BGE 51 II 171
BGE 51 II 171Bge17.10.1917Originalquelle öffnen →
170 Obligatiortenreeht. N° 30.
solcher Grund kann auch nicht darin erblickt werden,
dass der Beklagte das Darlehen vorzeitig ganz ZUfÜck-
bezahlt hat und infolgedessen die Gegenleistung der
Kläger dahingefallen ist, weil es durchaus
im Belieben
des Beklagten stand, ob
er die Darlehenssumme vr
zeitig zurückerstatten wolle oder nicht. Wenn er SIch
entschlossen hat, von diesem ihm eingeräumten Recte
Gebrauch zu machen, so konnte er darüber nicht 1ID
Unklaren sein, dass durch die freiwillige, vorzeiti~
Rückzahlung die Dauer der Mehlverpflichtung so wemg
berührt werde, als durch eine vorzeitige Kündigung
des Darlehens seitens der Kläger ; denn im Vertrag war
das deutlich gesagt, und es muss angenommen werden,
dass
der Beklagte imstande war, die Tragweite dieser
Bestimmung ebenso
gut zu ermessen, wie diejenige
der ihm sonst
zugemuteten Verpflichtungen. Andrer-
seits
geht gerade daraus, dass er das Darlehen schon
nach so kurzer Zeit zurückzahlen konnte, hervor, dass
von einer erheblichen Erschwerung seines Fortkommens
oder
gar von einer Gefährdung seiner wirtschaftlic?en
Existenz jedenfalls im Zeitpunkt der Rückzahlung mcht
gesprochen werden konnte.
5. -
Ist also die vom Beklagten eingegangene Mehl-
bezugsverpflichtung als gültig zu betrachten, so fllt
auch die Anfechtung der Konventionalstrafe dahin,
soweit sie sich auf Art. 163 Abs. 2 OR gründet. Es fragt
sich
nur noch, ob eine Herabsetzung der Konventional-
strafe
im Sinn von Art. 163 Abs .. 3 sich rechtfertige. Nach
feststehender bundesgerichtlicher Praxis
ist hiebei in
erster Linie auf das Verhältnis der Konventionalstrafe
zu dem
durch sie zu schützenden Interesse abzustellen
(vergl.
BGE 39 II 585; 40 II 232, 477). Da je?och das
Gesetz den Richter hinsichtlich der Frage, ob ellle Kon-
ventionalstrafe als
«übermässig hoch» zu betrachten
sei,
auf sein Ermessen verweist, muss er auch die son-
stigen Umstände des Falles
berücichtige~, also u: A.
die finanzielle Leistungsfähigkeit
und wirtschaftlIche
Obliptionenreeht. N° 31. 171
Abhängigkeitsstellung des Verpflichteten würdigen (vergl.
BGE 4& II 478, OSER Anm. 3 i. f. zu Art. 163 OR,
BECKER, Anm. 13 f. ibid.), um, wie· Art. 4 ZGB es
ihm zur Pflicht macht. seine Entscheidung (I nach Recht
und Billigkeit» zu treffen. Es kann nicht gesagt werden,
dass die
Vorinstanz diese bundesrechtlichen Grund-
sätze verletzt habe, wenn sie in
Anbetracht einerseits
der Strenge der Vertragsbedingungen und der Gering-
fügigkeit der von den Klägern in
Kauf genommenen
Gefahr, andrerseits des Umstandes, dass der Beklagte
bei Verurteilung
zur Zahlung der vollen Konventional-
strafe
in eine Notlage versetzt würde, zu einer Ermässi-
gung der Konventionalstrafe um die Hälfte, d. h. auf
50 Rp. für jeden nicht bezogenen Zentner Mehl gelangt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufuug werden
abgewiesen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Nidwalden vom 11. Dezember 1924 wird bestätigt.
31. Urtel der L Zivilabtei1ung vom 9S. Februar 1995
i. S. Kaire gegen Lind.t lG Peter.
L i e gen s c h a f t s kau f : Teilweise Leistungsunmög-
lichkeit des Verkäufers zufolge eines
Brandes. Pflicht des
Verkäufers
zur Herausgabe der Versicherungsentschädigung
an den Käufer. Art. 119 OR.
