BGE 51 II 49
BGE 51 II 49Bge04.02.1920Originalquelle öffnen →
48 Familienrecht. N° 9.
legis abgestellt werden dürfte, als sie durch den Wort-
laut unbestreitbar nicht gedeckt wird, mag indessen
dahingestellt bleiben. Nachdem nämlich durch Art. 304
ZGB die Anerkennung eines
im Ehebruch erzeugten
Kindes ausgeschlossen worden ist, kann, wie schon die
Vorinstanz angedeutet
hat, nicht zugelassen werden,
dass ein
im Ehebruch. erzeugtes Kind dem Vater mit
Standesfolge zugesprochen werde. Jenes Verbot der
Anerkennung
ist aufgestellt worden, um aus Gründen
der öffentlichen Ordnung den Eintritt der an die Aner-
kennung geknüpften Rechtsfolgen zu verhindern,
und
nicht etwa nur, um dem Vater zu versagen, diese Rechts-
folgen durch rechtsgeschäftliehe Willenserklärung
hr
beizuführen ; dann muss es aber ausgeschlossen sem,
dass die Rechtsfolgeu, die bei der Zusprechung
mit
Standesfolge in gleicher Weise eintreten würden wie
bei der Anerkennung, durch richterliches Urteil herbei-
geführt werden könnten. Andernfalls wäre es bei Auf-
lösung der
Ehe vor Anhebung der Vaterschaftsklage
(oder allfällig auch
erst vor der Urteilsfällung) möglich,
das Verbot der Anerkennung, welches ohne Ausnahme
gilt, also die Auflösung der
Ehe überdauert, unter
deren Bruch das Kind erzegt worden ist, dadurch
zu umgehen. dass die
Kindsmutter ein Eheversprechen
behauptet und der Beklagte es zugesteht, mag dies dem
wahren Sachverhalt auch widersprechen. Somit
kann
dem Antrag auf Zusprechung des klagenden Kindes
mit Standesfolge an den Beklagten nicht Folge gegeben
werden, auch wenn dieser es
unter Eheversprechen er-
zeugt haben sollte, wie die Erstklägerin behauptet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Zürich vom 28. Oktober 1924
bestätigt.
Erbrecht. N° 10.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
10.
Urteil der 11. Zi'rilabteUung 'ODl IS. Jaauar 19I5
i. S. Schilling-Goldschmi4 gegen A.-G. Leu" Oie.
Let z t will i g e Ver füg u n g, U n g ü 1 t i g k e i t s -
und Herabsetzungsklage:
Passivlegitimation des W i I I e n S v 0 I Ist r eck e r s '!
Verjährung, Fristbeginn (Erw. 3).
Die Anordnung, wodurch einem Erben Besitz und Verwaltung
seines Erbteiles lebenslänglich entzogen und einem Willens-
vollstrecker
übertragen wird ( Erb s c h a f t s y e r-
wal tun g auf Lebenszeit des Erben) ist im Umfang des
P f I
ich t t eil s ungültig (Erw. 4 und 5).
Hinterlegungsvertrag des 'Villensvollstreckers mit dem Erben:
Aus leg u n g, Irr t u m (Erw. 2).
ZGB
Art. 517 f., 519 ff., speziell 521 Abs. 3, 522 ff., speziell
531,
533; OR Art. 24 Züf. 4.
A. -Am 5. September 1910 errichteten die Ehegatten
Albert
und Anua Margaretha Goldschmid-Ulrich in
Zürich, welche einen Sohn und eine Tochter, die Kläge-
rin
im vorliegenden Prozess, hatten, ein gegenseitiges
Testament, welchem folgende Bestimmungen zu
ent-
nehmen sind:
« 11. Wir setzen uns daher hiemit gegenseitig zu Uni-
versalerben in unserer Verlassenschaft ein, so dass der
Überlebende von uns das gesamte Vermögen des zu-
erst Versterbenden von uns zu allgemeinem Eigentum
erhält mit der Verpflichtung, den Intestaterben, unseren
Kindern, den Betrag des Pflichtteils zu hinterlassen.
Auch
an diesem Pflichtteil hat das Überlebende von
uns lebenslängliche Nutzniessung
und das Recht der
vollständig freien Verwaltung ohne
Pflicht zur Sicher-
steIlung. Vorbehalten Bestimmung
111 u. IV.
IV.
