- UrteU der II. Zivila'bteilq vom 25. Kirz 19a5
i. S. Bezirbrai Zürich gegen Hauser.
Der einmal begründete Wo h n s i t z bleibt auch nach Ent-
ziehung der Niederlassungsbewilligung bestehen bis zum
Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
Bis dahin bleibt
er auch für die Z u s t ä n d i g k e i t zur
E n t m ü n d i gun g massgebend.
ZGB Art. 24 Abs. 1.376 Abs. 1.
Risume des Tatbestandes:
A. -Der Beschwerdegegner. Bürger von Wädenswil.
welcher
in Zürich Wohnsitz hatte, wurde am 8. Dezember
1920 vom dortigen Schwurgericht zu einer Arbeits-
hausstrafe von anderth.alb
Jahren verurteilt, die er
von diesem Tage an bis zum 6. Juni 1922 in der kanto-
nalen Strafanstalt Regensdorf verbüsste. Durch Be-
schluss des Bezirksrates
Zürich vom 13. Januar 1921
wurde Hauser in Anwendung von Art. 371 ZGB unter
Vormundschaft gestellt. Am 18. Mai 1921 entzog der
Stadtrat von Zürich dem wiederholt vorbestraften
Hauser die Niederlassung. Am 20. Mai 1921 legte die
kantonale Polizeidirektion (oder. Justizdirektion) dem
Waisenamt Wädenswil nahe, auf den
Zeitpunkt der
Entlassung des Hauser aus der Strafanstalt hin vor-
mundschaftliche Massnahmen gegen
ihn zu treffen.
Doch beschränkte sich das Waisenamt Wädenswil darauf,
dem Hauser am 24. März
/4. April 1922 staatliche
Entmündigung anzudrohen.
Am 6. Mai 1922 lud
die Justizdirektion des Kantons Zürich das 'Vaisellamt
der
Stadt Zürich ein, gegen Hauser noch während der
Strafzeit das Verfahren auf Entmündigung wegen laster-
haften Lebenswandels bezw. entsprechende Umwandlung
der bereits bestehenden Vormundschaft einzuleiten.
Das daraufhin vom Waisenamt
Zürich um Einvernahme
des Hauser ersuchte 'Vaisenamt Regensdorf leistete
dem Gesuch nicht rechtzeitig Folge und teilte nach der
Familienrecht. N° 8. 41
Entlassung des Hauser dem 'Vaisenamt Zürich mit, dass
jener sich gegenwärtig
in Bern in einer Stelle befinde.
In der Tat war Hauser von der Weinhandlung Rud.
Hofstetter eie, deren Reisender er früher gewesen
war, wieder als solcher eingesteUt worden. Die nun
um
Einvernahme ersuchte Vormundschaftsbehörde Bern
antwortete jedoch
am 17. Juni, Hauser sei in Bern
polizeilich nicht gemeldet ......
Am 30. August 1922 gab Hauser dem Waisenamt
Zürich als seine Adresse das Domizil der Firma Rud.
Hofstetter
Oe in Bern an. Am 25. September endlich
konnte
er von der Vormundschaftsbehörde Bern ein-
vernommen werden. Dabei erklärte
er einerseits. dass
er nur jeweilen am Montag aufs Bureau komme, da er
Reisen unternehme, anderseits' dass er mit der Bevor-
mundung
absolut nicht einverstanden sei ; sodann
wies
er darauf hin, dass die Vormundschaftsbehörde
der Heimatgemeinde die Entmündigung abgelehnt habe.
Auch
um jene Zeit hinterlegte er seine Schriften in Bern
nicht. Dagegen meldete
er sich am 3. November 1922 in
Basel polizeilich an. Inz'wischen hatte aber das Waisen-
amt Zürich beim Bezirksrat von Zürich am 13 .. Oktober
1922 den Antrag anf Bevormundung des Hauser
gestützt
auf Art. 370 ZGB wegen lasterhaften Lebenswandels
gestellt. und der Bezirksrat hatte am 2. November
diesem Antrag entsprochen. wobei
er auch den Vor-
schlag des Waisenamtes guthiess, die Vormundschafts-
führung
an die Vormundschaftsbehörde Bern zu über-
weisen,
und das Waisenamt einlud. gerichtliche Klage
auf Bestätigung der Entmündigung einzureichen. Noch
vor der Zustellung dieses Beschlusses schrieb Hauser dem
Bezirksrat, das Waisenamt
Zürich sei zur Stellung seines
Antrages nicht kompetent, nachdem
ihm der Stadtrat
von Zürich die Niederlassung entzogen habe; viel-
mehr sei hiezu das Waisenamt der Heimatgemeinde
Wädenswil
kompetent gewesen; doch habe dieses in
ablehnendem Sinne Beschluss gefasst. Mit der gleichen
42 Famillenreeht. N° 8.
Begründung erhob Hauser gegenüber der gerichtlichen
Entmündigungsklage die Einreden der örtlichen U nzu-
ständigkeit
und der abgeurteilten Sache.
