BGE 51 II 32
BGE 51 II 32Bge10.09.1924Originalquelle öffnen →
32 Familienreeht. N0 7. 7. Urteil der IL Zivilabteilung vom 1a. .1Urz 19!!5 i. S. Wetze! gegen Caderas. OG Art. 58 : Haupturtejl (Erw. 2). ZGB Art. 322, V a t e r s c h a f t skI a g e : Vererbung der Pflicht zur Zahlung des Unterhaltsgeldes (Erw. 3). Einrede, dass die Erbschaft (bezw. der im Falle der Anerken- nung auf des Kind entfallende Erbteil) zur Zahlung des zu- gesprochenen Unterhaltsgeldes nicht hinreiche: Beweis- thema (Erw. 4), Zeitpunkt ihrer Geltendmachung (Erw. 5). A. -Mit der am 25. Februar 1924 erhobenen vor- liegenden Vaterschaftsklage belangen Magritha Wetzel und deren am 2. Oktober 1923 geborene Zwillingskinder die Erben (Geschwister) .des kurz nach der Beiwohnung nach Kanada ausgewanderten und dort am 26. Januar 1924 verstorbenen Christian Julius Caderas. Die Klag- anträge lauten auf : « 1. Erbweise Anerkennung der Vaterschaft von Julius Caderas seI. an den am 2. Oktober 1923 geborenen Kin- dern Paula und Margherita Wetzel ; 2. Zusprechung eines jährlichen Unterhaltungs-und Erziehungsbeitrages an dieselben von je 240 Fr. = 480 Fr. bis zum erfüllten 18. Altersjahr ..... ») Die Beklagten, welche die Erbschaft ihres Bruders nicht ausgeschlagen haben, antworteten: « Die be- klagte Partei bestreitet nicht, dass Julius Caderas seI. der Vater der klagenden Kinder sei ..... , wohl aber weisen die beklagten Geschwister alle Forderungen gegen sie, die beklagte Partei selber, zurück. Beklagte Partei nimmt keine Erbschaft des verstorbenen Bruders an; sie, die Geschwister, haben selber zu gut vom Bruder. I) B. -Durch Urteil vom 10. September 1924 hat das Bezirksgericht Glenner erkannt: « 1. Die Vaterschaft des am 26. Januar 1924 ver- storbenen Chr. Julius Caderas von Ruschein (Bruder der Beklagten) an den von der Klägerin Margherita FamiUenrecht. N° 7. 33 Wetzel geborenen Kindern Paula und Margreta wird im Sinne der Erwägungen gerichtlich festgestellt. 2. Jedem der heiden Kinder ist in Gemässheit von § 322 ZGB durch die beklagtischen Erben, soweit ein allfällig hinterlassenes und vorhandenes Erbteil des Christ. Julius Caderas im Sinne der Erwägungen reicht, ein jeweils vieteljährlich zum voraus zahlbarer Monats- beitrag von 20 Fr. bis zum erfüllten 18. Altersjahr aus- zurichten ...... » Den Erwägungen dieses Urteils ist zu entnehmen: « Zur richterlichen Feststellung und Aussprechung der Paternität» werde das briefliche Geständnis des Chris- tian Julius Caderas « ohne Erhebung und Zuziehung weiterer Beweise» als hinreichend erachtet. Art. 322 ZGB spreche die passive Vererblichkeit der Unterhalts- pflicht gegenüber unehelichen Kindern aus und « dehne sie soweit aus », « als das Kind im Falle der Anerkennung als Erbe zu beanspruchen hätte». Die Erben des Vaters können also nicht zu rein persönlichen Leistungen ver- pflichtet werden. Der Unterhaltsanspruch habe nur soweit Geltung, als der Nachlass des Verstorbenen reiche. « Ist derselbe erschöpft, ist das väterliche Erbteil kon ... sumiert, zu klein hierzu, so erlischt damit auch der Unterhaltsanspruch .•.... » « Da das gesamte Akten- material keinen beweiskräftigen Aufschluss über das allfällige Vorhandensein eines gewissen Nachlasses des Erblassers bietet. obliegt der Vormundschaftshehörde die Aufgabe. hierüber zur Wahrung der Kinderrechte hinreichende Einsicht und nötige Abklärung der Sach- lage soweit zu fördern, um volle Klarheit über die Ver- mögensverhältnisse des Julius Caderas zu erlangen. I) Die Erben werden daher « verhalten, den beiden Kin- dern aus allenfalls vorhandenem Nachlass, event. dis- po nibeln Mitteln. sowie aus ...... allenfalls noch nicht ausgeschiedenen, event. nicht liquidierten, berechtig- ten Erbschaftsansprüchen des Erblassers (des) Julius Caderas bis zum erfüllten 18. Altersjahr einen viertel- AS 51 II -1925 3
34 FamiJienreellt. No '1. jährlichen zum voraus zu entrichtenden Monatsbeitrag von je 20 Fr. zu bezahlen. » C. -Gegen Dispositiv 2 dieses Urteils haben die Klägerinnen die Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Umänderung in dem Sinne, dass für beide unehe- lichen Kinder zusammen eine Monatsentschädigung im Mindestbetrage von 40 Fr. einzutreten habe, « und zwar als persönliche Leistung der Beklagten und über die Erbschaft des Vaters Chr. Julius Caderas hinaus », bis zum erfüllten 18. Jahre ..... . Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
