Appeal inadmissible in public notarization dispute

BGE 51 II 350Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II20.11.1947Inadmissible

Zusammenfassung

The defendants appealed a Graubünden judgment that had invalidated a sales contract and ordered deletion of a land-register entry. The dispute arose from a notarization issue: the registrar had first postponed, then later carried out the notarization and registration. The Federal Court held that disputes concerning public notarization are, in principle, excluded from appeal under the ZGB final title and OG Art. 56 unless the cantonal court wrongly applied federal law. Because the decisive point was resolved solely under cantonal notarization law, the appeal was inadmissible.

Regest

ZGB Schlusstitel Art. 55; OG Art. 56; public notarization disputes and scope of appeal: In civil matters concerning the manner in which public notarization is effected, the Federal Court appeal is excluded. An exception exists only where the cantonal court has incorrectly applied federal law. If the decisive issue is governed exclusively by cantonal notarization law, the Federal Court does not review it. The characterization of the disputed question as one of cantonal law suffices to deny appellate jurisdiction; the court may leave open whether alternative arguments could have brought federal contract law into play (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

S50 Prozessreeht. NO 56. noch ausgeführt werden,inwiefem nach der Ansicht des Berufungsklägers die Korrektur der aktenwidrigen Fest- stellung eine andere als die im angefochtenen Urteil . ausgesprochene Rechtsfolge nach sich ziehen soll. Eine . Eingabe, welche sich auf die Bezeichnung aktenwidriger Feststellungen und der damit in Widerspruch stehenden Akten beschränkt wie die vorliegende, erfüllt somit das hauptsächlichste Erfordernis nicht. welches an die Berufungsbegründungsschrift entsprechend ihrer Funk- tion gestellt werden muss. Inwieweit diesem Erfor- dernis allfällig durch blosse Bezugnahme auf frühere Vorbringen genügt werden könnte. steht vorliegend nicht zur Entscheidung. Demnach beschliesst das Bundesgericht (Gesamtgericht) : Die dem Gesamtgericht unterbreiteten Rechtsfragen werden dahin entschieden.

  1. dass die Unterlassung der Einlegung einer die Be- rufung begründenden Rechtsschrift im Sinne des Art. 67 Abs. 4 DG die Berufung unwirksam macht,
  2. dass die blosse Rüge aktenwidriger Feststellungen nicht als schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 67 Abs. 4 OG gelten kann.
  3. UrteU aer II. Zivi1a.bteilung vom 9. September 1925 i. S. Jecklin und KOJ)s. gegen J'lütsch. Unzulässigkeit der Berufung in Streitigkeiten über öffentliche Beurkundung. ZGB Schlusstitel Art. 55; OG Art. 56. A. -Am 21. Januar 1924 legten die Parteien dem Grundbuchverwalter von Schiets einen schriftlichen Kaufvertragsentwurf über die Liegenschaft des Klägers, den sie unterzeichnet hatten, zur öffentlichen Beur- undung vor und stellten auch den Antrag auf Eintragung m das Grundbuch. Wie der Kläger behauptet, machte er dama1s den Vorbehalt, dass er durch seine Unterschrift Prozessrecht. Ne 56. 351 nur gebunden sein wolle für den Fall, dass der Hypo- thekargläubiger Riffel seine Forderung, welche die Beklagten nach dem Vertrags entwurf nicht übernahmen, erlasse oder dass die Beklagten sie doch noch übernehmen. Der Grundbuchverwalter verschob die öffentliche Be- urkundung und schrieb dem Kläger am
  4. Januar, er könne den Kaufvertrag in der gegebenen Form erst eintragen, nachdem ihm der Pfandtitel des Riffel mit dem Löschungsvermerk und quittiert zu Banden des neuen Eigentümers zur Löschung zugehe, womit er das Ersuchen verband, der Kläger möchte die Sache sofort mit Riffel erledigen, damit der Eintrag erfolgen. könne. Am 7. Februar sodann nahm der Grundbuchverwalter die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrages und die Eintragung in das Grundbuch vor, ohne dass der Kläger seinem Ersuchen vom 29. Januar entsprochen oder sonst- wie irgendwelche neue Erklärung abgegeben hätte. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Ungültigerklärung, eventuell Nichtigerklärung des Kauf- vertrages und Löschung des Grundbucheintrages. in erster Linie mit der Begründung, dass der Grundbuch- verwalter die öffentliche Beurkundung wegen des ge- machten Vorbehaltes nicht habe vornehmen dürfen. B. -Durch Urteil vom 2./3. April 1925 hat das Kan- tonsgericht von Graubünden die Klage zugesprochen, den Kaufvertrag ungültig erklärt und die Löschung des Grundbucheintrages angeordnet. C. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäss Art. 55 des Schlusstitels des ZGB bestimmen die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Danach ist in Zivilstreitigkeiten, welche die öffentliche Beurkundung zum Gegenstand haben, die Berufung nicht statthaft,