Da wir begründete Besorgnis haben, dass unsere
AB 51 II -1925
4
50 Erbrecht. N° 10.
Tochter Helene den auf sie einst entfallenden Erbteil
gehörig zu verwalten ausser Stande ist, indem sie für
diese
Welt zu gut und zu gefühlvoll, den Einfluss eigen-
nütZiger Drittpersonen nicht zu widerstehen vermöchte,
so bestimmen
wir hiemit gemeinsam, dass ihr ganzer
einstiger
Erbteil nicht' ihr ausgefolgt, sondern einen Ver-
trauensmann zur Verwahrnng und Verwaltung über-
geben werde, als welchen
wir bezeichnen die Aktien-
gesellschaft
Leu & Oe in Zürich. Die Tochter Helene ist
natürlich berechtigt, die Zinsen und Erträgnisse, wie
sie solche
zu ihrem Unterhalt und Fortkommen benötigt,
zu beziehen und darüber frei zu disponieren. (Vorbe-
halten die Nutzniessungsrechte des überlebenden Ehe-
gatten.)
Diese Bestimmung bleibt auch für den Fall in Kraft,
als sich unsere Tochter Helene verehelichen sollte.
VI. Sollten wir das Inkrafttreten des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches erleben, so nehmen
wir von dessen
Bestimmung Art. 473 Gebrauch urid testieren uns im
Sinne dieses Artikels die Nutzniessung an dem ganzen
den Kindern zufallenden Erbteil.»
Der Ehemann Goldschmid starb am 2. Januar 1918,
die Ehefrau am 1. Juli 1923. Bei .der nach dem Tode der
Mutter vorgenommenen Erbteilung wurde deren Wert-
schriftendepot bei der Beklagtei1 A.-G. Leu & Oe ..... .
der Tochter (Klägerin) zugeschieden. Darauf übertrug
die Beklagte {( gemäss Auftrag der Erben von Frau Witwe
Anna Goldschmid-Ulrich seI.») dieses Depot auf den
Namen der Klägerin und legte ihr am 28. September
1923 einen « Vermögensverwaltungsvertrag » nach vor-
gedrucktem Formular zur Unterschrift vor, welcher
zunächst das von der Beklagten für Vermögensver-
waltungen aufgestellte Reglement
enthält und hieran
anschliesst: « Gestützt auf vorstehendes Reglement
übergibt. .. Frau Helene Schilling-Goldschmid... und
übernimmt die Aktiengesellschaft Leu & Oe die auf
besonderen Depotscheinen bezeichneten Wertschriften
ErbFeeht. N° 10. 51
zur Verwaltung ..... » § 5 Abs. 2 des Reglements, das
als Bestandteil jedes Verwaltungsvertrages gilt, lautet:
«Das Verfügungsrecht über die zur Verwaltung über-
gebenden Papiere steht dem Deponenten..... zu.»
Als die Klägerin in der Folge über einen Teil des Depots
verfügen wollte, ging die Beklagte zunächst auf Unter-
handlungen über die Art und Weise dieser Verfügung
in, schrieb dann aber später der Klägerin : «..... Es
hat sich nun aber herausgestellt, das.s Ihr bei uns in
Verwaltung liegendes Depot gemäss den Bestimmungen
des gegenseitigen
Testamentes Ihrer verstorbenen Eltern
vinkuliert ist in dem Sinne, dass Sie nur über die Zinser-
trägnisse verfügen
können. . . .. Da die Kreditgewährung
jedoch effektiv eine Verfügung Ihrerseits über
das
Kapital wäre, sind wir zu unserem lebhaften Bedauern
nicht in der Lage, Ihrem Kreditgesuche zu entsprechen ... »
Im weiteren Verlaufe der Unterhandlungen erklärte der
Bruder der Klägerin, er habe gegen die Herausgabe des
Vermögens
an die Klägerin nichts einzuwenden und
würde eine von dieser erhobene Klage auf Aufhebung der
sie . verbietenden Testamentsbestimmung ohne weiteres
anerkennen.
Sodann lieferte die Beklagte das Testament
der Mutter der Klägerin dem Bezirksgericht Zürich zur
Eröffnung ein und erklärte an lässlich derselben Annahme
des
ihr übeltragenen Mandats als Spezialtestamentsvoll-
streckerin
zur Verwaltung des Erbteils der Klägerin.
