BGE 51 II 122
BGE 51 II 122Bge30.07.1920Originalquelle öffnen →
122 Sachenrecht. N0 25. C'est donc a bon droit que l'instance cantonale a accueilli la demande de dame P.-R. et le recours apparait ainsi comme mal fonde. Le Tribunal lideral prononce:
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Sachenrecht. N° 25.
doch traten diese Grundpfandverschreibungen in den
zweiten Rang
zurück, als am 18. November eine
Grundpfandverschreibung von
78,000 Fr. fü.r den von
der Basler Kantonalbank bewilligten Baukredit
im Be-
trage von
65,000 Fr. auf beide Liegenscnten einge-
tragen wurde. Für diesen Baukredit leistete der Beklagte
zusammen
mit einem Dritten solidarische Bürgschaft;
die Bank machte Zahlungen auf Rechnung dieses Kre-
dits
nur auf schriftliche Zustimmung des Beklagten zu
den Dispositionen des
Baumann hin.
In der Folge wurden die beiden Neubauten erstellt,
wobei Baumann selbst die Zimmerarbeiten ausführte
und
sich hiefür aus dem BaNkkredit Zahlungen anweisen
Hess. Die Gesamtbaukosten einschliesslich Bodenpreis
beliefen sich auf rund
137,000 Fr.
Anfangs 1922 geriet
-Baumann in Konkurs. Der Be-
klagte
hatte damals noch 38,777 Fr. 10 Cts. an ihm zu
fordern, nämlich
fü.r Bauarbeiten und Materiallieferungen
59,465
Fr. 13 Cts., den Landkaufpreis von 8000 Fr.,
aus Darlehen 5800 Fr., alles nebst Zinsen, insgesamt
74,095 Fr. 55 Cts., abzüglich der aus dem Baukredit
erhaltenen Zahlungen von 33,418 Fr.
70 Cts. und einer
Schuld
an Baumann für andeweitige Zimmerarbeiten
von 1899
Fr. 75, Cts. Hiefürwurde der Beklagte im Kollo-
kationsplan unangefochten
mit je 18,000 Fr. als Grund-
pfandgläubiger zweiten Ranges bezüglich beider Neu-
bauten und für den Rest in der fünften Klasse zuge-
lassen. Die vom Konkursamt auf
52,700 und 53,550 Fr.
geschätzten Neubauten erwarb der Beklagte auf der
Konkurssteigerung
um 47,500 und 48,000 Fr. Nach Dek-
kung des Baukredits der Kantonalbank, welcher durch
Akzessorien
auf 71,526 Fr. 40 Cts. angewachsen war,
konnten dem Beklagten aus dem Steigerungserlös beider
Liegenschaften insgesamt 24,164
Fr. 40 Cts. zugewiesen
werden, wofür
er auf sich selbst als Ersteigerer verwiesen
wurde; der Rest seiner durch Akzessorien auf 39,297 Fr.
05 Cts. angewachsenen (bis auf 36,000 Fr. pfandver-
sicherten) Forderung ging verloren.
Sachenrecht. No> 25.
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Der Kläger hatte für 5325 Fr. Malerarbeiten an den
heiden Neubauten ausgeführt, jedoch nur eine Zahlung
von 1175 Fr. aus dem Baukredit erhalten und für den
Rest von 4140 Fr. gleich anderen Bauhandwerkern das
gesetzliche Pfandrecht (im dritten Rang) eintragen
lassen; gleich ihnen kam er mit seiner Forderung
gänzlich zu Verlust. Mit der vorliegenden Klage verlangt
er -und auch die übrigen Bauhandwerker haben ent-
sprechende Klagen angestrengt -, dass der Beklagte
zur Zahlung von 4150 Fr. plus 5% Zins seit 23. Januar
1923 verurteilt werde, e v e n tue 11 dass der Beklagte
bei der Verteilung. der Liegenschaftserlöse
im Konkurse
über Baumann gleich einem Bauhandwerker zu behandeln
sei, soweit seine Forderung den von Baumann bezahlten
Kaufpreis für
das Bauland von 8000 Fr. übersteigt, und
zu diesem Zwecke 16,036 Fr. 80 Cts. in die Masse des
Lie~nschaftserlöses einschliesse zur Verteilung unter
die grundpfandversicherten Bauhandwerker. Letzterer
Betrag stellt die Zuteilung an den Beklagten aus dem
Grundstückerlös abzüglich des Bodenpreises von 8000 Fr.
