"236 Versicherungsvettrag. Ne 40.
Neanmoins, selon l'expert, tont bomme du metier.
doue d'une certaine experience. etait en mesure de
prevoir qu'un accident devait se prodnire. Etant donnes
la configuration du terrain, Ja puissance de la mine
tson -emplacement,iI Bit ä peu -Iris ..arlain .quela
violence de l'explosion deplaeerait le bloc qui gisait
a une cinquantaine de metres de Ja, au bord de Ja car-
riere, appuye en partie sur Ja masse que Ia mine etait
destinee a faire sauter. Vu rimpossibilite d'eloigner
le rocher en question, Nicollier devait prevenir !es
risques. soit en limitant la charge d'exp soit en
desagregeant le bloc par petits coups de mine, soit
enfin -ce qui etait particulierement indique -en
!ebarrassant la plare-forme de la carriere des mate-
riaux qui l'encombraient.
n resulte de ce qui" precede que le demandeur n'a
certainement point cause intentionnellement le dommage9
mais qu'il a, en revanche, commis une faute grave, qui
justifie la reduction de l'indemnite" dans la mesure on
l'instance cantonale l'a decide. Le dispositif du juge-
ment dont est recours doit, des lors, tre confirme. Il y
a lieu, cependant,
pour eviter tout malentendu, de
preciser que la reduction dont il s'agit se calculera sur
les prestations effectivement garanties pour le cas de
responsabilite pleine
et entiere de la Compagnie, et que
l'indemnite s'eIevera, par consequent, au quart du 90
pour cent du dommage total ..
Le Tribunal jederal prononce:
Les deux recours sont rejetes. En consequence, le
jugement du Tribunal cantonal du canton du Valais,
d.es 7 juillet et 14 octobre 1924, est confirme. avec rette
observation que, le 10% du dommage devant ehe sup-
porte par l'assure en vertu du 13 litt. c de la police,
la responsabilite de r Assicuratrice italiana est f'Ixee
au 25" % du domrnage supplementaire, soit du 90 % du
dommage total.
- PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
- Urteil dar Il Zivilabteihmg Tom 9. September 1925
i. S. Verein der Gemeincleangeatellten der Stadt l3iel
gegen Benzi.
Ver ein s r e c h t: Art. 72, 75 ZGB; Art. 139 OR ; Art.
,15 Abs. 3 VVG ; Art. 2 ZGB.
- Die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses ist an die Ver-
wirkuugsfrist des Art. 75 ZGB gebunden. Nachfrist des
Art. 139 OR ist nicht anwendbar. Fristerstreckung gemäss
Art. 45 Abs. 3 VVG? Rückbezug der Rechtshängigkeit
der Anfechtungsklage nach kantonalem Prozessrecht '1
(Art. 163 der bern. ZPO).
- 'Venn die Statuten Ausschliessungsgrundc nennen und
zwar nicht nur einzelne hestimmt bezeichnete, sondern
auch mehr allgemein umschriebene, kann ein gestützt auf
einen solchen statutengemässen Grund erfolgter Ausschluss
vom Richter nicht auf seine Begründetheit überprüft werden .
Er kann nur wegen Formwidrigkeit oder wegen cffenbaren
Rechtsrnissbrauches ange:ochten werden. Art. 2 Abs. 2 ZGB.
Es ist kein Rechtsrnissbrauch, wenn ein Mitglied ausge-
schlossen
wird, weil die andern Mitglieder begründeter Weise
kein Vertrauen mehr in es haben können. Beweislast. Aus-
schluss eines Mitgliedes aus einem Beamtenverein, wenn es
wegen
Dienstverfehlungen gemassregelt worden ist.
A. -Der Kläger wurde durch Beschluss der Haupt-
versammlung des beklagten Vereins der Gemeindeange-
stellten
der Stadt Biel vom 22. März 1924 wegen Ver-
trauensmissbrauch
aus dem Verein ausgeschlossen, in
Anwendung des Art. 8 der Vereinssatzungen, wonach
der Ausschluss von Mitgliedern, die das Interesse oder
das Ansehen des Vereins gefährden zulässig ist. Der
Kläger focht diesen Beschluss gerichtlich an und zwar
in der Weise, dass er am 28. März 1924 durch den Ge-
AS 51 II -1925
238 Personenrecht. N° 41.
richtspräsidenten I von Biel den beklagten Verei auf dnn
22. April 1924 zur mündlichen Verhandlung über sem
Begehren
um Aufhebung des Ausschliessungsbeschlusses
vorladen liess.
