Insurance policy amortization: beneficiary may file application without possession

BGE 51 II 353Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II21.03.1921Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Thürkauf, beneficiary under a life insurance policy issued by La Genevoise, sought amortization of the missing policy after the insured died. The Zurich Obergericht refused the request, holding that jurisdiction lay in Neuchâtel and that Thürkauf lacked standing because he had never possessed the policy. The Federal Supreme Court held that the civil complaint was admissible, that Zurich was the proper forum for amortization, and that a beneficiary may apply even without prior possession of the policy. The cantonal decision was annulled.

Omnilex-Regeste

Art. 13 VVG; Art. 86 Ziff. 4 OG; Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 VAG; amortization of insurance policies; forum and standing of the beneficiary. A cantonal final decision concerning the amortization of an insurance policy is subject to civil complaint, including the ruling on territorial jurisdiction (consid. 1). The statutory place of performance under Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 VAG does not exclude a contractual stipulation of performance at the beneficiary’s domicile; in insurance for the benefit of a third party, payment to the sole beneficiary at his residence is a valid contractual specification of the place of performance (consid. 2). For Art. 13 VVG, the term ‘the person who lacks the policy’ is not limited to the former possessor; the beneficiary may request amortization even if he never possessed the policy, provided he needs the title to assert his rights (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

352 Prozessm:bt. N° 56. es wäre denn, dass das kantonale Gericht -unrichtiger- weise -Bundesrecht zur Anwendung gebracht haben sollte (Art. 56 OG). Die Vorinstanz hat zunächst ange- . nommen, dass der Kläger den von ihm behaupteten Vorbehalt wirklich angebracht habe und dass daher der eingereichte Vertragsentwurf erst nach Erfüllung dieser Vorbehalte den vereinbarten Willen der Kontra- henten enthielt . Es liesse sich vielleicht die Auffassung vertreten, der hier in Rede stehende Streitpunkt sei nicht ausschliesslich nach kantonalem Beurkundungsrecht -den Normen über die Zulässigkeit bedingter Anträge auf Beurkundung -zu entscheiden, sondern auch unter Heranziehung der Vorschriften des OR betreffend das Erfordernis der Uebereinstimmung der Willensäusserungen der Vertragschliessenden ; würde unter diesem Gesichts- punkt auf die Berufung einzutreten sein, so ergäbe sich dann freilich sofort, dass dem Bundesgericht die Nach- prüfung dieses Punktes doch entzogen wäre, weil er eine reine Tatfrage betrifft. Indessen braucht zu dieser Frage nicht Stellung genommen zu werden, weil die Vorinstanz in dem Schreiben des Grundbuchverwalters -der gemäss Art. 165 des EG z. ZGB für den Kanton Graubünden zugleich Urkundsperson ist -vom 29. Ja- nuar 1924 an den Kläger eine Ablehnung des AntraGes auf öffentliche Beurkundung des ihm vorgelegfen Kaufvertragsentwurfes erblickt und ausgesprochen hat, dass der Grundbuchverwalter' nach dieser Ablehnung -zumal ohne sie widerrufen zu haben -ohne neuen Pnrteiantrag zur Vornahme der öffentlichen Beurkundung mcht mehr befugt war. Für diese Entscheidung stellte die Vorinstanz in keiner Weise darauf ab, ob das Schrei- ben des Grundbuchverwalters auf den vom Kläger angeblich gemachten Vorbehalt oder aber auf eine vnm Grundbuchverwalter selbst gesetzte Bedingung zurück- zuführen sei ; somit handelt es sich dabei um eine Rechts- frage, welChe ausschliesslich nach dem kantonalen Be- urkundungsrecht zu beurteilen war und welche die . I Vemcherungsvertrag. N° 57. S5S Vorinstanz denn auch ohne ersichtliche Heranziehung einer bundesrechtIichen Norm beurteilt hat. Dieser Entscheidungsgrund genügt für sich allein, um die Be- rufung als unzulässig erscheinen zu lassen. Demnach eTkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 57. Urteil der Ir. ZivilabteiJtng vcm 24. Sepum1:er 1925 i. S. Thürkauf. Kraftloserklärung von Versicherungs- pol i zen, Art. 13 VVG: Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwende, auch gegen den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit, Art. 86 Ziff. 4 OG (Erw. 1). Bestimmung des Gerichtsstandes bezw. Erfüllungsortes, spe- ziell bei der Versicherung zu Gunsten eines Dritten, Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungs- wesens vom 25. Juni 1885 (Erw. 2). Legitimation des Begünstigten zum Amortisationsantrag, auch wenn er die Polize nie besessen hat (Erw. 3): A. -Am 20. November 1922 schloss die damals in Zürich wohnende Paula Schüepp mit der Lebensver- sicherungsgesellschaft La Genevoise in Genf durch Ver- mittlung ihres Agenten Paul Thürkauf eine gemischte Versicherung über 10,000 Fr. ab. Auf Grund der im Versicherungsantrag enthaltenen Begünstigungsklausel verpflichtete sich La Genevoise, diese Summe am 20. November 1947 auszubezahlen und zwar an die Versicherte selbst, wenn sie diesen Termin überlebt, wenn nicht, sofort nach ihrEm Ableben an Herrn Paul

