BGE 51 II 374
BGE 51 II 374Bge22.11.1850Originalquelle öffnen →
374 Erbrecht. N° 62. senen Urkunde angebracht und ebenfalls dort schon eine Abänderung beigefügt hatte. Insbesondere lässt sich aus dem Briefnmschlag in keiner Weise ersehen, dass die Erblasserin durch die Art und Weise der Datie- rung des Briefumschlages den bezüglichen Formmangel der Testamentsurkunde habe beheben wollen ; nach dem Ausgeführten würde aber auf eine solche Absicht nichts ankommen, wenn sie lediglich durch ausserhalb der beiden Urkunden liegende Umstände dargetan werden könnte. Wäre es indes auch möglich, das auf dem Brief- umschlag angebrachte Datum auf die darin verschlossene Urkunde zu beziehen, so könnte es doch nur auf die nachträglich beigefügte Ergänzung bezogen werden, nicht aber auf das Haupttestament, von dem fraglich ist, ob es erst am gleic~en Tag errichtet wurde wie die Zusatzverfügung. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts ilesKantons Aargau vom 22. Mai 1925 bestätigt. 62. Urteil der II. Zivilsbteilung vom 2S. Oktober 1925 i. S. Bauer-Denzler gegen Bauer. ZGB Art. 631 Abs. 1 : Kann der überlebende Ebegatte ver. langen, dass die Kinder die für ihre Erziehung und Ausbil. dung über das übliche Mass hinaus gemachten Aufwen- dungen zur Aus gl ei c h u n g bringen '1 (Erw. 1). ZGB Art. 462 Abs. 1: Das W a h Ire c h t des übe r- leb end e n Ehe g a t t e n ist bei testamentarischer Erbfolge ausgeschlossen (Erw. 2). ZGB Art. 522 Abs. 1, 530 : Her a b set z u n g skI a g e gegen übermässige Belastung mit Rentenverpfliehtungen (Erw. 2 und 3). Ver re eh nun g im Erb teil u n g s pro z e s s (Erw. 3). A. -Die Klägerin ist die Witwe des am 7. Dezember 1923 verstorbenen Albert Bauer, der im Jahre 1882 Erbrecht. N0 62. 375 geborene Beklagte dessen einziger Nachkomme aus erster Ehe mit der am 21. Oktober 1916 verstorbenen Frau Luise Bauer geb. Breny, welcher die seinerseit begonnenen Rechtsstudien nie zu Ende führen konnte und seither erwerbslos an seinem früheren Studienort Zürich lebt. Frau Bauer geb. Breny hatte ein Testament errichtet, dem folgende Bestimmungen zu entnehmen sind: « 1. Meinem lieben Sohn Arnold Bauer dürfen die Kosten seiner Studien in keinem Falle von seinem Erbteil abgezogen werden, denn ich darf mit heiligstem Rechte sagen, dass meine liebe Schwester Josefine Breny seI. und ich diese Kosten selbst verdient haben und gerne für diesen liehen Sohn und Neffen gearbeitet und auf vieles verzichtet haben. 2. Was meinen Nachlass; das Haus zum Bären und Anteil an der Druckerei betrifft, so wünsche ich, wenn es nicht anders geht, eine gerechte amtliche Teilung. 4. Am liebsten wäre es mir und ich bete zu Got. dass dieser Wunsch in Etfüllung gehe, wenn meine Erben im Frieden alles beieinander lassen, wie es jetzt ist. Für die Nutzniessung von Haus und Buchdruckerei hat Papa dem Arnold, solange er es nötig hat, 2000 Fr. jährlich zu verabfolgen. Bei richtiger Führung des Ge- schäftes rentiert das schon. » Vater Bauer gab dem Beklagten Kenntnis von diesem Testament, wie er behauptet mit dem Beifügen. dass er es nicht anerkennen könne, weil es ihn zu schwer be- laste; auch leistete er die in Ziff. 4 vorgesehenen Renten- zahlungen nicht, obwohl er in Besitz und Genuss der ganzen Erbschaft blieb. Zur amtlichen Eröffnung lieferte er das Testament erst ein, als der Beklagte im Juni 1922 bei der zuständigen Behörde das Gesuch um Testaments- eröffnung und amtliche Erbschaftsteilung gestellt hatte. Im Juli 1922· strengte Vater Bauer gegen seinen Sohn, den Beklagten im vorliegenden Prozess, Klage an mit dem Antrage, folgende Verfügungen des Testaments AS 51 11 -1925 25
