BGE 51 II 438
BGE 51 II 438Bge16.06.1925Originalquelle öffnen →
438 Obligationenrecht. N0 68. zieren müssen, den vielleicht darüber hinaus ohne Not abgeschriebenen Betrag in Form einer übermässigen Dividende von 26 % verschleudern würde. Nachdem einmal zuviel abgeschrieben ist, muss der frei gewordene Betrag vernünftigerweise als Reserve Verwendung fin- den, was auch den Statuten nicht widerspricht. Ver- langen könnte der Kläger vielleicht höchstens, dass dieser Betrag aus einer stillen in eine offene Reserve umgewandelt werde. Ein dahingehendes Begehren hat er jedoch nicht gestellt. Ist darnach aber das Eventualbegehren 2, b ab- zuweisen, so wird damit die Frage nach der Höhe der stillen Reserven und ihrer Zulässigkeit gegenstandslos, da, wie ausgeführt dem Klagebegehren 2, a keine selbständige Bedeutung. zukommt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich< vom 27. November 1924 bestätigt. 68. tJ'rteil der I. Zivilabtailung vom 27. Oktober 1925 i. S. Ba.rquet gegen luster. Konkurrenzverbot bei einem M:ietverhältnis. Kriterien für die Beurteilung der Gülti~keit: Nichtanwendbarkeit der Vorschriften in OR 356 ff. übertretung des Verbots durch indirekte Anteilnahme an einem Konkurrenzunternehmen. Herab'ietzung der für den Fall der übertretung vereinbarten Konventionalstrafe nach OR 163 Abs. III. A. -Durch Vertrag vom 30. Oktober 1918 vermietete der Kläger Barquet die ihm gehörende Spanische Wein- haUe in Biel an den Beklagten Fuster. Im Hinblick dar- auf hatte der Beklagte vier Tage vorher mit dem Kläger eine weitere Vereinbarung abgeschlossen, aus welcher folgende Bestimmung hervorzuheben ist (Art. 3 Abs. III): Obligationenrecht. N° 68. 439 « Il est interdit pour tous les temps ä. M. Fuster d'ouvrir et de gerer un Cafe ou un commerce de concurrence, ou de s'interesser ä. un commerce pardl sur la place de Bienne et des< environs. S'i! ne tiendrait pas cette de- fense, il serait tenu ä. payer sans autre une indemnite de 20000 fra » Am 28. Juni 1922 kündigte der Kläger den Mietvertrag auf den 1. Februar 1923. Der Beklagte erwarb hierauf die Weinhandlung SeHares in Aarberg, die er seit dem
·140 Obligationenrecht. N° 68. an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei « grundsätzlich zuzusprechen », sei es im ganzen Umfang der stipulierten Konventionalstrafe von 20,000 Fr, sei es für einen richterlich zu bestimmenden Betrag. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
442 Obligationenrecht. N° 68.
schon an und für sich nicht als Führung eines « commerce
de
concurrence» zu einem Gastwirtgeschäft nach Art
der Spanischen WeinbaUe in Biel angesehen werden.
• indem beide Geschäfte sich begrifflich wesentlich von
einander unterscheiden
und sich nicht an die nämliche
Kundschaft wenden.
Andrerseits reicht auch die Tatsache, dass die
Firma
Fuster & Müller unbestrittenermassen Wein und Li-
köre an Bieler Wirte liefert, an sich nicht hin, um eine
Verletzung des Konkurrenzverbots anzunehmen.
Hät-
ten die Parteien jeden Wettbewerb ausschliessen wollen,
der den Kläger
in seinem Gewerbe schädigen könnte,
so
hätte das (die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung
vorausgesetzt) ausdrücklich festgelegt werden sollen.
Die Frage
ist die, ob iR dem Gebaren des Beklagten
ein Interessenehmen
(ce s'interesser ») an einem Kn
kurrenzgeschäft erblickt werden könne, wobei als
solches
nur eine Wirtschaft in Betracht fällt, wie der
Beklagte sie in Biel betrieben hatte, d. h., wie die
Vorinstanz feststellt, eine Wirtschaft vorwiegend
mit
Weinausschank und etwas Weinverkauf über die Gasse,
wie denn auch der Kläger
in der Berufungsinstanz
sozusagen ausschliesslich
auf das -besondere Verhältnis
des Beklagten zu dessen früherem Angestellten, dem
Wirt Simon zur « Fleur de Lys » in Biel, abstellt.
