162 Obligationenreeht. N° 3G.
kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass
vor Vertragsabschluss irgend etwas zur Einleitung des
Expropriationsverfahrens gegen
Ott vorgekehrt worden
wäre; daher braucht nicht erörtert zu werden, welche
besonderen Rechtsfolgen sich aus dieser Qualifizierung
des Vertrages ergäben. Endlich erweist sich auch der
Vorwurf offenbaren Rechtsrnissbrauches als unbegrün-
det; denn die Klage auf Beseitigung der streitigen
Leitungen
ist der einzige Rechtsbehelf. welcher dem
Kläger zur
Seite steht, um der Beklagten die Expro-
priation aufzunötigen, die allein
ihr das Recht auf den
Bestand der streitigen Leitungen zu verschaffen vermag.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Zürich vom 5. Dezember
1924 aufgehoben und der Hauptklageantrag zuge-
sprochen.
IH. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
30.
Urteil 4er I. Zivilabtell 1Dg vom 17. Februar 19a5
i. S. Weibel gegen J. Eaa.b a Söhne.
Art. 20 OR. Verpflichtung eines Bäckers in einem Darlehens-
vertrag, während 10 Jahren seinen ganzen Mehlbedarf bei
einer bestimmten Mühle zu decken; es liegt hierin kein
Verstoss gegen die guten Sitten. -Verhältnis von Art. 20
OR zu Art. 21 OR.
Art. 163 Abs. 3 OR: Kriterien für die Herabsetzung einer
übermässig hohen Konventionalstrafe.
A. -Der Beklagte Weibel übernahm im Jahr 1920
die Bäckerei in Dallenwil.
Da er für die Ausgestaltung
des Betriebs Geld nötig hatte, gewährten
ihm die Kläger,
ObIigationenreebt. N 30. 163
J. Haab Söhne Neumühle Baar, am 1. Dezember
1922 ein
zum üblichen Zinsfuss , für einmal 5 Yz %.
verzinsliches, in jährlichen Raten von 500 Fr. rück-
zahlbares Darlehen von
5000 Fr.; die Fälligkeit der
ersten
Rate war auf den 1. Dezember 1923 festgesetzt.
Als Deckung für das jeweilige Guthaben der Kläger
verpfändete der Beklagte denselben zwei Schuldbriefe von
3000 Fr. bezw. 4000 Fr. auf Haus Nr.111 in Dallenwil,
Vorgang 17,900 Fr. bezw. 20,900 Fr. .
Auf demselben Bogen, wie der Schuldschein ( Obligo )
und die Faustpfandverschreibung, findet sich ein, vom
Beklagten ebenfalls unterzeichneter
Verpflichtungs-
schein
folgenden Inhalts :
(Darlehensgewährung) . .. Als teilweise Gegen-
) leistung verpflichtet sich Herr Jakob Weibel und
seine Angehörigen, indem er für einen Mindestbezug
von 1200 Ztr. pro Jahr garantiert. sämtliches Mehl,
welches er oder seine Rechtsnachfolger zum Backen
oder Verkaufen nötig haben und gleichgültig wo sie
eine Bäckerei betreiben, von J. Haab Söhn oder
deren Anweisung zu beziehen und jeweilen den bezo-
genen Posten Mehl zu bezahlen, bevor ein zweiter ab-
gerufen wird.
Diese Verpflichtung wird von dem Unterzeich-
neten für die Dauer von 10 Jahren eingegangen und
dauert somit bis 1. Dezember 1932.
Im Falle der Verpflichtete dennoch von anderer
Seite Mehl bezieht, hat er 1 Fr. per Zentner des von
anderer Seite bezogenen Mehles an J. Haab Söhne
zu bezahlen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass er
weniger als das garantierte Mindestquantum bezieht,
d. h. er hat für jeden Zentner Minderbezug als 1200 Ztr.
1 Fr. per Zentner zu bezahlen.
Ferner werden im Falle des Nichtbezuges des fest-
gesetzten Mindestquantums, der Nichtbezahlung der
fälligen Fakturen, nicht pünktlicher Entrichtung der
verfallerien Kapitalzinsen und Abzahlungen
oder wenn
164 Obligationenrecht. N° 30.
die Liegenschaft oder Bäckerei allein ohne vorherige
Zustimmung von J. Haab Söhne verkauft oder ver-
pachtet werde I), diese als berechtigt erklärt, das Dar-.
lehen ganz oder teilweise zur sofortigen Rückzahlung
zu künden, ohne dass dadurch an der Dauer der Mehl-
bezugsverpflichtung etwas geändert würde. Wünsche
der Schuldner eine Verlängerung der DarleheBSrÜck-
zahlung und seien die Geldgeber damit einverstanden, so
sei die Verpflichtung für Mehlbezug
um die entsprechende
Zeit verlängert.
