Psychosis as ground for separation, not divorce

BGE 51 II 364Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II29.05.1925Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The wife appealed against a Basel-Stadt judgment that had dissolved the marriage and ordered the husband to pay monthly maintenance. The Federal Court held that the husband's psychosis, though not amounting to incurable insanity, could still constitute a ground of deep marital breakdown. Because some prospect of reconciliation remained, it did not uphold the divorce but instead ordered a two-year separation. It further confirmed that the husband's maintenance obligation continued during the separation and maintained the monthly CHF 40 payments.

Omnilex-Regeste

Art. 141, 142, 146 Abs. 3, 160 Abs. 2 ZGB; geistige Abnormalität, die nicht die Schwelle der unheilbaren Geisteskrankheit erreicht, kann gleichwohl als Ursache einer tiefen Zerrüttung i.S.v. Art. 142 ZGB in Betracht fallen, wenn ihre Folgen die Fortsetzung der Ehe dem gesunden oder dem kranken Ehegatten unzumutbar machen (consid. 1). Die fehlende Verschuldenszurechnung schliesst das Klagerecht des psychisch beeinträchtigten Ehegatten nicht aus, sofern die Zerrüttung nicht vorwiegend seiner Schuld zuzuschreiben ist. Bestehen noch gewisse Aussichten auf Wiedervereinigung, darf das Gericht statt auf Scheidung auf Trennung erkennen (consid. 2). Die eheliche Unterhaltspflicht des Ehemannes besteht während der Trennung fort; die Unterhaltsregelung der Vorinstanz kann übernommen werden (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

364 Familienrecht.N° 59. Beistandschaft über die Kinder des Beschwerdeführers aufgehoben; soweit sie mehr ist als eine blosse Aufsichts- . beistandschaft. Mit Bezug auf die Hinterlegung des Kindesvermögens wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 59. Urteil der II. Zivil3,bteilung vom 1. Oktober 1926 i. S. '1'. gegen '1'. ZGB Art. 141, 142. Geistige Abnormalität, die sich ni: als Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141 ZGB quallflzlert. kann eventue!l eineu Scheidungsgrund wegen tiefer Zerrüt- tung der Ehe darstellen, wenn die Folgeerscheinungen dieses Zustandes derart siud, dass dem gesunden oder dem kranken Eheteil die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann (Erw. 1). ZGB Art. 146, 160 Abs. 2. Die dem Ehemann gemäss Art. 160 Ab'!. 2, ZGB der Eh.efrau gegenüber zustehende Unter .. haltspflicht besteht auch während der' Dauer der Trennung weiter (Erw. 3 . A. -Mit Urteil vom 29. Mai 1925 hat das Appel- lationsgericht des Kantons Basel-Stadt, in Übereinstim- mung mit dem Urteil der ersten' Instanz, die Ehe des Adolf T. und der Rosa T. auf Klage des Ehemannes hin, wegen tiefer Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB geschieden und den Klägernr Leistung von monat- lichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von 40 Fr an die Beklagte verpflichtet. B. -Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Abweisung der Klage. , Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Dass die Ehe der Parteien tief zerrüttet ist, kann keinem Zweifel unterliegen angesichts der tiefen Ab- neigung, die der Kläger der Beklagten gegenüber em- pfindet. Diese ist, wie sich aus den Akten ergibt, derart, Familienrecht. N° 59. 365 dass der Kläger bei blosser Anwesenheit der Beklagten in die schwersten Erregungszustände gerät, wobei er die Beklagte schon mehrfach schwer misshandelt, ja sogar mit dem Tode bedroht hat. Es fragt sich nun aber, ob auf Grund dieser Tatsache, trotzdem der Beklagten keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden kann, und trotzdem sich diese gegen eine Scheidung wehrt, doch eine Scheidung resp. eventuell eine Trennung aus- gesprochen werden könne. Dies muss bejaht werden. Wie sich aus den bei den Akten liegenden, von den Vorin- stanzen als schlüssig erachteten und daher für das Bundes- gericht verbindlichen ärztlichen Gutachten ergibt, ist die feindselige Einstellung des Klägers gegenüber der Beklagten und das daraus resultierende ehewidrige Ver- halten auf eine bei Anlass einer Grippeerkrankung beim Kläger ausgelöste Psychose, die von reaktiven Depres- sions- und Erregungszuständen begleitet ist, zurück- zu führen. Dabei soll allerdings nach der Feststellung in einem dieser Gutachten auch die Beklagte ihrerseits gewisse psychische Eigenschaften besitzen, die die Er- regung des Mannes auszulösen imstande seien. Die tiefe Zerrüttung beruht also auf einer grundsätzlichen Ver- schiedenheit der bei den Charaktere, die sich infolge der Psychose des Klägers bis zur Feindseligkeit gesteigert hat. Bei dieser Sachlage kann aber auch auf Seiten des Mannes, der für seinen krankhaften Zustand nicht ver- antwortlich gemacht werden kann, von einem Ver- schulden nicht die 'Rede sein. Es geht daher nicht an, dem Kläger ein Klagerecht im Hinblick auf Art. 142 Abs. 2 ZGB (wonach, wenn die tiefe Zerrüttung vor- wiegend der Schuld des einen Ehegatten zuzuschreiben ist, nur der andere auf Scheidung klagen ann) abzu- sprechen. Andererseits kann aber auch aus der Bestim- mung des Art. 141 ZGB, der bei unheilbarer Geistes- krankheit des einen Ehegatten nur dem andern, gesunden Teil ein Recht auf Scheidung einräumt, für den vor- liegenden Fall nichts hergeleitet werden. Denn eine

