BGE 51 II 353
BGE 51 II 353Bge21.03.1921Originalquelle öffnen →
352 Prozessm:bt. N° 56.
es wäre denn, dass das kantonale Gericht -unrichtiger-
weise -Bundesrecht zur Anwendung gebracht haben
sollte (Art.
56 OG). Die Vorinstanz hat zunächst ange-
. nommen, dass der Kläger den von ihm behaupteten
Vorbehalt wirklich angebracht habe
und dass daher
«der eingereichte Vertragsentwurf erst nach Erfüllung
dieser Vorbehalte den vereinbarten Willen der
Kontra-
henten enthielt». Es liesse sich vielleicht die Auffassung
vertreten, der hier in Rede stehende Streitpunkt sei
nicht ausschliesslich nach kantonalem Beurkundungsrecht
-den Normen über die Zulässigkeit bedingter Anträge
auf Beurkundung -zu entscheiden, sondern auch
unter
Heranziehung der Vorschriften des OR betreffend das
Erfordernis der Uebereinstimmung der Willensäusserungen
der Vertragschliessenden ; würde
unter diesem Gesichts-
punkt auf die Berufung einzutreten sein, so ergäbe sich
dann freilich sofort, dass dem Bundesgericht die
Nach-
prüfung dieses Punktes doch entzogen wäre, weil er
eine reine Tatfrage betrifft. Indessen braucht zu dieser
Frage nicht Stellung genommen
zu werden, weil die
Vorinstanz in dem Schreiben des Grundbuchverwalters
-der gemäss Art. 165 des
EG z. ZGB für den Kanton
Graubünden zugleich Urkundsperson ist -vom 29. Ja-
nuar 1924 an den Kläger eine Ablehnung des AntraGes
auf öffentliche Beurkundung des ihm vorgelegfen
Kaufvertragsentwurfes erblickt und ausgesprochen hat,
dass der Grundbuchverwalter' nach dieser Ablehnung
-zumal ohne sie widerrufen zu haben -ohne neuen
Prteiantrag zur Vornahme der öffentlichen Beurkundung
mcht mehr befugt war. Für diese Entscheidung stellte
die Vorinstanz
in keiner Weise darauf ab, ob das Schrei-
ben des Grundbuchverwalters auf den vom Kläger
angeblich gemachten Vorbehalt oder aber auf eine vm
Grundbuchverwalter selbst gesetzte Bedingung zurück-
zuführen sei ; somit handelt es sich dabei um eine Rechts-
frage, welChe ausschliesslich nach dem kantonalen Be-
urkundungsrecht zu beurteilen war und welche die
. I
Vemcherungsvertrag. N° 57. S5S
Vorinstanz denn auch ohne ersichtliche Heranziehung
einer bundesrechtIichen Norm beurteilt hat. Dieser
Entscheidungsgrund genügt für sich allein, um die
Be-
rufung als unzulässig erscheinen zu lassen.
Demnach eTkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
57. Urteil der Ir. ZivilabteiJtng vcm 24. Sepum1:er 1925
i. S. Thürkauf.
Kraftloserklärung von Versicherungs-
pol i zen, Art. 13 VVG:
Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwe~de, auch gegen den
Entscheid über die örtliche Zuständigkeit, Art. 86 Ziff. 4
OG (Erw. 1).
Bestimmung des Gerichtsstandes bezw. Erfüllungsortes, spe-
ziell bei
der Versicherung zu Gunsten eines Dritten, Art. 2
Ziff. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes
betreffend Beaufsichtigung
von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungs-
wesens
vom 25. Juni 1885 (Erw. 2).