36 FamiIienrecht. N0 7.
Art. 560 ZGB vorbehaltenen gesetzlichen Ausnahmen zu
betrachten ist, in der Weise, dass die Erben dem Kind
nicht mehr zu entrichten haben, als es im Falle der An-
erkennung als
Erbe zu beanspruchen hätte. Hiebei
handelt es sich um eine Einrede der grundsätzlich
zur
Bezahlung des Unterhaltsgeldes verpflichteten Erben,
deren tatsächliche Voraussetzungen von den letzteren
nachgewiesen werden müssen, sofern sie sich zu ihrer
gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der
Unterhalts-
pflicht darauf berufen wollen (Art. 8 ZGB). Ob vorlie-
gend dieBeklagten diese Einrede haben vorschützen
wollen oder vielmehr glaubten, noch nachträglich im
Prozess die Erbschaft ausschlagen zu können, wovon
indessen natürlich keine Rede sein kann, lässt sich der
Formulierung ihres Antrages
auf Abweisung der Klage
nicht mit Sicherheit entnehmen. Wie dem auch sein
möge,
so durfte diese Einrede die Vorinstanz nicht ver-
anlassen, die Gutheissung der grundsätzlich anerkannten
Vaterschaftsklage
an einen bezüglichen Vorbehalt zu
knüpfen, nachdem die Beklagten keinerlei Beweis für
ihre Einrede angetreten
hatten und, wie die Vorinstanz
selbst annimmt, über das Vorhandensein oder Nichtvor-
handensein von Erbschaftsvermögen keinerlei
Fest-
stellungen getroffen werden konnten. Sollte es richtig
sein, was die Klägerinnen behaupten, dass die Beklagten
auf den ihnen von den Elt,ern hinterlassenen unver-
teilten Liegenschaften leben, so würde wohl dem ver-
storbenen Bruder auch ein seiner Erbberechtigung
ent-
sprechender Anteil daran zugestanden haben, welcher
sich
nun an die Beklagten vererbt hätte. Zudem würde
es
zur Befrung der Beklagten nicht genügen, dass
sie selbst nichts oder noch nichts aus der Erbschaft er-
halten haben, sondern sie müssen weitergehend
dartun,
dass Nachlassvermögen überhaupt nicht oder doch
nicht
in zur Bestreitung der Unterhaltspflicht hinrei-
chenden
Betrag vorhanden ist; hiefür ist der -übrigens
nicht bewiesene
-Umstand, dass der Bruder zur Aus-
Familienrecht. N° 7. 37
wanderung ihrer Unterstützung bedurft hat, nicht ohne
weiteres schlüssig,
da das Fehlen von Barmitteln nicht
der vollständigen Vermögenslosigkeit gleichgestent wer-
den darf und ferner dahinsteht, ob der Verstorbene das
bei der Auswanderung mitgenommene Geld gänzlich
aufgebraucht
hat, bevor er in Kanada einen Erwerb
fand,
und was dieser ihm allfällig einbrachte. Abgesehen
von der Verletzung des Art. 8
ZGB erweist sich jener
Vorbehalt im angefochtenen Dispositiv des
Urteils der
Vorinstanz :
({ Soweit ein allfällig hinterlassenes und vor-
handenes ErbteiL
..... im Sinne der Erwägungen reicht»
ausserdem um deswillen als unzulässig, weil er seiner
Vollstreckbarkeit entgegensteht,
ja überhaupt auf eine
Ablehnung der Entscheidung darüber hinausläuft,
in
welchem Umfang die Beklagten den klagenden Kindern
Unterhaltsgeld gewähren müssen,
und die Entscheidung
über diesen
Streitpunkt dem Gutfinden der zur Beur-
teilung von Zivilrechtsstreitgkeiten
gar nicht zustän-
digen Vormundschaftsbehörde überlässt.
Der Berufung
ist also insoweit stattzugeben, als sie auf Streichung
jenes Vorbehaltes abzielt.
5.
