BGE 51 II 207
BGE 51 II 207Bge05.12.1924Originalquelle öffnen →
200 0bIigat.ieDeDreebt. N-35.
lierte, ihrerseits erfüllt hatte. Ob sie zum Rücktritt be-
rechtigt war, kann dahingestellt bleiben. Denn die ße..
klagte hat sieh, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt.
mit der Rückgängigmachung des Gescbäftes grundsätz-
lieb einverstanden erklärt, indem sie sicb in ihrem
Schreiben vom 24. März
unter Bezugnahme auf ein
Telephongespräch darauf beschränkte, den
Rücktritt
zu bestätigen, unter Bekanntgabe ihrer Schadensersatz-
ansprüche,
und von diesem Standpunkte auch nicht
abwich, als sie
am folgenden Tage die telegraphische
Eingangsanzeige des
Credit Commercial erhielt, sondern
gegenteils die Rückerstattung
der fr. Fr. 200,000 ver-
anlasste,
unter Verrechnung des ihr erwachsenen Scha-
dens. Dass es sich dabei objektiv nicht um einen Schaden,
erlitten zufolge Nichterfüllung des
Vertrages durch die
Klägerin handeln kann,
ist ohne weiteres klar; ein solcher
war es nur nach der subjektiven, irrtümlichen Meinung
der· Beklagten, die annahm, die Klägerin
habe nicht er-
füllt,
und sich bereit erklärte, die als Erfüllung erhaltene
Leistung zurückzugeben. Diesen
Irrtum aber hat die Be-
klagte zu vertreten
und demgemäss den ihrer eigenen
Handlungsweise zuzuschreibenden
Schaden an sich zu
tragen. Eine Verrechnung desselben
mit den von der
Klägeri~ zurückverlangten fr.Fr. 15,477.30 ist somit
ausgeschlossen. Die Umrechnung dieses franz. Franken-
betrages zum Kurse von
31.7 Y2, ergebend die einge-
klagte
Summe von schw. Fr. 4840.50, ist nicht bestritten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November
1924 bestätigt.
Obligationenreeht. N° 36.
36. Urteil Aer I. Zivilabtenug vom SO. AprU 19I6
i. S. IvarA gegen W'11l 8G Oie.
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Art. 58 OR. Trottoir einer öffentlichen Strasse im Eigentum
der Anstösser. Es ist ein Werk im Sinne des Gesetzes. Bei
der Haftung des Eigentümers ist· aber zu berücksichtigen,
dass das Trottoir im öffentlichen Gebrauch steht und An-
lage und Unterhalt, letzterer jedenfalls zu einem wesent ..
lichen Teil, der Verfügung des Eigentümers entzogen sind.
A. -Die Beklagten sind Eigentümer des Hauses
Nr.-24 an der Bahnhofstrasse in Biel. Vor dem Hause
befindet sich ein zirka 6 m breites Trottoir, das mit
Ausnahme des an die Strasse angrenzenden Streifens
Eigentum der Beklagten ist. Das Trottoir
ist, wie die
meisten Anlagen dieser
Art in Biel, aus gerippten Saar-
gemünderplättchen erstellt. Infolge einer Veränderung
des Untergrundes
hat sich der äussere Teil des Trottoirs
ein wenig gesenkt, sodass das Gefäll des dem Haus zu-
nächst liegenden Teiles sich
mit der Zeit vergrössert hat.
Auf diesem Trottoir, und zwar auf dem den Beklagten
gehörenden Teil desselben,
ist der Kläger am 28. Juni
1923, um 7 % Uhr vormittags, ausgeglitten und so un-
glücklich
gefallen, dass er eine erhebliche Verletzung
des linken Armes erlitt. Der
Unfall ereignete sich im
Augenblick, als der Kläger, von seiner Wohnung her-
kommend, aus einem,
unter dem Nachbarhaus der
Beklagten durchführenden, öffentlichen Durchgang in
die Bahnhofstrasse mündete. Der Kläger behauptet, er
habe infolge der erlittenen Verletzung die bisher be
triebene Herstellung kleinkalibriger Uhren einstellen und
zu einem weniger einträglichen Erwerbszweig übergehen
müssen.
Für den entstandenen Schaden macht er, nach-
dem die Gemeinde Biel jede HaftbarkeIt abgelehnt
hat,
die Beklagten als Eigentümer des Trottoirs verantwortlich.
B.-Da auch die Beklagten bezw. die Versicherungs-
gesellschaft « Zürich» die Haftpflichtbestritten, hob
der Kläger
am 18. Juli 1924 gestützt auf Art. 58 OR
208 Obligationenrecht. N" 36. die vorliegende Klage an, mit den Rechtsbegehren, die Beklagten seien für die ökonohen Folgen des Un- falles haftbar zu erklären, und zu verurteilen, ilml die gerichtlich festzusetzenden Geldbeträ"ge zu bezahlen. Zur Begrundl.mg macht der Kläger geltend, der Unfall sei auf fehlerhafte Anlage und mangelhaften Unterhalt des den Beklagten gehörenden Trottoirs zurückzuführen. Abgesehen von dem durch die Senkung entstandenen erheblichen Gefälle, das schon an sich eine Unfallsgefahr für die Passanten schaffe, seien zur Zeit des Unfalls an der steilsten Stelle 4· Plättchen ganz lose gewesen, sodass man sie mit den Fingern aus dem Belag habe herausheben können; auch sei das Trottoir frisch bespritzt gewesen. C. -Die Beklagten haben die Schadenersatzforderung in vollem Umfange bestritten und Abweisung der Klage beantragt, weil der Unfall mit dem Zustand des Trot- toirs in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe; nach der Auffassung der Beklagten beruht der Unfall auf einem Zufall oder auf der eigenen Unvorsichtigkeit des Klägers. Die Beklagten behaupten, das in Frage stehende Trottoir sei vor zirka 25 Jahren, wie ein grosser Teil der städtischen Trottoirs, unter der Aufsicht des Stadtbauamtes und auf gemeinsame Kosten der Ge- meinde nd der Anstösser kunstgerecht erstellt worden. Auch der Unterhalt sei keineswegs mangelhaft ge- wesen. Wohl habe im ganzen Stadtgebiet eine Senkung des Untergrunds stattgefunden und es sei dadurch das Gefälle des Trottoirs verändert worden, ohne dass jedoch die Brauchbarkeit der Anlage irgendwie beeinträchtigt worden wäre. Das Trottoir sei für den städtischen Verkehr geeignet und auch niemals weder von der städtischen Baubehörde, noch von der Polizei beanstandet worden. Im Zeitpunkt des Unfalls habe das Trottoir noch keine losen Plättchen aufgewiesen. D. -Der Appellationshof des Kantons Bern hat nach Vornahme eines mit Expertise verbundenen Augen- scheines und Einvernahme einer Reihe von Zeugen unterm 5. Dezember 1924 die Klage abgewiesen. OWigationenrecht. No 36. 209 E. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :
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Obligationenrecht. No 36.
