BGE 51 II 364
BGE 51 II 364Bge29.05.1925Originalquelle öffnen →
364 Familienrecht.N° 59.
Beistandschaft über die Kinder des Beschwerdeführers
aufgehoben; soweit sie mehr
ist als eine blosse Aufsichts-
. beistandschaft. Mit Bezug auf die Hinterlegung des
Kindesvermögens wird die Beschwerde
im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
59. Urteil der II. Zivil3,bteilung vom 1. Oktober 1926
i. S. '1'. gegen '1'.
ZGB Art. 141, 142. Geistige Abnormalität, die sich ni: als
Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141 ZGB quallflzlert.
kann eventue!l eineu Scheidungsgrund wegen tiefer Zerrüt-
tung der Ehe darstellen, wenn die Folgeerscheinungen
dieses
Zustandes derart siud, dass dem gesunden oder dem
kranken Eheteil die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet
werden kann (Erw. 1).
ZGB Art. 146, 160 Abs. 2. Die dem Ehemann gemäss Art. 160
Ab'!. 2, ZGB der Eh.efrau gegenüber zustehende Unter ..
haltspflicht besteht auch während der' Dauer der Trennung
weiter (Erw. 3}.
A. -Mit Urteil vom 29. Mai 1925 hat das Appel-
lationsgericht des Kantons Basel-Stadt, in Übereinstim-
mung mit dem Urteil der ersten' Instanz, die Ehe des
Adolf T.
und der Rosa T. auf· Klage des Ehemannes
hin, wegen tiefer
Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB
geschieden und den Klägerr Leistung von monat-
lichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von 40 Fr
an die Beklagte verpflichtet.
B. -Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Begehren um Abweisung der Klage.
, Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
366 Familienrecht. N° 59. unheilbare Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141 ZGB ist hier nicht festgestellt. Es sind auch im Ehe- scheidungsrecht, wie im Strafrecht, eine Reihe von Zwischenstufen zwischen einer völligen Geisteskrankheit und geistiger Normalität anzuerkennen, bei deren Vor- handensein eine Scheidung gemäss Art. 141 ZGB nicht in Frage kommen kann, die aber wohl eventuell einen Scheidungsgrund wegen tiefer Zerrüttung der Ehe ge- mäss Art. 142 ZGB darzustellen vermögen. Denn die Ansicht der Vorinstanz, dass eine Krankheit (mit Aus- nahme der unheilbaren Geisteskrankheit) überhaupt nie einen Grund für eine Scheidung bilden könne, ist unzutreffend. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Folgeerscheinungen einer Krankheit -und zwar auch einer unverschuldeten ---:' das Wesen einer Ehe derart vernichten, dass eine Fortsetzung der Ehe sei es dem gesunden oder aber dem kranken Ehegatten nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. auch AS 50 II S. 428). Um eine solche Zwischenstufe zwischen völliger Geistes- krankheit und geistiger Normalität handelt es sich aber zweifellos bei der hier festgestellten Psychose des Klägers, die sich einzig in seiner feindseligen Einstellung gegen- über der Beklagten kundgibt, während er sonst sich dUl vhaus normal zu verhalten scheint und wohl imstande ist vernunftgemäss zu handeln. Da nun aber der Kläger infolge dieser von ihm nicht verschuldeten Psychose in Verbindung mit der bestehenden Verschiedenheit der Charaktere eine derartige Abneigung gegen die Be- klagte empfindet, dass ihn deren blosse Anwesenheit in die schwersten Erregungszustände versetzt, kann ihm eine Fortsetzung des ehelichen Lebens mit der Beklagten nicht zugemutet, das Klagerecht also nach den vorangegangenen Erwägungen nicht abgesprochen werden. 2. - Das Bundesgericht erachtet es indessen für an- gezeigt, im vorliegenden Falle gemäss Art. 146 Abs. 3 ZGB nur auf T ren nun g zu erkennen, da doch ge- Famillenreeht. N° 59. 367 wisse Hoffnungen auf eine Wiedervereinigung bestehen, indem eine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers und damit eine eventuelle Wiederannäherung des Klä- gers an die Beklagte nicht von vorneherein als ausge- schlossen erachtet werden kann (zumal die Psychose auf eine Grippeerkrankung zurückzuführen ist), die Beklagte aber ihrerseits ja nach wie vor bereit ist, das eheliche Leben mit dem Kläger jederzeit wieder aufzu- nehmen. Es erscheint dabei angemessen, die Dauer der Trennung auf zwei Jahre festzusetzen. 3. -Die dem Ehemann gemäss Art. 160 Aha. 2 ZGB der Ehefrau gegenüber zustehende Unterhaltspflicht besteht auch während der Dauer der Trennung weiter (vgl. AS 40 II S. 311 und S. 444 f.). Der Kläger ist daher zu verhalten, der Beklagten monatliche Unterhaltsbei- träge zukommen zu lassen, wobei hinsichtlich der Höhe auf die Regelung, wie sie die Vorinstanz bei der Fest- setzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 152 ZOO getroffen hatte, als angemessen abgestellt werden kaßIl. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gut- geheissen, dass die Scheidungsklage abgewiesen, jedoch die Trennung der Parteien auf die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen wird, wobei der Kläger zu monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von 40 Fr. an die Beklagte verpflichtet wird.
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