Legitimation des Begünstigten zum Amortisationsantrag,
auch wenn er die Polize nie besessen hat (Erw. 3):
A. -Am 20. November 1922 schloss die damals in
Zürich wohnende Paula Schüepp mit der Lebensver-
sicherungsgesellschaft La Genevoise in Genf durch Ver-
mittlung ihres Agenten Paul Thürkauf eine gemischte
Versicherung über
10,000 Fr. ab. Auf Grund der im
Versicherungsantrag enthaltenen Begünstigungsklausel
verpflichtete sich
La Genevoise, « diese Summe am
20. November 1947 auszubezahlen und zwar an die
Versicherte selbst, wenn sie diesen Termin überlebt,
wenn nicht, sofort nach
ihrEm Ableben an Herrn Paul
354 Verstchenmgsvertrag. N" 57. Thürkauf ...• wenn verheiratet an ihren Ehemann ... » Den Allgemeinen Versicherungsbedingnngen ist zu ent- nehmen: «Art. 17: Die von der Gesellschaft auf Grund des Vertrages geschuldeten Summen werden dem alleinigen Begünstigten direkt oder dem Bevollmächtigten der Ansprnchsberechtigten ausbezahlt ..... » Art. 20: (Gerichtsstand) Streitigkeiten, die bezüglich der Erfüllung des Versicherungsvertrages entstehen könnten, sind vor dem zuständigen Gericht des Ge- schäftssitzes der Gesellschaft oder vor dem zuständigen Gericht des schweizerischen Wohnsitzes des Versicherten zum Austrag zu bringen.» In der Folge verlegte Paula Schüepp ihren Wohn- sitz nach Neuchätel. Am 15. Juli 1924 starb sie. Auf die Versicherungssumme erheben sowohl Thürkauf als auch die in Frauenfeld wohnenden Eltern der Ver- sicherten Anspruch, welche die Gültigkeit der Begüns- tigung bestreiten. Da die Polize im Nachlass nicht ge- funden wurde, stellte der in Zürich wohnende Thür- kauf beim dortigen Bezirksgericht Antrag auf deren Kraftloserklärung. B. -Durch Beschluss vom 21. April 1925 hat das Obergericht des Kantons Zürich das Aufrufsbegehren von der Hand gewiesen. C. -Am 6. Mai führte Thürkauf beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Ober- gerichts sei aufzuheben, das Aufrufsbegehren sei in Zürich durchzuführen .... Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Auffassung der Vorinstanz, dass La Gene- poise die Versicherungssumme in Neuchatei zu be- zahlen habe, kann das Bundesgericht unter zwei Gesichts- punkten nicht beistimmen. Zunächst liesse es sich nicHt rechtfertigen, die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Vorschrift des Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 VAG, wonach die Privatversicherungsunternehmungen ge- halten sind. alle ihre Verbindlichkeiten im Domizil des
356 Versicherungsvertrag. No 57. Versicherten zu erfüllen, sofern nicht der Versicherungs- vertrag das kantonale Domizil der Unternehmung als . Erfüllungsort vorsieht, dahin auszulegen, dass es un- zulässig wäre, im Versicherungsvertrag einen andern, dem Anspruchsberechtigten günstigeren Erfüllungsort zu vereinbaren. Wenn nun Art. 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Bezeichnung eines Dritten als Begünstigten vorsieht, dass die Ver- sicherungssumme « dem alleinigen Begünstigten direkt» ausbezahlt werde, so ist hierin eine vertragliche Be- stimmung des Erfüllungsortes in dem Sinne zu sehen, dass, sofern die Versicherungssumme an einen Begün- stigten zu zahlen ist, dies an dessen Wohnort zu ge- schehen habe. Darauf, dass die gesetzlichen Erben der Versicherten die Gültigkeit der Begünstigung des Be- schwerdeführers bestreiten, kann vorderhand nichts an- kommen, weil die Bezeichnung des Beschwerdeführers äusserlich allen an eine Begünstigung zu stellenden Anforderungen genügt und im Amortisationsverfahren nicht darüber zu befinden ist, ob sie wegen der Person des Begünstigten oder der Art und Weise des Zustande- kommens mit einem ihre 'Wirksamkeit ausschliessenden Mangel behaftet sei. Aber auch wenn von dieser vertrag- lichen Bestimmung des Erfüllungsortes abgesehen wird und der Erfüllungsort aus dem Gesetz allein gewonnen werden muss, so führt dies 2ium Ergebnis, dass Zürich der Erfüllungsort ist. Unter· dem « Versicherten» im Sinne der angeführten Vorschrift, die eine Unterschei- dung zwischen Versicllerungsnehmer, Versichertem und Anspruchsberechtigtem nicht macht, muss nämlich der Anspruchsberechtigte verstanden werden. Nur bei dieser Auslegung vermag jene Vorschrift den mit ihr ver- folgten Zweck zu erfüllen, dass entgegen den früher vielfach geltenden Versicherungsbedingung n, welche die Zahlung am Sitze der Versicherungsunternehmung vorsahen, derjenige, welchem Versicherungsleistungen vertraglich zugesichert worden sind, sie auch innerhalb Versicherungsvertrag. N° 57. 