BGE 51 II 162
BGE 51 II 162Bge16.04.1924Originalquelle öffnen →
162 Obligationenreeht. N° 3G. kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass vor Vertragsabschluss irgend etwas zur Einleitung des Expropriationsverfahrens gegen Ott vorgekehrt worden wäre; daher braucht nicht erörtert zu werden, welche besonderen Rechtsfolgen sich aus dieser Qualifizierung des Vertrages ergäben. Endlich erweist sich auch der Vorwurf offenbaren Rechtsrnissbrauches als unbegrün- det; denn die Klage auf Beseitigung der streitigen Leitungen ist der einzige Rechtsbehelf. welcher dem Kläger zur Seite steht, um der Beklagten die Expro- priation aufzunötigen, die allein ihr das Recht auf den Bestand der streitigen Leitungen zu verschaffen vermag. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 1924 aufgehoben und der Hauptklageantrag zuge- sprochen. IH. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 30. Urteil 4er I. Zivilabtell\1Dg vom 17. Februar 19a5 i. S. Weibel gegen J. Eaa.b 80 Söhne. Art. 20 OR. Verpflichtung eines Bäckers in einem Darlehens- vertrag, während 10 Jahren seinen ganzen Mehlbedarf bei einer bestimmten Mühle zu decken; es liegt hierin kein Verstoss gegen die guten Sitten. -Verhältnis von Art. 20 OR zu Art. 21 OR. Art. 163 Abs. 3 OR: Kriterien für die Herabsetzung einer übermässig hohen Konventionalstrafe. A. -Der Beklagte Weibel übernahm im Jahr 1920 die Bäckerei in Dallenwil. Da er für die Ausgestaltung des Betriebs Geld nötig hatte, gewährten ihm die Kläger, ObIigationenreebt. N~ 30. 163 J. Haab & Söhne~ Neumühle Baar, am 1. Dezember 1922 ein « zum üblichen Zinsfuss », für einmal 5 Yz %. verzinsliches, in jährlichen Raten von 500 Fr. rück- zahlbares Darlehen von 5000 Fr.; die Fälligkeit der ersten Rate war auf den 1. Dezember 1923 festgesetzt. Als Deckung für das jeweilige Guthaben der Kläger verpfändete der Beklagte denselben zwei Schuldbriefe von 3000 Fr. bezw. 4000 Fr. «auf Haus Nr.111 in Dallenwil, Vorgang 17,900 Fr. bezw. 20,900 Fr. ». Auf demselben Bogen, wie der Schuldschein (<< Obligo ») und die Faustpfandverschreibung, findet sich ein, vom Beklagten ebenfalls unterzeichneter « Verpflichtungs- schein » folgenden Inhalts : « ••• (Darlehensgewährung) . .. Als teilweise Gegen- )} leistung verpflichtet sich Herr Jakob Weibel und » seine Angehörigen, indem er für einen Mindestbezug » von 1200 Ztr. pro Jahr garantiert. sämtliches Mehl, » welches er oder seine Rechtsnachfolger zum Backen » oder Verkaufen nötig haben und gleichgültig wo sie » eine Bäckerei betreiben, von J. Haab & Söhn~ oder » deren Anweisung zu beziehen und jeweilen den bezo- » genen Posten Mehl zu bezahlen, bevor ein zweiter ab- » gerufen wird. » Diese Verpflichtung wird von dem Unterzeich- » neten für die Dauer von 10 Jahren eingegangen und » dauert somit bis 1. Dezember 1932. »Im Falle der Verpflichtete dennoch von anderer » Seite Mehl bezieht, hat er 1 Fr. per Zentner des von » anderer Seite bezogenen Mehles an J. Haab & Söhne » zu bezahlen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass er » weniger als das garantierte Mindestquantum bezieht, » d. h. er hat für jeden Zentner Minderbezug als 1200 Ztr. » 1 Fr. per Zentner zu bezahlen. » Ferner werden im Falle des Nichtbezuges des fest- gesetzten Mindestquantums, der Nichtbezahlung der fälligen Fakturen, nicht pünktlicher Entrichtung der verfallerien Kapitalzinsen und Abzahlungen oder« wenn