Im übrigen seien J. Haab Söhne
verpflichtet, dem Weibel
das Mehl in gleicher Qualität
und Güte, wie ihrer übrigen Bäckerkundschaft, zu liefern.
Auch
im Obligo ist bestimmt, dass (in Bezug auf
das Darlehen) eventuell die Abzahlungsbedingungen
des Mehlverpflichtungsvertrages
in Kraft treten und
weiterhin, dass es dem Schuldner gestattet sei, grössere
Abzahlungen
zu machen, als die vorgesehenen, ohne
dass jedoch die
Dauer der Mehlverpflichtung dadurch
berührt würde. .
B. -Am 10. Januar 1924 kündete der Beklagte das
Darlehen
auf Ende Februar 1924 ; auf diesen Zeitpunkt
stellte er den Klägern die 5000 Fr., nebst 5% % Zins
vom 1. Dezember 1923 bis dahin zur Verfügung, gegen
Rückgabe des Obligos und der Faustpfänder , ebenso
den Restpreis
der in den Monaten Januar und Februar
1924 bezogenen 173 Zentner Mehl, welcher unbestrit-
tenermassen 4715 Fr. beträgt.
Die Kläger stellten sich mit Zuschrift vom 26. April
auf den Standpunkt, dass sie den Schuldschein
und die Faustpfänder nur herausgeben, wenn der Be-
klagte die verbindliche
Erklärung abgebe, dass er den
Mehllieferungsvertrag halte.
C. -Da der Beklagte sich dessen weigerte und schon
Ende Februar 1924 die Mehlbezüge eingestellt hatte,
hoben die Kläger beim Kantonsgericht von Nidwalden
die vorliegende Klage
an, mit den Rechtsbegehren, der
Beklagte sei zu verurteilen :
a) den restanzlichen Mehlpreis von 4715 Fr., nebst
5 % Zins seit 17. März 1924 für die eine und seit
15.
April 1924 für die andere Lieferung zu bezahlen;
b den Mehllieferungsvertrag . bis 1. Dezember 1932
in alleD Teilen zu halten, eventuell als Konventional-
strafe
wegen Nichthaltung desselben bis zum Endtermin
den Betragvon 10,627 Fr. zu bezahlen (nämlich 1027 Fr.
für die pro 1924 nicht bezogenen 1027 Zentner und
je 1200 Fr. für das Pflichtquantum von 1925 bis 1932);
c) das Obligo von 5000 Fr. mit Zins zu 5 % % seit
- Dezember 1923 anzuerkennen.
D. -
Der Beklagte beantragte, die Klagebegehren
seien,
soweit sie den Mehlpreis von 4715 Fr., sowie
das Obligo von 5000
Fr. mit Zins zu 5 % % vom
- Dezember 1923 bis 29. Februar 1924 übersteigen
abzuweisen, und die Kläger seien zu verhalten, die
bezüglichen,
auf der Nidwaldner Kantonalbank depo-
nierten Beträge gegen Rückgabe
der verpfändeten
Schuldbriefe
in Empfang zu nehmen.
Zur Begründung des Begehrens um Abweisung des
Hauptklagebegehrens
b) machte der Beklagte geltend,
die Mehllieferungsverpflichtung sei
nach Art. 20 und
21 OR ungültig, weil sie gegen die guten Sitten verstosse
und eine wucherische Ausbeutung darstelle; aus den
nämlichen Gründen könne
auch die Konventionalstrafe
nicht gefordert werden, eventuell sei sie, weil über-
mässig, bedeutend herabzusetzen.
E. -Das Kantonsgericht Nidwalden erkannte am
- Oktober 1924 : .
- Der mit den Klägern am 1. Dezember 1922 abge-
schlosse ne Mehllieferungsvertrag ist zu halten. Die
Konventionalstrafe wird auf 50 Rp. pro Zentner
reduziert. Es ist dem Beklagten freigestellt, im Falle
Nichthaltens des Vertrages die Konventionalstrafe je
auf den 1. Dezember des betreffenden Vertragsjahres,
oder in einer A versalsumme gegen 5 % % Zinsrück-
vergütung früher zu bezahlen.
- Für die Konventionalstrafe besteht die Pfand-
haft nicht.
166 ObUgationenrecht. N° 30.
3. Die Klagebegehren a und c, letzteres mit Zins
bis 29 .. Februar 1924, sind vom Beklagten anerkannt.