366 Familienrecht. N° 59. unheilbare Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141 ZGB ist hier nicht festgestellt. Es sind auch im Ehe- scheidungsrecht, wie im Strafrecht, eine Reihe von Zwischenstufen zwischen einer völligen Geisteskrankheit und geistiger Normalität anzuerkennen, bei deren Vor- handensein eine Scheidung gemäss Art. 141 ZGB nicht in Frage kommen kann, die aber wohl eventuell einen Scheidungsgrund wegen tiefer Zerrüttung der Ehe ge- mäss Art. 142 ZGB darzustellen vermögen. Denn die Ansicht der Vorinstanz, dass eine Krankheit (mit Aus- nahme der unheilbaren Geisteskrankheit) überhaupt nie einen Grund für eine Scheidung bilden könne, ist unzutreffend. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Folgeerscheinungen einer Krankheit -und zwar auch einer unverschuldeten ---:' das Wesen einer Ehe derart vernichten, dass eine Fortsetzung der Ehe sei es dem gesunden oder aber dem kranken Ehegatten nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. auch AS 50 II S. 428). Um eine solche Zwischenstufe zwischen völliger Geistes- krankheit und geistiger Normalität handelt es sich aber zweifellos bei der hier festgestellten Psychose des Klägers, die sich einzig in seiner feindseligen Einstellung gegen- über der Beklagten kundgibt, während er sonst sich dUl vhaus normal zu verhalten scheint und wohl imstande ist vernunftgemäss zu handeln. Da nun aber der Kläger infolge dieser von ihm nicht verschuldeten Psychose in Verbindung mit der bestehenden Verschiedenheit der Charaktere eine derartige Abneigung gegen die Be- klagte empfindet, dass ihn deren blosse Anwesenheit in die schwersten Erregungszustände versetzt, kann ihm eine Fortsetzung des ehelichen Lebens mit der Beklagten nicht zugemutet, das Klagerecht also nach den vorangegangenen Erwägungen nicht abgesprochen werden. 2. - Das Bundesgericht erachtet es indessen für an- gezeigt, im vorliegenden Falle gemäss Art. 146 Abs. 3 ZGB nur auf T ren nun g zu erkennen, da doch ge- Famillenreeht. N° 59. 367 wisse Hoffnungen auf eine Wiedervereinigung bestehen, indem eine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers und damit eine eventuelle Wiederannäherung des Klä- gers an die Beklagte nicht von vorneherein als ausge- schlossen erachtet werden kann (zumal die Psychose auf eine Grippeerkrankung zurückzuführen ist), die Beklagte aber ihrerseits ja nach wie vor bereit ist, das eheliche Leben mit dem Kläger jederzeit wieder aufzu- nehmen. Es erscheint dabei angemessen, die Dauer der Trennung auf zwei Jahre festzusetzen. 3. -Die dem Ehemann gemäss Art. 160 Aha. 2 ZGB der Ehefrau gegenüber zustehende Unterhaltspflicht besteht auch während der Dauer der Trennung weiter (vgl. AS 40 II S. 311 und S. 444 f.). Der Kläger ist daher zu verhalten, der Beklagten monatliche Unterhaltsbei- träge zukommen zu lassen, wobei hinsichtlich der Höhe auf die Regelung, wie sie die Vorinstanz bei der Fest- setzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 152 ZOO getroffen hatte, als angemessen abgestellt werden kaßIl. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gut- geheissen, dass die Scheidungsklage abgewiesen, jedoch die Trennung der Parteien auf die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen wird, wobei der Kläger zu monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von 40 Fr. an die Beklagte verpflichtet wird.

Schlagwörter

divorceseparationmarital breakdownpsychosismaintenancefaultreconciliation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the marriage had broken down deeply enough to justify divorce despite the husband's lack of fault and the wife's opposition.

Extrahierter Entscheid

The marital breakdown was grave, but the husband's non-culpable psychosis and resulting hostility did not justify denying him standing to sue; however, divorce was not ordered because separation was more appropriate.

Extrahierte Begründung

A mental disorder short of incurable insanity under Art. 141 ZGB may still ground deep marital breakdown under Art. 142 ZGB. Yet the court preferred separation under Art. 146(3) ZGB because some prospect of reconciliation remained.

Kernrechtsfrage

Whether the husband remained bound to pay spousal maintenance during separation.

Extrahierter Entscheid

Yes. The husband's duty of support toward his wife continued throughout the separation.

Extrahierte Begründung

Under Art. 160(2) ZGB, the husband's maintenance duty persists during separation; the amount fixed by the lower court was considered appropriate.

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