354 Verstchenmgsvertrag. N" 57. Thürkauf ... wenn verheiratet an ihren Ehemann ... Den Allgemeinen Versicherungsbedingnngen ist zu ent- nehmen: Art. 17: Die von der Gesellschaft auf Grund des Vertrages geschuldeten Summen werden dem alleinigen Begünstigten direkt oder dem Bevollmächtigten der Ansprnchsberechtigten ausbezahlt ..... Art. 20: (Gerichtsstand) Streitigkeiten, die bezüglich der Erfüllung des Versicherungsvertrages entstehen könnten, sind vor dem zuständigen Gericht des Ge- schäftssitzes der Gesellschaft oder vor dem zuständigen Gericht des schweizerischen Wohnsitzes des Versicherten zum Austrag zu bringen. In der Folge verlegte Paula Schüepp ihren Wohn- sitz nach Neuchätel. Am 15. Juli 1924 starb sie. Auf die Versicherungssumme erheben sowohl Thürkauf als auch die in Frauenfeld wohnenden Eltern der Ver- sicherten Anspruch, welche die Gültigkeit der Begüns- tigung bestreiten. Da die Polize im Nachlass nicht ge- funden wurde, stellte der in Zürich wohnende Thür- kauf beim dortigen Bezirksgericht Antrag auf deren Kraftloserklärung. B. -Durch Beschluss vom 21. April 1925 hat das Obergericht des Kantons Zürich das Aufrufsbegehren von der Hand gewiesen. C. -Am 6. Mai führte Thürkauf beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Ober- gerichts sei aufzuheben, das Aufrufsbegehren sei in Zürich durchzuführen .... Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die Vorinstanz ist zunächst davon ausgegangen, dass nach Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes be- treffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 (VAG)' der Erfüllungsort durch den letzten Wohnsitz der Versicherten bestimmt werde, weil der Versicherungs- Versicherungsvertrag. N° 57. 355 vertrag nicht das kantonale Domizil der Unternehmung als Erfüllungsort vorsehe, und hat daher in Anwen- dung des Art. 13 VVG angenommen, dass für die Durch- führung des Amortisationsverfahrens der neuenbur- gisehe Richter zuständig sei. Betrifft die Beschwerde somit in erster Linie eine Gerichtsstandsfrage, so ist sie doch nicht in Anwendung des Art. 189 Abs. 3 OG als staatsrechtliche, sondern als zivilrechtliche Beschwerde zu behandeln. Sind nämlich nach Art. 13 VVG für die Kraftloserklärung von Versicherungs- polizen im allgemeinen die Vorschriften über die Kraft- loserklärung von Inhaberpapieren massgebend, so müssen letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Kraft- loserklärung von Polizen auch mit dem gleichen Rechts- mittel an das Bundesgericht weitergezogen werden können wie Entscheide über die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren, also gemäss Art. 86 Ziff. 4 OG mit der zivilrechtlichen Beschwerde; so ist denn das Bundes- gericht unbedenklich schon auf eine zivilrechtliche Beschwerde wegen Kraftloserklärung von Namen- papieren eingetreten, obwohl sie in Art. 86 Ziff. 4 OG ebensowening wie die Versicherungspolizen aufgeführt sind (AS 49 II S. 354 ff. ; vgl. auch GIESKER-ZELLER, Zivilrechtliche Beschwerde, S. 97 f.). Anderseits ist bereits mehrfach ausgesprochen worden, dass in den- jenigen Fällen, wo die zivilrechtliche Beschwerde statt- haft ist, dies auch schon bezüglich des Entscheides über die örtliche Zuständigkeit gilt (AS 50 II S. 97 f. Erw. 2; 51 II S. 42 Erw. 1).