samt Zins dar. Der Kläger gesteht dem Beklagten
zu. dass dieser nach Einwerfung des eventuell einge-
klagten Betrages bei dessen
VerteHung gleich den übrigen
Bauhandwerkern zu berücksichtigen
sei; er beziffert
die sämtlichen zu Verlust gekommenen Bauforderun-
gen auf
40,219 Fr. 40 Cts. einschliesslich der Baufor-
derung des Beklagten von 25,497 Fr.
05 ets., sodass eine
Dividende von 39,95
% verteilt werden könne, der
Beklagte also eigentlich
nur diesen Teil des eventuell
verlangten Betrages
bar einschiessen müsste und dem
Kläger
nur 39,85 % seiner zu Verlust gekommenen
Forderung von 4150 Fr. zuzuteilen wären.
B. -Durch Urteil vom 2. September 1924 hat das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt :
{{ Es wird festgestellt, dass dem Beklagten im zweiten
Rang auf den Grundstücken D Riehen Parzellen 132
und 135 I nur ein Pfandrecht für 8800 Fr. zusteht, und
AS 51 11 -1925 9
126 Sachenrecht. No 25. dass demgemäss der weitere, ihm in der Verteilungsliste des Konkursamtes Basel-Stadt vom 26. September 1922 zugewiesene Anteil am Pfanderlös im gleichen Rang unter seine, sich nach Deckung der 8800 Fr. und Streichung von 5800 Fr. ergebende Pfandausfallforderung und die übrigen Forderungen der gleichzeitig klagenden Bau- pfandgläubiger nach Massgabe der rechtskräftig festzu- stellenden Klagsummen zu verteilen ist. » C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru- fung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Sachenrecht. N° 25.
Pfandrechte der Bauhandwerker und Bauunternehmer
untereinander beschränkt bliebe, sondern
auch auf die
den Bauhandwerkern und Bauunternehmern für ihre
. Bauforderungen
vertraglich eingeräumten Pfandrechte
am Baugrundstück zuträfe. Im vorliegenden Fan sind
ja auch der Kläger und die übrigen Bauhandwerker
nicht so sehr durch
die vertragliche Bewilligung eines
vorgehenden Pfandrechts
an den Beklagten. als vielmehr
hauptsächlich dadurch benachteiligt worden, dass dieser
sich nicht damit begnügte, sondern
auSserdem noch Zah-
lungen aus dem Baukredit der Kantonalbank für sich
beanspruchte.
Um den Gefahren zu begegnen, welche
eine derartige Bevorzugung einzelner für die übrigen
Bauhandwerker
mit sich bringen kann, bedarf es übrigens
der ausdehnenden
Ausleng des Art. 840 ZGB im ange-
gebenen
Sinne gar nicht, weil sie durch die Anfechtung
gemäss Art.
841 ZGB genügend geschützt werden. Diese
Anfechtung
ist nämlich nicht etwa beschränkt auf
Pfandrechte. welche zur Sicherung von BaugeIdern oder
sonstigen Leistungen
an den Eigentümer, wie z. B. biossen
Materiallieferungen, vertraglich bestellt werden, sondern
es unterliegt
. ihr jedes Pfandrecht, durch welches das
Baugrundstück
in für den Pfandgläubiger erkennbarer
Weise zum Nachteil der Bauhandwerker
und Bauunter-
nehmer "belastet worden ist, also auch das einem ein-
zelnen Bauhandwerker für seine Bauforderung vertraglich
eingeräumte Pfandrecht, durch welches das
Baugrund-
stück in einer für ihn erkennbaren Weise zum Nachteil
der übrigen Bauhandwerker belastet worden ist, die
ein
Pfandrecht im gleichen Range nun nicht mehr er-
halten. Diese Anfechtungsklage ist heute denn auch der
einzige
dem" Kläger zu Gebote stehende Rechtsbehelf,
nchdem er den Kollokationsplan nicht angefochten hat,
in welchem. der Beklagte mit seinem vertragli~hen
Grundpfandrecht im Vorrang vor den übrigen Bauhand-
werkern, :spezie'll auch dem Kläger selbst,zugelassen
wurde. So hat auch. die Vorinstanz; angenommen, dass
Sachenrecht. N° 25. 129
die ausdehnende Auslegung des Art. 840 ZGB auf ver-
tragliche Pfandrechte der Bauhandwerker für ihre Bau-
forderungen zur Gutheissung der vorliegenden Klage
nicht hinreiche.