aufsichtigt und abgenommen worden ist. Die Verfügungs-
gewalt der Beklagten ist auch hinsichtlich des Unterhalts
ihres Trottoirteiles insofern keine unbeschränkte, als
die Beklagten sich den Weisungen der Strassenpolizei-
behörde zu unterwerfen haben, die darüber zu wachen
hat, dass die im Gemeingebrauch stehenden Trottoir-
anlagen vom Publikum ohne Gefahr begangen werden
können. Nichts berechtigt
aber zur Annahme, dass die
Beklagten den von der
Polizei oder sonstigen städtischen
'Organen getroffenen Anordnungen nicht nachgekommen
seien; die von der Vorinstanz einvernommenen Zeugen
(Stadtpriisident Dr. Müller, Stadtbaumeister Huser,
Bausekretär
Henzi) haben übereinstimmend ausgesagt,
des
Trottoir sei behördlich nie beanstandet worden, es
sei wegen des allgemeinen Zustands desselben, speziell
in Bezug auf Verkehrsgefährlichkeit, niemals eine Rekla-
mation erhoben worden.
Da die Senkung nicht nur vor
dem Hause der Beklagten, sondern auf
der ganzen Länge
des Trottoirs eingetreten ist, könnte wohl
nur durch
eine einheitliche Korrektion, die vom Gemeinwesen
im
Benehmen mit allen Anstössern durchgeführt werden
müsste, Abhilfe geschaffen werden ; eine solche durch-
gehende Hebung des Trottoirs.
ist nach aktenmässiger
vorinsta,nzlicher Feststellung von den Beklagten seiner
Zeit ohne Erfolg angebahnt worden. Dafür, dass die
Beklagten den laufenden Unterhalt durch Unterlassung
kleinerer, dringlicher Ausbesserungen vernachlässigt
haben,
ist lediglich angeführt worden, dass einzelne
Plättchen lose waren ; allein nach der für das Bundes-
gericht verbindlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz
ist der Beweis nicht geleistet, dass die Plättchen schon
im Zeitpunkt des Unfalls sich gelöst hatten.
3. -
Selbst· wenn man aber davon absehen wollte
die Tatsache, dass das Trottoir
im Gemeingebrauch
steht, rechtlich
im angegebenen Sinne zu würdigen,
müsste die Klage dennoch abgewiesen werden, weil
nach den
tatsäclichen Feststellungen der Vorinstanz,
Obligationenrecht •. N° 36. 211
die mit den Akten im Einklang stehen, der Vorwurf
das Trottoir sei fehlerhaft angelegt,
und mangelhaf;
unterhalten gewesen, sich als unbegründet erweist. Nach
dem Expertenbefund
ist es nicht nur nicht fehlerhaft
sondern
im Gegenteil gut angelegt; ferner hat der Ex
perte best errt, dass die durch die Senkung ent-
standene Stelle mcht als gefährlich bezeichnet werden
könne, sowie dass die
Plättchen vor dem Hause der
Beklagten noch in gutem Zustande und nicht derart
abelaufen seien, dass sie « eine besondere Glätte auf-
weIsen
und damit als besonders gefährlich bezeichnet
werden müssten». Ebenso geht aus dem Expertengut-
achten hervor, dass
von der Nässe allein die Saarge-
münderplättchen nicht
glatt und gefährlich werden.
Der Kläger vermag selbst über die Ursachen des Un-
falles., keine. überzeugende Erklärung tu geben. Und
auch uber die anderen, angeblich an der nämlichen Stelle
erfolgten Unfälle
ist nichts festgestellt, woraus auf einen
Mangel des Trottoirs geschlossen werden
könnte: die
Aussagen des Briefträgers Degoumois und des Coiffeurs
Bernasconi sind zu unbestimmt, als dass daraus für die
Ursachen des Unfalls, der den Kläger betroffen
hat zu-
verlssige Folgerungen abgeleitet werden könnten: Da
somIt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem
Zustand des Trottoirs und dem dem Kläger zugestossenen
Unfall
so wie so nicht angenommen werden kann kann
dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Unfall' durch
Unachtsamkeit selbst verschuldet habe.
4. -Dafür, dass die Beklagten ihre Schadenersatz-
pflicht gegenüber dem Kläger
je anerkannt haben
mangelt es
an jedem schlüssigen Anhaltspunkt. '
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 5. Dezember
1924 bestätigt.
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