Der Auffassung der Vorinstanz, dass La Gene- poise die Versicherungssumme in Neuchatei zu be- zahlen habe, kann das Bundesgericht unter zwei Gesichts- punkten nicht beistimmen. Zunächst liesse es sich nicHt rechtfertigen, die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Vorschrift des Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 VAG, wonach die Privatversicherungsunternehmungen ge- halten sind. alle ihre Verbindlichkeiten im Domizil des

Versicherungsvertrag. No 57. Versicherten zu erfüllen, sofern nicht der Versicherungs- vertrag das kantonale Domizil der Unternehmung als . Erfüllungsort vorsieht, dahin auszulegen, dass es un- zulässig wäre, im Versicherungsvertrag einen andern, dem Anspruchsberechtigten günstigeren Erfüllungsort zu vereinbaren. Wenn nun Art. 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Bezeichnung eines Dritten als Begünstigten vorsieht, dass die Ver- sicherungssumme dem alleinigen Begünstigten direkt ausbezahlt werde, so ist hierin eine vertragliche Be- stimmung des Erfüllungsortes in dem Sinne zu sehen, dass, sofern die Versicherungssumme an einen Begün- stigten zu zahlen ist, dies an dessen Wohnort zu ge- schehen habe. Darauf, dass die gesetzlichen Erben der Versicherten die Gültigkeit der Begünstigung des Be- schwerdeführers bestreiten, kann vorderhand nichts an- kommen, weil die Bezeichnung des Beschwerdeführers äusserlich allen an eine Begünstigung zu stellenden Anforderungen genügt und im Amortisationsverfahren nicht darüber zu befinden ist, ob sie wegen der Person des Begünstigten oder der Art und Weise des Zustande- kommens mit einem ihre 'Wirksamkeit ausschliessenden Mangel behaftet sei. Aber auch wenn von dieser vertrag- lichen Bestimmung des Erfüllungsortes abgesehen wird und der Erfüllungsort aus dem Gesetz allein gewonnen werden muss, so führt dies 2ium Ergebnis, dass Zürich der Erfüllungsort ist. Unter dem Versicherten im Sinne der angeführten Vorschrift, die eine Unterschei- dung zwischen Versicllerungsnehmer, Versichertem und Anspruchsberechtigtem nicht macht, muss nämlich der Anspruchsberechtigte verstanden werden. Nur bei dieser Auslegung vermag jene Vorschrift den mit ihr ver- folgten Zweck zu erfüllen, dass entgegen den früher vielfach geltenden Versicherungsbedingung n, welche die Zahlung am Sitze der Versicherungsunternehmung vorsahen, derjenige, welchem Versicherungsleistungen vertraglich zugesichert worden sind, sie auch innerhalb Versicherungsvertrag. N° 57.

seines Wohnsitzkantons soll beziehen und gerichtlich geltend machen können. Diese Voraussetzung trifft aber vorliegend unbezweifelbar zu, wo bei einer ge- mischten Versicherung schon durch den Versicherungs- vertrag selbst für den Fall, dass die Versicherungssumme durch den Tod des Versicherten fällig werde, sie einem dritten Begünstigten versprochen wurde. Die Proroga- tionsklausel endlich ist für die Frage der örtlichen Zu- ständigkeit zur. Kraftloserldärung der Polize ohne jeden Belang, da die Vorschrift des Art. 13 VVG durch Ver- tragsabrede nicht abgeändert werden darf (Art. 97 VVG). Zu Unrecht hat daher die Vorinstanz die Zu- ständigkeit der Zürcher Gerichte zur Entscheidung über das Amortisationsgesuch des Beschwerdeführers verneint. 3. - Im weiteren hat die Vorinstanz angenommen, dass das Amortisationsverfahren nur von den Rechts- nachfolgern und Erben der Versicherten, nicht aber vom Gesuchsteller, der die vermisste Urkunde nie im Besitz gehabt hat , verlangt werden könnte. Diese Auffassung scheint sich auf den deutschen Wortlaut des Art. 13 VVG stützen zu können, wonach, wenn die Polize vermisst wird, derjenige, dem sie abhanden ge- kommen ist, die Kraftloserklärung der Urkunde bean- tragen kann. Indessen ist diese Fassung zu eng, wie die französische Redaktion zeigt : Si la police a disparu, celui a qui elle manque peut demander ... l'annulation du titre ; diese lässt für ein Amortisationsgesuch des Begünstigten auch dann Raum, wenn er nie vorher im Besitz der Polize war, weil sie ihm fehlt. sobald er die ihm daraus zustehenden Rechte ausüben will. Ein drin- gendes praktische Bedürfnis erheischt denn auch, dass dem Begünstigten, zumal wenn er einziger Anspruchs- berechtigter ist, das Amortisationsverfahren nicht ver- schlossen wird, da die Erben des Versicherungsnehmers, die ihm auch im Besitz nachfolgen (Art. 560 Abs. 2 ZGB), kaum zur Durchführung des Amortisationsver-