5. -Anderseits hat die Vorinstanz die Voraussetzungen
der
auf Ersatz des Pfandausfalls abzielenden Anfech-
tungsklage gemäss Art. 841 ZGB als hier ,zutreffend er-
achtet. Zunächst steht fest, dass die Bauhandwerker-
forderung des Klägers bei der Pfandverwertung zu
Ver-
lust gekommen ist, und ebenso ist unbestreitbar, dass der
Beklagte als dem Kläger vorgehender Grundpfand-
gläubiger einen den Bodenwert übersteigenden
Ver-
wertungsanteil erhalten hat. Zur Ermittlung dieses den
Bodenwert übersteigenden Verwertungsanteils
hat die
Voriristanz vom ganzen Verwertungsanteil des Beklagten
(24,164
Fr. 40 Cts.) den Kaufpreis für den Boden von
8000
Fr. nebst den dafür aufgelaufenen Zinsen von
800
Fr. abgezogen. Da der Kläger das Urteil der Vor-
instanz nicht angefochten hat, muss es hiebei sein
Bewenden haben, obwohl der Beklagte
nun selbst zuge-
steht, dass in dem als massgebend zu erachtenden Zeit-
punkt der Verwertung der Bodenwert infolge des Sin-
kens der Liegenschaftspreise seit dem Herbst 1920
nurmehr noch
rund 6000 Fr. betragen hat. Im weiteren
ist auch anzunehmen, dass die Baugrundstücke durch
das dem Beklagten eingeräumte Grundpfandrecht
(aus-
genommen für den von der Vorinstanz nach dem
oben Gesagten unangefochten abgezogenen Betrag von
8800 Fr.) in für den Beklagten erkennbarer Weise zum
Nachteil der übrigen Bauhandwerker
und damit des
Klägers belastet worden sind.
Zur Zeit der Pfandbe-
steIlung waren die Grundstücke noch unbebaut, sodass
sich ihr
Wert in dem 8000 Fr. nicht übersteigenden
Bodenwert
erschöpfte; wenn über ,diesen Betrag hinaus
Pfandlasten darauf gelegt wurden, so geschah dies einzig
im Hinblick auf die Werterhöhung, welche die
Grund-
stücke durch die in Aussicht genommenen Bauarbeiten
130 Sachenrecht. N° 25. in der Zukunft erfahren werden, weil nur dieser Mehr- wert Deckung für jene weitergehenden Pfandforderungen zu bieten vermochte. Anderseits war der Eigentümer und Bauherr Baumann nach der Feststellung der Vor- instanz mittellos; diese Feststellung ist nicht, wie der Beklagte meint, aktenwidrig, sondern drängt sich aus der ganzen Art der Abwicklung des Geschäfts auf, insbe- sondere aus der Kreditierung des Bodenkaufpreises und der Inanspruchnahme des Bankkredits auch für die von Baumann selbst ausgeführten Zimmerarbeiten. a) Unter diesen Umständen war es für den Beklagten erkennbar, dass die andern Bauhandwerker Gefahr liefen, weder aus dem bei einer allfälligen Zwangsver- wertung der Liegenschaften zu erzielenden Erlös, noch sonstwie Befriedigung erlangen zu können, sofern und soweit das ihm eingeräumte Grundpfandrecht zur Siche- rung von Forderungen dienen sollte, deren Gegenwert nicht zur Vermehrung des Bauwertes beitrug. Als For- derung solcher Art fällt nun das vom Beklagten dem Baumann gewährte und durch die zweite Hypothek versicherte Darlehen von 5800 Fr. in Betracht. Zwar macht der Beklagte geltend, dieses Darlehen sei von Baumann zum Zweck der Anschaffung von Holz für die Ne~bauten aufgenommen und die Darlehensvaluta sei denn auch wirklich hiefür verwendet worden. Allein die Vorinstanz hat den Beweis für diese Behauptung nicht als erbracht erachtet. Diese tatsächliche Feststel- lung ist für das Bundesgericht