Der Gerichtspräsident von Biel schützte
das Begehren mit Entscheid vom 25. April 1924. Da
jedoch der beklagte Verein nicht richtig vorgeladen
und zudem der Gerichtspräsident zur endgültigen Be-
urteilung des Rechtsstreites
nicht zuständig wa , das
Rechtsbegehren des Klägers daher nach der bermschen
Zivilprozessordnung schriftlich
hätte begründet werden
sollen, erklärte
der Appellationshof des Kantons Bern
auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde des beklagten
Vereins diesen Entscheid
mit Urteil vom 22. Mai 1924
für nichtig und hob ihn mit dem ganzen vorangegangene
Verfahren auf. Der Kläger reichte darauf am 3. Jum
1924 beim Richteramt . Biel eine schriftliche Klagebe-
gründung zu seinem am 28. März gestellten Klagebe-
gehren ein, indem
er dieses erneuerte. Der beklagte
Verein erhob die Einrede der Verwirkung, da das Rechts-
begehren vom 28. März nichtig gewesen
und dnher kei-
nerlei Rechtswirkung habe auslösen. können, die Klage
vom 3.
Juni aber nach Ablauf der in Art. 75 ZGB für
die Anfechtungsklage vorgeschrinbenen Monatsfrist ein-
gereicht worden
und daher verspätet sei; eventuell
beantragte
der Verein, die Klage auch ihrem Inhalte
nach abzuweisen.
B. -Der Gerichtspräsident I von Biel und mit Urteil
vom 6. Mai 1925 der Appellationshof des Kantons Bern
haben die Klage entgegengenommen, indem sie deren
Rechtshängigkeit gemäss Art. 163 der bernischen
n:
O
auf den 28. März 1924, den Tag der ersten Klageem-
reichung zurückbezogen ; sie haben die Klage gutge-
heissen
und den Ausschluss des Klägers aus dem be-
klagten Verein aufgehoben. .
C. -Gegen das am 26. Mai 1925 zugestellte Urteil de
Appellationshofes hat der beklagte Verein am 11. Jum
1925 die 'Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er
erneuert seinen Antrag, die Klage sei für verwirkt zu
erklären, und es sei nicht darauf einzutreten, andernfalls
sei sie ihrem Inhalte nach abzuweisen, ganz eventuell
sei die Sache zur Beweisergänzung an die kantonale
Instanz
zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 75 ZGB können Vereinsbeschlüsse,
die das
Gesetz oder die Vereinssatzungen verletzen,
gerichtlich angefochten werden,
und zwar muss die
Anfechtung binnen Monatsfrist seit Kenntnisnahme
des Beschlusses erfolgen.
Das gilt auch für die Anfechtung
eines Ausschliessungsbeschlusses, obwohl Art. 75 ZGB
nur von der Anfechtungsberechtigung des Mitgliedes
spricht und ein Ausgeschlossener nicht mehr als Mitglied
des Vereins betrachtet werden kann. Die Möglichkeit
der gerichtlichen Anfechtung eines Vereinsbeschlusses
ist jedoch. wie die Randbemerkung zu Art. 75 ZGB
besagt, zum Schutze der Mitgliedschaft, somit
vor allem
auch gegen Vereinsbeschlüsse gegeben, die die
Mitglied-
schaft selbst in Frage stellen. Das erhellt übrigens auch
aus der Beratung des Gesetzes, wonach die im Entwurf
ausdrücklich vorgesehene Befristung des Anfechtungs-
rechtes des Ausgeschlossenen
mit dem Hinweis fallen
gelassen worden ist, die Befristung des Art. 75 (Ent-
wurf Art. 85) habe auch hier Geltung (Vorentwurf
Art. 89 11, Entwurf Art. 82 11, stenogr. Bülletin der
Bundesversammlung
1905 S. 940; 1907 S. 239).
Ist nun die Anfechtungsklage, wie im vorliegenden
'Falle, zwar innert
der Verwirkungsfrist eingereicht,.