376 Erbrecht. No 62. der Frau Bauer geb. Breny seien als ungültig zu erklären und aufzuheben : ...... Ziff. 4, soweit sie sich auf die Buchdruckerei bezieht und die Verpflichtung des Klä- gers zur Ausrichtung von jährlich 2000 Fr. an den Be- klagten statuiert. Zur Begründung machte er wesentlich geltend, die Erblasserin habe über die Druckerei bezw. einen Anteil daran nicht verfügen können, weil diese sein alleiniges Eigentum sei -was in der Folge rechts- kräftig festgestellt wurde -, und das Haus werfe keinen Ertrag ab. Durch Urteil vom 5. Juni 1923 wies das Kantonsgericht von St. Gallen die Klage alS verjährt ab. Vater Bauer, der sich inzwischen mit der Klägerin verheiratet hatte, errichtete zunächst am 26. September 1923 folgendes eigenhändige Testament:· « 1. Meiner lieben Ehefrau ...... , die mir in aller Liebe und Treue zur Seite steht und mir in meinem Geschäft treffliche Mit- arbeit leistet, soll von meinem Nachlass so viel zu Eigen- tum und zur Nutzniessung zukommen, als gesetzlich über~upt zulässig ist. 2. Meinen Sohn Arnold setze ich auf den Pflichtteil herab. 3 ....... » und sodann am 6. Dezember 1923, einen Tag vor dem Tode, noch ein öffentliches Testament, lautend: ({ In Ergänzung meines eigenhändigen Testamentes vom 28. September 1923 verfüge ich, dass nach meinem Tode von dem vorhandenen Nachlass so viel als nur irgendwie möglich meiner lieben Ehefrau ...... zukommen soll. » Nach dem Tode des Vaters Bauer verlangte der Be- klagte wiederum die amtliche Teilung, welche gemäss Art. 119 des EG zum ZGB des Kantons St. Gallen auf Begehren eines Erben durch den Bezirksammann vor- zunehmen ist; diese Teilung wird gemeinsam mit der- jenigen der Erbschaft der Frau Bauer geb. Breny durch- geführt. Hiebei ergaben sich « Widersprüche », über welche nach der angeführten Vorschrift der Bezirks,.. Erbrecht. No 62. 377 ammann am 18. Februar 1924 «die gutscheinende Ent- scheidung» traf unter Ansetzung einer Frist zur An- rufung des· Richters. Mit der vorliegenden Klage und Widerklage fochten die Klägerin und der Beklagte die Verfügung des Bezirksamtes an mit folgenden Anträgen (soweit für die Berufung noch von Interesse): Anträge der Klägerin:
378 Erbrecht. N° 62. (entsprechend Disp.l),in Bezug auf die späteren Unter- haltsbeiträge abgewiesen (entsprechend Disp. 2). In den Motiven ißt ausgeführt, dass der vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachte Anspruch auf die ihm vom Vater seit dem Tode der ersten Frau zu bezahlende jährliche Rente von 2000 Fr. laut Ziff. 4 des Testaments derselben zu schützen sei. C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit folgen- der Berufungserklärung : {( Die Berufung richtet sich gegen. die Abweisung von Ziff. 1 des Hauptrechts- begehrens und gegen die Gutheissung von Ziff. 2 der Widerklagebegehren und damit im Zusammenhang gegen die Regelung der Eigentums- und Nutzniessungsver- hältnisse am Nachlass der Frau Bauer-Breny und gegen die dem Erblasser Albert Bauer auferlegte Verpflichtung, dem Beklagten ... seit dem Tode seiner Mutter ... eine jährliche Nutzniessung von 2000 Fr. zu bezahlen ...... » und mit dem Antnig. « es seien Ziff. 1, 6 ...... des kan- tonsgerichtlichen Urteils und die in den Urteilsmotiven dem Erblasser Albert Bauer auferlegte Verpflichtung zur Zahlung von jährlichen Unterhaltsbeiträgen von 2000 Fr. aufzuheben und die· entsprechenden klägeri- sehen...... Begehren zu schüt~en. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