358 Versicherungsvertrag. N° 57. fahrens schreiten werden, um dem Begünstigten die Geltendmachung eines Versicherungsanspruches zu er- . möglichen, der ihnen entzogen worden ist. Hiegegen lässt sich nichts daraus herleiten, dass die Entwürfe, welche das Amortisationsrecht dem Anspruchsberechtigten zu- erkannt hatten, zu Gunsten der erwähnten Fassung ge- ändert wQrden sind; denn die der Änderung vorange- gangenen Beratungen ergeben nichts dafür, dass auch in Fällen, wo nur oder wesentlich nur ein Begünstigter, der nie Besitzer der Polize gewesen war, ein Interesse an der' Kraftloserklärung hat, diese ihm versagt sein soll. Die Vorinstanz wird also das Amortisationsgesuch des Beschwerdeführers auch nicht etwa mangels Legiti- mationdessell: n verwerfen dürfen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt und der Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 1925 aufgehoben. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 58. 'C1rteU der II. Zivilabteilunss vom 30. September 1926 i. S. Xnöpfli gegen Aarburg. Beistandschaft und Sicherstellung des Kindesvermögens nach Art. 297 ZGB; Art. 282, 283. 297 und 298 ZGB ; Art. 86 OG. Gegen die Anordnung geeigneter Vorkehren nach Art. 297 Abs. 2 ZGB ist die zivilrechtliche Beschwerde nur soweit zulässig, als dadurch die Elternrechte des Inhabers der elter- lichen Gewalt verletzt sind. Art. 86 Ziff. 2 OG (Erw. 1). Die Bei s t a n d s c h a f t nach Art. 297 Abs. 2 ZGB ist nur möglich mit der Ermächtigung für einzelne bestimmte Massnahmen oder als Auf s ich t s bei s t a n d s c h a f t zur Beaufsichtigung der Verwaltung des Kindesvermögens. das nach wie vor vom Inhaber der elterlichen Gewalt ver- waltet wird (Erw. 2). Der Inhaber der elterlichen Gewalt kann nach Art. 297 Abs. 2 ZGB zur Hin t e r leg u n g des Kin des ver m ö- gen s nur soweit verhalten werden, als ihm dadurch nicht die Verfügung über Anlage und Ertrag des Vermögens ent- zogen wird (Erw. 3). A. -Die Vormundschaftsbehörde Aarburg bestellte am 21. März 1921 den beiden unmündigen Kindern des Beschwerdeführers nach dem Tode seiner Ehefrau einen Beistand und verlangte die Hinterlegung des Kindes- vermögens, da dieses laut dem vom Beschwerdeführer eingereichten Invertar seit dem Tode der Erblasserin wesentlich zurückgegangen war. Die Beistandschaft blieb bestehen, auch nachdem die Teilung der Hinter- lassenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers zwischen diesem und dem Beistand seiner Kinder durchgeführt war, und das Kindesvermögen blieb, soweit es nicht aus Fahrnissen bestand, in der Waiselllade hinterlegt. Am AS 51 11 -1925 24

Schlagwörter

insurance policyamortizationjurisdictionplace of performancebeneficiary standingmissing title

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the civil complaint was admissible against the cantonal decision on local jurisdiction in the amortization proceeding.

Extrahierter Entscheid

Yes. A final cantonal decision on amortization of an insurance policy may be challenged by civil complaint, and this also covers the ruling on territorial jurisdiction.

Extrahierte Begründung

Because Art. 13 VVG subjects policy amortization to the rules on bearer securities, cantonal final decisions on such amortization are reviewable under Art. 86 Ziff. 4 OG; where that remedy is available, it also extends to the prior decision on local jurisdiction.

Kernrechtsfrage

Which court had territorial jurisdiction for the amortization of the insurance policy.

Extrahierter Entscheid

Zurich was the proper forum. The contractual clause providing payment to the sole beneficiary at his residence governed, and in any event the statutory place of performance led to the same result.

Extrahierte Begründung

Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 VAG does not forbid a more favorable contractual place of performance. The policy promised payment directly to the beneficiary, which means performance at the beneficiary's domicile. The prorogation clause could not alter the mandatory rules on amortization jurisdiction under Art. 13 VVG.

Kernrechtsfrage

Whether the beneficiary could request amortization even though he had never possessed the missing policy.

Extrahierter Entscheid

Yes. The beneficiary is entitled to seek amortization when the policy is missing and he needs it to exercise his rights, even if he never held the document.

Extrahierte Begründung

The French text of Art. 13 VVG is broader than the German wording and covers the person to whom the policy is missing. Practical necessity also supports standing, especially where the beneficiary is the sole entitled person.

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