BGE 51 II 483
BGE 51 II 483Bge15.09.1925Originalquelle öffnen →
482 F'rurulienrecht.No 74. . Somit Diuss das Urteil der Vorinstanz, welches an den teil weisen Mangel in den Prozessvoraussetzungen die Zurückweisung der ganzen Klage knüpfte, aufge- hobe wlrden, so zwar, dass es auch bei der durch jenes UrteIl erfolgten Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sein Bewenden hat, und es wird der kantonale Richter die Klage dem inzwischen nun volljährig gewordenen Beklagten erneut zustellen müssen, weil überhaupt noch keinerlei wirksame Prozesshandlung von seiner Seite bezüglich der Klageanträge auf Leistungen an die Mutter erfolgt ist. Freilich hat die erste Instanz ange- nommen, die Mutter des Beklagten habe dessen Prozess- führung genehmigt; allein die Vorinstanz hat diese Auffassung nicht zu der ihrigen gemacht und eine Nach- prüfung dieses Punktes steht dem Bundesgericht nicht zu. da die Frage, ob Prozesshandlungen durch Still- schweigen genehmigt werden können, nach dem kantona- len Zivilprozessrecht, speziell den Normen über die Form der Prozesshandlungen, zu beurteilen ist, und infolgedessen auch die weitere Frage, ob im konkreten Falle das Stillschweigen konkludent war. 3. -Wird auf die angegebene Weise verfahren, so wird auch die Mitteilung der Klage an die Heimatge- meinde des Beklagten nachgeh(llt werden können, sodass nicht näher erörtert zu werden braucht, was vorgekehrt werden muss, um eine Verkürzung der Heimatgemeinde in ihren Parteirechten zu verhüten. Jedenfalls hätte der Standpunkt, welchen die Kläger mit ihrem Beru- fungsantrag auf sofortige Gutheissung der Klage ein- nehmen, ohne. es freilich ausdrücklich zu sagen, dass nämlich an die Verletzung des Art. 312 Abs. 2 ZGB (Unterlassung der Mitteilung von der Klage an die Heimatgemeinde des Beklagten) überhaupt keine Folge zu knüpfen sei, zurückgewiesen werden müssen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das Famllienrecht. N° 75. ·i83 Urteil des Appellationshofes des Kantons :sem vom 4. Juni 1925 aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird. 75. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUung vom 10. Dezember 1925 i. S. Br. gegen Erben Br. Z u s p r e c h u n gei n e sau s s e reh e I ich e n K i n- des mit S t a n des f 0 I gen, Art. 323 ZGB:
Juni des gleichen Jahres verstorbenen Hausherrn bezeichnete. Sie erhob gegen die gesetzlichen Erben des Verstorbenen Klage auf Feststellung der Vaterschaft, mit dem Begehren, das Kind sei ihm mit Standesfolgen zuzusprechen, weil er ihr die Ehe versprochen habe, eventuell verlangte sie Entschädigung und Unterhalts- beiträge an ihr Kind. Das Kantonsgericht Schwyz hat mit Urteil vom 15. September 1925 das Begehren um Zusprechung mit Standesfolgen abgewiesen und die Beklagten als gesetzliche Erben des ausserehelichen Vaters lediglich zu Entschädigung und Unterhalt- beiträgen verurteilt. Das Bundesgericht hat die hier-
484 Familienrecht. N° 75. gegen ger).chtete Berufung abgewi~n und das ange- fochtene Urteil aus folgenden Erwägllngen bestätigt :
486 Fam!lienrecht. N0 75. aussereheliche Mutter unter seinem Einfluss stand. Ist das Eheversprechen vor der Beiwohnung widerrufen • worden, oder musste sich die Mutter nach den gegebenen Umständen sonstwie bewusst sein, dass sich der Schwän:' gerer nicht mehr daran gebunden erachte und sie nicht zu heiraten beabsichtigte, so kann ihre Hingabe niCht mehr als unter dem Einfluss des Eheversprechens erfolgt ,angesehen werden, und es ist gleich zu halten. wie wenn überhaupt nie ein Eheversprechen stattge- funden hätte. Ein stillschweigender Widerruf darf zu Gunsten der Mutter allerdings nur dann angenommen werden, wenn sie bei ihren geistigen Fähigkeiten und der Art und Weise, wie sie die Sachlage zu beurteilen vermag, über die geänderte Gesinnung des Schwänge- rers klar geworden sein -muss. 3. - Im vorliegenden Falle hat nun die Vorinstanz die Frage offengelassen. ob überhaupt früher ein Ehe- versprechen zwischen dem Erzeuger und der Mutter des klagenden Kindes stattgefunden habe, da sich auf jeden Fall aus dem gespannten Verhältnis, wie es im Jahre 1924 zwischen den beiden bestand, und den näheren Umständen ihrer Beziehungen ergebe, dass jenes allfällige Eheversprechen zu:r Zeit der Beiwohnung nach der Auffassung von Vater und Mutter dahinge- fallen gewesen sei. Hätte sich die Vorinstanz bloss dahin geäussert, die Klägerin habe. aus der ganzen Sachlage s chI i e s sen m ü s sen, dass ein Eheversprechen nicht mehr bestehe, so wäre es eine Rechtsfrage, ob die Umstände in ihrer Gesamtheit wirklich so gewesen seien, dass die Mutter diesen Schluss notwendig habe ziehen müssen, und das Bundesgericht könnte diese Frage frei überprüfen. Allein die Vorinstanz spricht nicht von einem bIossen {( Schliessen-müssen », sondern stellt nach Prüfung der Zeugenaussagen und der gesamten Verhältnisse ausdrücklich fest, dass die Klägerin diesen Schluss tatsächlich gezogen habe, indem beide Teile zur Zeit der Empfängnis der Auffassung gewesen seien, Familienrecht.N ;75. 48J ein allfällig früher gegebenes Eheversprechen sei dahin- gefallen. Das ist eine rein tatsächliche Feststellung, an die das Bundesgericht gepuJ;ldenist. Von einer Akten- widrigkeit. welche die Kläger gegen diese Feststellung geltend machen, kann nicht die Rede sein, weil es sich dabei lediglich um eine BeweisWÜfdigung handelt, und es S:;tche des Tatsachenrichters ist, auf die verschidenen Zeugenbescheinigungen und Zeugenaussagen abzustellen oder nicht und zwischen widersprechenden Zeugenaus- sagen zu wählen und die eine oder andere zu seiner Auf-:- fassung zu machen. Dass die Vorinstanz aber die Klä:. gerin. wie diese weiterhin bemängelt, nicht zum ange- botenen Ergänzungseid gemäss Art. 286 der schwyze- rischen ZPO zugelassen hat, weil die zu beschwörenden Tatsachen nicht als wahrscheinlich genug dargetan waren, ist wiederum eine Angelegenheit der Beweiswürdigung und des kantonalen Prozessrechtes, die vom Bundes- gericht als Zivilgerichtshof nicht überprüft werden kann. Wenn somit verbindlich feststeht, dass zur Zeit der Beiwohnung die Klägerin selbst der Auffassung ge .. wesen ist, ein allfällig früher gegebenes Eheversprechen sei dahingefallen, so kann nicht mehr davon die Rede sein, dass sie sich unter dem Einflusse eines solchen Versprechens hingegeben habe. Dann aber liegen die Voraussetzungen zur Zusprechung ihres Kindes mit Standesfolgen nicht vor, und das dahin zielende Be- gehren der Kläger ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abzuweisen.
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