380 Erbrecht. N° 62. übrigen Erben, so liegt es von vorneherein nahe anzu- nehmen, dass er mit dieser Begünstigung den Zweck verfolge, die durch jene Zuwendung gestörte Gleichheit der Erben - im Verhältnis der gesetzlichen Erbteile wiederherzustellen. Dafür, dass vorliegend nicht dieses; sondern ein anderes Motiv für die Beschränkung des Beklagten auf den Pflichtteil an der väterlichen Erb- schaft massgebend gewesen sei, liegt kein Anhaltspunkt vor. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass Vater Bauer seinen Sohn wegen der zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten im Erbrecht zurücksetzen wollte. Viel- mehr wird er sich der Einsicht nicht verschlossen haben, dass gegenüber diesem Sohn, der infolge seiner offenbar nicht nonnalen Veranlagung mit Existenzschwierig- keiten werde zu kämpfen haben, die Verkürzung im Erbrecht ein Unrecht bedeuten würde. Hätte er in der Beschränkung des Sohnes auf den Pflichtteil nicht einfach das Gegenstück der bereits für ihn gemachten ausserordentlichen Aufwendungen gesehen, sondern den Sohn gleichwohl noch zur Ausgleichung jener Aufwen- dungen verpflichten wollen, so würde er zweifellos nicht unterlassen haben. dies in seinen Testamenten ausdrücklich und unter Angabe der in Betracht kom- menden Summe zu sagen, nchdem seine verstorbene Frau in ihrem Testament gerade das Gegenteil verfügt hatte. Endlich lässt die Begründung. welche der Erb- lasser für die Begünstigung der Klägerin im ersten Testament selbst anführte, darauf schliessen, dass ihr dadurch einfach die Wahrung und Mehrung des Ver- mögens des Erblassers vergolten werden sollte ; dagegen vennöchte sie uumöglich die Rechtfertigung dafür abzugeben, dass die Klägerin überdies noch Vorteil ziehen sollte aus der Ausgleichung von Werten, welche aus dem Vennögen des Erblassers schon längst aus- geschieden und verbraucht waren, als dieser sie durch den Abschluss einer zweiten Ehe zur Mitarbeit heran- zog. Angesichts dieser Auslegung der Testamente des Erbrecht. No 62. 381 Vaters Bauer kann dahingestellt bleiben, ob grund- sätzlich ein gesetzlicher Erbe, der vom Erblasser be- günstigt worden ist, sei es durch Verfügung unter Le- benden oder, wie hier, von Todes wegen, noch die Aus- gleichung von den Betrag seiner eigenen Begünstigung nicht übersteigenden Zuwendungen an andere Erben verlangen kann. obwohl in einem solchen Fall durch die Ausgleichung nicht die durch die Zuwendung gestörte Gleichheit der gesetzlichen Erben -im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile -wiederhergestellt, sondern im Gegenteil gerade die Ungleichheit der Erben gefördert würde. Allein auch ganz abgesehen von der durch die testa- mentarische Beschränkung des Beklagten auf den Pflicht- teil bedingten Besonderheit des vorliegenden Falles hat die Vorinstanz den streitigen Ausgleichungsanspruch zutreffend aus dem Grunde aberkannt, dass gestützt auf Art. 631 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nur Kinder, nicht aber der überlebende Ehegatte, Ausgleichung verlangen können. Ob der gleiche Grundsatz -mit der einzigen Ab- änderung, dass an Stelle (nur) der Kinder die Nachkommen überhaupt in Betracht kommen -auch Anwendung finde auf die gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB geschuldete Aus- gleichung, wie die Vorinstanz ebenfalls ausgesprochen hat, kann dahingestellt bleiben, weil dem überlebenden Ehegatten die Legitimation zu einer auf Art. 631 Abs. 1 gestützten Ausgleichungsklage selbst dann abzusprechen wäre, wenn ihm nicht versagt werden könnte, gestützt auf Art. 626 Abs. 2 eine Ausgleichungsklage zu erheben. Findet die Vorinstanz die Rechtfertigung dafür, dass der überlebende Ehegatte nicht beanspruchen könne, dass die Kinder die für sie aufgewendeten Ausbildungs- kosten, auch insoweit sie das übliche Mass übersteigen, zur Ausgleichung bringen, während er selbst mangels einer zutreffenden gesetzlichen Vorschrift nicht zur Ausgleicbung verpflichtet ist, wenn, was zuweilen vor- kommt, vom andern Ehegatten Aufwendungen für