Darüber hinausgehende Begehren werden abgewiesen.
F. -Auf Appellation beider Parteien hin hat das
Obergericht Nidwalden dieses Urteil am 11. Dezember
in vollem Umfange bestätigt. .
G. -Gegen das Urteil des Obergerichts. hat der
Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrag, die Klagebegehren seien, soweit nicht
anerkannt. abzuweisen. eventuell: die Konventional-
strafe sei
auf höchstens 10 Rp, per Zentner Mehl herab-
zusetzen.
H. -Die Kläger haben sich der Berufung angeschlos-
sen
und vollständige Gutheissung des Klagebegehrens b
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Streitig ist nur noch die Frage, ob der Beklagte
die Mehlbezugsverpflichtung zu halten, eventuell die
vereinbarte Konventionalstrafe zu bezahlen habe,
und
wenn ja. ob die Kvnventionalstrafe herabzusetzen sei,
allenfalls
in welchem Umfange ? ...
- -Die Einwendung. das zwischen den Parteien
abgeschlossene Geschäft sei
ein' wucherisches im Sinn
von Art. 21 OR, ist schon deshalb zurückzuweisen,
weil nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht
gesagt werden kann, dass der Vertrag,
und speziell die
Mehlverpflichtung,
unter Ausbeutung der Notlage oder
der Unerfahrenheit des Beklagten zustandegekommen
sei, Die Vorinstanz führt aus, es liege in tatsächlicher
Hinsicht für die Annahme einer Notlage nichts vor,
wie denn
auch der Beklagte nach seiner eigenen Dar-
stellung das Geld für die Ausgestaltung des Bäckerei-
betriebs, nicht
um sich aus einer kritischen Lage zu
befreien, verwenden wollte. Andrerseits bezeichnet die
Vorinstanz aus eigener Kenntnis den Beklagten als
einen intelligenten
und strebsamen Mann, der imstande
ObHgationeDreeht. N° 30. 167
sei, die Tragweite der eingegangenen Verpflichtungen
vollständig zu ermessen. Dafür, dass er, wie
er in der
Klageantwort
behauptet, von den Klägern überrumpelt
worden sei
und den Verpflichtungsschein vor der
Unterschrift nicht einmal gelesen habe, bieten die Akten
keinen Anhaltspunkt.
Von einer Anwendung des Art. 21
OR könnte sodann schon deswegen nicht die Rede sein,
weil der Beklagte nicht, wie es das Gesetz verlangt,
innert Jahresfrist seit Vertragsabschluss erklärt hat,
dass er den Vertrag nicht halte, sondern erst 13%
Monate nachher.
-
Es fragt sich weiter, ob die Verpflichtung, den
ganzen Mehlbedarf während 10
Jahren bei der näm-
lichen Mühle
zu decken, mit Festsetzung eines Mindest-
quantums von 1200 Zentnern per Jahr, gegen die guten
Sitten verstosse,
und deshalb nach Art. 20 OR nichtig
sei? Hiebei ist vorauszuschicken, dass, wenn auch
nach dem
Wortlaut des Verpflichtungsscheins die
Bezugsverpflichtung sich
auf die (( Angehörigen und
die Rechtsnachfolger des Beklagten erstreckt und
unabhängig ist vom Orte, wo die Bäckerei betrieben
wird, die Vertragsmeinung doch nicht die ist, dass der
Beklagte auch für einen Angehörigen, der während
der 10
Jahre irgendwo eine Bäckerei betreibt, gebunden
sein soll, sondern nur, falls der Angehörige das Geschäft
fortführen sollte. Die Ausdehnung
auf den Rechtsnach-
folger
steht im Zusammenhang mit der Bestimmung,
dass der Beklagte die Bäckerei nicht ohne
Zustimmung
der Kläger verkaufen oder verpachten darf. Wenn aber
der Erwerber die Verpflichtung
auf sich nähme, so
bliebe nicht zugleich der Beklagte
daran gebunden,
falls
er an einem andern Orte eine neue Bäckerei
betreiben würde. Der Vertreter der Kläger
hat heute
bestätigt, dass eine solche Verdoppelung der Verpflich-
tung nicht der Sinn des Vertrages sei.
