Child guardianship and securing assets under Art. 297 ZGB

BGE 51 II 359Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II29.05.1925Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The father challenged measures ordered by the Aarburg guardianship authority after his wife’s death: a guardianship for his children and a requirement to deposit their assets. The Federal Court held that a civil complaint was admissible only insofar as the measures allegedly violated parental rights. It ruled that under Art. 297 para. 2 ZGB a permanent transfer of asset administration to a guardian is not allowed unless parental authority is also withdrawn; only an oversight guardianship is permissible. The deposit order was upheld only to the extent that it did not deprive the father of decisions over investment and income from the assets.

Omnilex-Regeste

Art. 297 Abs. 2 ZGB; Art. 290, 285, 298 ZGB; Art. 86 OG: Zulässigkeit und Umfang der Beistandschaft zum Schutz des Kindesvermögens. Die zivilrechtliche Beschwerde ist gegen Schutzmassnahmen nach Art. 297 Abs. 2 ZGB nur insoweit gegeben, als eine Verletzung der elterlichen Rechte behauptet wird. Die Bestimmung erlaubt neben der Unterstellung unter Aufsicht und Sicherheitsleistung entweder eine besondere Ermächtigung für einzelne Geschäfte oder eine blosse Aufsichtsbeistandschaft; eine dauernde Übertragung der Vermögensverwaltung auf den Beistand neben fortbestehender elterlicher Gewalt ist ausgeschlossen. Die Sicherheitsleistung darf sich nur auf die Substanz des Kindesvermögens beziehen; Verfügung über Anlage und Ertrag bleibt den Eltern vorbehalten, solange die elterliche Gewalt nicht entzogen ist (Erw. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Versicherungsvertrag. N° 57. fahrens schreiten werden, um dem Begünstigten die Geltendmachung eines Versicherungsanspruches zu er- . möglichen, der ihnen entzogen worden ist. Hiegegen lässt sich nichts daraus herleiten, dass die Entwürfe, welche das Amortisationsrecht dem Anspruchsberechtigten zu- erkannt hatten, Zu Gunsten der erwähnten Fassung ge- ändert worden sind; denn die der Änderung vorange- gangenen Beratungen ergeben nichts dafür, dass auch in Fällen, wo nur oder wesentlich nur ein Begünstigter, der nie Besitzer der Polize gewesen war, ein Interesse an de Kraftloserklärung hat, diese ihm versagt sein soll. Die Vorinstanz wird also das Amortisationsgesuch des Beschwerdeführers auch nicht etwa mangels Legiti- mation desselllnn verwerfen dürfen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt und der Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 1925 aufgehoben. OfDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern

  1. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

  2. trrteil tier II. Zivila.bteilunss -vom SO. September 1926 i. S. X:nöpfli gegen Aarburg. Beistandschaft und Sicherstellung des Kindesvermögens nach Art. 297 ZGB; Art. 282, 283, 297 und 298 ZGB; Art. 86 OG. Gegen die Anordnung geeigneter Vorkehren nach Art. 297 Abs. 2 ZGB ist die zivilrechtliche Beschwerde nur soweit zulässig, als dadurch die Elternrechte des Inhabers der elter- lichen Gewalt verletzt sind. Art. 86 Ziff. 2 OG (Erw. 1). Die Bei s t a n d s c h a f t nach Art. 297 Abs. 2 ZGB ist nur möglich mit der Ermächtigung für einzelne bestimmte Massnahmen oder als Auf sie h t s bei s t a n d s c h a f t zur Beaufsichtigung der Verwaltung des Kindesvermögens. das nach wie vor vom Inhaber der elterlichen Gewalt ver- waltet wird (Erw. 2). Der Inhaber der elterlichen Gewalt kann nach Art. 297 Abs. 2 ZGB zur Hin t e r leg u n g des Kin des ver m ö- gen s nur soweit verhalten werden, als ihm dadurch nicht die Verfügung über Anlage und Ertrag des Vermögens ent- zogen wird (Erw. 3). A. -Die Vormundschaftsbehörde Aarburg bestellte am 21. März 1921 den beiden unmündigen Kindern des Beschwerdeführers nach dem Tode seiner Ehefrau einen Beistand und verlangte die Hinterlegung des Kindes- vermögens, da dieses laut dem vom Beschwerdeführer eingereichten Invertar seit dem Tode der Erblasserin wesentlich zurückgegangen war. Die Beistandschalt blieb bestehen, auch nachdem die Teilung der Hinter- lassenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers zwischen diesem und dem Beistand seiner Kinder durchgeführt war, und das Kindesvermögen blieb, soweit es nicht aus Fahrnissen bestand, in der Waisenlade hinterlegt. Am AS 51 11 -1925

