BGE 51 II 370
BGE 51 II 370Bge21.10.1916Originalquelle öffnen →
370 Erbrecht. N° 61. 11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 61. 17rteU cler II. Zivilabteilung vom 2t. September 1926 i. S. Bebmann u. !tons. gegen Daelin u. Eons. ZGB Art. 505: E i gen h ä n d i g e s T e s t a m e n t. Genügt die Angabe des Errichtungstages auf dem Briefum- schlag, in welchem iverschlossen der Erblasser das Testament der zuständigen Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben hat? A. -Mit der vorliegenden Klage verlangen die nächsten gesetzlichen, aber nicht pflichtteilsgeschützten Erben der am 14. Dezember 1922 verstorbenen Frau Sophie Bröchin Ungültigerklärung ihres eigenhändigen Testamentes, welches seit dem 21. Dezember 1920 vom Gerichtspräsidium Rheinfeiden aufbewahrt wird. Der Schluss dieses Testaments lautet wie folgt : c ............................................. . Frau Sophie Bröchin. Rheinfelden im Dezember 1920. Im 83. Lebensjahre. Ergänzung. Die Unterzeichnete sieht sich Umstände halber ver- anlasst, die alljährliche Rente von tausend Franken an Frau Dr. Meyer-Bruhin auf die Hälfte, also Frk. fünf- hundert herabzusetzen, und zwar auf diejenige Hälfte. welche den Geschwistern Bröchin zukommen würde. Dies mein ausdrücklicher Wille von Frau Sophie Bröchin. » Das Testament ist in einem Briefumschlag mit der Aufschrift : «Eigenhändiges Testament der Frau Sophie Bröchin. Errichtet den 20. Dezember 1920» Erbrecht. N0 61. 371 verschlossen an das Gerichtspräsidium eingeliefert worden mit folgendem Begleitbrief der Testatorin: « Da ich nicht ausgehen kann, übergebe ich Ihnen durch meine Dienerin mein Testament ..... . Frau Sophie Bröchin. Rheinfelden 20. Dezemher 1920.» Die Klage wurde gegen diejenigen durch das Testament bedachten Personen gerichtet, welche nicht aus freien Stücken darauf verzichtet hatten, Rechte daraus her- zuleiten. B. -Durch Urteil vom 22. Mai 1925 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau erkannt : «Die letzte Willens- verordnung der zu Rheinfelden am 14. Dezember 1922 verstorbenen Frau Witwe Sophie Bröchin ist als ungültig erklärt und aufgehoben. » C. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit .dem An· trag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Kläger stützen ihre Klage auf den Formmangel der Nichtangabe des Tages der Errichtung des Testa- mentes; die &:klagten begegnen der Klage durch den Hinweis auf die nach ihrer Behauptung von der Hand der Erblasserin herrührende Datierung des Briefum- schlages, in welchem verschlossen es der zuständigen Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben worden ist. Wenn Art. 505 ZGB vorschreibt, dass die eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Ort. Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben. sowie mit seiner Unterschrift zu versehen ist, so ist aus dieser Formulierung zu scbliessen, dass die Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in der Testa- mentsurkunde selbst enthalten sein muss. Zu Unrecht versuchen di.e Beklagten, das Gegenteil daraus herzu- leiten, dass im allgemeinen bei der Abgabe von Willens-
