Paternity action for child with civil status effects against heirs

BGE 51 II 483Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II15.09.1925Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The mother sued the heirs of the deceased alleged father, seeking recognition of paternity and attribution of her out-of-wedlock son with civil status effects, alternatively damages and maintenance. The Schwyz cantonal court refused civil status effects but awarded maintenance and compensation. The Federal Court held that a paternity action may be directed against the heirs, including a claim for civil status effects, but found the prerequisite of a valid marriage promise lacking because, as the cantonal findings established, any promise had already lapsed by the time of conception. The appeal was therefore dismissed and the cantonal judgment upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 307 and 323 CC; paternity action against heirs and civil status effects based on marriage promise. The paternity action encompasses both claims for maintenance and claims for attribution of the child with civil status effects and may be directed against the heirs of the deceased father under Art. 307(3) CC. Civil status effects require that the mother yielded under the influence of an existing marriage promise at the time of intercourse; if the promise had been revoked beforehand, or if the mother knew from the circumstances that it had lapsed, the requisite causal influence is absent. The cantonal finding that both parties regarded any earlier promise as extinguished is a binding factual determination for the Federal Court (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

482 F'rurulienrecht.No 74. . Somit Diuss das Urteil der Vorinstanz, welches an den teil weisen Mangel in den Prozessvoraussetzungen die Zurückweisung der ganzen Klage knüpfte, aufge- hobe wlnrden, so zwar, dass es auch bei der durch jenes UrteIl erfolgten Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sein Bewenden hat, und es wird der kantonale Richter die Klage dem inzwischen nun volljährig gewordenen Beklagten erneut zustellen müssen, weil überhaupt noch keinerlei wirksame Prozesshandlung von seiner Seite bezüglich der Klageanträge auf Leistungen an die Mutter erfolgt ist. Freilich hat die erste Instanz ange- nommen, die Mutter des Beklagten habe dessen Prozess- führung genehmigt; allein die Vorinstanz hat diese Auffassung nicht zu der ihrigen gemacht und eine Nach- prüfung dieses Punktes steht dem Bundesgericht nicht zu. da die Frage, ob Prozesshandlungen durch Still- schweigen genehmigt werden können, nach dem kantona- len Zivilprozessrecht, speziell den Normen über die Form der Prozesshandlungen, zu beurteilen ist, und infolgedessen auch die weitere Frage, ob im konkreten Falle das Stillschweigen konkludent war. 3. -Wird auf die angegebene Weise verfahren, so wird auch die Mitteilung der Klage an die Heimatge- meinde des Beklagten nachgeh(llt werden können, sodass nicht näher erörtert zu werden braucht, was vorgekehrt werden muss, um eine Verkürzung der Heimatgemeinde in ihren Parteirechten zu verhüten. Jedenfalls hätte der Standpunkt, welchen die Kläger mit ihrem Beru- fungsantrag auf sofortige Gutheissung der Klage ein- nehmen, ohne. es freilich ausdrücklich zu sagen, dass nämlich an die Verletzung des Art. 312 Abs. 2 ZGB (Unterlassung der Mitteilung von der Klage an die Heimatgemeinde des Beklagten) überhaupt keine Folge zu knüpfen sei, zurückgewiesen werden müssen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das

i83 Urteil des Appellationshofes des Kantons :sem vom 4. Juni 1925 aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird. 75. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUung vom 10. Dezember 1925 i. S. Br. gegen Erben Br. Z u s p r e c h u n gei n e sau s s e reh e I ich e n K i n- des mit S t a n des f 0 I gen, Art. 323 ZGB:

  1. Die Standesklage kann auch gegen die Er ben des verstor- benen Vaters gerichtet werden (Erw. 1).
  2. Hat der SchwAngerer der ausserehelichen Mutter die Ehe versprochen, ist aber das Eheversprechen vor der Beiwoh- nung w i der ruf e n worden, oder musste sich die Mutter nach den gegebenen Umständen sonstwie vor der Beiwohnung bewusst sein, dass das Eheversprechen d a hin g e j a 11 e n war, so kann dem Vater das Kind nicht mit Standesfolgen zugesprochen werden (Erw. 2).
  3. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass zur Zeit der Beiwohnung das Eheversprechen nach der Auffassung von Vater und Mutter dahingefallen war , ist tatsächlich und für das Bundesgericht verbindlich. Rechtlich wäre die Feststellung, die Mutter habe nach der Sachlage schliessen müssen, das Eheversprechen bestehe nicht mehr (Erw. 3). Die Klägerin gebar am 25. Dezember 1924 einen ausserehelichen Sohn, als dessen Vater sie ihren am