164 Obligationenrecht. N° 30. die Liegenschaft oder Bäckerei allein ohne vorherige Zustimmung von J. Haab & Söhne verkauft oder ver- pachtet werde I), diese als berechtigt erklärt, das Dar-. lehen _ ganz oder teilweise zur sofortigen Rückzahlung· zu künden, ohne dass dadurch an der Dauer der Mehl- bezugsverpflichtung etwas geändert würde. Wünsche der Schuldner eine « Verlängerung der DarleheBSrÜck- zahlung» und seien die Geldgeber damit einverstanden, so sei die Verpflichtung für Mehlbezug um die entsprechende Zeit verlängert. Im übrigen seien J. Haab & Söhne verpflichtet, dem Weibel das Mehl in gleicher Qualität und Güte, wie ihrer übrigen Bäckerkundschaft, zu liefern. Auch im « Obligo » ist bestimmt, dass (in Bezug auf das Darlehen) « eventuell die Abzahlungsbedingungen des Mehlverpflichtungsvertrages in Kraft treten» und weiterhin, dass es dem Schuldner gestattet sei, grössere Abzahlungen zu machen, als die vorgesehenen, ohne dass jedoch die Dauer der Mehlverpflichtung dadurch berührt würde. . B. -Am 10. Januar 1924 kündete der Beklagte das Darlehen auf Ende Februar 1924 ; auf diesen Zeitpunkt stellte er den Klägern die 5000 Fr., nebst 5% % Zins vom 1. Dezember 1923 bis dahin zur Verfügung, gegen Rückgabe des « Obligos» und der Faustpfänder , ebenso den Restpreis der in den Monaten Januar und Februar 1924 bezogenen 173 Zentner Mehl, welcher unbestrit- tenermassen 4715 Fr. beträgt. Die Kläger stellten sich mit Zuschrift vom 26. April 1924 auf den Standpunkt, dass sie den Schuldschein und die Faustpfänder nur herausgeben, wenn der Be- klagte die verbindliche Erklärung abgebe, dass er den Mehllieferungsvertrag halte. C. -Da der Beklagte sich dessen weigerte und schon Ende Februar 1924 die Mehlbezüge eingestellt hatte, hoben die Kläger beim Kantonsgericht von Nidwalden die vorliegende Klage an, mit den Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verurteilen : a) den restanzlichen Mehlpreis von 4715 Fr., nebst 165 5 % Zins seit 17. März 1924 für die eine und seit 15. April 1924 für die andere Lieferung zu bezahlen; b} den Mehllieferungsvertrag . bis 1. Dezember 1932 in alleD Teilen zu halten, eventuell als Konventional- strafe wegen Nichthaltung desselben bis zum Endtermin den Betragvon 10,627 Fr. zu bezahlen (nämlich 1027 Fr. für die pro 1924 nicht bezogenen 1027 Zentner und je 1200 Fr. für das Pflichtquantum von 1925 bis 1932); c) das « Obligo» von 5000 Fr. mit Zins zu 5 % % seit
166 ObUgationenrecht. N° 30. » 3. Die Klagebegehren a und c, letzteres mit Zins » bis 29 .. Februar 1924, sind vom Beklagten anerkannt. » Darüber hinausgehende Begehren werden abgewiesen. » F. -Auf Appellation beider Parteien hin hat das Obergericht Nidwalden dieses Urteil am 11. Dezember 1924 in vollem Umfange bestätigt. • . G. -Gegen das Urteil des Obergerichts. hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klagebegehren seien, soweit nicht anerkannt. abzuweisen. eventuell: die Konventional- strafe sei auf höchstens 10 Rp, per Zentner Mehl herab- zusetzen. H. -Die Kläger haben sich der Berufung angeschlos- sen und vollständige Gutheissung des Klagebegehrens b beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es fragt sich weiter, ob die Verpflichtung, den ganzen Mehlbedarf während 10 Jahren bei der näm- lichen Mühle zu decken, mit Festsetzung eines Mindest- quantums von 1200 Zentnern per Jahr, gegen die guten Sitten verstosse, und deshalb nach Art. 20 OR nichtig sei? Hiebei ist vorauszuschicken, dass, wenn auch nach dem Wortlaut des « Verpflichtungsscheins » die Bezugsverpflichtung sich auf die (( Angehörigen» und die « Rechtsnachfolger» des Beklagten erstreckt und unabhängig ist vom Orte, wo die Bäckerei betrieben wird, die Vertragsmeinung doch nicht die ist, dass der Beklagte auch für einen Angehörigen, der während der 10 Jahre irgendwo eine Bäckerei betreibt, gebunden sein soll, sondern nur, falls der Angehörige das Geschäft fortführen sollte. Die Ausdehnung auf den Rechtsnach- folger steht im Zusammenhang mit der Bestimmung, dass der Beklagte die Bäckerei nicht ohne Zustimmung der Kläger verkaufen oder verpachten darf. Wenn aber der Erwerber die Verpflichtung auf sich nähme, so bliebe nicht zugleich der Beklagte daran gebunden, falls er an einem andern Orte eine neue Bäckerei betreiben würde. Der Vertreter der Kläger hat heute bestätigt, dass eine solche Verdoppelung der Verpflich- tung nicht der Sinn des Vertrages sei. In der zehnjährigen Gebundenheit eines Bäckers an eine bestimmte Mühle ist nun zwar eine erhebliche