Mit Klage vom 24. März 1924 verlangte dte Klägerin
Verurteilung
der Beklagten zur Aushingabe aller auf
den Namen der Klägerin bei der Beklagten im Depot
liegenden Wertpapiere. Die Beklagte beantragte Ab-
weisung
der Klage und ebenso der Beistand der un-
mündigen Kinder der Klägerin, welchen die Beklagte
den Streit verkündete.
B. -Durch Urteil vom 16. September 1924 hat das
Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
C. -Gegen dieses Ueil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen:
52 Erbrecht. N0 10.
54 Erbrecht. N° 10. grund sondern um eine freilich antizipierte Replik .zur Entkräftung der Einrede, welche die Beklagte gegenüber der auf den Vermögensverwaltungsvertrag bezw. auf das Eigentum an den deponierten Wertschriften ge- stützten Klage erheben zu wollen bereits zum voraus erklärt hatte, indem sie sich auf jene Testamentsklausel berief, die sie mit der Verwahrung und Verwaltung des von der Klägerin ererbten elterlichen Vermögens be- traute. Bei dieser Sachlage kann die Beklagte nicht gel- tend machen, die Ungültigkeits-oder Herabsetzungs- klage müsse gegen .die Miterben, allfällig in Verbindung mit dem Willensvollstrecker, und könne nicht gegen letzteren allein geführt werden, ganz abgesehen davon, dass der einzige Miterbe erklärt hat, er setze dem Be- gehren der Klägerin ·keinen Widerstand entgegen; infolgedessen braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Einrede gegenüber einer selbständigen Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage in einem Fall wie dem vor- liegenden begründet erschiene, wo nicht etwa dem einen Miterben auf Kosten des andern ein Vorteil zugewendet worden ist. Aus dem gleichen Grunde kann sich die Be- klagte auch nicht darauf berufen, die Ungültigkeits-und die Herabsetzungsklage seien verjährt; denn einrede- weise kann sowohl die Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen als der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden (Art. 521 Abs. 3 und 533 Abs. 3 ZGB). Hievon abgesehen wäre der Herabsetzungsan- spruch jedenfalls gegenüber dem Testament der Mutter der Klägerin nicht verj ährt, da eine Verletzung des Pflichtteilsrechts der Klägerin durch ihre Mutter erst im Zeitpunkt des Todes derselben aktuell wurde (Art.· 533 Abs. 1 ZGB) ; ob aber die streitigen Wertschriften, sei es ganz oder teilweise, aus dem Vermögen des Vaters und nicht vielmehr ausschliesslich aus demjenigen der Mutter stammen, steht dahin, und die Klage ist vor Ah- lauf eines Jahres seit dem Tode der letzteren angestrengt worden. Erbrecht. N° 10. 55 4; -Die Klägerin leitet die Ungültigkeit der in Be- tracht fallenden Testamentsklausel zunächst daraus her, dass sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen sei, wofür jedoch nicht der mindeste Anhaltspunkt vorliegt, und sodann hauptsächlich daraus, dass sie unsittlich und rechtswidrig sei, indem sie auf eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit hinauslaufe; eine solche sei aber unzulässig, da die Voraussetzungen für die Bevor- mundung nicht zutreffen und zudem die Garantien des Vormundscbaftsrechts der Klägerln vorenthalten werden. Zutreffend hat die Vorinstanz diesen Standpunkt zu- rückgewiesen. Nachdem das ZGB die Nacherbeneinset- zung grundsätzlich zugelassen hat, welche die Anord- nung der Erbschaftsverwaltung nach sich zieht, sofern der Vorerbe nicht SichersteIlung zu leisten vermag (Art. 490 Abs. 3 ZGB), kann die blosse Anordnung der Erb- schaftsverwaltung auf Lebenszeit des Erben, die seine Befugnis, über das ererbte Vermögen von Todes wegen zu verfügen, nicht antastet, ihn also weniger weitgehend beschränkt, mit der Vorinstanz nicht als grundsätzlich unzulässig betrachtet werden. Auch die Vorschrift des Art. 518 ZGB über den Inhalt des Auftrages des.Willens- vollstreckers s~eht einer solchen Beschränkung nicht entgegen, da sie in erster Linie auf die Umschreibung des Auftrages durch den Erblasser verweist. 