BGE 51 II 323
BGE 51 II 323Bge27.03.1925Originalquelle öffnen →
322 Obligationenrecht. N° 51.
regUng einer Handelskammer zur Aufnahme einer Über~
gangsbestimmung, in der ausdrücklich gesagt würde.
dass' für die vor dm Inkrafttreten des neun Rechts
ausgestellten Namenpapiere Art. 90 OR weiter zu Recht
bestehen solle, aus, die Erleichterung im Entkräftungs-
verfahren sollte auch für diejenigen Namenpapiere
beibehalten werden, die
vor Inkrafttreten des Gesetzes
ausgestellt worden seien
und die einen Vorbehalt, wie
ihn· Art. 960 Abs. 2 vorschreibe, nicht enthalten, « weil
er· bisher nicht nötig war» ; es empfehle sich, allfällige
Zweifel durch eine Übergangsbestimmung zu beseitigen,
derzufolge die altrechtlichen Namenpapiere auch dann
der Bestimmung von Art. 90 OR unterstellt seien, wenn
der Schuldner keinen Vorbehalt in der Urkunde gemacht
habe.
5. -Danach
ist die Auffassung, dass die Sparkassen-
hefte, soweit sie
in Form von Legitimationspapieren aus-
gestellt sind, der Kraftloserklärung nach den für die
Inhaberpapiere bestehenden Vorschriften unterliegen.
in
Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entschei-
dung abzulehnen (während es hinsichtlich der Namen-
aktien bei der vom Bundesgericht im Falle Mathis
getroffenen Entscheidung sein Bewenden hat). Hingegen
ist damit nicht zugleich auch ausgesprochen, dass das
Privatentkräftungsverfahren
für solche Sparkassenhefte
sich
unter allen Umständen auf die in Art. 90 Abs. 1
OR vorgesehenen Massnahmen des Gläubigers zu be-
schränken habe,
und es den Sparkassen verwehrt sei,
sich gUtfindendenfalls eine Ergänzung
in dem Sinne
auszubedingen, dass durch eine
den Verhältnissen an-
gepasste Publikation allfälligen gUtgläubigen Drittin-
habern des Sparheftes Gelegenheit zur Geltendmachung
etwaiger Ansprüche
innert kürzerer Frist zu geben sei,
mit der Massgabe, dass bei unbenutztem Fristablauf
das Sparheft nach Art. 90 Abs. 1 OR als kraftlos erklärt
und der Betrag der Einlage an den darin genannten
Gläubiger ausbezahlt, oder diesem
an Stelle. des ver ...
Obligationenrecht. N° 52. 323
loren gegangenen Sparheftes eine neues ausgestellt
würde. Gegen eine derartige, auf die Eigenart des Spar-
kassenverkehrs zugeschnittene, etwelche Erweiterung
des Privatamortisationsverfahrens, die in der PraxiS
vielfach gehandhabt und (nach den unter A oben wieder-
gegebenen EinlagebedingUngen zu schliessen) offenbar
auch von der Beschwerdebeklagten angestrebt
wi
liesse sich, da sie nicht geeignet sein dürfte. die Inte-
ressen der Beteiligten nach irgendwelcher Richtung zu
beeinträchtigen, vom bundesrechtlichen Standpunkt aus
nichts einwenden (vergI. BECKER, Komm. Anm. 4 zu
Art. 90 OR).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
52. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung
vom 10. September 1925
i. S. Demierre A Oie gegen A. G. fiir Erz-u. Ketallhanc1el.
Art. if17 O. R. Nachfrist. Vertrags erfüllung liegt nicht vor, wenn
die Ware innert der gewöhnlichen Geschäftszeit dem Käu-
fer nicht zur Verfilgung stand, auch wenn die Überschrei-
tung der Nachfrist nur einige Stunden beträgt. -Vorausset ..
zungen der Rechtswirksamkeit der Nachfristsetzung.