  3. Januar 1925 verlangte nun der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft und die Herausgabe des . hinterlegten Vermögens, mit der Begründung, nach erfolgter Auseinandersetzung über den Nachlass seiner verstorbenen Frau liege zur Fortsetzung der Beistand- schaft seiner Kinder kein Grund mehr vor, und er sei desbalb in den unbeschränkten Besitz seiner elterlicben Gewalt wieder einzusetzen. B. -Die Vormundschaftsbehörde Aarburg, sowie, auf erfolgte Beschwerde hin, das Bezirksamt Zofingen und, mit Entscheid vom 30. Mai 1925, der Regierungsrat des Kantons Aargau wiesen das Begehren ab. Sie stellten ausser dem Rückgang des Kindesvermögens fest, dass der Beschwerdeführer nicht haushalten könne ; er habe trotz gutem Verdienst das Kostgeld für seine Kinder, die er in Kost und Pflege gab, nur ungenügena aufge- bracht; zudem habe er den Erlös von seinen Kindern gehörenden Fahrnissen. die er mit Erlaubnis der Vor- mundschaftsbehörde zur Deckung seiner Kostgeldschuld verkauft hat, für sich selbst verwendet; auch habe er beabsichtigt, sich aus dem Kindesvermögen die Aus- rüstung eines wandernden Kinoaktcurs anzuschaffen, während er sich zur Ausübung -eines solchen Berufes keineswegs eigne. Es besteht daher kein Zweifel. dass das Kindesvermögen in seiner Hand gefährdet wäre, und da er nicht im Stande sei, andere Sicherheit zu leisten, bleibe nichts anderes übrig, als die Beistandc;chaft seiner Kinder mit Vermögens ,erwaltung aufrechtzuerhalten. Zudem kümmere sich der Beschwerdeführer um seine Kinder überhaupt zu wenig, sodass die Beistandschaft auch zur persönlichen Fürsorge der Kinder notwendig sei. C. -Unter Erneuerung seines Begehrens hat der Beschwerdeführer den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau mit der zivilrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen. Famllienrecht; N! 58.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die Beistandschaft über die Kinder des Be- schwerdeführers und dessen Verpflichtung zur amtlichen Hinterlegung des Kindesvermögens sind als Massnahmen nach Art. 297 Abs. 2 ZGB angeordnet worden. Gegen demrtige Verfügungen ist die zivilrechtliche Beschwerde nicht vorgesehen, da in den erschöpfenden Aufzäh- lungen des Art. 86 OG Art. 297 ZGB nicht genannt ist. Dagegen ist die Beschwerde insoweit zulässig, als die angefochtenen Verfügungen über den Rahmen des Art. 297 ZGB hinausgehen und gegen andere Gesetzes- bestimmungen verstossen, die unter dem Schutze der zivil rechtlichen Beschwerde stehen. Der Beschwerde- führer behauptet in der Tat, dass er durch die angefoch- tenen Verfügungen in seinen elterlichen Vermögens- rechten verletzt sei. Insoweit ist daher, da gegen die Entziehung der elterlichen Gewalt gemäss Art. 86 Ziff. 2 OG die zivilrechtliche Beschwerde möglich ist, auf die Beschwerde einzutreten.
  2. -Soweit die angefochtene Beistandschaft zur per s ö nl ich e n Fürsorge der Kinder des Beschwerde- führers bestellt ist, muss sie ohne weiteres aufgehoben werden. Das Bundesgericht hat bereits im Urteil vom
  3. März 1923 i. S. Arnold gegen Luzern (50 II Nr. 17) ausgesprochen, dass die Bestellung eines Beistandes über Kinder unter elterlicher lTCwalt als geeignete Vorkehr im Sinne-des Art. 285 ZGB nicht zulässig ist. In Abweichung von diesem Artikel sieht nun aber Art. 297 Abs. 2 ZGB bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern in der Ausübung ihrer elterlichen Ver m ö gen s- re c h t e als geeignete Vorkehr neben der Unterwerfung der Eltern unter die Aufsicht, der ein Vormund unter- stellt ist und neben der Verpflichtung zur Sicherheits- leistung auch die Möglichkeit vor, dass dem Kind zur Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen ein Be i- s t a n d gegeben werden kann. Allein wie das Bundes-

362 Famillenrecht. N" 58. gericht in seinem Urteil vom 1. Mai 1912 i. S. Thiely gegen Genf (38 II S. 17 Erw. 3) ausgeführt hat, ist diese Gesetzesbestimmung (die in den der Bundesversamm- lung vorgelegten Entwürfen nicht enthalten war und erst durch die Redaktionskommission beigefügt worden ist), nur anwendbar, soweit sie dem Grundsatz des Art.