verbindlich. Insbesondere beruht sie nicht etwa auf unrichtiger Beweislastver- teilung ; denn wie schon aus dem Urteil des Bundesge- richts vom 15. Juli 1924 i. S. Wüthrich und Albini gegen Basellandschaftliche Kantonalbank folgt, muss der Be- klagte, wenn er vor den übrigen Bauhandwerkern Be- friedigung aus dem Pfand beanspruchen will, beweisen, dass die Darlehenssumme wirklich zur Bezahlung von Bauforderungen verwendet worden ist, und genügt namentlich der Beweis noch nicht, dass das Darlehen zu Sachenrecht. N° 25. 131 solchem Zweck aufgenommen worden ist. Diese Beweis- lastverteilung findet ihre Begründung in der Über- legung, dass, wenn die Darlehensvaluta, welche der Beklagte auf eine Hypothek hin bezahlt hat, die nur durch den Wert erst noch zu errichtender Neubauten Deckung erhielt, zu andern als Bauzwecken Verwendung gefunden hätte, dies ohne weiteres eine Beeinträchtigung der Pfandsicherheit der andern Baupfandgläubiger nach sich gezogen haben würde, eine solche Beeinträchtigung also nur abgewendet werden konnte, wenn der Beklagte dafür Sorge trug, dass die Darlehensvaluta zur Ver- mehrung des Bauwertes . beitrage. Zudem kann dem Beklagten eher zugemutet werden, Aufschluss über die Verwendung der von ihm bezahlten Darlehenssumme zu geberi, als dem bei diesem Rechtsverhältnis ganz unbe- teiligten Kläger. Wäre übrigens auch dargetan, dass Baumann aus der Darlehenssumme Holz für die Neu- bauten bezahlt habe, so würde dies die Anfechtung des dem Beklagten für das Darlehen eingeräumten Pfand- rechts nicht ohne weiteres ausschliessen. Sofern näm- lich der Lieferant des Holzes nicht auch Arbeit leistete, so hatte er keinen gesetzlichen Anspruch auf Pfand- sicherung ; somit wurden die Bauhandwerker, welchen das gesetzliche Pfandrecht zustand, benachteiligt, wenn direkt oder indirekt zur Sicherung jener Forderung aus Holzlieferung ein vorgehendes nur durch den Bauwert gedecktes Pfandrecht eingeräumt wurde (vgl. a. a. O. S. 9). Demgegenüber könnte der Beklagte nicht etwa einwenden, dass auch diese Holzlieferungen zur Ver- mehrung des Bauwertes der Liegenschaften beigetragen haben, der Pfandausfall des Klägers und der übrigen Baupfandgläubiger somit nicht auf eine Entfremdung von Geldern, sondern einzig auf das nicht voraussehbare Sinken der Liegenschaftswerte zurückzuführen sei. Denn damit muss immer gerechnet werden, dass Neubauten, deren Erstellung sich über längere Zeit hinzieht, die Selbstkosten nicht zu decken vermögen, und es genügt
132 Sachenrecht. N° 25.
infolgedessen für die Erkennbarkeit der Benachteiligung
der Baupfandgläubiger schon, dass einzelnen
unter ihnen
der
Vorrang vor dem Pfandrecht der übrigen eingeräumt
wird,
und umsomehr dass dies zu Gunsten von nicht
durch gesetzliches Pfandrecht gesicherten Forderungen
geschieht, sofern auch dieses vorgehende Pfandrecht
nur
durch den erst noch zu schaffenden Bauwert Deckung
erhält, zumal wenn sonst keinerlei Mittel
zur Bezahlung
der Bauforderungen vorhanden sind. Zudem begann
sich das Sinken der Liegenschaftswerte
nach eigenem
Zugeständnis des Beklagten schon
im Herbst 1920 be-
merkbar zu machen, während die Bauarbeiten zur Haupt-
sache erst im Sommer 1921 zu Ende geführt wurden.