A. -Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom
16. April 1924 verkaufte der Beklagte Maire der Klägerin,
Firma Lindt & Peter., eine Liegenschaft an der Bahn-
hofstrasse in Biel im Halte von 2,38 Aren mit Wohn-
haus (Nr. 33)
und Atelier (Nr. 31) im Grundsteuer-
schatzungswerte
von 64,740 Fr. um den Preis von
90,000 Fr. Die beiden Gebäude Nr. 33 und 31 waren
um 33,300 Fr. brandversichert. Die Käuferin übernahm
auf Rechnung der Kaufsumme 2 Schuldbriefe im I.
172 ObH(l8tionenrecht. N° 31. und II. R.ange zu Gunsten der Ersparniskasse Biel im Gesamtbetrage von 41,611 Fr. Die Kaufpreisrestanz von 48389 Fr. war auf 1. Juni 1924, den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr, bar zu bezahlen. Am 30. Mai 1924 wurden die Gebäude durch eine Feuers- brunst teilweise zerstört. Die kantonale Brandversi- cherungsanstalt setzte die Entschädigung für das aus- gebrannte Atelier (Vollschaden) auf 16,000 Fr. und für das Wohnhaus (Teilschaden) auf 8670 Fr., also insge- samt auf 24,670 Fr. fest, unter Zusicherung einer ausser- ordentlichen Zulage von 4650 Fr. für den Fall des Wie- deraufbaues des Ateliers. Am 3. Juni 1924 wurde der Kaufvertrag im Grundbuch eingetragen und am 12. August 1924 die Kaufpreisrestanz von 48,389 Fr. be- zahlt. Da. sowohl der. Verkäufer als die Käuferin die Brandentschädigung für sich beanspruchten, hinter- legte sie die Versicherungsanstalt im fälligen Betrage beim Richteramt Biel. B. -Mit der vorliegenden Klage hat die Käuferin die -heute noch streitigen -Begehren gestellt: «3. Es sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die von der kantonalen Brandversicherungsanstalt geschuldete Brandentschädigung gemäss Art. 86 des Gesetzes über die kantonale Versicherung gegen Feuers- gefahr einzufordern und, soweit diese Entschädigung gerichtlich hinterlegt werden wird, beim Gericht zu erheben. Maire habe zu der Ausbezahlung der Ent- schädigung an die Klägerin seine Einwilligung zu geben, eventuell habe das Geri~ht an Stelle des Maire die er- forderliche Ermächtigung zum Bezuge der Entschä- digung zu erteilen. 4. Für den Fall, dass erkannt werden sollte, Maire könne die Brandentschädigung direkt beziehen, sei die Klägerin als berechtigt zu erklären. eine Summe in der Höhe der Brandentschädigung vom Kaufpreise in Abzug zu bringen. und Maire sei zu verurteilen, der Klägerin eine Summe in der Höhe der bezogenen 173 Brandeatsehädigung nebst gesetzlichem Zins auszu- bezahlen. » Mit Eingabe vom 9. Oktober 1924 und anlässlich der Hauptverhandlung hat die Klägerin das Rechts- begehren 3 wie folgt ergänzt : If 1I) Das Klagebegehren 3 wird nicht nur auf das kan- tonale Brandversichenmgsgesetz gestützt, sondern auch auf das eidgenössische Recht. b) Für den Fall und insoweit, dass das Gericht nicht eine Lega1zession der Brandentschädigung annehmen sollte, wird zum Klagebegehren 3 der ergänzende An- trag gestellt, Maire sei zu verurteilen, den Brandent- schädigungsanspruch an die Firma Lindt & Peter abzutreten. » Begründend führte sie aus: Der Anspruch auf die Brandentschädigung sei gemäss Art. 86 des Gesetzes über die kantonale Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr vom
174 Obligationenrecht. N° 31. zur Zahlung von 24670 Fr. nebst 5% Zins seit 31. Juli 1924 an die Klägerin verurteilte. D. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Begehren um Zuspruch des Rechtsbegehrens 3 ; eventuell beantragt sie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
176 NItSt.
des Art. 119 OR. indem diese Bestimmung den Schuldner
bei unverschuldeter Erlüllungsnnmöglichkeit nur des-
halb VQn seiner Haftung, -die an sich als solche für
. den Schaden wegen Nichterfüllung fortdauern könnte -
befreien will,
um ihn gegen die n ach t eil i gen
Folgen weiterer vertraglicher Gebundenheit sicher zu
stellen.