352 Prozessreeht. N° 56. es wäre denn, dass das kantonale Gericht -unrichtiger- weise -Bundesrecht zur Anwendung gebracht haben sollte (Art. 56 OG). Die Vorinstanz hat zunächst ange- . nommen, dass der Kläger den von ihm behaupteten Vorbehalt wirklich angebracht habe und dass daher der eingereichte Vertragsentwurf erst nach Erfüllung dieser Vorbehalte den vereinbarten Willen der Kontra- henten enthielt . Es liesse sich vielleicht die Auffassung vertreten, der hier in Rede stehende Streitpunkt sei nicht ausschliesslich nach kantonalem Beurkundungsrecht -den Normen über die Zulässigkeit bedingter Anträge auf Beurkundung -zu entscheiden, sondern auch unter Heranziehung der Vorschriften des OR betreffend das Erfordernis der Uebereinstimmung der Willensäusserungen der Vertragschliessenden ; würde unter diesem Gesichts- punkt auf die Berufung einzutreten sein, so ergäbe sich dann freilich sofort, dass dem Bundesgericht die Nach- prüfung dieses Punktes doch entzogen wäre, weil er eine reine Tatfrage betrifft. Indessen braucht zu dieser Frage nicht Stellung genommen zu werden, weil die Vorinstanz in dem Schreiben des Grundbuchverwalters -der gemäss Art. 165 des EG z. ZGB für den Kanton Graubünden zugleich Urkundsperson ist -vom 29. Ja- nuar 1924 an den Kläger eine Ablehnung des AntraC1es auf öffentliche Beurlmndungdes ihm vorgelegten Kaufvertragsentwurfes erblickt und ausgesprochen hat, dass der Grundbuchverwalter' nach dieser Ablehnung -zumal ohne sie widerrufen zu haben -ohne neuen Pnrteiantrag zur Vornahme der öffentlichen Beurkundung mcht mehr befugt war. Für diese Entscheidung stellte die Vorinstanz in keiner Weise darauf ab, ob das Schrei- ben des Grundbuchverwalters auf den vom Kläger angeblich gemachten Vorbehalt oder aber auf eine vnm Grundbuchverwalter selbst gesetzte Bedingung zurück- zuführen sei; somit handelt es sich dabei um eine Rechts- frage, welChe ausschliesslich nach dem kantonalen Be- urkundungsrecht zu beurteilen war und welche die Versicherungsvertrag. N° 57. S5S Vorinstanz denn auch ohne ersichtliche Heranzjehung einer bundesrechtlichen Norm beurteilt hat. Dieser Entscheidungsgrund genügt für sich allein, um die Be- rufung als unzulässig erscheinen zu lassen. Demnach el'kennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 57. Urteil der Ir. ZivilabtEiJtng vcm 24. Sepum1:er 1925 i. S. hürka.uf. Kraftloserklärung von Versicherungs- pol i zen, Art. 13 VVG: Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde, auch gegen den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit, Art. 86 ZUf. 4 OG (Erw. 1). Bestimmung des Gerichtsstandes bezw. Erfüllungsortes, spe- ziell bei der Versicherung zu Gunsten eines Dritten, Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungs- wesens vom 25. Juni 1885 (Erw. 2). Legitimation des Begünstigten zum Amortisationsantrag, auch wenn er die PoHze nie besessen hat (Erw. 3): A. -Am 20. November 1922 schloss die damals in Zürich wohnende Paula Schüepp mit der Lebensver- sicherungsgesellschaft La Genevoise in Genf durch Ver- mittlung ihres Agenten Paul Thürkauf eine gemischte Versicherung über 10,000 Fr. ab. Auf Grund der im Versicherungsantrag enthaltenen Begünstigungsklausel verpflichtete sich La Genevoise, diese Summe am 20. November 1947 auszubezahlen und zwar an die Versicherte selbst, wenn sie diesen Termin überlebt, wenn nicht, sofort nach ihn:m Ableben an Herrn PauI

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