BGE 51 II 267
BGE 51 II 267Bge20.04.1925Originalquelle öffnen →
266 Familienrecht. N° 44. tlentuf ins Auge fassen, um feststellen zu können, ob noch andere Personen als der Beschwerdeführer For- derungen geltend machen, für welche sie die Haftung des zu verwaltenden Guthabens in Anspruch nehmen, vielleicht auch ohne gerade Gläubiger der Banque de Commerce de Siberie zu sein, und wenn dies der Fall ist und eine gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger auf anderem Wege nicht erreicht werden könnte, die Insolvenzerklärnng. Alle diese im Gesetz freilich nur für die eigentliche Vormundschaft vorgesehenen Mass- nahmen (Art. 398 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 582, Art. 421 Ziff. 8 und 10 ZGB) ist die Vormundschafts- behörde, soweit notwendig mit Zustimmung der Auf- sichtsbehörde, auf Antrag des Beistandes zu treffen befugt auf Grund der ausgedehnten Befugnisse, welche ihr Art. 393 ZGB dadurch einräumt, dass er sie für den Fall des Fehlens einer Vermögensverwaltnng an- weist. «das Erforderliche anzuordnen» (vgl. auch Art. 419 Abs. 2 ZGB). Was insbesondere eine allfällige In- solvenzerklärung anbelangt, so wird der Konkursrichter nicht ablehnen können, an sie die Folge der Konkurs- eröffnung über das vom Beistand zu verwaltende Ver- mögen zu knüpfen; denn die RechtsteIlung dieses Ver- mögens, dessen früherer Eigentümer nicht mehr besteht und dessen neuer Herr von der schweizerischen Reehts- ordnung nieht anerkannt wird. ist nicht wesentlich ver- sehieden von derjenigen einet ausgeschlagenen Verlassen- schaft, die konkursrechtlieh liquidiert wird, obwohl ihr Persönlichkeit nicht zukommt. Darauf endlich kann nichts ankommen, dass die Eidgenössische Bank A.-G. das arrestierteGuthaben bestreiten oder verrechnen zu wollen scheint; denn da der Beschwerdeführer als Ar- restgläubiger behauptet. dass es bestehe und ihm der Zugriff nur durch das Fehlen der nötigen Verwaltung verunmöglicht werde, können die Vormundschaftsbe- börden den Entscheidungen der Gerichte und der Voll- streckungsbehörden nicht dadurch vorgreifen, dass sie Erbm:llt. No> 4S. 267 die Anordnung der beantragten Vermögensverwaltung mit der Begründung ablehnen. das Guthaben bestehe nicht oder die Zwangsvollstreckung in dasselbe werde .kein für den Beschwerdeführer günstiges Resultat zei- tigen, ganz abgesehen davon. dass es sich um eine Mass- nahme handelt, welche unabhängig vom Interesse und Antrag des Beschwerdeführers von Amtes wegen ge- troffen werden muss. nachdem der Vormundschaftsbe- hörde bekannt geworden ist, dass dem Guthaben die Verwaltung fehlt und sich diese infolge der Anhebung einer Zwangsvollstreckung in dasselbe als notwendig erweist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt, die Verfü- gung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich vom 14. April 1925 aufgehoben und das Waisenamt der Stadt Zürich angewiesen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung einer Vermögensverwaltung durch Er- nennung eines Verwaltungsbeistandes im Sinne der Er- ~ngen zu entsprechen. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 45. Urteil der II. Zivila.btellung vom S. Juli 1926 i. S. Kelli-Thoma. gegen Bürer-Thoma.. Erb r e c h t. ZGB Art. 602. Der von einem Erben zu Gunsten der übrigen Erben ausgesprochene Verzicht auf einen dem Nachlass zustehenden Anspruch kommt einer Teilliquidation bezügl. dieses Erbschaftsaktivums gleich und berechtigt daher die übrigen Erben, diesen Anspruch in ihr e m Namen (unter Ausschluss des Verzichtenden) gerichtlich geltend zu machen, trotzdem der Nachlass im übrigen noch nicht geteilt ist. -Wann liegt ein solcher Verzicht vor '1 (Erw. 1 bis 5).
Erbrecht. N0 45.