In der zehnjährigen Gebundenheit eines Bäckers an
eine bestimmte Mühle ist nun zwar eine erhebliche
168 Obligationewecht. N0 30.
'Einengung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu
erblicken, die geeignet ist, sich in hemmender und
lästiger Weise
zu äussern, indem der Bäcker sich gegen-
über dem Müller in einem ganz anderen Abhängigkeits-
verhältnis befindet, als ein freier
Kunde : er kann nicht
bezüglich des
Preises und der Qualität der Ware die
Konkurrenz ausnützen, weder den Lieferanten
wechseln,
noch die Bestellungen verteilen. Dazu kommt. dass der
Beklagte angesichts
der Pflicht, die Zustimmung der
Kläger zum Verkauf des Geschäfts einzuholen,
prak-
tisch die Bezugsverpflichtung dem Erwerber überbinden
müsste, was einen Verkauf erschweren würde. Daraus
folgt
aber noch nicht, dass eine solche ausschliessliche
Bezugsverpflichtung
gegen die guten Sitten verstosse.
Im heutigen Geschäftsleben kommen weitgehende, per-
sönliche
und namentlich wirtschaftliche Bindungen der
Bewegungsfreiheit, insbesondere auch in
Form der Ver-
kettung der gegenseitigen Interessen der Kontrahenten
vor. die nicht als anstössig erscheinen.
Es kommt darauf
an, ob die Bindung das zulässige Mass überschreite,
was in zeitlicher, örtlicher oder sachlicher Beziehung,
oder
in verschiedenen Beziehungen zugleich der Fall
sein
kann, ob der Verpflichtete im Freiheitsgebrauche
in einem, das sittliche Gefühl verletzenden Grade
im
Sinn von Art. 27 Abs. 2 ZG13 beschränkt sei. Die Be-
schränkung der wirtschaftlichen Persönlichkeit wird
speziell dann zu einer unsittlichen, wenn sie die Grund-
lagen
der wirtschaftlichen Existenz des Verpflichteten
gefährdet, wobei naturgernäss
der Umstand wesentlich
ins Gewicht fällt,
ob der Verpflichtung eine Gegen-
leistung gegenübersteht (vergl.
BGE 40 II 240, OsER,
Komm. Anm. IV 2 zu Art. 20 OR S. 89 f.; BECKER,
Anm. 19 zu Art. 19 OR).
4. -Die Verpflichtung des Beklagten
ist sowohl
zeitlich als
auch örtlich angemessen beschränkt. Die
Bindung
auf 10 Jahre hinaus mag als verhältnismässig
lang erscheinen ; als übermässig
kann sie umsoweniger
Obligationmreeht. N° ' . 169
angesehen werden, als das Darlehen für die nämliche
Dauer gewährt wurde und sogar die, Möglichkeit einer
Erstreclmng derselben vorgesehen war. Im übrigen
erklärt ja Art. 351 OR den Abschluss eines Rechts-
geschäfts. mit w it stärkerer persönlicher Bindung, des
Dienstvertra auf 10 Jahre als zulässig. Ferner fällt.
in Betracht, dass nach der für das Bundesgericht ver-
bindlichen Feststellung
der Vorinstanz in keiner Weise
beWiesen ist, dass der Beklagte nicht ebenso gut und
zu gleichen Preisen bedient worden sei, wie die übrige
Kundschaft der Kläger. Der Beklagte macht indessen
mit Nachdruck geltend, dass zwischen den von ihm
übernommenen Verpflichtungen und der Gegenleistung
der Kläger ein offenbares Missverhältnis bestehe, indem
die Kläger
für das in der Gewährung des Darlehens
liegende Risiko
durch die ausbedungenen Sicherheiten
mehr als genügend gedeckt gewesen seien, sodass es
an einem Äquivalent für die Mehlbezugsverpflichtung
fehle. Allein der
( Verpflichtungsschein selbst bezeich-
'net die Pflicht des Beklagten zum ausschliesslichen
Mehlbezug bei den Klägern als
teilweise Gegenleis-
tung für das Darlehen; dass dem so ist, ergibt sich
auch insbesondere daraus, dass die Dauer des Darlehens
mit derjenigen der Mehlverpflichtung genau überein-
stimmt. Ob und inwiefern die Leistungen des Beklagten
in einem
( offenbaren Missverhältnis zu den Gegen-
leistungen der Kläger stehen,
ist nicht zu untersuchen.
Denn selbst wenn ein derartiges Missverhältnis erwiesen
wäre, würde dieses Merkmal, das
im Zusammenhang
mit den subjektiven Voraussetzungen der Übervor-
teilung den Tatbestand des Art. 21 OR ausmacht, nach
der Praxis des Bundesgerichts nicht genügen, um die
Mehlbezugsverpflichtung in Anwendung des
Art. 20
OR als nichtig zu erklären, sondern es bedürfte dazu
eines besonderen Grundes, der nicht schon in einem
Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen
gefunden werden darf (vergl.
