BGE 51 II 359
BGE 51 II 359Bge29.05.1925Originalquelle öffnen →
358 Versicherungsvertrag. N° 57. fahrens schreiten werden, um dem Begünstigten die Geltendmachung eines Versicherungsanspruches zu er- . möglichen, der ihnen entzogen worden ist. Hiegegen lässt sich nichts daraus herleiten, dass die Entwürfe, welche das Amortisationsrecht dem Anspruchsberechtigten zu- erkannt hatten, Zu Gunsten der erwähnten Fassung ge- ändert worden sind; denn die der Änderung vorange- gangenen Beratungen ergeben nichts dafür, dass auch in Fällen, wo nur oder wesentlich nur ein Begünstigter, der nie Besitzer der Polize gewesen war, ein Interesse an de Kraftloserklärung hat, diese ihm versagt sein soll. Die Vorinstanz wird also das Amortisationsgesuch des Beschwerdeführers auch nicht etwa mangels Legiti- mation dessellln verwerfen dürfen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt und der Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 1925 aufgehoben. OfDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern
360 Familienrecht. N° 58. 26. Januar 1925 verlangte nun der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft und die Herausgabe des . hinterlegten Vermögens, mit der Begründung, nach erfolgter Auseinandersetzung über den Nachlass seiner verstorbenen Frau liege zur Fortsetzung der Beistand- schaft seiner Kinder kein Grund mehr vor, und er sei desbalb in den unbeschränkten Besitz seiner elterlicben Gewalt wieder einzusetzen. B. -Die Vormundschaftsbehörde Aarburg, sowie, auf erfolgte Beschwerde hin, das Bezirksamt Zofingen und, mit Entscheid vom 30. Mai 1925, der Regierungsrat des Kantons Aargau wiesen das Begehren ab. Sie stellten ausser dem Rückgang des Kindesvermögens fest, dass der Beschwerdeführer nicht haushalten könne ; er habe trotz gutem Verdienst das Kostgeld für seine Kinder, die er in Kost und Pflege gab, nur ungenügena aufge- bracht; zudem habe er den Erlös von seinen Kindern gehörenden Fahrnissen. die er mit Erlaubnis der Vor- mundschaftsbehörde zur Deckung seiner Kostgeldschuld verkauft hat, für sich selbst verwendet; auch habe er beabsichtigt, sich aus dem Kindesvermögen die Aus- rüstung eines « wandernden Kinoaktcurs » anzuschaffen, während er sich zur Ausübung -eines solchen Berufes keineswegs eigne. Es besteht daher kein Zweifel. dass das Kindesvermögen in seiner Hand gefährdet wäre, und da er nicht im Stande sei, andere Sicherheit zu leisten, bleibe nichts anderes übrig, als die Beistandc;chaft seiner Kinder mit Vermögens,erwaltung aufrechtzuerhalten. Zudem kümmere sich der Beschwerdeführer um seine Kinder überhaupt zu wenig, sodass die Beistandschaft auch zur persönlichen Fürsorge der Kinder notwendig sei. C. -Unter Erneuerung seines Begehrens hat der Beschwerdeführer den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau mit der zivilrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen. Famllienrecht; N!> 58. 361 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
362 Famillenrecht. N" 58. gericht in seinem Urteil vom 1. Mai 1912 i. S. Thiely gegen Genf (38 II S. 17 Erw. 3) ausgeführt hat, ist diese Gesetzesbestimmung (die in den der Bundesversamm- lung vorgelegten Entwürfen nicht enthalten war und erst durch die Redaktionskommission beigefügt worden ist), nur anwendbar, soweit sie dem Grundsatz des Art. 298 ZGB nicht widerspricht. Nach Art. 290 ZGB haben die Eltern, solange ihnen die elterliche Gewalt zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu ver. walten; das Recht zur Verwaltung des Kindesvermögens bildet somit einen wesentlichen Bestandteil der Eltern- rechte, und dieses Recht kann den Eltern, wie Art. 298 ZGB ausdrücklich sagt, nur in Verbindung mit der Entziehung der elterli('hen Gewalt genommen werden. Nach Art. 297 Abs. 2 ZGB kann daher ein Beistand zunächst nur mit besonderer Ermächtigung für einzelne bestimmte Massnahmen bestellt werden, wie dies in Art. 282 ZGB für Rechtsgeschäfte der Kinder mit ihren Eltern oder mit Dritten zu Gunsteh ihrer Eltern be- sonders vorgesehen ist. Für eine dauernde Beistand- schaft aber besteht neben der elterlichen Gewalt für die Verwaltung oder Vertretung des Kindesvermögens