Danach erweist sich die Anfechtungs-bezw. Ersatz-
klage jedenfalls
im Umfang der Darlehenssumme von
5800 Fr. als begründet.-.....
b) Mit Bezug auf den Rest des vom Beklagten erzielten
Verwertungsanteils wird die Anfechtung dadurch nicht
ausgeschlossen, dass
er als Gegenwert für Leistungen aus-
gerichtet worden ist, welche zur Erhöhung des Bauwertes
der
in Betracht kommenden Liegenschaften beigetragen
haben. Wie das Bundesgericht in AS
43 II S.612 aus-
gesprochen
hat, ist zur Anfechtung eines zwecks Siche-
rung
von Baukredit bestellten Pfandrechts nicht er-
forderlich, dass aus dem
Kredit andere als durch das
gesetzliche Bauhandwerkerpfandrecht gesicherte Forde-
rungen bezahlt werden, sondern genügt es, dass bei der
Anweisung von Zahlungen
aus dem Kredit einzelne
Bauhandwerker
vor anderen bevorzugt werden, sofern
für den Kreditgeber erkennbar war, dass
dadurch die
Deckung der übrigen Bauhandwerker gefährdet werde.
Muss danach eine Bank, welche auf ein Pfandrecht hin,
das
erst durch den noch zu schaffenden Bauwert Deckung
erhält,
Baukredit gewährt, unter eigener Verantwort-
lichkeit für eine
im grossen und ganzen gleichmässige
Verteilung des von
ihr kreditierten Baugeldes unter alle
Bauhandwerker sorgen, so
kann unmöglich einem einzel-
Sachenrecht. N° 25.
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nen Bauhandwerker zugestanden werden, dass er sich
durch ein derartiges Pfandrecht
für seine Bauforde-
rung sichern lasse ohne jede Rücksicht darauf, dass
dadurch die Aussichten der übrigen Bauhandwerker
auf Deckung aus dem von allen Bauhandwerkern ge-
meinsam geschaffenen Mehrwert der Liegenschaft beein-
trächtigt werden. Gerade dies aber ist de Beklaen
vorzuwerfen. Wenn er sich einerseits ZUSIchern hess,
dass die Hälfte seiner Bauforderung aus dem
Baukredit
bezahlt werde, der für nicht viel mehr als die Hälfte der
Baukosten ausreichte,
und sich anderseits für den Rest
seiner Bauforderung oder mindestens den grösseren
Teil desselben ein
Pfandrecht (im zweiten Rang) ein-
räumen liess in einem Zeitpunkt,
da sich nach seinem
eigenen Zugeständnis bereits ein Sinken der Liegenschafts-
preise bemerkbar gemacht
hatte -welches nach der
Angabe des Beklagten
vom Herbst 1920 is zu Herbst
1922 20-30 0/ ausmachte -, während SIch dIe andern
/0 • be
Bauhandwerker für den nicht aus dem
Baukredit -
zahlten
Rest auf das gesetzliche Pfandrecht im dritten
Rang angewiesen sahen, so war für den ~klagten er-
kennbar, dass diese Ungleichkeit in der SIcherung der
Bauhandwerker die Deckung der andern gefährden
werde; denn wenn die Liegenschaften nicht um die
Summe der Selbstkosten losgeschlagen werden konnten,
was nach
der einsetzenden Baisse als wahrscheinlich
vorausgesehen werden musste, so folgte hieraus. an-
gesichts der Mittellosigkeit des
Bauherrn und EIgen-
tümers notwendig ein Ausfall der Forderungen der
andern Bauhandwerker. Hievon abgesehen
ist bereits
ausgeführt worden, es müsse immer damit. gerechnet
werden, dass sich ein die sämtlichen baulIchen Auf-
wendungen deckender Erlös nicht erzielen lasse. Nach
dem eben zitierten Urteil des Bundesgerichts
braucht
übrigens für den Baukreditgeber die Benachteiligung
der Bauhandwerker nicht schon
im Zeitpunkt der Pfand-
bestellung erkennbar zu sein, sondern genügt es, wenn