Eherecht. ZGB Art. 168 Abs 2. Der Ehemann ist bi
Retsstreitigkeiten um eingebrachtes Frauengut nicht
,eigentliche Prozessp8rtei sondern nur gesetzlicher Prozess-
bevollmächtigter der Ehefrau. Er hat daher solche Rechts-:-
streitigkeiten im Namen der Ehe fra u zu führen und ist,
da die Bestimmung des Art. 168 Abs. 2 ZGB in seinen
Interessen aufgestellt wurde, berechtigt, auf die persön
liehe Führung derselben zu verzichten und sie der Ehefrau
zu überlassen (Erw. 6).
A. -Im Jahre 1918 verkaufte Ferdinand Thoma
der Vater der heutigen Kläger, sein Heimwesen an seinen
Shwiegersohn Oswald Bürer-Thoma, den heutigen Be ...
klagten. Dabei wurde vereinbart, dass der nach Abzug
der Grundpfandschulden noch verbleibende
Rest des
Kaufpreises
im Betrage VOll 3516 Fr. mit den dem
Käufer
an den Verkäufer zustehenden zukünftigen
Kostgeld-
und Pflegeforderungen zu verrechnen sei;
Für den Fall des Ablebens des Verkäufers sei der Betrag
als ein Entgelt für die dem Verkäufer in der Familie
des Käufers schon gewährte Aufnahme
und Pflege zu
erachten.
Als
. Ferdinand Thoma am 17. September 1921 unter
Hinterlassung von vier Kindern: Frau Meili-Thoma,
August Thoma, Ferdinand Thoma
und Frau Bürer-
Thoma gestorben war. bestI1tten die beiden Erstge-
nannten die von Oswald Bürer-Thoma auf Grund des
vorerwähnten Kaufvertrages geltend gemachte
Ver-
rechnung und behaupteten zudem, Bürer habe ein-
Sparbüchlein des Beklagten zu Unrecht eingezogen.
B. -'-Da die Parteien sich nicht zu einigen vennochten.
erhoben
Frau Meili-Thoma und August Thoma am 26.
Juli 1923 Klage gegen Oswald Bürer-Thoma mit dem
Begehren : Der Beklagte sei der Erbmasse des Ferdinand
thoma den Betrag von 4367 Fr. 60 Cts. mit Zins zu
5
% seit dem 8. September 1923 schuldig und habe den-
seIhen
an die genannte Masse zu bezahlen.
Die
heiden andern Erben, Ferdinand Thoma und Frau
Bürer-Thoma. beteiligten sich nicht am Prozesse soern
I.
Erbrec:bt. N8' 45. 269
gaben am 8. Februar 1924 die schriftliche Erklärung ab,
dass sie die VerrechnUDg anerkennen und unter keinen
Umständen die Einwerfung dieses Betrages in die Erb-
masse verlangen und auch nicht mit der Führung eines
Prozesses einverstanden seien der die Einwerlung dieses
Betrages in die Erbmasse zum Gegenstand habe; sie
verzichten für ihre Anteile ausdrücklich zu Gunsten
des Beklagten auf' irgendwelche weitere Einwerlung in
die Erbmasse. Falls die Kläger weitere Ansprüche zu
haben glauben,
mögen sie diese nach erfolgter Teilung
im Verhältnis ihrer Anteile an der Verlassenschaft
geltend machen. Sie (Ferdinand Thoma
und Frau Bürer-
Thoma) können aber während des Bestandes der Erhen-
gemeinschaft zu einem Vorgehen gegen den Beklagten
niemals
Hand bieten.
C. -Mit Urteil vom 20. April 1925 hat das~Kantons
gericht St. Gallen (vor dem das Rechtsbegehren dahin
abgeändert worden war. dass die Bezahlung des
einge-
klagten Betrages an dm Bezirksammann Sargans als ge-
setzlichen Teilungsbeamten für die genannte Erbmasse,
d. h. für die genannten
Erben gemeinsam, zu erfolgen
habe) die Klage mangels Aktivlegitimation
der beiden
Kläger abgewiesen, weil sie
nur von der Gesamthei t
der Erben hätte eingereicht werden können.
