86 Staatsrecht.
von Art. 4 BV und Art. 2 Übergangsbestimmungen
zur BV aus. Abgesehen davon aber, dass die vorliegende
, Beschwerde ausdrücklich und ausschliesslich als staats-
rechtlicher Rekurs lJ bezeichnet, erhoben und begründet
und dass ein Begehren, sie eventuell als zivilrechtliche
Beschwerde
zu behandeln, nicht gestellt worden ist,
wäre sie
unter dem letzteren Gesichtspunkte auch ver-
spätet ...
Kann die Abweisung der Verwirkungseinrede, so-
weit sie
auf der Annahme der Bundesrechtswidrigkeit
der
42 ZPO und 7 Gerichtsorganisation von Nid-
waIden
beruht, im staatsrechtlichen Rekursverfahren
nicht angefochten werden und ist, soweit sie auf dnr
anderen Annahme beruhen sollte, dass die zit. Vor-
schriften selbst die
vom Rekurrenten behauptete Folge
nicht vorsehen, die Anfechtung dieser Auslegung aus
Art. 4 BV unbegründet, so wird damit die eventuelle
Frage gegenstandslos,
ob die Verwirkung allenfalls des-
halb
nicht eingetreten wäre, weil der Rekurrent vor
Ablauf der dreimonatlichen Frist in einen anderen
Kanton verzog. Die Ausführungen des Rekurses, die
sich gegen diese eventuelle Erwägung richten, bedürfen
deshalb keiner Erörterung.
lJ
16. Urteil vom 3. April 1926
i. S. lürgergemeinde Alpnach gegen Langenun4.
Es ist Willkür, uneheliche Kinder in Beziehung auf den Ein-
tritt in das Korporationsbürgerrecht der Eltern besser zu
stellen als eheliche.
A. -Der Rekursbeklagte ist als unehelicher Sohn
der Witwe Kiser-Langensand im Jahre 1892 geboren.
Seine Mutter, die ursprünglich kraft Abstammung Kor-
porationsbürgerin von Alpnach gewesen war, hatte den
Niklaus Kiser geheiratet, der
auf Grund seiner Ab-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 16.
stammung das Korporationsbürgerrecht von Sarnen-
Ramersberg und infolge Einkaufes auch dasjenige von
Alpnach besass. Von der Heirat an kam der Ehefrau
Kiser das gleiche Bürgerrecht wie ihrem Manne zu,
und
sie behielt diese bürgerrechtliche Stellung auch nach
seinem Tod, der
im Jahr 1888 erfolgte, bei. Das durch
Einkauf erworbene Bürgerrecht des Niklaus Kiser ging
im Gegensatz zu demjenigen, das er kraft Abstammung
erhalten
hatte, nach einer Alpnacher Verordnung vom
Jahre 1868 nicht ohne weiteres auf seine Nachkommen
über; sondern diese erhielten lediglich einen Anspruch
auf Aufnahme ins Korporationsbürgerrecht von Alpnach
unter gewissen Bedingungen, u. a. gegen Zahlung einer
bestimmten
Summe.
Im Jahre 1920 verlangte der Rekursbeklagte vom
Bürgerrat von Alpnach, dass er ohne weiteres als Kor-
porationsbürger dieser Gemeinde behandelt werde,
und
klagte, nachdem das Gesuch abgewiesen worden war,
gegen die Bürgergemeinde
auf Anerkennung des von
ihm beanspruchten Korporationsbürgerrechtes. Das
Obergericht des Kantons UnterwaIden ob dem Wald
entschied hierüber in zweiter Instanz am 17. ,Februar
1924: (( I. Die Korporation Alpnach ist pflichtig, dem
Kläger die Zulassung zum Teilenrecht
und die aktive
Nutzung
zu gestatten. H. Den entgangenen Nutzen
seit der Zeit als der Kläger sich
zur Korporationsnutzung
, .
anmeldete und die hiefür notwendigen Bedmgungen
erfüllte hat die Korporation Alpnach ihm in bar nach
dem je';"eiligen Ertrag zu ersetzen. III. Die Kosten beider
Instanzen werden der Korporation Alpnach überbunden.
Die heutigen Gerichtskosten belaufen sich
auf 220 Fr.