Juni des gleichen Jahres verstorbenen Hausherrn bezeichnete. Sie erhob gegen die gesetzlichen Erben des Verstorbenen Klage auf Feststellung der Vaterschaft, mit dem Begehren, das Kind sei ihm mit Standesfolgen zuzusprechen, weil er ihr die Ehe versprochen habe, eventuell verlangte sie Entschädigung und Unterhalts- beiträge an ihr Kind. Das Kantonsgericht Schwyz hat mit Urteil vom 15. September 1925 das Begehren um Zusprechung mit Standesfolgen abgewiesen und die Beklagten als gesetzliche Erben des ausserehelichen Vaters lediglich zu Entschädigung und Unterhalt- beiträgen verurteilt. Das Bundesgericht hat die hier-

gegen ger).chtete Berufung abgewinn und das ange- fochtene Urteil aus folgenden Erwägllngen bestätigt :

  1. -Mit Recht hat die VorinstallZ die Einrede der Beklagten abgewiesen, die Vatenchaftsklage könne gegen sie als Erben des aussereheliehell Vaters nur als Klage auf Vermögensleistungen, nicht aber als Klage auf Zusprechung des Kindes mit StaDdesfolgen gerichtet werden, Das ZGB versteht unter Vaterschaftsklage sowohl die Klage auf bIosse Vermögensleistungen im Sinne von Art. 317 bis 319 ZGB als auch diejenige auf Zusprechung des ausserehelichen Kindes mit Stalldes- folgen gemäss Art. 323 ZGB. Es stellt in Art. 307 den Grundsatz auf, die aussereheliche Mutter und deren Kind seien berechtigt, die Feststellung der Vaterschaft durch den Richter zu verlangen und sieht dann als F 0 I ge der festgestellten Vaterschaft, je nachdem die besonderen Voraussetzungen des Art. 323 gegeben sind oder nicht, den Zuspruch des Kindes mit Standesfolgen oder die blosse Verurteilung des Vaters zu Vennögens- leistungen vor. Die Vaterschaftsklage, die also diese bei den Möglichkeiten in sich schJiesst, kann aber nach Abs. 3 des Art. 307 auch gegen die Erben des verstorbenen Erzeugers des ausserehelichen Kindes ge- richtet werden, sei es somit, dass sie auf Zusprechung des Kindes mit Standesfo gen oder bloss auf Vennö- gensleistungen gehe. Das ergibt sich auch aus 'der Einteilung der Randbe- merkungen des Gesetzes. Während unter den Buchstaben A und B die Begründung des ausserehelichen Kindes- verhältnisses im Allgemeinen und durch die AnerkennunJ! im besonderen besprochen wird, behandeln die Artikel unter dem Buchstaben C die Entstehung des Verhält- nisses durch die Vaterschaftsklage , und unter dieser gemeinsamen Randbemerkung wird unter der Ziffer V die Verurteilung zu Vermögensleistungen und unter Ziffer VI dic Zusprechung des Kindes mit Standes- folgen geregelt. Schon aus dieser Anordnung des Gesetzes

geht hervor, dass sich der an die Spitze der Regelung der Vaterschaftsklage gestellte Grundsatz, wonach diese auch gegen die Erbell des Vaters gerichtet werden kann, auf beide Arten der Vaterschaftsklage, die blosse Alimentations-, wie die Standesklage bezieht. Diese Auslegung entspricht ührigens der Sache selbst. Es wäre nicht einzusehen, dass ein Kind, das zu Leb- zeiten seines Erzeugers auf seine Zusprechung mit Stan- desfolgen klagen kann, diesen Anspruch verlieren sollte, wenn der Vater vor der Klageanhebung gestorben ist. Gerade in der Zusprechung des Kindes mit Standes- folgen findet die Vaterschaftsklage, die eine familien- rechtliche Feststellungsklage ist und die natürliche Ver- wandtschaft eines Kindes mit seinem ausserehelichen Vater zur Geltung bringen soll, die Begründung der Vorschrift, dass sie sich auch gegen die Erben des ausser- ehelichen Vaters richtet. 2. -Das Begehren der Kläger um Zusprechung des Kindes mit Standesfolgell stützt sich ausschliesslich auf die Behauptung, der Erzeuger habe der Mutter die Ehe versprochen. Auch bei der Beurteilung dieser Frage ist die Vorinstanz von zutreffenden rechtlichen Anschau- ungen ausgegangen. Vie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, muss ein aussereheliches Kind aus dem Gesichtspunkte des gegebenen Eheversprechens dann dem Vater mit Standesfolgen zugesprochen werden, wenn sich diesem die Mutter unter dem Einfluss des Ehe- versprechens hingegeben hat, wenn sie also durch das Eheversprechen des Schwängerers zur Duldung der Bei- wohnung gebracht worden ist und ihr Kind somit gewissermassen ein Brautkind ist (BGE 44 n S. 20 und 21). Daraus folgt, dass das Eheversprechen, um die Zusprechung des Kindes mit Standesfolgell bewirken zu können, vor der Beiwohnung gegeben worden sein muss; es ergibt sich daraus aber auch ebenso notwendig, dass das Eheversprechen diese Wirkung nur haben kann, wenn die Schwängerung erfolgte, sol a n g e die