D. -Gegen diesen Entscheid haben die Kläger recht-
zeitig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrag: das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und die Klage
in allen Teilen zu schützen, eventuell sei
die Sache zur Abnahme der offerierten Beweise an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
E. -Der Beklagte beantragte Abweisung der Be-
rufung.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung :
270 Erbrecht. N0 45. hat das Bundesgericht, wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt worden ist, wiederholt erklärt, dass bei un- geteilter Erbschaft nicht einzelne Erben all ein die der Gesamtheit zustehenden Rechte geltend machen können, dass vielmehr die G e sam t h e i t der Erben vorgehen oder, falls diese nicht erreichbar ist, gemäss Art. 602 Abs; 3 ZGB eine Vertretung richterlich an- geordnet werden muss (vgl. AS 50 II S. 219 f. Erw. 1, sowie den ungedruckten Entscheid vom 25. Juni 1925 i. S. Hauser-Kolb gegen Gross Erw. 2). 2. -Die Kläger glauben indessen im vorliegenden Falle deshalb zur Klage aktiv legitimiert zu sein, weil die bei den übngen, am Prozess nicht beteiligten Miterben : Ferdinand Thoma und Frau Bürer-Thoma ausdrücklich auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ver z ich t e t hätten. Es ist allerdings ein Verzicht denkbar, der die übrigen Erben in Stand setzt, allein die Klage zu erheben. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Verzichtende seine Rechte z' u . Gun s te n se i- n e r Mit erb e n aufgibt, d. h. es diesen überlässt, .den betreffenden Anspruch zu verfolgen und das all- fällige Ergebnis für sich zu behalten. Dann handelt es sich . faktisch um eine T eil i i q u i d a t ion be- züglich dieses Erbschaftsaktivums, an dem der Verzich- tende keinen Anteil haben zu wollen erklärt. Dieser überlässt damit das nach der Ansicht der übrigen Mit- erben bestehende, nach seiner Ansicht aber zweifehafte Aktivum unentgeltlich den andern. Dadurch wird es, kraft dieser eine separate Übereinkunft darstellenden Erklärung, aus der Masse herausgenommen und den übrigen Miterben zugeteilt, sodass der Anspruch von nun an nicht mehr der Gesamtheit der Erben, sondern nur noch denjenigen Erben allein zusteht, denen er überlassen wurde. Ein solcher Verzicht lag in dem vom Bundesgericht am 5. Oktober 1922 beurteilten Falle Henneberg gegen Neumann (vgl. AS 48 n S. 311/12 Erw. 1) vor, indem damals die eine Erbin eine ihr an- Erbrecht. N° 45. 271 gesetzte . Frist ohne jede Vorkehr hatte verstreichen lassen, woraus geschlossen werden konnte, dass sie ihrerseits keine Rechte an dem betreffenden Erbschafts- aktivum geltend machen, dieses also den übrigen Erben überlassen wollte. (In jenem Entscheid wurde dann allerdings noch weiter ausgeführt, dass der Kläger zudem ja auch die Interessen des Gesamtnachlasses und nicht nur seine eigenen vertrete, eine Auffassung, an der in dem Entscheide in AS 50 II S. 219 f. Erw. t nicht festgehalten worden ist). 3. - Von einem derartigen Verzicht, der faktisch eine Teilliquidation darstellt, unterscheidet sich nun aber einesteils der blosse Verzicht auf die Mitwirkung im Prozesse, bei dem der Verzichtende seinen Anspruch an sich nicht aufgibt, den Andern dagegen die Durchführung des Prozesses überlässt. Hier handelt es sich faktisch um eine Ermächtigung an die Andern, auch für ihn zu handeln. In einem solchen Falle sind diese wohl berech- tigt, den Prozess allein durchzuführen. dagegen hat dies ausdrücklich auch im Namen des Verzichtenden zu geschehen . 4. - Sodann liegt kein Verzicht im Sinne einer Teilliquidation vor, wenn der betreffende Erbe erklärt, dass er den von den übrigen Erben behaupteten Anspruch bestreite, dass er deshalb mit einer Klageerhebung nicht einverstanden sei und dass er eventuell, sof,ern ein solcher Anspruch doch bestehen sollte, hierauf. zu Gunsten desjenigen verzichte, gegen den die übrigen Erben Klage erheben wollen. In einem solchen Falle bleibt dw übrigen Erben, falls sie dennoch vor Durch- führung der Teilung die Klage erheben wollen, nichts anderes übrig, als dass sie gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB bei der zuständigen Behörde die Bestellung eines Ver- treters für die Erbengemeinschaft beantragen, der dann von sich aus über die Durchführung der Klage zu 00., stimmen haben wird. 5. - Da nun im vorliegenden Falle der von den