ZGB nicht widerspricht. Nach Art. 290 ZGB haben die Eltern, solange ihnen die elterliche Gewalt zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu ver. walten; das Recht zur Verwaltung des Kindesvermögens bildet somit einen wesentlichen Bestandteil der Eltern- rechte, und dieses Recht kann den Eltern, wie Art. 298 ZGB ausdrücklich sagt, nur in Verbindung mit der Entziehung der elterli('hen Gewalt genommen werden. Nach Art. 297 Abs. 2 ZGB kann daher ein Beistand zunächst nur mit besonderer Ermächtigung für einzelne bestimmte Massnahmen bestellt werden, wie dies in Art. 282 ZGB für Rechtsgeschäfte der Kinder mit ihren Eltern oder mit Dritten zu Gunsteh ihrer Eltern be- sonders vorgesehen ist. Für eine dauernde Beistand- schaft aber besteht neben der elterlichen Gewalt für die Verwaltung oder Vertretung des Kindesvermögens kein Raum, es sei denn, die Beistandschaft bezwecke nur die Be auf sie h t i gun g der elterlichen Ver- waltung des Kindesvermögens oder eines Teiles davon. Ohne Entzug der elterlichen Gewalt gemäss Art. 285 und 298 ZGB bleibt auch bei Bestellung eines Bei- standes nach Art. 297 Abs. 2 ZGB die Verwaltung des Kindesvermögens bei den Eltern, der Beistand kann ihnen lediglich mit seinem Rate beistehen und ihre Verwaltung zu Handen der Vormundschaftsbehörde überwachen (Aufsichtsbeistandschaft). Dem Beschwerdeführer ist nun aber, wie sich aus dem Beistandschaftsbericht ergibt, die Verwaltung seines Kindesvermögens vollständig entzogen und dem Bei- stand übertragen worden. In diesem Umfange ist daher die angefochtene Beistandschaft ungesetzlich; sie kann Familienrecht. N° 58. 363 nur soweit aufrechterhalten werden, als der Beistand lediglich die Aufsicht über die Vermögensverwaltung des Beschwerdeführers ausübt und ihm in der Ver- waltung als Ratgeber zur Seite steht. 3. -Dagegen wird der Beschwerdeführer durch die ihm auferlegte Verpflichtung zur waisenamtlichen Hin- terlegung des Kindesvermögens in seinen Elternrechten nicht verletzt, sofern ihm dadurch die Verfügung über Anlage und Ertrag des Vermögens nicht entzogen wird. Diese selbst kann ihm gemäss Art. 298 ZGB nur durch den Entzug der elterlichen Gewalt genommen werden. Die Sicherheitsleistung nach Art. 297 ZGB beschlägt denn auch nur die Substanz des Kindesvermögens, da sie sich nur rechtfertigt, soweit ( Gefahr für das Ver- mögen besteht I). Ungeachtet der Hinterlegung müssen daher die Zinsen des Kindesvermögens dem Beschwerde- führer herausgegeben werden, damit er sie nach freiem Gutfinden im Sinne des Art. 293 ZGB für die Kinder verwende, und es bleibt ihm auch das Recht vorbehalten, die hinterlegten Gelder anders anzulegen. Ob eine solche Sicherheit.c;leistung im gesetzlich allein zulässigen Um- fange im vorliegenden Falle zum Schutze des Kindes- vermögens genügt, oder ob die Unterwerfung des Be- schwerdeführers unter die Aufsicht, der ein Vormund unterstellt ist, nicht eher zum Ziele führe, das zu unter- suchen ist nicht Sache des Bundesgerichts, das lediglich zU überprüfen hat, ob durch die getroffene Massnahme die elterlichen Rethte des Beschwerdeführers verletzt sind. Ebenso ist hier nicht zu prüfen, ob die nach Art.

ZGB zulässigen Vorkehren angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers zum Schutze der Kinder über- haupt genügen, oder ob nicht vielmehr der Entzug der elterlichen Gewalt gemäss Art. 2-85 und 298 ZGB ins Auge zu fassen sei. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die