168 Obligationewecht. N0 30.
'Einengung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu
erblicken, die geeignet ist, sich in hemmender und
lästiger Weise
zu äussern, indem der Bäcker sich gegen-
über dem Müller in einem ganz anderen Abhängigkeits-
verhältnis befindet, als ein freier
Kunde : er kann nicht
bezüglich des
Preises und der Qualität der Ware die
Konkurrenz ausnützen, weder den Lieferanten
wechseln,
noch die Bestellungen verteilen. Dazu kommt. dass der
Beklagte angesichts
der Pflicht, die Zustimmung der
Kläger zum Verkauf des Geschäfts einzuholen,
prak-
tisch die Bezugsverpflichtung dem Erwerber überbinden
müsste, was einen Verkauf erschweren würde. Daraus
folgt
aber noch nicht, dass eine solche ausschliessliche
Bezugsverpflichtung
gegen die guten Sitten verstosse.
Im heutigen Geschäftsleben kommen weitgehende, per-
sönliche
und namentlich wirtschaftliche Bindungen der
Bewegungsfreiheit, insbesondere auch in
Form der Ver-
kettung der gegenseitigen Interessen der Kontrahenten
vor. die nicht als anstössig erscheinen.
Es kommt darauf
an, ob die Bindung das zulässige Mass überschreite,
was in zeitlicher, örtlicher oder sachlicher Beziehung,
oder
in verschiedenen Beziehungen zugleich der Fall
sein
kann, ob der Verpflichtete im Freiheitsgebrauche
in einem, das sittliche Gefühl verletzenden Grade
im
Sinn von Art. 27 Abs. 2 ZG13 beschränkt sei. Die Be-
schränkung der wirtschaftlichen Persönlichkeit wird
speziell dann zu einer unsittlichen, wenn sie die Grund-
lagen
der wirtschaftlichen Existenz des Verpflichteten
gefährdet, wobei naturgernäss
der Umstand wesentlich
ins Gewicht fällt,
ob der Verpflichtung eine Gegen-
leistung gegenübersteht (vergl.
BGE 40 II 240, OsER,
Komm. Anm. IV 2 zu Art. 20 OR S. 89 f.; BECKER,
Anm. 19 zu Art. 19 OR).
4. -Die Verpflichtung des Beklagten
ist sowohl
zeitlich als
auch örtlich angemessen beschränkt. Die
Bindung
auf 10 Jahre hinaus mag als verhältnismässig
lang erscheinen ; als übermässig
kann sie umsoweniger
Obligationmreeht. N° '~. 169
angesehen werden, als das Darlehen für die nämliche
Dauer gewährt wurde und sogar die, Möglichkeit einer
Erstreclmng derselben vorgesehen war. Im übrigen
erklärt ja Art. 351 OR den Abschluss eines Rechts-
geschäfts. mit w it stärkerer persönlicher Bindung, des
Dienstvertra auf 10 Jahre als zulässig. Ferner fällt.
in Betracht, dass nach der für das Bundesgericht ver-
bindlichen Feststellung
der Vorinstanz in keiner Weise
beWiesen ist, dass der Beklagte nicht ebenso gut und
zu gleichen Preisen bedient worden sei, wie die übrige
Kundschaft der Kläger. Der Beklagte macht indessen
mit Nachdruck geltend, dass zwischen den von ihm
übernommenen Verpflichtungen und der Gegenleistung
der Kläger ein offenbares Missverhältnis bestehe, indem
die Kläger
für das in der Gewährung des Darlehens
liegende Risiko
durch die ausbedungenen Sicherheiten
mehr als genügend gedeckt gewesen seien, sodass es
an einem Äquivalent für die Mehlbezugsverpflichtung
fehle. Allein der
{( Verpflichtungsschein » selbst bezeich-
'net die Pflicht des Beklagten zum ausschliesslichen
Mehlbezug bei den Klägern als
« teilweise Gegenleis-
tung » für das Darlehen; dass dem so ist, ergibt sich
auch insbesondere daraus, dass die Dauer des Darlehens
mit derjenigen der Mehlverpflichtung genau überein-
stimmt. Ob und inwiefern die Leistungen des Beklagten
in einem
{( offenbaren Missverhältnis» zu den Gegen-
leistungen der Kläger stehen,
ist nicht zu untersuchen.
Denn selbst wenn ein derartiges Missverhältnis erwiesen
wäre, würde dieses Merkmal, das
im Zusammenhang
mit den subjektiven Voraussetzungen der Übervor-
teilung den Tatbestand des Art. 21 OR ausmacht, nach
der Praxis des Bundesgerichts nicht genügen, um die
Mehlbezugsverpflichtung in Anwendung des
Art. 20
OR als nichtig zu erklären, sondern es bedürfte dazu
eines besonderen Grundes, der nicht schon in einem
Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen
gefunden werden darf (vergl.