B. -Das Bezirksgericht Zürich hat am 7. März 1923
die
Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit von der
Hand gewiesen, und das Obergericht Zürich hat den
vom Bezirksrat hiegegen geführten
Rekurs am 20.
September 1924 abgewiesen.
C. -Gegen diesen Entscheid hat der Bezirksrat
Zürich zivilrechtliehe Beschwerde geführt mit dem
Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung der
Sache zu materieller Behandlung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde
und Beschwerdelegitimation des Bezirksrates (s. AS
II S. 97 f. E. 2).
2. -Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass
der
Zürcher Wohnsitz des Beschwerdegegners durch
die Entziehung
der Niederlassung seitens des dortigen
Stadtrates am 18. Mai 1921 dahingefallen sei, in einem
Zeitpunkt also, da noch keinerlei auf die Entmündi-
gung des Beschwerdegegners wegen lasterhaften Lebens-
wandels abzielende
Schritte getan wurden; zufolge dieser
MassnaIime
hätte die Weiterführul1g der wegen Freiheits-
strafe über den Beschwerdegegner verhängten
Vor-
mundschaft an die heimatliche Vormundschaftsbehörde
übertragen werden sollen.
Die Auffassung
der Vorinstanz steht jedoch im Wider-
spruch zu Art. 24 Abs. 1
ZGB, wonach der einmal be-
gründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohn-
sitzes bestehen bleibt. Dass diese Vorschrift
nur im
Falle freiwilliger Aufgabe des Wohnsitzes, dagegen
nicht
im Falle unfreiwilligen Verlustes der Niederlas-
sung
am bisherigen Wohnort durch Entziehung der
Bewilligung dazu seitens
der Polizeibehörde zutreffe,
kann nicht angenommen werden. Das ZGB lässt nicht zu,
I
Familienrecht. N° 8. 43
dass jelIland ohne zivilrechtlichen Wohnsitz sei. Dies
ergibt sich
vor allem auch aus Art. 24 Abs. 2 ZGB,
wonach der Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt, wenn
ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar ist,
oder wenn ein
im Ausland begründeter Wohnsitz aufge-
geben
und in der Schweiz kein neuer begründet worden
ist. Somit behielt der Beschwerdegegner seinen
Zürcher
Wohnsitz, den er durch die Unterbringung in der Straf-
anstalt Regensdorf nicht verloren hatte (Art. 26 ZGB) ,
trotz des Entzuges der Niederlassungsbewilligung bis
zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bei, d. h. bis
er anderswo mit der Absicht dauernden Verbleibens
Aufenthalt nahm. Ebensolange blieben
auch die stadt-
zürcherischen Behörden zur Bevormundung des Be-
schwerdegegners
und zur Führung der Vormundschaft
über
ihn zuständig. Insbesondere lässt sich dem ZGB
kein Anhaltspunkt für die von der Vorinstanz ange-
nommene Zuständigkeit der Behörden
der Heimat
zur Bevormundung oder zur Vormundschaftsführung
entnehmen, sofern sie nicht
aus einer kantonalen auf
Art. 376 Abs. 2 ZGB gestützten Vorschrift hergeleitet
werden
kann, was vorliegend nicht zutrifft. Daher
kommt auf das Eingreifen des WaiseIiamts Wädenswil
überhaupt nichts an.
Dass
der Beschwerdegegner in Höngg oder Baden
Wohnsitz begründet habe, hat er selbst nie behauptet,
und hätte er auch. nicht mit Fug behaupten können.
Vielmehr machte
er in seiner Eingabe an das Bezirks-
gericht
vom 30. Januar 1923 nur geltend, sein Domizil
befinde sich heute
in Bern. Hiefür schlüssige Tatsachen
nachzuweisen lag dem Beschwerdegegner ob, weil
er
seine Zuständigkeitseinrede aus der Aufhebung eines
bisher bezw. früher bestehenden Zustandes herleiten
will (vgl.