4. -Dass die von
Simon betriebene Gastwirtschaft
ein ausgesprochenes Konkurrenzgeschäft der Spanischen
Weinhalle
in Biel ist, kann nicht bestritten werden.
Ferner
steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der
Rechtsvorgänger der
Firma Fuster & Müller, Sellares.
dem
Simon anlässlich der Übernahme der Wirtschaft
«Fleur de Lys» ein Darlehen von 10,000 Fr. gewährt hat.
für das Fuster & Müller Bürgschaft leisteten. Schon
dadurch hat der Beklagte seine Interessen in gewissem
Sinne mit denjenigen seines früheren Angestellten ver-
knüpft -wenn er diesem nicht geradezu durch sein
Eingreüen zur
Übernahme der Konkurrenzwirtschaft
Obligationenrecht. N0 68. 443
verholfen hat -, da ja die Firma Fuster & Müller Ge-
fahr lief, bei schlechtem Geschäftsgang selbst den Dar-
lehensbetrag an Sellares zurückzahlen zu müssen. Dazu
kommt weiter, dass
Simon die Verpflichtung übernom-
men
hat, seinen ganzen Bedarf an Weinen und Likören
auf volle 10 Jahre ausschliesslich von der Firma Fuster
& Müller zu beziehen. Durch Eingehung dieser Ver-
pflichtung wurde ein Abhängigkeitsverhältnis Simons
gegenüber Fuster & Müller geschaffen, und vollends
eine dauernde Interessengemeinschaft zwischen ihnen
begründet. Denn
in ihrer doppelten Eigenschaft als
Alleinlieferant
und Bürge gegenüber Sellares musste
der Firma Fuster & Müller in hervorragendem Masse
daran gelegen sein, dass
Simon seinen Zahlungspflichten
nachkommen könne,
und sein Umsatz, und damit sein
Bedarf
an Weinen und Likören, einen hohen Betrag
erreiche,
da ja die Rentabilität ihres eigenen Geschäfts
hievon direkt betroffen
wird; infolge dieser Wechsel-
wirkungen
hat sie tatsächlich an dem Gedeihen der von
Simon betriebenen Konkurrenzwirtschaft der Spanischen
Weinhalle ein ebenso erhebliches, wenn nicht ein noch
grösseres
Interese, als wenn ihr ein bestimmter Anteil
am Reingewin 1. vertraglich zugesichert, oder eine Haf-
tung für die Verpflichtungen aus dem Wirtschafts-
betrieb vereinbart worden wäre. Darauf, dass
Simon
die Pflicht zum Alleinbezug nicht direkt gegenüber Fuster
& Müller, oder gar dem Beklagten persönlich, sondern
gegenüber Sellares eingegangen
hat, kann sowenig etwas
ankommen, als der Beklagte aus dem Umstand, dass
die
Firma Fuster & Müller, nicht er persönlich, für das
Darlehen Bürgschaft geleistet
hat, etwas zu seinen
Gunsten herleiten kann.