BGE 43 II 806 f.). Ein
170 Obligationenrecht. N° 30.
solcher Grund kann auch nicht darin erblickt werden,
dass der Beklagte das Darlehen vorzeitig ganz zUfÜck-
bezahlt hat und infolgedessen die Gegenleistung der
Kläger dahingefallen ist, weil es durchaus
im Belieben
des Beklagten stand, ob er die Darlehenssunune vor-
zeitig zurückerstatten wolle oder nicht. Wenn
er sich
entschlossen
hat, von diesem ihm eingeräumten Rechte
Gebrauch zu machen, so konnte
er darüber nicht im
Unklaren sein, dass durch die freiwillige, vorzeitige
Rückzahlung die Dauer der Mehlverpflichtung so wenig
berührt werde, als durch eine vorzeitige Kündigung
des Darlehens seitens der
Kläger ; denn im Vertrag war
das deutlich gesagt, und es muss angenommen werden,
dass der
Beklagte imstande war, die Tragweite dieser
Bestimmung ebenso
gut zu ermessen, wie diejenige
der ihm sonst
zugemuteten Verpflichtungen. Andrer-
seits geht gerade daraus, dass
er das Darlehen schon
nach so kurzer
Zeit zurückzahlen konnte, hervor, dass
von einer erheblichen Erschwerung seines Fortkommens
oder
. gar von einer Gefährdung seiner wirtschaftlihen
Existenz jedenfalls im Zeitpunkt der Rückzahlung mcht
gesprochen werden konnte.
5. -
Ist also die vom Beklagten eingegangene Mehl-
bezugsverpflichtung als gültig
zu betrachten, so fllt
auch die Anfechtung der Konventionalstrafe dahin,
soweit sie sich auf Art. 163 Abs. 2
OR gründet. Es fragt
sich
nur noch, ob eine Herabsetzung der Konventional-
strafe
im Sinn von Art. 163 Abs .. 3 sich rechtfertige. Nach
feststehender bundesgerichtlicher Praxis
ist hiebei in
erster Linie auf das Verhältnis der Konventionalstrafe
zu dem durch sie zu schützenden Interesse abzustellen
(vergl.
BGE 39 II 585; 40 II 232, 477). Da je?och das
Gesetz den Richter hinsichtlich der Frage, ob eme Kon-
ventionalstrafe als
« übermässig hoch)} zu betrachten
sei,
auf sein Ermessen verweist, muss er auch die son-
stigen Umstände des Falles berüichtige?, also u A.
die finanzielle Leistungsfähigkeit und wirtschaftllche
Obligationenrecht. N° 31. 171
AbhängigkeitssteIIung des Verpflichteten würdigen (vergI.
BGE 40 11 478, OSER Amn. 3 i. f. zu Art. 163 OR,
ßECKER, Anm. 13 f. ibid.), um, wie' Art.· 4 ZGB es
ihm zur Pflicht macht, seine Entscheidung « nach Recht
und Billigkeit» zu treffen. Es kann nicht gesagt werden,
dass die Vorinstanz diese bundesrechtlichen Grund-
sätze verletzt habe, wenn sie in Anbetracht einerseits
der
Strenge der Vertragsbedingungen und der Gering-
fügigkeit der von den Klägern in
Kauf genommenen
Gefahr. andrerseits des Umstandes, dass der
Beklagte
bei Verurteilung zur Zahlung der vollen Konventional-
strafe
in eine Notlage versetzt würde, zu einer Ermässi-
gung
der Konventionalstrafe um die Hälfte, d. h. auf
50 Rp. für jeden nicht bezogenen Zentner Mehl gelangt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden
abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Nidwalden vom 11. Dezember 1924 wird bestätigt.
31. Orteü der L ZivilabteilUDg vom aa, Februar 19a5
i. S. Maire gegen Lindt " Peter.
L i e gen s c h a f t s kau f : Teilweise Leistungsunmög-
lichkeit des Verkäufers zufolge eines
Brandes. Pflicht des
Verkäufers
zur Herausgabe der Versicherungsentschädigung
an den Käufer. Art. 119 OR.
A. -Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom
16. April 1924 verkaufte der Beklagte Maire der Klägerin,
Firma Lindt & Peter., eine Liegenschaft an der Bahn-
hofstrasse in Biel im Halte von 2,38 Aren mit Wohn-
haus (Nr. 33)
und Atelier (Nr. 31) im Grundsteuer-
schatzungswerte von
64,740 Fr. um den Preis von
90,000 Fr. Die beiden Gebäude Nr. 33 und 31 waren
um 33,300 Fr. brandversichert. Die Käuferin übernahm
auf Rechnung der Kaufsumme 2 Schuldbriefe im I.
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