AS 38 I S. 255 E. 3). Dieser Beweis kann nicht
als erbracht erachtet werden. Freilich ist unbestreitbar,
dass sich
der Beschwerdegegner im Spätsommer 1922
einige
Zeit in Bern aufgehalten hat. Allein dass er dies
nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens .tat, darf
daraus geschlossen werden, dass er keine
von der Geschäfts-
adresse verschiedene Wohnadresse angab, seine Heimat-
schriften nicht hinterlegte und sich
überhanpt nicht
polizeilich anmeldete, vielmehr seinen Aufenthalt alsbald
nach Basel verlegte,
wo er sich dann polizeilich anmeldete
und die Heimatschriften hinterlegte. So ist denn auch
die städtische Polizeidirektion von Bern
in einem freilich
erst vor Bundesgericht vorgelegten und daher als Be-
weismittel nicht mehr in Betracht fallenden Bericht zum
Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdegegner
in Bern
nie festen Wohnsitz
hatte, sondern Domizil in Basel
bezog. Letzteres
ist aber erst geschehen, nachdem die
vom Waisenamt Zürich veranlasste Einvernahme des
Beschwerdegegners durch die Vormundschaftsbehörde
Bern bereits stattgefmlden hatte.
War aber die Zustän-
digkeit der Zürcher Behörden zur Entmündigung im
Zeitpunkt dieser Massnahme gegeben, so blieb sie auch,
ungeachtet des späteren Erwerbs
eines neuen Wohn-
sitzes durch den Beschwerdegegner, bis
zur vollständigen
Durchführung des Entmündigungsverfahrens bestehen
(AS 50 II S. 98 ff. E. 3). Daraus, dass das Waisenamt
und der Bezirksrat in einem
erst später liegenden Zeit-
punkt, als ihnen übrigens die Verhältnisse noch nicht
näher
bekannt waren, selbst glaubten, der Beschwerde-
gegner habe
nun in Bern Wohnsitz, wie aus der über-
tragung der Vormundschaftsführung an die dortige
Vormundschaftsbehörde geschlossen werden muss, kann
der Beschwerdegegner nichts herleiten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird begründet erklärt, der Ent-
scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20.
September 1924 aufgehoben und die Sache zu mate-
rieller Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen.
- 'arteU der II. ZiMbteiluq vom 2. April 1925
i. S. Baumgarm.r gegen Friek.
ZGB Art. 323 Abs. 2, V a t e r s c h a f t s k lag e :
Das von einem verheirateten Mann erzeugte aussereheliche Kind
kann jenem auch dann nicht mit Standesfolge zugesprochen
werden, wenn die Ehe inzwischen aufgelöst worden ist.
A. -Mit der vorliegenden am 7. März 1924 ange-
strengten Vaterschaftsklage verlangen Rosine
Baum-
gartner und deren am 19. Dezember 1923 geborenes
aussereheliches
Kind Gertrud, dass letzteres dem Be-
klagten
mit Standesfolge zugesprochen werde, der zur
Zeit der Schwängerung verheiratet war, dessen
Ehe jedoch
am 11. Februar 1924 geschieden wurde. Die Erstklä-
gerin
macht geltend, sie habe dem Beklagten die Bei-
wohnung erst auf dessen Eheversprechen hin
gestattet
und erst später erfahren, dass er bereits verheiratet sei.
ß. -Durch Urteil vom 28. Oktober 1924 hat das
Obergericht des
Kantons Zürich die Vaterschaftsklage
abgewiesen, soweit sie
auf Zusprechung mit Standesfolge
gerichtet war, im übrigen jedoch gutgeheissen.
C. -Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die
Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag,
die Zweitklägerin sei dem Beklagten
mit Standesfolge
zuzusprechen;
Das Bundngericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 323 Abs. 2 ZGB ist gegenüber einem Ehe-
manne die Zusprechung mit Standesfolge ausgeschlossen,
wenn er
zur Zeit der Beiwohnung schon verheiratet war.
Vorliegend
steht zur Entscheidung die Frage, ob die
Zusprechung
mit Standesfolge auch ausgeschlossen sei,
wenn die
zur Zeit der Erzeugung des ausserehelichen
Kindes bestehende
Ehe des Vaters zur Zeit der Klage-
anhebung (oder der Urteilsfällung) aufgelöst war.
Die
Vorinstanz hat angenommen, dass die Zusprechung