Fam!lienrecht. N0 75. aussereheliche Mutter unter seinem Einfluss stand. Ist das Eheversprechen vor der Beiwohnung widerrufen worden, oder musste sich die Mutter nach den gegebenen Umständen sonstwie bewusst sein, dass sich der Schwän:' gerer nicht mehr daran gebunden erachte und sie nicht zu heiraten beabsichtigte, so kann ihre Hingabe niCht mehr als unter dem Einfluss des Eheversprechens erfolgt ,angesehen werden, und es ist gleich zu halten. wie wenn überhaupt nie ein Eheversprechen stattge- funden hätte. Ein stillschweigender Widerruf darf zu Gunsten der Mutter allerdings nur dann angenommen werden, wenn sie bei ihren geistigen Fähigkeiten und der Art und Weise, wie sie die Sachlage zu beurteilen vermag, über die geänderte Gesinnung des Schwänge- rers klar geworden sein -muss. 3. - Im vorliegenden Falle hat nun die Vorinstanz die Frage offengelassen. ob überhaupt früher ein Ehe- versprechen zwischen dem Erzeuger und der Mutter des klagenden Kindes stattgefunden habe, da sich auf jeden Fall aus dem gespannten Verhältnis, wie es im Jahre 1924 zwischen den beiden bestand, und den näheren Umständen ihrer Beziehungen ergebe, dass jenes allfällige Eheversprechen zu:r Zeit der Beiwohnung nach der Auffassung von Vater und Mutter dahinge- fallen gewesen sei. Hätte sich die Vorinstanz bloss dahin geäussert, die Klägerin habe. aus der ganzen Sachlage s chI i e s sen m ü s sen, dass ein Eheversprechen nicht mehr bestehe, so wäre es eine Rechtsfrage, ob die Umstände in ihrer Gesamtheit wirklich so gewesen seien, dass die Mutter diesen Schluss notwendig habe ziehen müssen, und das Bundesgericht könnte diese Frage frei überprüfen. Allein die Vorinstanz spricht nicht von einem bIossen ( Schliessen-müssen , sondern stellt nach Prüfung der Zeugenaussagen und der gesamten Verhältnisse ausdrücklich fest, dass die Klägerin diesen Schluss tatsächlich gezogen habe, indem beide Teile zur Zeit der Empfängnis der Auffassung gewesen seien, Familienrecht.N ;75. 48J ein allfällig früher gegebenes Eheversprechen sei dahin- gefallen. Das ist eine rein tatsächliche Feststellung, an die das Bundesgericht gepuJ;ldenist. Von einer Akten- widrigkeit. welche die Kläger gegen diese Feststellung geltend machen, kann nicht die Rede sein, weil es sich dabei lediglich um eine BeweisWÜfdigung handelt, und es S:;tche des Tatsachenrichters ist, auf die verschindenen Zeugenbescheinigungen und Zeugenaussagen abzustellen oder nicht und zwischen widersprechenden Zeugenaus- sagen zu wählen und die eine oder andere zu seiner Auf-:- fassung zu machen. Dass die Vorinstanz aber die Klä:. gerin. wie diese weiterhin bemängelt, nicht zum ange- botenen Ergänzungseid gemäss Art. 286 der schwyze- rischen ZPO zugelassen hat, weil die zu beschwörenden Tatsachen nicht als wahrscheinlich genug dargetan waren, ist wiederum eine Angelegenheit der Beweiswürdigung und des kantonalen Prozessrechtes, die vom Bundes- gericht als Zivilgerichtshof nicht überprüft werden kann. Wenn somit verbindlich feststeht, dass zur Zeit der Beiwohnung die Klägerin selbst der Auffassung ge .. wesen ist, ein allfällig früher gegebenes Eheversprechen sei dahingefallen, so kann nicht mehr davon die Rede sein, dass sie sich unter dem Einflusse eines solchen Versprechens hingegeben habe. Dann aber liegen die Voraussetzungen zur Zusprechung ihres Kindes mit Standesfolgen nicht vor, und das dahin zielende Be- gehren der Kläger ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abzuweisen.

Schlagwörter

paternity actioncivil status effectsmarriage promiseheirsmaintenanceevidence assessmentbinding factual findings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a paternity action with civil status effects may be brought against the heirs of a deceased father

Extrahierter Entscheid

Yes. The paternity action under the Civil Code covers both a claim for maintenance and a claim for attribution of the child with civil status effects, and both may be directed against the heirs of the deceased father.

Extrahierte Begründung

Article 307 CC treats the paternity action as a unified action for establishing paternity; depending on the conditions of Article 323 CC, it leads either to maintenance or to attribution with civil status effects. The action therefore remains available against the heirs under Article 307(3) CC.

Kernrechtsfrage

Whether the child could be awarded to the father with civil status effects based on a marriage promise

Extrahierter Entscheid

No. The relevant promise of marriage had been withdrawn before intercourse, or the mother had to realize that it no longer existed; therefore the intercourse was not under the influence of a valid marriage promise.

Extrahierte Begründung

Civil status effects require that the mother yielded under the influence of the marriage promise. If the promise was revoked before intercourse, or if she knew from the circumstances that the man no longer intended to marry her, the necessary causal influence is absent. The cantonal court's finding that both parties considered any earlier promise to have lapsed is binding as a factual determination.

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