dann aber wegen Unzuständigkeit des angesprochenen
Richters oder aus Gründen der Form zurückgewiesen
worden, so kann
zur Einreichung einer neuen Klage die
für die Verjährung vorgesehene Nachfrist des Art. 139-
OR nicht anerkannt werden. Die Schuldbetreibungs-
und . Konkurskammer des Bundesgerichts hat die ent-
sprechende Anwendung dieses Artikels für die Aberken-
nungsklage des SchKG bereits abgelehnt (BGE .. III
S. 68). Das gilt für die Verwirkungsfristen des Zi
rechts überhaupt. Die Nachfrist des Art. 139 OR ist
eine Sonderbestimmung für ,die Verjährung und wider-
spricht dem Wesen der Verwirkungsfrist. die peremto-
risch
ist. und die auch nicht. wie die Verjährung, unter-
brochen werden kann. Übrigens erschiene es nicht wohl
angängig
und würde der Absicht des Gesetzgebers wider-
streiten. einer Verwirknngsfrist
von einem Monat eine
Nachfrist von zwei Monaten folgen zu
lnn. WoRte in-
dessen auch das Bedürfnis nach einer Milderung des mit
der Versäumnis einer Verwirkungsfrist verbundenen un-
bedingten Rechtsverlustes anerkannt werden. so müsste
sich
der Richter zur Ergänzung des Gesetzes (Art., 1
Abs. 2
ZGB) wohl ehe.:: an die Regelung halten, die das
Versicherungsvertragsgesetz in Art. 45 Abs. 3 der unver-
schuldeten
Versäumnis seiner Verwirkungsfristen hat
angedeihen lassen. Allein es wäre sehr fraglich. ob im
vorliegenden Falle die Voraussetzungen jener Frist-
erstreckung : unverschuldete Versäumnis der Frist in-
folge eines Hindernisses
und sofortiges Nachholen der
Klage nach Beseitigung des Hindernisses gegnben wären.
Die
Vorinstanz hat denn auch lediglich gestützt auf
Art. 163 der bern. ZPO das Anfechtungsbegehren des
Klägers als rechtzeitig eingereicht entgegengenommen.
Wohl
mag es befremden, dass sie diesen Artikel an-
gewendet
hat. Die am 29. März 1924 eingereichte Klage
ist weder vom Kläger zurückgezogen noch vom ange-
sprochenen
Richter wegen eines verbesserlichen Fehlers
oder wegen
Unzuständigkeit zurückgewiesen worden;
das
durch diese Klage eingeleitete Verfahren ist viel-
mehr durchgeführt worden und hat zu einem Sach:-
urteil geführt, das erst auf Grund einer Nichtigkeits-
beschwerde aufgehoben wurde. Allein
die Frage. ob
Art. 163 der bern. ZPO mit Recht oder Unrecht ange-
wendet worden
ist, entscheidet sich nach dem kantonalen
Prozessrecht ,selbst
und entzieht sich daher der Über-
priifImg des Bnndesgeriehts (Art. 57 OG). Dieses kann
lIIll"untersudlen,. ob eine solche Rüekbeziehung der
Rechtshängigkeit auf den Tag einer ersten ungenügenden
KJageeinreiehuDg vor dem eidgenössischen Rechte stand-
zuhalten vermag.. Die Schuldbetreibungs-und Kon-
kurskammer bat sie für die vom SehKG eingeführten
befristeten Klagen abgelehnt mit der Begründung,
es stehe den Kantonen nicht zu, durch derartige Vor-
schriften
auch nur mittelbar in den Gang der eidgenös-
sisch geregelten Zwangsvollstreckung hemmend und
verzögernd einzugreifen (BGE M III Nr. 49; 49 III
Nr. 13). Ob dieser Grundsatz auf alle befristeten Klagen
des Zivilrechts angewendet werden soll,
kann jedoch
im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, da das
Rechtsbegehren des Klägers ohnehin materiell abge-
wiesen werden muss.
2. -Gemäss
Art. 72 Abs. 3 ZGB kann ein Vereins-
mitglied, wenn die Statuten nichts anderes bestimmen,
nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden, und
es unterliegt ein solcher Vereinsausschluss der freien
Überprüfung des Richters. Wenn jedoch die Statuten
die Gründe bestimmen, derentwegen ejn Mitglied ausge-
schlossen werden kann, so
ist die gerichtliche Anfechtung .j,
eines gestützt auf einen solchen Ausschliessungt'grund
erfolgten Ausschlusses laut Art. 72 Abs. 2 ZGB nicht
statthaft, wie die Anfechtung auch rucht zulässig ist.
wenn die
Statuten die Ausscliliessung olme Angabe der
Gründe erlauben. Die Absicht des Gesetzgebers ging,
das ergibt sich aus der Beratung des Gesetzes
mit aller
Deutlichkeit, dahin, die
Vereine ihre innern Angelegen-
heiten möglichst selbständig ordnen
zu lassen und die
richterliche
Überprüfung eines Vereinsausschlusses seinem
Inhalte nach
auf ein Mindestmass zu beschränken
(vgl. Erläuterungen I
- a ff. ; Expertenkommission I
- 53 ff. ; stenogr. Bülletin 1903 S. 94.'-l). Wie deshalb
das Gesetz den statutengernässen Ausschluss eines Mit-
gliedes auch ohne Angabe der Gründe
für zulässig erklärt,
242 Personenrecht. N° 41.
so soll es zur Unstatthaftigkeit der gerichtlichen An-
fechtung auch genügen, wenn die Statuten die Aus-
schliessungsgründe nicht
nur auf einzelne bestimmt
. umschriebene Gründe beschränken, sondern auch, wenn
sie mehr allgemeingefasste Gründe als
zur Rechtferti-
gung eines Ausschlusses für
hinreichend bezeichnen.