134 Sachenrecht. N° 25. die. Erkennbarkeit im späteren Zeitpunkt der ungleich- mässigen Anweisung der Baukreditsumme an die ver- schiedenen Bauhandwerker gegeben ist. Dem entspre,. chend müsste es vorliegend auch als genügend angesehen werden, dass im Laufe der sich weit in den Sommer des Jahres 1921 hinziehenden Bauarbeiten bei dem ständig fortschreitenden Sinken der Liegenschaftspreise. das die Deckung der Selbstkosten immer entschiedener ausgeschlossen erscheinen liess, der Beklagte sich kei- nem Zweifel mehr darüber hingeben konnte, dass die übri- gen Bauhandwerker durch die vorweggenommene zweite Hypothek geschädigt werden, wenn er trotz den un- günstig gewordenen Verhältnissen den Bankkredit nach wie vor in gleichem Umfang für sich selber in Anspruch nahm wie die andern Bauhandwerker im Durchschnitt. 6. -Somit erweist sich die Anfechtungsklage im ganzen Umfang des vom Beklagten erzielten Verwertungserlöses mit einziger Ausnahme des für den Boden gemachten Abzuges von 8800 Fr. als begründet. Der Beklagte vermag sich ihrer Gutheissung nicht zu entziehen durch den Hinweis darauf, dass er durch die Zahlungen aus dem Bankkredit und die Zuteilung aus dem Verwertungserlös zusammen für seine baulichen Aufwendungen nicht in günstigerem Verhältnis gedeckt worden sei als die übrigen Bauhandwerker aus dem Bankkredit allein. Abgesehen davon, dass hierüber nachträglich eine zu- verlässige Berechnung nicht mehr angestellt werden kann, wie denn der Beklagte z. B. auch unterlassen hat, die erheblichen Bankzinsen und Kreditspesen einzustellen, kann aus der Bevorzugung einzelner Bauhandwerker bei den Zahlungen aus dem Bankkredit nichts mehr hergeleitet werden, nachdem die Zuteilung des. Ver- wertungserlöses an die Kantonalbank für den vollen Betrag ihres Baukredits nebst Akzessorien unange- fochten geblieben ist. Die Gutheissung der Klage hat zur Folge, dass der dem Beklagten in der Verteilungsliste des Konkursamtes Sachenrecht. N° 26. 135 vom 26. September 1922 zugewiesene Anteil am Erlös aus den Baugrundstücken abzüglich 8800 Fr. in gleichem Rang unter seine sich nach Deckung der 8800 Fr. und Streichung von 5800 Fr. ergebende Pfandausfallforde- rung einerseits und die klagenden Bauhandwerker anderseits zu verteilen und zu diesem Zwecke die auf letztere entfallenden Beträge von ersterem zu bezahlen sind. Mit welchen Beträgen die einzelnen Bauhandwerker bei der Verteilung zu berücksichtigen sind, kann bei Anlass der Beurteilung der vorliegenden Klage eines einzigen Bauhandwerkers nicht entschieden werden. Weitergehende Bedeutung scheint sich auch das Urteil der Vorinstanz nicht beilegen zu wollen ; es ist daher im Dispositiv vorbehaltlos zu bestätigen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 2. September 1924 bestätigt. 26. A.rrit ne 1a. IIe Seetion civile du 18 mars 1926 dans la cause Simmen & Oie contre dame Amaler. Ce. art. 715 : La vente conclue avec reserve de propril~te con- fere au vendeur, outre l'action en revendication fondee sur sa propriete, une action personnelle contre l'acheteur ten- dante a l'execution par ce dernier de l'obligation qu'il a prise de restituer la chose en cas de non-payement du prix. Le pacte de reserve de propriete n'est valable qu'autant qu'iJ a He conclu avant Ja tradition de Ia chose. A. -Le 30 juillet 1920, la defenderesse, dame Ida Amsler-Riniker, alors a Beinwil am See (Argovie), a commande a la maison Traugott Simmen et Oe a Brugg divers meubles constituant le mobilier d'une chambre a coucher et d'une salle a manger pour le prix de 8528 francs, payables trente jours apres la livraison. Celle-ci
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