Es könnte jene eigentümliche
Regelung höchstens die Vermutung wecken, als ob
d~r
Beklagte bestrebt gewesen sei, die dem Simon zu Tell
gewordene Unterstützung nach Möglichkeit-zu ver-
schleiern. Wie dem auch sein mag, so
hat er dadurch,
dass
er seine eigenen geschäftlichen Interessen mit
Obligationenrecht. N0 68. denjenigen Simons auf die geschilderte 'Vcise dauernd verknüpft hat, dem Konkurrenzverbot zuwidergehan- ,delt. Denn die Konkurrenzklausel bezweckte ihrem Wortlaut, wie ihrem Sinne nach, gerade, zu verhindern. dass der nämliche wirtschaftliche Erfolg der KOllkur- renzierung der Spanischen WeinhaUe, wie durch Er- öffnung oder Führung einer eigenen. Konkurrenzwirt- schaft durch den Beklagten, auf solchem indirektem Weg erreicht werde, wie ja das OR selbst in Art. 356 bei Umschreibung der Grenzen, innert deren ein vertrag- licher Konkurrenzausschluss bei Dienstverhältnissen statthaft ist, nicht nur von einer Beteiligung des Dienstpflichtigen als ({ Anteilhaber l) an einem Konkur- renzgeschäfte spricht, sondern auch eine solche erwähnt, die auf « andere Weise» erfolgt. Der Auffassung,dass die indirekte Anteilnahme des Beklagten am Simon' sehen Konkurrenzunternehmen sich mit den Anforde- rungen an die Vertragstreue nicht vereinbaren lässt, kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnet wer- den, dass Verpflichtungen, die eine Beschränkung im Freiheitsgebrauche in sich schliessen, nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen, und der Kläger die Folgen von Ungenauigkeiten der Konkurrenzklausel zu tragen habe, weil e r einen Notar mit deren Abfassung beauf- tragt und die Vereinbarung vorwiegend in seinem In- teresse gelegen habe. Demgege~über ist zu bemerken, dass wenn den Parteien bei Eingehung des Konkurrenz- verbotes die Frage vorgelegt worden wäre, ob eine derartige indirekte Beteiligung an einem Konkurrenz- geschäft, die offensichtlich geeignet ist, die Interessen des Klägers zu schädigen, unter das Verbot falle, sie in guten Treuen diese Frage hätten notwendig bejahen, und die Klausel also anders hätte gefasst werden müssen, wenn eine solche offenbare Mitwirkung an einem Kon- kurrenzunternehmen hätte zugelassen werden wollen. Endlich ist das Bundesgericht nicht etwa an die im Urteil der Vorillstanz wiedergegebene Auffassung . ihrer fach- Obligationenrecht. No 68. männischen Mitglieder gebunden, .da es sich um eine Frage der Auslegung des Parteiwillens und der' recht- lichen Würdigung der Handlungsweise des Beklagten handelt, deren Beantwortung keine besonderen Fach;.. kenntnisse voraussetzt. . 5. -Erscheint danach die Klage grundsätzlich als begründet, so fragt sich nur noch, in welchem Betrag sie gutzuheissen sei. Dass der vertraglich auf 20,000 .Fr. festgesetzte Betrag· der Konventionalstrafe als üher- mässig hoch im Sinn von Art. 163 Abs. III OR erscheint, gibt im Grunde der Kläger selber zu, indem er das Hauptgewicht auf die Feststellung zu legen erklärt, dass das Konkurrellzverbot vom Beklagten übertreten worden sei, und die Bestimmung der zuzusprechenden SllIIll'rie . dem richterlichen Ermessen überlässt. Nach feststehender Praxis ist bei der Herabsetzung übermässig hoher Konventionalstrafen in erster Linie auf das Ver- hältnis der Strafe zu dem durch sie zu schützenden Interesse abzustellen (vgl. BGE 39 II 585; 40 11 232, 477). Trotzdem den Akten in dieser Hinsicht nur wenig Anhaltspunkte entnommen werden können, und sich an Hand derselben nicht beurteilen lässt, welchen Gewinn Fuster & Müller aus den Lieferungen an Simon erzielt haben, und inwieweit dem Kläger nach dem ordentlichen Gang der Dinge ein Gewinn entgangen sein dürfte, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus praktischen Gründen abzusehen. In Würdigung der gesamten Sachlage, u. a. auch der Höhe des von Fuster & Müller verbürgten Darlehens, und in Anbetracht des Umstandes, dass nach Art. 4 ZGB der Richter in der- artigen Fällen seine Entscheidung nach« Recht und Billigkeit» zu treffen hat, erscheint die Festsetzung der vom Beklagten zu bezahlenden. Summe auf 5000 Fr. als angemessen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen und
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Obligationenreeht. N° 69.
das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bem vom
3.