272 Eri)recht. Ne 45.
beiden am Prozesse nicht beteiligten Erben Ferdinand
Thoma und Frau ürer-Thoma erklärte Verzicht nieht
einen Verzieht zu Gunsten der K I ä ger darstellt,
. die genannten Erben vielmehr ausdriieldieb erldärt
haben. dass sie mit der Durchführung des Prozesses-
nicht einverstanden seien und dass sie auf ihre Anteile
ausdrücklich zu Gunsten des
B e k lag t e n ver-
zichten,
hat die Vorinstanz den Klägern mit Recht die
Aktivlegitimation
zur gerichtlichen Geltendmaehung des
behaupteten Anspruches abgesprochen. Dass die Kläger
übrigens selber nicht
der Meinung waren, die am Prozesse
nicht beteiligten Erben hätten auf den Anspruch zu
ihre n Gunsten verzichtet, geht daraus hervor, dass
sie
mit ihrem Rechtsbegehren nicht Zahlung des strei-
tigen Betrages an sie,. sondern ausdrücklich an die
Erb eng e me ins c haft forderten.
6. -
Da somit den Klägern die Aktivlegitimation
schon
auf Grund von Art. 602 ZGB abgesprochen werden
muss, mag hier dahingestellt bleiben, ob nicht auch
deswegen
auf die Klage nicht hätte eingetreten werden
können, weil
Frau Meili-Thoma im ei gen e n Na me n
als Klägerin aufgetreten ist. Die erste Zivilabteilung
des Bundesgerichtes
hat nämlich in einem Entscheide
vom 15. März 1913 (vgl.
AS 39 JI S. 89 f. Erw. 4) ent-
schieden. dass bei Rechtsstreitigkeiten um eingebrachtes
Frauengut (um solches handelt es sich hier) der E h e-
man n gemäss Art. 168 ADs. 2 ZGB als Verwalter
des ehelichen Vermögens eigentliche
Pro z e s s par t e i
sei. Das hätte zur Folge. dass die Klägerin Frau
Meili-Thoma, auch wenn ihr seinerzeit von ihrem Ehe-
mann Vollmacht zur Durchführung dieses Prozesses
erteilt worden ist, die Klage im Na m end e s M a n-
ne s hätte erheben sollen. Obwohl diese Frage im vor-
liegenden Falle unentschieden bleiben kann, mag doch
erwähnt werden, dass nach
der Ansicht der zweiten
Zivilabteilung an dieser Auffassung wohl kaum fest-
gehalten werden kann.
Art. 168 Abs. 2 ZGB macht
Sachenrecht. N° 46-273
den Ehemann lediglich zum gesetzlichen Prozessbe-
vollmächtigten nicht aber zur eigentlichen Prozess-
partei.
Ein Prozess um engebrachtes Frauengut ist
also im Namen der Ehefrau zu führen. Da
die Bestimmung des Art. 168 Abs .2 ZGB im Interesse
des
Ehe man ne 8 aufgestellt worden ist (damit er im-
stande sei. die ihm kraft Gesetzes am eingebrachten
Frauengut zustehenden Ansprüche wirksam
zu wahren).
kann er auf die persönliche Führung des Prozesses ver-
zichten und diese
der Ehefrau überlassen (vgl. aUf h den
ungedruckten Entscheid vom
25. Juni 1925 i. S. Hauser-
Kolb gegen Gross Erw.
1).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des
Kantonsgerichts
St. Gallen vom 20. April 1925 bestätigt.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
46. 11rt: ü c1er n. ZivilabteütlDg vom 11. J'tlm 192&
i. S. Spar-und Leihbase Obtrfreiamt gegen Egli und Xonl~
W i der s p r u c h skI a g e in der Faustpfandverwertungs.
betreibung zur Geltendmachung eines vorgehenden Pfand-
rechts:
Streitwertberechnung (Erw. 1).
Verhältnis zur Kollokationsklage (Erw. 3).
Kann der Dritte den Bestand des vom Schuldner anerkann-
ten Pfandrechts des betreibenden Gläubigers bestreiten?
(Erw. 3).
Folgen
der Gutheissung der Klage (Erw. 6).
Faustpfandbestel1ung für zukünftige
Forderungen:
Zulissigkeit und Wirkung mit Bezug auf den Rang (Erw.2).
Begründung durch Unterzeichnung eines neben bestehenden
auch zukünftige Forderungen erwähnenden Pfandverschrei-
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