Die Bestimmung des Art. 8 der Satzungen des be-
klagten
Vereins, dass Mitglieder, die das Interesse oder
das Ansehen des Vereins gefährden ausgeschlossen
werden können,
ist somit als satzungsgemässer Aus-
schliessungsgrund
im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZGB
anzuerkennen (vgl.
EGGER, Kommentar, Anmerk. 2 a
zu Art. 72).
Der Kläger kann daher gemäss Art. 72 Abs. 2 ZGB
seinen
auf Art. 8 der Statuten gestützten Ausschluss
nicht mit dem Hinweis anfechten, er sei sachlich unbegrün-
det,
und eine freie Überprüfung seines Ausschlusses, wie
sie gegeniiber einem Ausschluss
wege eines in den Sta-.
tuten nicht vorgesehenen wichtigen Grundes gegeben
wäre,
steht dem Richter nicht zu. Der Ausschluss des
Klägers wäre
nur mit der Begründung gerichtlich an-
fechtbar, entweder er beruhe auf einer die Statuten oder
das Gesetz verletzenden F 0 r m w i d r i g k e i t, was
der Kläger jedoch nicht behauptet, oder
dann mit der
Geltendmachung, der Beschluss stelle einen offenbaren
R e c h t s m
iss b rau c h dar und sei aus diesem
Grunde gemäss Art. 2 Abs.
'2 ZGB vor dem Gesetze
nicht haltbar. Von einem Rechtsmissbrauch kann aber
beim Ausschluss des Klägers nicht die Rede sein. Wohl
ist nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz
keinerlei Beweis dafür erbracht, dass
der Kläger die ihm
zur Last gelegte Veruntreuung von Musikalien des be-
klagten Vereins begangen habe. Auch ist nicht fest-
gestellt, dass er auf unredliche Weise in den Besitz der
Schriftstücke gekommen ist, die nur in den Händen des
Vorstandes, dem
er nicht angehörte, sein durften. Trotz-
dem war das Verhalten des Klägers dem beklagten
Personenrecht. N0 41. 243
Vereine gegenüber derart, dass ihn dieser ohne Rechts-
missbrauch ausschliessen durfte. Das Gedeihen eines
Vereins
beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen seiner
Mitglieder; wird dieses gegenüber einem Mitgliede
in
einer Weise zerstört, dass das Einvernehmen der Vereins-
angehörigen begründeter Weise darunter leidet, so darf
dem Betroffenen zugemutet werden, dass
er die Gründe.
die zum Misstrauen gegen
ihn geführt haben, abkläre
und beseitige. Verweigert
er dies und erblickt der Verein
in dem dadurch begründeten Misstrauen eine Schädi-
gung oder Gefährdung seines innern Friedens, so
kann
von einem offenbaren Rechtsmissbrauch nicht gesprochen
werden, wenn
er ein solches Mitglied ausschliesst. Der
Kläger wäre daher,
um Mutmassungen oder Verdächti-
gungen
unter den Vereinsangehörigen vorzubeugen, also
im In t e res s e des Vereins (Art. 8 der Statuten)
verpflichtet gewesen, sich zu erklären, wie er in den
Besitz des vertraulichen, nicht für ihn bestimmten
Vereinsschriftstückes gekommen ist.
Da er diese Auf-
klärung verweigert
hat, bedeutet sein Ausschluss keinen
Rechtsmissbrauch.
Zudem ist die Vorinstanz bei der Prüfung des gegen
den Kläger erhobenen Vorwurfes,
er habe das vertrau-
liche Schriftstück
unter Vertrauensbruch an einen Un-
berufenen herausgegeben, von einer unrichtigen Beweis-
lastverteilung ausgegangen. Der beklagte
Verein hatte
dem Kläger gegenüber nur zu beweisen, dass er das
Schriftstück tatsächlich
an einen Unberufenen heraus-
gegeben hat, nämlich
an den Vorsitzenden des andern,
mit dem beklagten Verein um den Einfluss unter den
Beamten der
Stadt Biel wetteifernden Beamtenvereins.