Fällt dieser Zweck insofern ausser Betracht,
als der die Leistungsunmöglichkeit herbeiführende
Um-
stand dem Schuldner nicht Nachteile, sondern Vorteile
in Gestalt eines Ersatzes oder Ersatzanspruches für
den weggefallenen Leistungsgegenstand bringt, so ent-
spricht die Befreiung des Schuldners nur dann den
Anforderungen der Billigkeit
und liegt nur dann im
Sinne von Art. 119 OR, wenn er die erlangte Ersatz-
leistung dem Gläubiger herausgibt. Bei einer individuell
geschuldeten Sache
liegt· es gewissermassen in der Natur
der Dinge, dass, falls sie nicht geleistet werden kann,
der Anspruch
auf die Sache selbst, in den Anspruch
auf das Surrogat übergeht, die Obligation also nicht
vollständig erlischt, sondern
nur den Gegenstand ändert.
Hievon ausgehend
ist unbedenklich anzunehmen,
dass die Brandentschädigung eine solche Ersatzleistung
für die durch die Feuersbrunst; zerstörten Teile des
Vertragsgegenstandes darstellt (vgl.
OSER, Komm.
Art. 119, II 4), und daher vom Beklagten herauszugeben
ist, nachdem
er die entsprechende Vertragsleistung
der Klägerin in Gestalt der Kaufpreiszahlung empfangen
hat. Dass dieser Ersatz den durch den Brand verursachten
Minderwert der Gebäulichkeiten übersteige, behaup-
tet der Beklagte selbst nicht. Sein Einwand, die Klägerin
habe keinen Schaden erlitten, weil sie das Grundstück
in der Absicht, die Gebäude niederzureissen und einen
Neubau
zu erstellen, gekauft habe, ist schon deshalb
nicht zu hören, weil der Vertrag keine Anhaltspunkte
dafür bietet. dass eine solche Veränderung
der Kauf-
sache-zum Bestandteil des Vertragsinhaltes geworden
wäre. sodass die Verwendung der gekauften Objekte
ausschliesslich die Käuferin angeht.
Obligationenrecht. N0 32. 177
4. -Ist danach aber das Begehren der Klägerin
um
Überlassung der Brandentschädigung prinzipiell
gerechtfertigt, so besteht kein Grund, dieselbe
auf den
Betrag von 24,670 Fr. zu beschränken; vielmehr ist
der Beklagte verpflichtet, die gesamte Brandentschä-
digung, auf die
er als Ersatz für die beschädigten Ge-
bäude der Versicherungsanstalt gegenüber einen An-
spruch erworben
hat, der Klägerin zu überlassen, ihr
also insbesondere auch seinen Anspruch auf die eventuelle
ausserordentliche Zulage von 4650
Fr. abzutreten.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Hauptberufung wird abgewiesen, dagegen die
Anschlussberufung dahin begründet erklärt, dass der
Beklagte in Abänderung des Urteils des Appellations-
hofes des
Kantons Bern vom 14. November 1924 ver-
pflichtet wird, den Anspruch auf die gesamte
Brand-
entschädigung, mit Einschluss der eventuellen Zulage
von
4650 Fr., an die Klägerin abzutreten.
32.
Arrlt cl. 1a Ire Secüon ci.,u. clll a mars 1n5
dans la cause Pa1aJ1 contre Velocitaa S. Ä.
Souscription d' aciions : Nullite d'une convention qui autorise-
rait le souscripteur a differer le versement du solde de sa
souscription • jusqu'au jour ou le change serait redevenu
normal •.
A. -Le 17 octobre 1917, Louis Payan, transitaire a
Marseille, a signe un « bulletin de souscription » redige
dans les termes suivants : « Je soussigne, Louis Payan ....
declare souscrire
a cent actions, d'une valeur nominale
de mille francs chacune, de
« Velocitas» Transports
internationaux,
sodete anonyme dont le siege est a
Geneve, que je m'engage a liberer des maintenan et
en argent suisse, a raison de six cents francs par actIo~,
le surplus etant payable apremiere demande du ConseIl
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