372 Erbrecht. N° 61. erklärungen der Datierung nicht die gleiche wesentliche Bedeutung wie der Unterzeichnung zu!wmme; denn hierauf kann nichts mehr ankommen, nachdem das ZGB für das eigenhändige Testament einerseits die eigenhändige Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der.j:rrichtung, anderseits die Unterschrift als Form- erfordernisse in gleiche Linie gestellt hat. Infolgedessen darf der Datierung auf dem Briefumschlag die von den Beklagten gewünschte Bedeutung nur dann beigelegt werden wenn der Briefumschlag als Teil des Testamentes selbst ~rscheint, gleichwie der Namenszug des Erb- lassers auf dem Briefumschlag, in welchem er sein Tes- tament -bezw. dessen hauptsächlichsten Teil -ver- schlossen hat, auch nur unter dieser Voraussetzung als Unterschrift angesehen wird (vgl.AS 4OIIS.193 ff.Erw. 3 ff.). Dieses Erfordernis ist keineszwegs zwecklos; denn wenn es nicht erfüllt ist, steht dahin, ob der an- gegebene Tag wirklich derjenige der Errichtung und nicht der allfällig spätere der Abgabe zur amtlichen Aufbewahrung ist, sowie ob nicht an Stelle des wirklichen letzten Willens ein anderes, früher geschriebenes, aber wieder aufgegebenes Testament in den Briefumschlag gelegt wurde, sei es infolge Versehens des Erblassers selbst oder unzulässiger Machenschaften von Dritt- personen, m. a. W. ob sich das auf den Briefumschlag gesetzte Datum wirklich auf die darin enthaltene Ur- kunde beziehe. Somit kann. vorliegend der Datierung auf dem Briefumschlag die von den Beklagten gewollte Bedeutung nur dann beigelegt werden, wenn zwischen dem Briefumschlag und der darin verschlossenen Ur- kunde ein derartiger Zusammenhang besteht, dass letztere nicht als in sich abgeschlossenes Testament, sondern nur als dessen Beginn, und ersterer als dessen Fortsetzung und Ende angesehen werden darf. Und zwar kann dieser Zusammenhang nur durch Urkunden- beweis, nämlich ausschliesslich durch· Augenschein des Briefumschlages und des· Inhalts desselben dargetan Erbrecht. N° 61. 373 werden, nicht aber z. B. durch Zeugenbeweis darüber, dass der Erblasser selbst die Testamentsurkunde in den Briefumschlag gelegt und letzteren verschlossen und datiert habe (vgI. a. a. O. S. 195 f. Erw. 5). Wäre davon auszugehen, dass die Angaben des Ortes und des Datums gleichv:ie die getroffenen Verfügungen durch die Unter- schrift des Erblassers gedeckt werden müssten, so würde das Fehlen eines solchen Zusammenhanges ohne weitere Erörterung anzunehmen sein, weil die Aufschrift auf dem Briefumschlag keine Unterschrift der Frau Bröchin trägt, welche das darauf angegebene Datum deckt. Allein auch abgesehen hievon ist das Vorliegen eines derartigen Zusammenhanges zu verneinen. sodass zu der umstrittenen Frage nicht Stellung genommen zu werden braucht, ob die Unterschrift jenem Erfordernis entsprechen müsse. Der Briefumschlag, in welchem ein Testament verschlossen ist, lässt sich nämlich an und für sich nicht als wesentlicher Bestandteil des Testamentes ansehen (vgl. AS 45 Il S. 153 unten), und zwar selbst dann nicht, wenn es zwecks amtlicher Aufbewahrung ver- schlossen ,vird, zumal da die Entgegennahme zur Auf- bewahrung nicht von der erfolgten Verschliessung ab- hängig gemacht werden darf (Art. 505 Abs. 2 ZGB). Die Aufschrift des Briefumschlages aber, selbst wenn sie von Frau Bröchin herrührt, stellt sich äusserlich betrachtet einfach als Angabe des Inhalts des Brief- umschlages dar. Hiezu ist auch die Datierung des Brief- umschlages zu rechnen, mit welcher -wie mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen ist -einfach er- möglicht werden wollte, das darin verschlossene Testa- ment von allfälligen andern, in früherer oder späterer Zeit errichteten Testamenten zu unterscheiden, ohne dass es hiezu eröffnet werden müsste. Nichts in dieser Aufschrift lässt darauf schliessen, dass die Erblasserin ihr Testament erst durch die Aufschrift und speziell die Datierung habe zum Abschluss bringen wollen, umso- weniger als sie die Unterschrift schon in der eingeschlos-
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Erbrecht. N0 62.