A. -Gemäss BestätigUngsschreiben vom 20. Februar
1924 verkaufte die Klägerin der Beklagten « 50 T Blei,
Marke Penarroya, zum Preise von 86 Fr. 50 Cts. pro
100 kg. franko Basel, unverzollt, zahlbar netto innert
15 Tagen nach Spedition der Ware ab Strassburg, Lie-
ferfrist: 10. April 1924 in Basel, Unvorhergesehenes
vorbehalten.
)} Am 7. März 1924 verlangte die Klägerin
Versandsinstruktionen, worauf
ihr die Beklagte am
10. März mitteilte, dass die 50. T Penarroyablei an die
Basler Lagerhausgesellschaft, Basel,
Station E.L.B., zu
spedieren seien Am 9. April 1924 schrieb die Verkä1:l'"
~24 Obligationenrecltt. N° 52. ferin, dass das Blei von Antwerpen abgegangen sei. Als die Sendung in Basel nicht eintraf, setzte die Beklagte der Klägerin am 28. April 1924 eine Nachfrist zur Liefe- . rung bis 5. Mai mit der Androhung an, dass sie sich sonst anderweitig eindecken und die Klägerin für die Differenz ~erantwortlich machen oder ganz auf die Lieferung verzichten werde. Demgegenüber wies die Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 1924 erneut darauf hin, dass anfangs April 40 T Blei in Antwerpen auf dem Rhein nach Strassburg abgegangen seien. « Le chargement doit parvenir incessament a Strasbourg et nous atten- dons d'un jour a l'autre l'avis d'expedition de vos 40 Tonnes. » Als die Beklagte am 5. Mai abends noch nicht im Besitze der. Ware war, erklärte sie den Rücktritt vom Vertrage. Nachträgliche Bemühungen der Klägerin, sie zur Abnahme der in der Nacht vom 5. auf den 6. Mai in Basel eingetroffenen 40,11 T Blei zu bewegen, blieben erfolglos. Daraufhin liess die Verkäuferin am 11. Juli 1924 50,11 T Blei öffentlich versteigern, wobei ein Erlös von 37,500 Fr. erzielt wurde. B. -Mit der vorliegenden, beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingereichten Klage verlangt die Verkäu- ferin Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Steigerungserlös samt Kosten im Totalbetrage von 6686 Fr. 40 Cts. nebst 6% Zins seit 10. Oktober 1924, sowie 6% Zins vom Kaufpreise von 43,345 Fr. 15 Cts. für die Zeit vom 17. Mai 1924 bis 10. Oktober 1924. Begründend führte sie aus : Die Beklagte habe die Ver- sandsinstruktionen erst am 10. März erteilt, trotzdem sie auf deren Dringlichkeit von Anfang an aufmerksam gemacht worden sei. Zufolge dieser Säumnis habe die Klägerin ihre Dispositionen gegenüber der spanischen Bleigrubengesellschaft nicht rechtzeitig treffen können, ~dass diese über ein ihr im Februar zur Verfügung gehal- tenes Quantum Blei, aus welchem die Beklagte hätte bedient werden sollen, anderweitig verfügt habe. Am 18. März 1924 sei der Beklagten hievon telephonisch Kenntnis Obligationenrecltt. N° 52. 325 gegeben worden, worauf sie sich mit der Erstreckung der Lieferfrist bis Anfang Mai einverstanden erklärt habe. lnnert der unangemessen kurzen Nachfrist sei erfüllt worden, da die Ware in der Nacht vom 5./6. Mai in Basel eingetroffen sei und der Beklagten am 6. Mai morgens zur Verfügung gestanden habe. Auch bei Ein- treffen am 5. Mai abends während der üblichen Ge- schäftszeit hätte sie nicht früher darüber disponieren können; ein Nachteil sei ihr jedenfalls nicht erwachsen. Gegen die Teillieferung habe sie nie Einspruch erhoben. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, sie habe vom Ver- trage zurücktreten dürfen, weil die Klägerin weder rechtzeitig, noch vollständig erfüllt habe. C. -Mit Urteil vom 27. März 1925 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. D. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweis- ergänzung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