382 Erbrecht. N0 62. seine Ausbildung in das übliche Mass übersteigendem Umfange gemacht worden sind, schon in dem Fehlen der . Reziprozität, so ist es nur folgerichtig, dass sie die Legitimation des überlebenden Ehegatten auch für die auf Art. 626 Abs. 2 gestützte Ausgleichungsklage ver- neint. Indessen lässt sich zur Rechtfertigung dafür, dass dem überlebenden Ehegatten versagt wird, von den Kindern die Ausgleichung der für sie aufgewendeten Ausbildungskosten, auch soweit dieselben das übliche Mass überstiegen haben, zu verlangen, hauptsächlich der Gegensatz anführen, welcher diese Aufwendungen im Vergleich zu den in Art. 626 Abs. 2 genannten Zu- wendungen kennzeichnet. Es darf nämlich nicht ausser acht gelassen werden, dass Zuwendungen letzterer Art das Vermögen des Erblassers vermindern, dagegen das- jenige des Empfängers vermehren, dergestalt, dass ihr Gegenwert im Zeitpunkt der Erbteilung regelmässig noch einen Bestandteil des Vermögens des Empfängers bilden wird. Was dagegen für die Ausbildung der Kinder auf- gewendet wird, wird bestimmungsgemäss sofort ver- braucht und zwar regelmässig während einer längeren Zeit; infolgedessen werden diese Aufwendungen häufig mindestens zu einem wesentlichen Teil aus dem laufenden Erwerb bestritten werden können, vielleicht zwar unter empfindlicher Einschränkung sonstiger Ausgaben, aber doch ohne erhebliche InanspI!uchnahme des Kapitalver- mögens. und anderseits findet das Kind, für welches diese Aufwendungen gemacht worden sind, keinen Gegenwert in seinem präsenten Vermögen und häufig auch nicht in seinem laufenden Einkommen. Unter diesen Umständen mag es sich zwar rechtfertigen lassen, dass das Gesetz eine Vermutung dafür aufgestellt hat, dass die Kinder u 11 t e r ein a n der zur Ausglei- chung der für sie ausgelegten, das übliche Mass über- steigenden Ausbildungskosten verpflichtet sind, weil die Ausgleichullg grundsätzlich der Herstellung der Gleichheit unter präsumtiv vom Erblasser gleich behan- Erbrecht. N0 62. 383 delten Erben dient. Dagegen sind keine zureichenden Gründe dafür ersichtlich, dass sich auch der überlebende Ehegatte soll auf diese Vermutung berufen können, während freilich nichts entgegensteht, dass der Erb- lasser derartige Aufwendungen auf Anrechnung an den Erbteil des in Betracht kommenden Kindes macht, in welchem Falle dann die Ausgleichungspflicht gemäss Art. 626 Abs. 1 auch gegenüber dem überlebenden Ehegatten besteht. 2. - Der zweite Widerklageantrag muss SChOll aus dem Grunde zugesprochen werden, weil dem Vater Bauer überhaupt nie das Recht zugestanden hat, gemäss Art. 462 ZGB zwischen Eigentum oder Nutzniessung an einem Viertel bezw. der Hälfte der Erbschaft seiner ersten Frau zu wählen. Dadurch, dass sie ihm durch Ziff. 4 ihres Testamentes eine Nutzniessung vermachte, welche -auch unter Berücksichtigung des Wegfalles der Druckerei aus ihrem Nachlass -den hauptsäch- lichsten Gegenstand ihres Vermögens umfasste, wurde nämlich die gesetzliche Erbfolge und damit das Wahlrecht des überlebenden Ehemannes ausgeschlossen. Gegen das Testament und speziell gegen die ihm darin aufer- legte Rentenverpflichtung zugunsten des Sohnes,. ver- mochte Vater Bauer nur dadurch aufzukommen, dass er binnen Jahresfrist Herabsetzungsklage wegen Pflicht- teilsverletzung anstrengte (Art. 522 Abs. 1, 533 ZGB; vgl. auch Art. 530 ZGB, der entsprechend anwendbar ist, wenn ein Erbe mit Renten zugUllsten eines andern Erben derart beschwert ist, dass deren Kapitalwert nach der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den ver- fügbaren Teil der Erbschaft und den gesetzlichen Erbteil des Rentenempfängers zusammengerechnet übersteigt). Eine derartige Klage ist aber überhaupt nie angestrengt und die erhobene Ungültigkeitsklage ist rechtskräftig als verjährt zurückgewiesen worden. Ist der Beklagte auch mit der Klägerill und dem Erlasser davon ausge- gangen, dass letzterem grundsätzlich das Wahlrecht zu-