357 seines Wohnsitzkantons soll beziehen und gerichtlich geltend machen können. Diese Voraussetzung trifft aber vorliegend unbezweifelbar zu, wo bei einer ge- mischten Versicherung schon durch den Versicherungs- vertrag selbst für den Fall, dass die Versicherungssumme durch den Tod des Versicherten fällig werde, sie einem dritten Begünstigten versprochen wurde. Die Proroga- tionsklausel endlich ist für die Frage der örtlichen Zu- ständigkeit zur. Kraftloserldärung der Polize ohne jeden Belang, da die Vorschrift des Art. 13 VVG durch Ver- tragsabrede nicht abgeändert werden darf (Art. 97 VVG). Zu Unrecht hat daher die Vorinstanz die Zu- ständigkeit der Zürcher Gerichte zur Entscheidung über das Amortisationsgesuch des Beschwerdeführers verneint. 3. - Im weiteren hat die Vorinstanz angenommen, dass das Amortisationsverfahren « nur von den Rechts- nachfolgern und Erben der Versicherten, nicht aber vom Gesuchsteller, der die vermisste Urkunde nie im Besitz gehabt hat », verlangt werden könnte. Diese Auffassung scheint sich auf den deutschen Wortlaut des Art. 13 VVG stützen zu können, wonach, wenn die Polize vermisst wird, derjenige, dem sie abhanden ge- kommen ist, die Kraftloserklärung der Urkunde bean- tragen kann. Indessen ist diese Fassung zu eng, wie die französische Redaktion zeigt : « Si la police a disparu, celui a qui elle manque peut demander ... l'annulation du titre ; » diese lässt für ein Amortisationsgesuch des Begünstigten auch dann Raum, wenn er nie vorher im Besitz der Polize war, weil sie ihm fehlt. sobald er die ihm daraus zustehenden Rechte ausüben will. Ein drin- gendes praktische Bedürfnis erheischt denn auch, dass dem Begünstigten, zumal wenn er einziger Anspruchs- berechtigter ist,· das Amortisationsverfahren nicht ver- schlossen wird, da die Erben des Versicherungsnehmers, die ihm auch im Besitz nachfolgen (Art. 560 Abs. 2 ZGB), kaum zur Durchführung des Amortisationsver-
358 Versicherungsvertrag. N° 57. fahrens schreiten werden, um dem Begünstigten die Geltendmachung eines Versicherungsanspruches zu er- . möglichen, der ihnen entzogen worden ist. Hiegegen lässt sich nichts daraus herleiten, dass die Entwürfe, welche das Amortisationsrecht dem Anspruchsberechtigten zu- erkannt hatten, zu Gunsten der erwähnten Fassung ge- ändert wQrden sind; denn die der Änderung vorange- gangenen Beratungen ergeben nichts dafür, dass auch in Fällen, wo nur oder wesentlich nur ein Begünstigter, der nie Besitzer der Polize gewesen war, ein Interesse an der' Kraftloserklärung hat, diese ihm versagt sein soll. Die Vorinstanz wird also das Amortisationsgesuch des Beschwerdeführers auch nicht etwa mangels Legiti- mationdessell:>~n verwerfen dürfen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt und der Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 1925 aufgehoben. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 58. 'C1rteU der II. Zivilabteilunss vom 30. September 1926 i. S. Xnöpfli gegen Aarburg. Beistandschaft und Sicherstellung des Kindesvermögens nach Art. 297 ZGB; Art. 282, 283. 297 und 298 ZGB ; Art. 86 OG. Gegen die Anordnung geeigneter Vorkehren nach Art. 297 Abs. 2 ZGB ist die zivilrechtliche Beschwerde nur soweit zulässig, als dadurch die Elternrechte des Inhabers der elter- lichen Gewalt verletzt sind. Art. 86 Ziff. 2 OG (Erw. 1). Die Bei s t a n d s c h a f t nach Art. 297 Abs. 2 ZGB ist nur möglich mit der Ermächtigung für einzelne bestimmte Massnahmen oder als Auf s ich t s bei s t a n d s c h a f t zur Beaufsichtigung der Verwaltung des Kindesvermögens. das nach wie vor vom Inhaber der elterlichen Gewalt ver- waltet wird (Erw. 2). Der Inhaber der elterlichen Gewalt kann nach Art. 297 Abs. 2 ZGB zur Hin t e r leg u n g des Kin des ver m ö- gen s nur soweit verhalten werden, als ihm dadurch nicht die Verfügung über Anlage und Ertrag des Vermögens ent- zogen wird (Erw. 3). A. -Die Vormundschaftsbehörde Aarburg bestellte am 21. März 1921 den beiden unmündigen Kindern des Beschwerdeführers nach dem Tode seiner Ehefrau einen Beistand und verlangte die Hinterlegung des Kindes- vermögens, da dieses laut dem vom Beschwerdeführer eingereichten Invertar seit dem Tode der Erblasserin wesentlich zurückgegangen war. Die Beistandschaft blieb bestehen, auch nachdem die Teilung der Hinter- lassenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers zwischen diesem und dem Beistand seiner Kinder durchgeführt war, und das Kindesvermögen blieb, soweit es nicht aus Fahrnissen bestand, in der Waiselllade hinterlegt. Am AS 51 11 -1925 24
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