senen Urkunde angebracht und ebenfalls dort schon
eine Abänderung beigefügt hatte. Insbesondere lässt
sich aus dem Briefumschlag
in keiner Weise ersehen,
dass die Erblasserin durch die
Art und Weise der Datie-
rung des Briefumschlages den bezüglichen Formmangel
der Testamentsurkunde habe beheben wollen; nach dem
Ausgeführten würde aber auf eine solche Absicht nichts
ankommen, wenn sie lediglich durch ausserhalb
der
beiden Urkunden liegende Umstände dargetan werden
könnte. Wäre es indes auch möglich, das auf dem Brief-
umschlag angebrachte
Datum auf die darin verschlossene
Urkunde zu beziehen, so könnte es doch
nur auf die
nachträglich beigefügte Ergänzung bezogen werden,
nicht aber auf das Haupttestament, von dem fraglich
ist, ob es erst
am gleichen Tag errichtet wurde wie die
Zusatzverfügung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts ,les Kantons Aargau vom 22. Mai 1925
bestätigt.
62. UrteU d.er lL ZivibbteUung vom 28. Oktober 19US
i. S. Bauer-Denzler gegen Bauer.
ZGB Art. 631 Abs. 1 : Kann der überlebende Ebegatte ver.
langen, dass die Kinder die für ihre Erziehung und Ausbil ..
dung über das übliche Mass hinaus gemachten Aufwen-
dungen zur Aus gl eie h u n g bringen? (Erw. 1).
ZGB
Art. 462 Abs. 1: Das W a h Ire c h t des übe r-
leb end e n Ehe g a t t e n ist bei testamentarischer
Erbfolge ausgeschlossen (Erw. 2).
ZGB
Art. 522 Abs. 1, 530: Her a b set z u n g skI a g e
gegen
übermässige Belastung mit Rentenverpflichtungen
(Erw. 2 und 3).
Verrech n u ng im Erbteil un g s p ro z ess (Erw. 3).
A. -Die Klägerin ist die Witwe des am 7. Dezember
1923 verstorbenen Albert Bauer, der
im Jahre 1882
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Erbrecht. N0 62.
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geborene Beklagte dessen einziger Nachkomme aus
erster Ehe mit der am 21. Oktober 1916 verstorbenen
Frau Luise Bauer geb. Breny, welcher die seinerseit
begonnenen Rechtsstudien nie zu Ende führen konnte
und seither erwerbslos an seinem früheren Studienort
Zürich lebt. Frau Bauer geb. Breny hatte ein Testament
errichtet, dem folgende Bestimmungen zu entnehmen
sind:
« 1. Meinem lieben Sohn Amold Bauer dürfen die
Kosten seiner Studien
in keinem Falle von seinem Erbteil
abgezogen werden, denn ich darf
mit heiligstem Rechte
sagen, dass meine liebe Schwester Josefine Breny
seI.
und ich diese Kosten selbst verdient haben und gerne
für diesen lieben Sohn und Neffen gearbeitet und auf
vieles verzichtet haben.
2. Was meinen Nachlass; das
Haus zum Bären und
Anteil an der Druckerei betrifft, so wünsche ich, wenn
es nicht anders geht, eine gerechte amtliche Teilung.
4. Am liebsten wäre es mir und ich bete zu Got" dass
dieser Wunsch
in Etfüllung gehe, wenn meine Erben
im Frieden alles beieinander lassen, wie es jetzt ist.
Für die Nutzniessung von Haus und Buchdruckerei hat
Papa dem Amold, solange er es nötig hat, 2000 Fr.
jährlich zu verabfolgen. Bei richtiger Führung des Ge-
schäftes rentiert das schon.»
Vater Bauer gab dem Beklagten Kenntnis von diesem
Testament, wie
er behauptet mit dem Beifügen, dass er
es nicht anerkennen könne, weil es ihn zu schwer be-
laste; auch leistete er die in Ziff. 4 vorgesehenen Renten-
zahlungen nicht, obwohl
er in Besitz und Genuss der
ganzen Erbschaft blieb.
Zur amtlichen Eröffnung lieferte
er das Testament erst ein, als der Beklagte im Juni 1922
bei
der zuständigen Behörde das Gesuch um Testaments-
eröffnung
und amtliche ErbschaftsteHung gestellt hatte.
Im Juli 1922· strengte Vater Bauer gegen seinen Sohn,
den
Beklan im vorliegenden Prozess, Klage an mit
dem Antrage, folgende Verfügungen des Testaments
'\8 51 11 -1925
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