüsse aus den Jah- ren 1899 und 1904 in richtiger Weise ausgeführt worden ist, es sieb bei dieser dem Kläger erteilten Wasserbe- nutzungsbewilligung nur um ein rein prekaristisehes Verhältnis gehandelt hat, das die Beklagte jederzeit lösen konnte. Es sei in dieser Beziehung auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz, die nicht aktenwidrig sind, verwiesen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 6. Mai 1925 bestätigt. V.OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 78. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. November 1995 i. S. Säge-und IIobelwerk A.-G. gegen Haab & ce. Ver kau f der Ein r ich tun gen ein e s i n d u- s tri e ] I e n B e tri e b e s behufs Fortbetrieb durch den Erwerber mit der Bestimmung, dass während be- stimmter Zeit die Geschäftskorrespondenz des Verkäufers durch die Post dem Erwerber aushingegeben werden soll. Kein Anspruch des letztem darauf, dass dies auch nach Ablauf der vereinbarten Zeit geschehe, oder der Verkäufer sonstwie Konkurrenzbeschrfinkungen unterliege. A. -Durch Vertrag vom 5. Mai 1923 verkaufte die Firma Haab & Oe die von ihr zum Betriebe eines Säge- und Hobelwerkes benützte Liegenschaft « Säge & Ober- schmidte» in Wolhusen-Markt nebst den zugehörigen Obligationenrecht. N° 78. 501 Maschinen und Lagereinrichtungen etc. an Leo Gutz- wiler & Fritz Mathys in Wolhusen, zu Handen der damals in Gründung begriffenen beklagten Aktien- gesellschaft. Am 29. Mai 1923 wurde diese unter der Firma Säge-und Hobelwerk A.-G. (vorm. Haab & oe) mit Sitz in Wolhusen ins Handelsregister eingetragen. Am 7. Januar 1924 so dann liess die Kommanditgesell- schaft Haab & Oe, Sägerei, Hobelwerk und Holzhandel en gros, die Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Entle- buch und gleichzeitig ein Einkaufsbureau für Wolhusen eintragen, wo der unbeschränkt haftende Gesellschafter W. Haab wohnhaft blieb. Gemäss Ziff. 6. lit. f des Vertrages übernahmen die Verkäufer die Verpflichtung, das Post-und Telegraphen- bureau Wolhusen anzuweisen, vom
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