Es war dann Sache des Klägers, sich durch den Nachweis
zu entlasten, dass
zur Zeit der Übergabe, wie er behauptet,
das Schriftstück nicht mehr geheimgehalten werden
musste. Diesen Beweis
hat er nicht erbracht.
Endlich
kann den beklagten Verein der Vorwurf des
Rechtsmissbrauches auch deswegen nicht treffen, weil
.Personenrecht. N° 4t.
der Kläger wegen Dienstverfehlungen von seiner Behörde
gemassregelt werden musste, und der Verein jene Ver-
fehlungen für geeignet erachtete, sein eigenes Ansehen
zu gefährden, wenn ihm der Kläger weiterhin angehörte.
Diese dienstliche Massregelung ißt allerdings erst nach
dem Ausschluss des Klägers. am 29. Oktober 1924,
erfolgt und kann zu dessen unmittelbarer Begründung
nicht herangezogen werden. Auch war es nieht zulässig
dass der Verein auf diese Massregelung hin den Kläger
nochmals vorlud und, mit Beschluss vom 14. November
1924, zum zweiten Mal ausschloss. Solange der erste
Ausschliessungsbeschluss nicht widerrufen oder gericht-
lich aufgehoben war, blieb
der Kläger seiner Eigenschaft
als Mitglied des Vereins beraubt und konnte nicht noch-
mals ausgeschlossen werden. Doch hat der Verein durch
seinen zweiten Beschluss zu erkennen gegeben, dass er
gewillt sei, den Kläger auf Grund der behördlich festge-
stellten Dienstverfehlungen
auch dann zu entfernen,
wenn sein
erster Ausschluss gerichtlich aufgehoben
werden sollte.
Unter diesem Gesichtspunkte steht nichts
im Wege, die neue Tatsache der Massregelung des
Klägers
auch in diesem Verfahren zu berücksichtigen.
Es ist aber ohne weiteres klar, dass ein Rechtsmissbrauch
nicht vorliegt, wenn der Beklagte Verein in den Dienst ...
verfehlungen des Klägers, die zu dessen Versetzung
geführt haben, eine Gefährgung seines Ans ehe n s
als Beamtenverein erblickt. Auch von diesem Stand-
punkte aus erscheint aber der Ausschluss des Klägers
unanfechtbar.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern vom 6. Mai 1925 aufge-
hoben
und die Klage abgewiesen.
Z45
H. FAMlLlENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
42. l1rWü der IL Zima.bteilung 'VOm 11. Juni 1925-
i. S. Liqtridationsmasae cter Zürcher Depositenbank in Liq.
gegen lti:in.
Rechtsgeschäfte unter Ehegatten (Erw. 1):
Abtretung oder Verpflichtung zukünftiger Abtretung seitens
der Ehefrau an den Ehemami ? Ist gestützt auf eine solche
Verpflichtung der Ehemann berechtigt, die Abtretung an
sich selbst vorzunehmen?
ZGB Art. 177 Abs. 2 und 3: Die der Zutimmung der Vor-
mundschaftsbehörde bedürftigen Rechtsgeschäfte werden
erst durch die Zustimmung perfekt, wirken dann aber
zurück.
ZGB Art. 248: Eintragung von Rechtsgeschäften in das
Güterrechtsregister und Veröffentlichung; Behauptungs-
und Beweislast des Ehegatten, welcher aus einem solchen
Rechtsgeschäft Rechte gegenüber Dritten herleitet.
Verrechnung bei Nachlassvertrag mit
Ver m ö gen s abt r e tun g ; analoge Anwendung der
Art. 213, 214 SchKG (Erw. 2).
A. -Der Beklagte war Mitglied des Verwaltungsrates
der Zürcher Depositenbank, die im Juni 1921 in Zahlungs-
schwierigkeiten geriet. Während seine
Frau ein Konto-
korrentguthaben
an der Bank hatte, das auf 30. Juni
1921 17,721 Fr. betrug, schuldete er selbst der Bank aus
Kontokorrent eine höhere
Summe.... In der Sitzung
des Verwaltungsrates vom 30. Juni 1921, an welcher der
Beklagte teilnahm, wurde in Aussicht genommen, eine
Notstundlmg, eventuell Nachlasstundung nachzusuchen
und für den Fall, dass sie nicht bewilligt würde, den
Konkurs zu erklären. Gleichen Tages stellte die Ehefrau
des Beklagten folgende
( Erklärungen aus:
( Zu Handen der Direktion der Zürcher Depositenbank
erkläre ich, dass ich jederzeit mein
Kontokorrentgut-