384 Erbrecht. N0 62. gestanden habe, so liegt doch nicht eine für den Richter verbindliche Anerkennung dieses Rechtes vor, welche der Entscheidung auch heute noch zu Grunde gelegt werden müsste, nachdem der Beklagte das Wahlrecht als verwirkt verneint wissen will. 3. -Gegen die Beurteilung des Rentenanspruches durch die Vorinstanz wendet die Klägerin speziell noch ein, da1is er weder vom Bezirksamt zum Gegenstand einer Entscheidung, noch vom Beklagten zum Gegen- stand der Widerklage gemacht worden sei, wodurch ihr verschlossen wurde, ihren Anspruch auf Herabset- zung dieser Rente mindestens noch eillredeweise gemäss Art. 533 Abs. 3 ZGB geltend zu machen; ausserdem handle es sich um eine rechtlich unmögliche Verfügung. Allein auf diese Streitpunkte kann eigentlich gar nicht mehr eingetreten werden, nachdem die Klägerin Disp. 2 des Urteils der Vorinstanz nicht angefochten hat, obwohl die Zulassung der Verrechnung mit dem Rentenanspruch in die se r Urteilsbestimmung zum Ausdruck gelangt ist dadurch, dass der Hauptklageantrag 2 nicht schlecht- weg, sondern nur im Sinne der Motive zugesprochen wurde. Sodann ist nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen und daher vom Bundesgericht nicht nachzu- prüfen, ob die Vorinstanz auf die Verrechnungseinrede des Beklagten eintreten durfte, obwohl sie im Verfahren vor dem Teilungsamt nicht erhoben worden zu sein scheint und nicht vermittelst eines selbständigen Begehrens um Abänderung der Entscheidung dieses Amtes geltend gemacht wurde; namentlich ist in einem von kantonalen Gerichten instruierten Prozess die Anrufung des Art. 4 BZP durchaus verfehlt. Übrigens hinderte diese Art und Weise der Geltendmachung die Klägerin nicht, die Herabsetzungseinrede replicando zu erheben; sie ist jedoch nicht genügend substantiiert worden. Materiell wäre gegebenenfalls der Vorinstanz beizustimmen, welche den Standpunkt der Klägerin, dass die Verfügung rechtlich unmöglich sei, mit zu- 385 treffenden Gründen zurückgewiesen hat; dies ergibt sieh schon aus dem sub Ziff. 2 hievor Ausgeführten, wonach die übennässige Belastung eines Erben mit Rentenverpflichtungen ihm einfach einen Herabsetzungs- anspruch verleiht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 18. Mai 1925 be- stätigt. III. SACHENRECHT DROITS REELS 63. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 10. September lSa5 i. S. Gerber gegen Xanton Luzern. Bundeszivilprozess (G~setz vom 22. November 1850): Art. 45, 89,98 ff. Inwiefern ist neues Vorbringen in der Duplik zu- lässig? (Erw. 2). H a f t P f I ich t der K a n ton (' für die G run d- buchbeamten: Besteht sie schon vor Einführung des Grundbuches nach ZGB 'I (Erw. 2). Frage, ob die Entkräftung und Lösehung von Inhaberschuld- briefen ohne Lösehungsbewilligung des letzten Inhabers einen Akt gesetzwidriger Grundbuchführung darstellt. be- sonders im Hinblick auf die Organisation des Grundbuch- wesens im Kanton Luzern (Erw. 3). Verjährung: Geltung der einjährigen Frist des Art. 60 OR (Erw. 4). ZGB Art. 801, 856, 857, 864, 955, 964, Schlusstitel Art. 47,48; OR Art. 60,127, 136. Der Kläger war Eigentümer von sechs im Jahre 1918 errichteten Inhaberschuldbriefell zn 5000 Fr. und zehn gleichartigen Pfandtiteln zu 2000 Fr. auf der Liegen-
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