5. -Indessen ist nach Art. 531 ZGB eine Nacherben- einsetzung gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfange des Pflichtteils ungültig. Hieraus ergibt sich, dass der Pflichtteil unter keinen Umständen den Beschränkungen der Erbschaftsver- waltung auf Lebenszeit des Erben - und der Pflicht zur Auslieferung an den Nacherben -unterworfen werden darf (vgl. AS 43 II S. 4), auch dann nicht, wenn dem (Vor-) Erben durch andere über den Pflichtteil hinaus- gehende Zuwendungen ein gewisser Ausgleich für die seinen Pflichtteil treffenden Beschränkungen gewährt würde. Vielmehr kann der Erbe seinen Pflichtteil frei
56 Erbrecht. N° 10. von jeglicher Beschränkung oder. Belastung beanspru- chen, es sei denn, dass es sich um gesetzliche oder nach der Ausnahmevorschrift des Art. 473 ZGB dem über- lebenden Ehegatten zugewendete Nutzniessung handle. Und zwar ist für Beschränkungen oder Belastungen anderer Art nicht nur dann kein Raum, wenn sie zum Vorteil eines Dritten, sondern auch wenn sie im eigenen -vermeintlichen oder richtig verstandenen -Interesse des Erben selbst angeordnet werden wollten. Sonach kann dem Begehren der Klägerin um Herausgabe des ihr von den Eltern hinterlassenen Kapitalvermögens bis zum Betrage ihres Pflichtteils nicht entgegengehalten werden, der Bezug der Erträgnisse ihres ganzen gesetz- lichen Erbteils während der Dauer ihres Lebens sei wirtschaftlich mehr wert als das unbeschränkte Eigen- tum an Kapitalvermögen im Umfang ihres Pflichtteils oder vermöge die im Entzug des Besitzes und der Ver- waltung liegende Beschränkung mindestens für einen Teilbetrag ihres Pflichtteils aufzuwiegen. Mangels an- derer Anhaltspunkte ist anzunehmen, die im Streit liegenden Wertschriften machen den gesetzlichen Erbteil der Klägerin am Nachlass ihrer Mutter aus ..... Somit erweist sich die Klage im reduzierten Umfang des even- tuellen Berufungsantrages als begründet, mit welchem nurmehr die Herausgabe des dem Pflichtteil entspre- chenden Teiles der bei der Klägelin deponierten Wert- schriften verlangt wird. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 1924 die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin aus ihrem Wertschriften- depot Wertschriften im Kurswert von drei Vierteln der Summe der Kurswerte sämtlicher deponierter Wert- schriften herauszugeben. ObJigationenrecht. N° 11. III. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 11. AUIIUI &U a.. Ul'tail cltr L ZivilabWluq 57 vom 19. Januar lU6 i. S. BiralleDbau-A..-G. gegen Bodmer. L i zen z ver t rag. Beurteilung nach den Regeln über Miet-und Pachtvertrag. Rücktrittsrecbt des Lizenzneh- mers bei Unbrauchbarkeit der Erfindung zum vorausge- setzten Zweck. A. -Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern, deren Zweck in der Ausbeutung von Patenten besteht, welche auf Strassenbau und Weich- . pechbeläge Bezug haben. Im Jahre 1919 übertrug ihr die Schweizerische Beton- Mende-A.-G. in Bern das « alleinige Recht für die prak- tische Anwendung und Verwertung der Erfindung Beton-Mende», für welche schweizerische Patente be- standen, bezw. angemeldet waren. Die Beklagte trat in Unterhandlungen mit de~ Kläger Bodmer behufs Abschlusses eines Lizenzvertrages. Aus der bezüglichen Zuschrift des Klägers an die Beklagte vom 26. Januar 1920 ist folgende Stelle hervorzuheben: « Sie übertragen mir die alleinige Lizenz zur Aus- führung von Gartenwegen. Terrassen, Garageplätzen, Dächern und Trottoirs, überhaupt allen in dieses Fach einschlagenden Arbeiten (ausgenommen Strassen). » Die Beklagte antwortete hierauf am 4. Februar 1920: « Wir haben davon Kenntnis genommen, dass Sie sich für unser Strassenbau-System insofern interes- sieren, dass Sie dasselbe zur Ausführung von Garten- wegen, Terrassen, Garageplätzen, Dächern, Trottoirs etc. auf dem Lizenzweg für den Kanton Zürich übernehmen möchten ...... »
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