326 Obligationenrecht. N° 52. eventuell noch als unschädlich angesehen werden müsste. In der Berufung der Beklagten auf den Fristablauf kann deshalb ein Verstoss gegen Treu und Glauben nicht erblickt werden. Unerheblich ist, ob die Käuferin, wie die Klägerin behauptet, einen Schaden deshalb nicht erlitten habe, weil ihr die Ware an dem auf den Frist- ablauf folgenden Tage zur Verfügung stand, da nicht ein Schadenersatzanspruch der Beklagten, sondern einzig deren Rücktrittsberechtigung im Streite liegt. 2. -Fragen kann es sich somit nurmehr, ob die Beklagte zu ihrem Vorgehen nach Art. 107 OR befugt war. In der Vertragsabrede : Lieferfrist: 10. April 1924 lag die Vereinbarung eines bestimmten Lieferungster- mins im Sinne von Art. 190 OR, und es ist dadurch, zumal auch die weitere Voraussetzung eines kaufmännischen Verkehrs zutrifft, ein Fixgeschäft begründet worden. Gemäss Art. 102 Abs. 2 OR ist daher die Klägerin mit dem Ablauf des Stichtages ohne weiteres in Verzug gekommen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte durch ihr weiteres ausdrückliches Behar- ren auf der Realleistung die Vermutung des Art. 190 Abs. 1 OR entkräftet und das Fixgeschäft in ein Nach- fristgeschäft umgewandelt hat ; -denn die Folge hievon war für sie lediglich die, dass sie nun zwecks Ausübung der Rechte aus Art. 107 OR zur Fristsetzung verpflichtet war. Eine solche aber hat sie zugleich mit einer Mahnung am 28. April 1924 erlassen. Auch wenn man im Sinne der Behauptung der Klägerin annimmt, -was die Vorinstanz angesichts des von Anfang an vertraglich festgelegten Bestimmungsortes Basel mit Recht als un- wahrscheinlich bezeichnet, -die Beklagte habe sich im Hinblick auf ihre Säumnis in der Erteilung von Versands- instruktionen am 18. März 1924 mit der Erstreckung der Lieferfrist auf Anfang Mai einverstanden erklärt, war diese Fristansetzung, trotzdem sie schon vor Ende April erfolgte, rechtswirksam, sofern nur eine Berech- tigung der Beklagten bestand, auf das Ende der Nach- Obligationenrecht. N° 53. 327 frist Lieferung zu verlangen, der angesetzte Zeitpunkt m. a. W. ein angemessener war. Diese Voraussetzung trifft zu. Gestützt auf die Mitteilung der Klägerin im Schreiben vom 9. April 1924, das Blei sei von Antwerpen abgegangen, durfte die Beklagte, insbesondere auch mit Rücksicht auf die ursprünglich ausbedungene Liefer- frist, mit dem Eintreffen der Ware auf den 5. Mai rechnen. Ein längeres Zuwarten war ihr umsoweniger zuzumuten, als es sich um eine nicht unerheblichen Preisschwan- kungen unterworfene Ware handelte, und die Fristan- setzung nicht bezweckt, den für die Ware vertraglich vorgesehenen Zeitraum neuerdings zu bewilligen, sondern den Schuldner nur davor bewahren will, dass ihm die Erfüllungshandlung unerwarteter Weise durch Verzicht auf die Realleistung verunmöglicht werde. 3.-............... . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 1925 bestätigt. 53. Arrit da 11. Ire Section civile d.u 10 septembr, 1925, dans la cause DupenlO1lP contre Cecoli. Droit applicable. -En droit international prive, l'action eivile fondee snr un delit ou quasi-delit appelle imperative- ment l'application de la loi du lieu ou rade a ete commis. Des Iors, s'agissant d'un delit commis a l'etranger, le recours en reforme au Tribunal federal est irrecevable (56 et 57 OJF). Attendu que. 1e 26 aoftt 1923, entre Annecy et Cru- seilles (Haute-Savoie), l'automobile de Cecoli a atteint et blesse mortellement dame Dupenloup, epouse du demandeur ; que Dupenloup a ouvert action devant les tribunaux
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