-Sind die Beklagten somit verpflichtet,. die kla-
genden Kinder
auf die Gefahr hin zu alimentieren, dass
sie sich nie aus vom verstorbenen
Bruder hinterlassenen
Vermögen werden dafür bezahlt machen können, also
unter Inanspruchnahme ihres eigenen Vermögens, so
muss es ihnen doch unbenommen bleiben, später noch
Befreiung von weiteren Leistungen für die
Zukunft zu
verlangen, sobald sie nachweisen können, dass der Vater
der klagenden Kinder kein Vermögen hinterlassen hat
oder dass dessen ganzer Nachlass, auf den im Falle der
Anerkennung die klagenden Kinder mangels eines Testa-
ments im
Vorrang vor den beklagten Geschwistern aus-
schliesslich
hätten Anspruch machen können, durch die
bereits gemachten Leistungen erschöpft sei oder
ber dass
er erschöpft sein werde, bevor die klagenden Klllder da
achtzehnte Altersjahr werden vollendet haben. DabeI
38 Familienrecht. N° 7. kann dahingestellt bleiben, ob sie im letzteren Fall gleichzeitig die Auslieferung des noch vorhandenen Nachlassvermögens als Abfindung anbieten müssten, und ob sie im ersteren Fall das über den Betrag der Erbschaft hinaus Geleistete zurückfordern könnten, insbe- sondere ob, dies nicht durch die Natur der Alimentations- schuld ausgeschlossen würde. Gegen die nachträgliche Zulassung der Einrede aus Art. 322 Abs. 2 ZGB~ die dann nicht anders als durch selbständige Klage der heutigen Beklagten erhoben werden könnte, lassen sich freilich Bedenken der Prozessökonomie geltend machen ; doch erweisen sich dieselben nicht als durchschlagend. Denn es wird zur Seltenheit eintreffen, dass der Vater vor oder so bald nach der Geburt stirbt, dass schon die Vaterschaftsklage gegen die Erben zu führen ist, die Einrede also schon der Vaterschaftsklage entgegen- gehalten werden kann und nicht Gegenstand eines beson- deren, zweiten Prozesses bilden muss. Sodann kann es gegebenenfalls dem Kinde besser dienen, wenn die Erben nicht genötigt werden, zu beschleunigter Liquidation der Erbschaft zu schreiten oder gar diese auszuschlagen, sondern die Möglichkeit haben, sich der Unterhalts- pflicht erst nachträglich noch zu entschlagen, wenn sich die an "Vorsichtige Liquidation gehnüpften Erwartungen nicht erfüllen. Endlich ist es auch nicht ausgeschlossen, dass das Nachlassvermögen erst nachträglich unvorher- gesehenerweise entwertet wird. Wenn übrigens, wie vor- liegend wegen der Entfernung des Sterbeortes, die Fest- stellung des Nachlasses und dessen allfällige Liquidation längere Zeit in Anspruch nimmt, verbieten die Lebens- interessen des Kindes, dass die Entscheidung über die AIimentationspflicht hinausgeschoben werde, bis das Erbteilungsverfahren soweit gediehen ist, um den Erben zu ermöglichen, die behauptete Insuffizienz der Erb- schaft nachzuweisen, zumal da Art. 321 ZGB die Anord- nung einer Sicherstellung des Unterhalts des Kindes durch den Vater (bezw. dessen Erben) nur für die ersten I i Familienrecht. N° 7. 39 drei Monate nach der Geburt erlaubt; die Beklagten hätten sich also auch im Falle genügender Beweisantre- tung die Verurteilung zur Alimentationsleistung und die Verweisung auf nachträgliche Geltendmachung der Ein- rede aus Art. 322 Abs. 2 ZGB durch selbständige Klage gefallen lassen müssen. - Solange die Beklagten nicht ein sie gestützt auf Art. 322 Abs. 2 ZGB von weiterer Alimentation der klagenden Kinder befreiendes Urteil erstritten haben und dieses rechtskräftig geworden sein wird, sind sie indessen zur Zahlung der zugesprochenen Unterhaltsgelder in gleicher Weise verpflichtet, wie sie für die übrigen Schulden ihres verstorbenen Bruders haften ; insbesondere kann dafür auch ihr persönliches Vermögen in Anspruch genommen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird teilweise dahin gutgeheissen, dass in Abänderung des Dispositivs 2 des Urteils des Bezirks- gerichts Glenner vom 10. September 1924 der Zusatz : « soweit ein allfällig hinterlassenes und vorhandenes Erbteil des Christ. Julius Caderas im Sinne der Er- wägungen reicht» gestrichen, im übrigen· aber das an- gefochtene Urteil im Sinne der Erwägungen hestätigt wird.
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