364 Familienrecht.N° 59. Beistandschaft über die Kinder des Beschwerdeführers aufgehoben; soweit sie mehr ist als eine blosse Aufsichts- . beistandschaft. Mit Bezug auf die Hinterlegung des Kindesvermögens wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 59. Urteil der II. Zivila.bteiluug vom 1. Oktober 1925 . i. S. '1'. gegen '1'. ZGB Art. 141, 142. Geistige Abnormalitiit, die sich ni: als Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141 ZGB quallflzlert. kann eventue!l einen Scheidungsgrund wegen tiefer Zerrüt- tung der Ehe darstellen, wenn die Folgeerscheinungen dieses Zustandes derart sind, dass dem gesunden oder dem kranken Eheteil die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann (Erw. 1). ZGB Art. 146,160 Abs. 2. Die dem Ehemann gemäss Art. 160 Ab'!. 2. ZGB der Ehefrau gegenüber zustehende Unter .. haltspflicht besteht auch während der Dauer der Trennung weiter (Erw. 3 . A. -Mit Urteil vom 29. Mai 1925 hat das Appel- lationsgericht des Kantons Basel-Stadt, in Übereinstim- mung mit dem Urteil der ersten Instanz, die Ehe des Adolf T. und der Rosa T. auf Klage des Ehemannes hin, wegen tiefer Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB geschieden und den Kläger4Ur Leistung von monat. lichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von 40 Fr an die Beklagte verpflichtet. B. -Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Abweisung der Klage. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Dass die Ehe der Parteien tief zerrüttet ist, kann keinem Zweifel unterliegen angesichts der tiefen Ab- neigung, die der Kläger der Beklagten gegenüber em- pfindet. Diese ist, wie sich aus den Akten ergibt, derart, FamUienrecht. N° 59. 365 dass der Kläger bei blosser Anwesenheit der Beklagten in die schwersten Erregungszustände gerät, wobei er die Beklagte schon mehrfach schwer misshandelt, ja sogar mit dem Tode bedroht hat. Es fragt sich nun aber, ob auf Grund dieser Tatsache, trotzdem der Beklagten keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden kann, und trotzdem sich diese gegen eine Scheidung wehrt, doch eine Scheidung resp. eventuell eine Trennung aus- gesprochen werden könne. Dies muss bejaht werden. Wie sich aus den bei den Akten liegenden, von den Vorin- stanzen als schlüssig erachteten und daher für das Bundes- gericht verbindlichen ärztlichen Gutachten ergibt, ist die feindselige Einstellung des Klägers gegenüber der Beklagten und das daraus resultierende ehewidrige Ver- halten auf eine bei Anlass einer Grippeerkrankung beim Kläger ausgelöste Psychose, die von reaktiven Depres- sions-und Erregungszuständen begleitet ist, zurück- zu führen. Dabei soll allerdings nach der Feststellung in einem dieser Gutachten auch die Beklagte ihrerseits gewisse psychische Eigenschaften besitzen, die die Er- regung des Mannes auszulösen imstande seien. Die tiefe Zerrüttung beruht also auf einer grundsätzlichen Ver- schiedenheit der bei den Charaktere, die sich infolge der Psychose des Klägers bis zur Feindseligkeit gesteigert hat. Bei dieser Sachlage kann aber auch auf Seiten des Mannes, der für seinen krankhaften Zustand nicht ver- antwortlich gemacht werden kann, von einem Ver- schulden nicht die Rede sein. Es geht daher nicht an, dem Kläger ein Klagerecht im Hinblick auf Art. 142 Abs. 2 ZGB (wonach, wenn die tiefe Zerrüttung vor- wiegend der Schuld des einen Ehegatten zuzuschreiben ist, nur der andere auf Scheidung klagen ann) abzu- sprechen. Andererseits kann aber auch aus der Bestim- mung des Art. 141 ZGB, der bei unheilbarer Geistes- krankheit des einen Ehegatten nur dem andern, gesunden Teil ein Recht auf Scheidung einräumt, für den vor- liegenden Fall nichts hergeleitet werden. Denn eine

Schlagwörter

child assetsguardianshipparental authorityasset securityoversight guardianshipcivil complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the civil complaint was admissible against measures taken under Art. 297 para. 2 ZGB

Extrahierter Entscheid

The complaint is admissible only insofar as the challenged measures allegedly violate the holder’s parental rights.

Extrahierte Begründung

Art. 86 OG does not list Art. 297 ZGB as such, but review is possible where the measure exceeds Art. 297 ZGB and interferes with parental rights protected by the civil complaint.

Kernrechtsfrage

Whether a guardianship under Art. 297 para. 2 ZGB may permanently transfer administration of the child’s assets from the parent to a guardian

Extrahierter Entscheid

No; outside a special authorization for individual acts, such a guardianship may only be an oversight guardianship supervising the parent’s administration.

Extrahierte Begründung

The administration of the child’s estate remains with the parents under Art. 290 ZGB and can only be taken away together with deprivation of parental authority under Art. 285 and 298 ZGB.

Kernrechtsfrage

Whether the parent could be compelled to deposit the child’s assets with the municipal guardianship office

Extrahierter Entscheid

Yes, but only to the extent that the parent is not deprived of the power to decide over investment and yield of the assets.

Extrahierte Begründung

Security under Art. 297 ZGB may cover only the substance of the child’s estate; the interest must still be handed over to the parent and the parent may choose other investments.

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