IV. Dieselbe hat den Kläger aussergerichtlich für beide
Instanzen
mit 130 Fr. zu entschädigen. lJ Aus der Be-
gründung dieses Urteils ist folgendes hervorzuheben:
Nun enthält Art. 2 des obwaldnischen Gesetzes über
die unehelichen Kinder den Grundsatz, dass das ausser-
eheliche
Kind das Ortsbürgerrecht und den angestamm-
ten Familiennamen der Mutter erhält. Und in Art. 20
Abs. 3 des gleichen Gesetzes wird dieser Grundsatz mit
, Bezug auf die Zugehörigkeit und die Nutzung des Korpo-
rationsvermögens noch dahingehend näher umschrieben,
dass das uneheliche
Kind in derjenigen Gemeinde
Anteilhaber
und Nutzniesser des Korporationsgutes sei,
in welcher solches der Mutter bei der Geburt des Kindes
zukomme. Dass die Mutter des heutigen Klägers zur
Zeit der Geburt desselben nutzniessende Bürgerin der
Korporation Alpnach war,
ist unbestritten. Nur wendet
die Beklagtschaft ein, dass die Mutter des Klägers damals
das Korporationsbürgerrecht von Alpnach nicht
mehr
zufolge Abstammung, sondern durch Verheiratung mit
dem vertraglich ins Teilenrecht aufgenommenen Niklaus
Kiser besessen
habe; ... .. für deren Nachkommen sei
bloss die Berechtigung vorhanden gewesen, sich gegen
Entrichtung einer gewissen Einkaufssumme ins Alp-
nacher-Teilenrecht aufnehmen zu lassen. Nachdem
aber
Witwe Kiser-Langensand in Alpnach ein gewissermassen
beschränktes Teilenrecht besessen habe, sei es auf alle
Fälle ausgeschlossen, dass der Kläger kraft seiner illegi-
timen Abstammung ohne weiteres das volle Korporations-
bürgerrecht
und den vollen Bürgernutzen beanspruchen
könne. Man versucht also
je nach -dem rechtlichen Grund
einen
Unterschied zwischen dem persönlich angestammten
und dem durch Vertrag verliehenen, angeheirateten
Korporationsbürgerrecht der Mutter eines unehelichen
Kindes
zu konstruieren. Eine solche Unterscheidung
aber wäre
nur dann gerechtfertigt, wenn sie im Gesetze
selbst begründet wäre. Das
trifft aber vorliegend nicht
zu. Das kantonale Recht stellt ganz allgemein den
staats-
rechtlichen Grundsatz auf, dass das uneheliche Kind,
abgesehen davon, ob es
im ledigen, verheirateten oder
verwitweten Stande der
Mutter geboren wurde, das
Korporationsbürgerrecht
dort beanspruchen kann, wo
die Mutter selbst dieses Recht besessen und ausgeübt
hat. Hätte Marie Langensand vor ihrer Verheiratung mit
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 16. 89
Niklaus Kiser im ledigen Stande oder als Witwe eines
angestammten Korporationsangehörigen von
Alpnach
ausserehelich geboren, so unterstünde es wohl kemem
Zweifel, dass das betreffende Kind kraft des Gesetzes
über die unehelichen Kinder das Korporationsbürger-
recht von Alpnach beanspruchen könnte.
Nun soll der
zufällige Umstand, dass der Ehemann der Marie
Lannen
sand das Korporationsbürgerrecht von Alpnach nIcht
zufolge Abstammung sondern zufolge Einkauf benass,
den ausschlaggebenden Grund bilden, um das unehenche
Kind mit seiner Bewerbung um das Korporations-
bürgerrecht abzuweisen. Die persönliche.n.
Verhälnnisse
des Unehelichen sind gegenüber der familienrechthchen
Stellung des ehelichen Kindes ohnehin eingeengt, und
auch
. deshalb würde es sich nicht rechtfertigen, dem
Gesetz über die Unehelichen zu Ungunsten des Klägers
die Auslegung zu geben, dass das aussereheliche
nd
das Korporationsbürgerrecht der Mutter, welches diese
eventuell zufolge Einkauf ihres Ehemannes neben
dessnn
angestammten Bürgerrecht erworben hat, wodurch SIe
also Doppelbürgerin geworden ist, nicht beanspruchen
und gegebenenfalls benutzen könne. Die
Ex:wägung.
dass damit gewissermassen das uneheliche gegenüber
dem ehelichen Kinde
mit Bezug auf die Einbürgerungs-
möglichkeit eine durch das Gesetz nicht begründete
Bevorzugung erfahre,
ist nicht stichhaltig. Eine solche
Bevorzugung könnte
nur dann angenommen werden,
wenn die vertragliche Abmachung des Ehemannes
der
Kindesmutter auch für die ausserehelichen Kinder der
letztern von irgend welcher Bedeutung oder Wirksam-
keit wäre was aber durchaus nicht der
Fall ist. Eine
Kassation'sbeschwerde, die die Rekurrentin gegen dieses
Urteil erhob, wies das Obergericht
am 19. Septembnr
1924 ab, wobei es erklärte, dass im Appellationsurtell
dem Art. 20 Abs. 3 d. Ges. über die unehelichen Kinder
die Auslegung gegeben worden sei,
dass auf Grund
dieser Gesetzesbestimmung ein uneheliches Kind, das
90 Sntsrecht.
im verwitweten Stande der Mutter geboren worden ist
falls die letztere infolge ihrer Verheiratung, wie vor
, liegend, ein doppeltes Korporationsbürgerrecht besitzt,
dasselbe
da oder dort beanspruchen und benutzen kann,
je nachdem es die hiezu nötigen statutarrechtlichen
Bedingungen
erfüllte. Das Kassationsurteil wurde der
Rekurrentin am 10. Januar 1925 zugestellt.