kein Raum, es sei denn, die Beistandschaft bezwecke nur die Be auf sie h t i gun g der elterlichen Ver- waltung des Kindesvermögens oder eines Teiles davon. Ohne Entzug der elterlichen Gewalt gemäss Art. 285 und 298 ZGB bleibt auch bei Bestellung eines Bei- standes nach Art. 297 Abs. 2 ZGB die Verwaltung des Kindesvermögens bei den Eltern, der Beistand kann ihnen lediglich mit seinem Rate beistehen und ihre Verwaltung zu Handen der Vormundschaftsbehörde überwachen (Aufsichtsbeistandschaft). Dem Beschwerdeführer ist nun aber, wie sich aus dem Beistandschaftsbericht ergibt, die Verwaltung seines Kindesvermögens vollständig entzogen und dem Bei- stand übertragen worden. In diesem Umfange ist daher die angefochtene Beistandschaft ungesetzlich; sie kann Familienrecht. N° 58. 363 nur soweit aufrechterhalten werden, als der Beistand lediglich die Aufsicht über die Vermögensverwaltung des Beschwerdeführers ausübt und ihm in der Ver- waltung als Ratgeber zur Seite steht. 3. -Dagegen wird der Beschwerdeführer durch die ihm auferlegte Verpflichtung zur waisenamtlichen Hin- terlegung des Kindesvermögens in seinen Elternrechten nicht verletzt, sofern ihm dadurch die Verfügung über Anlage und Ertrag des Vermögens nicht entzogen wird. Diese selbst kann ihm gemäss Art. 298 ZGB nur durch den Entzug der elterlichen Gewalt genommen werden. Die Sicherheitsleistung nach Art. 297 ZGB beschlägt denn auch nur die Substanz des Kindesvermögens, da sie sich nur rechtfertigt, soweit {( Gefahr für das Ver- mögen besteht I). Ungeachtet der Hinterlegung müssen daher die Zinsen des Kindesvermögens dem Beschwerde- führer herausgegeben werden, damit er sie nach freiem Gutfinden im Sinne des Art. 293 ZGB für die Kinder verwende, und es bleibt ihm auch das Recht vorbehalten, die hinterlegten Gelder anders anzulegen. Ob eine solche Sicherheit.c;leistung im gesetzlich allein zulässigen Um- fange im vorliegenden Falle zum Schutze des Kindes- vermögens genügt, oder ob die Unterwerfung des Be- schwerdeführers unter die Aufsicht, der ein Vormund unterstellt ist, nicht eher zum Ziele führe, das zu unter- suchen ist nicht Sache des Bundesgerichts, das lediglich zU überprüfen hat, ob durch die getroffene Massnahme die elterlichen Rethte des Beschwerdeführers verletzt sind. Ebenso ist hier nicht zu prüfen, ob die nach Art. 297 ZGB zulässigen Vorkehren angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers zum Schutze der Kinder über- haupt genügen, oder ob nicht vielmehr der Entzug der elterlichen Gewalt gemäss Art. 2-85 und 298 ZGB ins Auge zu fassen sei. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die
364 Familienrecht.N° 59. Beistandschaft über die Kinder des Beschwerdeführers aufgehoben; soweit sie mehr ist als eine blosse Aufsichts- . beistandschaft. Mit Bezug auf die Hinterlegung des Kindesvermögens wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 59. Urteil der II. Zivila.bteiluug vom 1. Oktober 1925 . i. S. '1'. gegen '1'. ZGB Art. 141, 142. Geistige Abnormalitiit, die sich ni:~~ als Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141 ZGB quallflzlert. kann eventue!l einen Scheidungsgrund wegen tiefer Zerrüt- tung der Ehe darstellen, wenn die Folgeerscheinungen dieses Zustandes derart sind, dass dem gesunden oder dem kranken Eheteil die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann (Erw. 1). ZGB Art. 146,160 Abs. 2. Die dem Ehemann gemäss Art. 160 Ab'!. 2. ZGB der Ehefrau gegenüber zustehende Unter .. haltspflicht besteht auch während der· Dauer der Trennung weiter (Erw. 3}. A. -Mit Urteil vom 29. Mai 1925 hat das Appel- lationsgericht des Kantons Basel-Stadt, in Übereinstim- mung mit dem Urteil der ersten> Instanz, die Ehe des Adolf T. und der Rosa T. auf· Klage des Ehemannes hin, wegen tiefer Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB geschieden und den Kläger4Ur Leistung von monat. lichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von 40 Fr~ an die Beklagte verpflichtet. B. -Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Abweisung der Klage. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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