BGE 43 II 806 f.). Ein
170 Obligationenrecht. N° 30.
solcher Grund kann auch nicht darin erblickt werden,
dass der Beklagte das Darlehen vorzeitig ganz zUfÜck-
bezahlt hat und infolgedessen die Gegenleistung der
Kläger dahingefallen ist, weil es durchaus
im Belieben
des Beklagten stand, ob er die Darlehenssunune vor-
zeitig zurückerstatten wolle oder nicht. Wenn
er sich
entschlossen
hat, von diesem ihm eingeräumten Rechte
Gebrauch zu machen, so konnte
er darüber nicht im
Unklaren sein, dass durch die freiwillige, vorzeitige
Rückzahlung die Dauer der Mehlverpflichtung so wenig
berührt werde, als durch eine vorzeitige Kündigung
des Darlehens seitens der
Kläger ; denn im Vertrag war
das deutlich gesagt, und es muss angenommen werden,
dass der
Beklagte imstande war, die Tragweite dieser
Bestimmung ebenso
gut zu ermessen, wie diejenige
der ihm sonst
zugemuteten Verpflichtungen. Andrer-
seits geht gerade daraus, dass
er das Darlehen schon
nach so kurzer
Zeit zurückzahlen konnte, hervor, dass
von einer erheblichen Erschwerung seines Fortkommens
oder
. gar von einer Gefährdung seiner wirtschaftlinhen
Existenz jedenfalls im Zeitpunkt der Rückzahlung mcht
gesprochen werden konnte.
5. -
Ist also die vom Beklagten eingegangene Mehl-
bezugsverpflichtung als gültig
zu betrachten, so fnllt
auch die Anfechtung der Konventionalstrafe dahin,
soweit sie sich auf Art. 163 Abs. 2
OR gründet. Es fragt
sich
nur noch, ob eine Herabsetzung der Konventional-
strafe
im Sinn von Art. 163 Abs .. 3 sich rechtfertige. Nach
feststehender bundesgerichtlicher Praxis
ist hiebei in
erster Linie auf das Verhältnis der Konventionalstrafe
zu dem durch sie zu schützenden Interesse abzustellen
(vergl.
BGE 39 II 585; 40 II 232, 477). Da je?och das
Gesetz den Richter hinsichtlich der Frage, ob eme Kon-
ventionalstrafe als
übermässig hoch) zu betrachten
sei,
auf sein Ermessen verweist, muss er auch die son-
stigen Umstände des Falles berünichtige?, also u A.
die finanzielle Leistungsfähigkeit und wirtschaftllche
Obligationenrecht. N° 31. 171
AbhängigkeitssteIIung des Verpflichteten würdigen (vergI.
BGE 40 11 478, OSER Amn. 3 i. f. zu Art. 163 OR,
ßECKER, Anm. 13 f. ibid.), um, wie' Art. 4 ZGB es
ihm zur Pflicht macht, seine Entscheidung nach Recht
und Billigkeit zu treffen. Es kann nicht gesagt werden,
dass die Vorinstanz diese bundesrechtlichen Grund-
sätze verletzt habe, wenn sie in Anbetracht einerseits
der
Strenge der Vertragsbedingungen und der Gering-
fügigkeit der von den Klägern in
Kauf genommenen
Gefahr. andrerseits des Umstandes, dass der
Beklagte
bei Verurteilung zur Zahlung der vollen Konventional-
strafe
in eine Notlage versetzt würde, zu einer Ermässi-
gung
der Konventionalstrafe um die Hälfte, d. h. auf
50 Rp. für jeden nicht bezogenen Zentner Mehl gelangt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden
abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Nidwalden vom 11. Dezember 1924 wird bestätigt.
31. Orteü der L ZivilabteilUDg vom aa, Februar 19a5
i. S. Maire gegen Lindt " Peter.
L i e gen s c h a f t s kau f : Teilweise Leistungsunmög-
lichkeit des Verkäufers zufolge eines
Brandes. Pflicht des
Verkäufers
zur Herausgabe der Versicherungsentschädigung
an den Käufer. Art. 119 OR.
A. -Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom
16. April 1924 verkaufte der Beklagte Maire der Klägerin,
Firma Lindt Peter., eine Liegenschaft an der Bahn-
hofstrasse in Biel im Halte von 2,38 Aren mit Wohn-
haus (Nr. 33)
und Atelier (Nr. 31) im Grundsteuer-
schatzungswerte von
64,740 Fr. um den Preis von
90,000 Fr. Die beiden Gebäude Nr. 33 und 31 waren
um 33,300 Fr. brandversichert. Die Käuferin übernahm
auf Rechnung der Kaufsumme 2 Schuldbriefe im I.