B. -Gegen das obergerichtliche Urteil vom 17. Fe-
l ruar 1924 bezw. das kassationsgerichtliche Urteil vom
19. September
1924 hat die Bürgergemeinde Alpnach
rechtzeitig
am 10. Februar 1925 die staatsrechtliche Be-
schwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,
es sei das Urteil des Obergerichts vom 17. Febnar
1924 als verfassungswidrig und willkürlich aufzuheben
und demnach die Akten zu neuerlicher Behandlung an
das Obergericht zurUckzuweisen. Unter Kostenfolge
für die Rekursbeklagtschaft.
Es wird geltend gemacht: Die Urteile des Ober-
und des Kassationsgerichtes verletzten in krassnr Weise
Art. 4 und 54 Abs. 4 BV, Art 57-71 KV, Art. 11, 12,27,
53, 59, 324 ZGB, Art. 25 d kant. EG z. ZGB, Art. 25
d.
BG betr. Zivilstand und Ehe und die Bestimmungen
des kantonalen Gesetzes über die unehelichen Kinder,
speziell
,Art. 2 und 20. Da das Obergericht annehme,
dass der Einkauf des Kiser in das Bürgerrecht
i
Rekursbeklagten nichts angeh , so setze es sich mit sich
selbst
in Widerspruch, indem es gleichwohl diesem das
durch Einkauf erworbene Bürgerrecht zuerkenne.
Art.
20 d. kant. Ges. über die unehelichen Kinder könne nicht
in dem Sinne ausgel werden, dass es die uneheliclnen
Kinder besser stelle als dje ehelichen. Das obergericht-
liche Urteil habe aber eine solche Besserstellung
zur
Folge, indem es feststelle, dass das durch Kauf erworben
Bürgerrecht der Eheleute Kiser ohne weiteres auf. den
Rekursbeklagten
. übergegangen sei, wijhrend die ehe-
lichen Kinder der Eheleute Kiser dieses Recht nur durch
Zahlung einer Einkaufssumme
. enerl en könnten. Art. 2Q
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 16.
- c. beziehe sich bloss auf das durch Abstammung er-
worbene Bürgerrecht der unehelichen Mutter. Wenn
diese durch Einkauf ein Bürgerrecht erworben habe, s.o
gelte für dessen Übertragung auf die Nachkommen di
Einkaufsstatute , und danach sei im vorliegenden
Fall der übergang des durch Kauf erworbenen Bürger-
rechts der Witwe Kiser
auf die Kinder kraft Vererbung
ausgeschlossen.
Das Obergericht wende daher den Art"
20 d. Gesetzes über die unehelichen Kinder willkürlich
an.
Der Rekursbeklagte sei nach dieser Bestimmung
lediglich Bürger
in Sarnen-Ramersberg geworden, da
seine Mutter mit der Heirat an Stelle ihres angestammten
Bürgerrechts dasjenige von Sarnen-Ramersberg erhalten
habe. Mit seinem Urteil verletze das Obergericht auch die
Autonomie der Bürgergemeinde Alpnach, die frei be-
stimmen könne, ob ein durch
Einkauf erworbenes
Bürgerrecht auf die Nachkommen übergehe.
C. -Das Obergericht hat Abweisung der Beschwerde
beantragt.
D. -Der Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag
gestellt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Seinen Aus-
führungen
ist folgendes zu entnehmen:' Die Kinder
der Witwe Langensand
hätten zum mindesten durch
die Geburt das
Recht erworben, sich in Alpnach ins
Bürgerrecht einkaufen zu können. Zudem
habe Wihye
Langensand das volle Bürgerrecht -c mit Nutzungs-
berechtigung -
nur in Alpnach gehabt; daher sei bloss
dieses nach Art.