Juni 1925 dahin abgeändert, dass der Beklagte zur
Zahlung von 5000 Fr., nebst 5 % Zins seit dem heutigen
• Tage, an den Kläger verurteilt wird.
69. Extrait de l'arret da la Ire Saction civUe du 9 nov(mbre 1926
dans la cause Velcdtas S. A. contre lreixedas.
Compensation (art. 120 et 125 chiff. 1 CO): S'agissant de deux
prestations qui ne se peuvent compenser parce que n' etant
pas de mme espece, ni l'un ni l'autre debiteur n'est en
droit de transformer par un acte unilateral la nature de
rune des prestations de maniere a rendre la compensation
possible.
A. -Au cours de l'annee 1919, Cristobal Freix€das a
passe avec un sieur Peries, a Geneve, un marche de 35
wagons de vin
alivrer par envois echelonnes. Pour garantir
l'executioll
du marche, Peries deposa en mains du vendeur
une somme de
21541,10 pesetas, qui ne devait servir
qu'au paiement du prix des derniers wagons.
Cristobal Freixedas ehargea
la S. A. Velocitas du trans-
port de la marchandise avec ordre de ne la livrer a Peries
que contre paiement comptant.
En ianvier ·1920, le vendeur expMia par les soius de
Velocitas trois wagons de viu, en renouvelant l'ordre
ci-dessus. Il
tirait eu meme temps sur Velocitas un effet
de change de
16445 fr. suisses, prix de SOll envoi.
Peries, ne pouvant payer, ne prit pas livraison. Debi-
teur de Velocitas, illui ceda sa creance eontre Cristöbal
Freixedas,
basee sur les versements effectues en mains
de ce dernier. Velocitas disposa du vin destine
aPeries.
Peries tomba en faHlite. Velocitas proposa un con-
cordat
a ses creanciers. Cristöbal Freixedas produisit
pour le
montant de la traite restee impayee. Le 5 jan-
vier 1923,
il fut avise que sa production etait ecartee.
Le Tribunal homologua le concordat le 13 fevrier et
Obligationenrecht. N° 69. 447
impartit un delai de 15 jours aux creaneiers pour faire
valoir en justice les
prMentions contestees.
B. -Par exploit du 14 mars 1923, Cristobal Freixe-
das actionna Velocitas,
eil demandant que sa creance
fUt admise au passif concordataire de la Societe defen-
deresse et celle-ci condamnee a s'acquitter conformement
aux conditions du contrat.
La
defenderesse a coneln au deboute du demandeur,
en faisant valoir que, cessionnaire de
Peries, elle etait en
droit d'opposer en compensation
a Cristobal Freixedas
une creance de 2998,64 pesetas, etablie
par un compte
que le vendeur
avait dresse lui-meme le 20 fevrier 1920.
Le Tribunal de premiere instance a,
par jugement du
17 decembre 1924, condamne la Societe Velocitas en
liquidation
a payer au demandeur en monnaie de divi-
dendes concordataires Ia somme de 16445 fr., plus
232 fr.
05 frais de commissiolls, escomptes et protet et
6 fr. 60 frais de poursuite.
C. -La Cour de Justice civile a confirme ce juge-
ment par arret du 16 juin 1925, motive en resurne comme
suit:
Contrairement aux instructiollS formelles de son
mandat, la
deienderesse a pris livraison du vin et en
a dispose
pour son propre compte. Elle doit supporter
le prejudice ainsi
cause au mandant (art. 397 CO), et elle
n'est pas en droit de compenser la somme qu'elle doit
au demandeur avec la somme· deposee par Peries, aux
droits duquel elle se trouve en vertu de la cession. Le de-
pot etait en effet affecte d'une « condition d'inclisponi-
bilite»
jusqu'a comphte execution du marche de 35
wagons. ür, le contrat n'a pas ete execute; au contraire,
Peries l'a resilie eil ne payant pas comptant et en refu-
sant les trois wagons litigieux. D'ou il suit que la defen-
deresse, n'ayant pas plus de droits que le eMant, ne
saurait compenser sa dette avec une ereance qui
n'etait
pas exigible.
D.
-La defenderesse a recouru contre eet arret au
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