20' d. Ges. über die unehelichen Kinder
auf den Rekursbeklagten übergegangen, indem diese
Gesetzesbestimmung sich
nur auf das Vollbürgerrecht 11
beziehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Das Obergericht hat dem Hekursbeklagten das
Korporationsbürgerrecht von Alpnach
und die damit
verbundene Nutzungsberechtigung deshalb zuerkannt,
weil seine
Mutter auf Grund. ihrer Verehelichung mit
92 Staatsrecht.
Niklaus Kiser zur Zeit der Geburt des Rekursbeklagten
das
. erwähnte Bürgerrecht besessen und ausgeübt habe,
wie es ihre nachehelichen Kinder auch als in Sarnen -
dem ursprünglichen Bürgerort ihres Mannes -als kor-
porationsgenössig betrachtet.
Nun steht aber fest, dass
das Korporationsbürgerrecht von Alpnach auf die ehe-
lichen Nachkommen der Eheleute Kiser
nur unter
gewisse Bedingungen übergehen konnte. während es
dem Rekursbeklagten unbedingt zuerkannt worden ist.
Nach dem obergerichtlichen Urteil vom
17. Februar
1924 kann also dieser, obwohl er unehelicher Sohn der
Witwe Kiser ist, nicht bloss unter den gleichen Voraus-
setzungen wie deren eheliche Kinder in das von ihrem
Ehemann auf Grund eines Einkaufs erworbene
Bürger
recht eintreten ; sondern er wird in Beziehung auf diesen
Eintritt noch besser gestellt als jene, indem die hiebei
für die ehelichen Kinder geltenden Bedingungen für ihn
keine Geltung haben sollen. Diese Auffassung des
Ober-
gerichts ist völlig unhaltbar. Es bedarf keiner weitern
. Erörterung, dass das obwaldnische Recht die unehelichen
Kinder nicht günstiger
als die ehelichen behandeln,
sondern höchstens jene diesen -
in gewissen Bezie-
hungen -gleichstellen
wollte; das ist so selbstver-
ständlich, dass es bei der Auslegung des Art. 20 Abs. 3
d. Ges. über die unehelichen Kinder notwendig beachtet
werden muss.
Wenn daher, wie das Obergericht annimmt,
nach dieser Gesetzesbestimmung die der Witwe Kiser
kraft ihrer Verheiratung zukommende korporations-
bürgerrechtliche Stellung auch diejenige ihres unehe-
lichen Sohnes Alois, des Rekursbeklagten, bestimmt, so
kann dieser höchstens unter den gleichen Vorausset-
zungen wie die ehelichen Kinder seiner Mutter, also
nur
unter gewissen Bedingungen, Korporationsbürger von
Alpnach werden, und ist es daher offensichtliche Ge-
setzesverletzung, ihm unbedingt
dieSes Bürgerrecht zu-
zuerkennen. Der Appellationsentscheid des Obergerichtes
muss daher wegen Verletzung des
Art . .f BV aufgehoben
werden.
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 17. 93
Damit wird rucht ausgeschlossen, dass die Klage von
einem andern
Standpunkt -aus gutgeheissen werden
könnte; dann nämlich, wenn, was mit der gesetzlichen
Ordnung des Rechts des unehelichen Kindes nicht un-
vereinbar schiene. angenommen würde, dass der
Ver-
ehelichung
der Mutter in Beziehung auf das Korpora-
tionsbürgerrecht ihres unehelichen
SoJmes keine Be-
deutung zukomme,
und dass somit der Rekursbeklagte
nicht
in die durch Heirat erworbene, sondern in die an-
gestammte,
vor der Heirat bestehende bürgerrechtliche
Stellung seiner
Mutter eingetreten sei. Diese Frage
kann aber nicht vom Bundesgericht gelöst, sondern sie
ptuss dem neuen Entscheide des Obergerichts vorbe-
halten werden.
2. -Das Kassationsurteil
ist nicht aufzuheben, weil
die Rekurrentin das
in ihrem Antrag nicht verlangt hat
und ihm eine selbständige Bedeutung nicht zukommt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen
und demgemäss das Urteil des Obergerichts
des
Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom 17. Fe-
bruar 1924 aufgehoben.
17. Sentenza 7 aprile 1926 nella causa Calzolari contro 'l'icino.
Secondo la legge tributaria ticinese sono imponibili come
rendita i tantiemes percepiti da consiglieri di amministra-
zione di una S. A anche se questi sono domiclliati aIl'estero.
Art. 17 b 1 legge tributaria ticinese ; Art. 4 e 46 CF;
art. 1 e 3 trattato italo-svizzero 22 luglio 1868.
A. -L'art. 17 della legge tributaria ticinese dispone :
Sono tenuti al pagamento dell'imposta sulla sostanza
e sulla rendita:
a) coloro che sono domiciliati nel Cantone.
. I ticinesi residenti all'estero, inScritti nei cata-
loghi elettorali 0 nei registri dei fuochi, sono conside-
rati come domiciliati.