BGE 51 I 56
BGE 51 I 56Bge19.11.1924Originalquelle öffnen →
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Strafrecht.
12. t1rteil des Xusationshofes vom 25. März 1925
i. S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Dreier.
58 Strafrecht. Staates sei (vergl. Bericht des Obergerichts des Kantons Solothurn über das Jahr 1898 Nr. 4 S. 137 und 1900 , Nr. 9 S. 119). Diese Regelung, die dem Angeklagten und Verletzten in weitergehendem Masse als dem Staate die Möglichkeit der Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil einräumt, hat nichts Stossendes an sich. Dem Staate ist es vor allem daran gelegen, dass ein Vergehen überhaupt verfolgt werde; kommt es zu einem frei- sprechenden Urteil, kann er den Fall sehr wohl auf sich beruhen lassen, ohne dass ihn der Schutz der Öffent- lichkeit notwendig zu dessen Weiterziehung veranlassen müsste; der Angeklagte und der Verletzte aber werden durch das Urteil in unmittelbarer und ungleich empfind- licherer Weise betroffen, sodass es nicht ungerecht- fertigt erscheint, wenn ihnen gegen den gleichen Ent- scheid ein Rechtsmittel offen steht, das dem Staate verschlosssen bleibt. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig eingereicht worden. Für die Bundesanwaltschaft beginnt nach Art. 164 Abs. 2 OG die Beschwerdefrist von dem Tage an zu laufen, an dem der Bundesrat die Ausfertigung des kantonalen Ur- teils erhalten hat. Das angefochtene Urteil ist dem Fabrikinspektorat des Kreises II' am 7. Januar 1925 zu Handen. des Bundesrates zugestellt worden, und die Bundesanwaltschaft hat die Beschwerde am 16. Januar darauf, also innert der gesetzJichen Frist beim Regie- rungsrat des Kantons Solothurn eingelegt. Nach Art. 165 Abs. 2 OG und dessen ständiger Auslegung durch das Bundesgericht ist aber für die rechtzeitige Ein- legung einer Kassationsbeschwerde der Bundesanwalt- schaft nicht der Zeitpunkt der Einreichung bei der kantonalen Gerichtsstelle, sondern der Tag massgebend. an dem die Beschwerde der Kantonsregierung über- geben worden ist (BGE 1913 39 I S. 251 Erw.l). Auf die Kassationsbeschwerde muss somit eingetreten werden. 2. -Das Verbot des Art. 45 des Fabrikgesetzes, die Bestimmungen über die Arbeitszeit dadurch zu umgehen, Fabrikgesetz. N° 12. 59 dass den Arbeitern Arbeit, nach Hause gegeben wird, lautet schlechthin. Das Tatbestandsmerkmal der Aus- beutung oder der Gesundheitsschädigung der Arbeiter wird dabei, wie die Kassationsklägerin mit Recht gel- tend macht, nicht vorausgesetzt. Entgegen der An- nahme der Vorinstanz kann sich der Kassationsbeklagte nicht damit entlasten, dass er seine Arbeiter zur über- nahme der in Frage stehenden Heimarbeit nicht ge- zwungen habe, sondern dass es die Arbeiter selbst ge- wesen sind, die danach verlangt haben. Die natürliche Freiheit in der Betätigung der Arbeitskraft ist durch die 'Fabrikgesetzgebung eingeschränkt worden und zwar nicht nur für die Arbeitgeber, sondern auch für die Arbeiter selbst. Wohl war der Schutz der Arbeiter vor Ausbeutung durch die Arbeitgeber der nächste Zweck der Fabrikgesetzgebung. Um jedoch das Recht auf Arbeit möglichst der Gesamtheit der Arbeiterschaft zu geWährleisten, sollte durch die Einschränkung der Arbeits- zeit und die dadurch zu erreichende Verhinderung einer übermässigen Gütererzeugung auch der Wettkampf der Arbeiter unter sich selbst gemildert werden. Wie es nach dem zweiten Absatz des Art. 45 des Fabrikgesetzes den Arbeitern untersagt ist, ausserhalb der zulässigen Arbeitsdauer auch freiwillig in der Fabrik zu arbeiten, ebensowenig dürfen sie dazu Hand bieten, dass die Bestimmungen über die Arbeitszeit durch Heimarbeit umgangen werden. Diese Auslegung des Gesetzes entspricht auch der Beratung, die dessen Erlass zu Grunde liegt. Art. 45 des Fabrikgesetzes ist aus dem Bundesgesetz betreffend die Sonntagsarbeit in den Fabriken vom 1. April 1905 entnommen worden. In der Beratung dieses Gesetzes hat der Berichterstatter Hoffmann die « Chambre snisse de l'Horlogerie », die sich unter Berufung auf das natür- liche Recht jedes Einzelnen, arbeiten zu können, soviel er wolle, gegen die Einschränkung der Heimarbeit aus- gesprochen hatte, darauf hingewiesen, dass jenes natür-
60 Strafrecht. liehe Recht durch den Normalarbeitstag eben beschränkt sei, und dass die ganze Fabrikgesetzgebung in Frage gestellt werde, wenn man von der unbeschränkten 'Freiheit des Einzelnen sprechen wolle. Und bei der Betrachtung der Schwierigkeiten, die der Überwachung einer gewissenhaften Einhaltung der gesetzlich zuläs- sigen Arbeitszeit entgegenständen, hat er ausgeführt, die Arbeitszeitbestimmungen könnten zum Beispiel auch dadurch umgangen werden, dass ein Arbeiter, der in der Fabrik des Herrn X beschäftigt sei, Arbeit von Herrn Y mit nach Hause nehme, also dadurch, dass er die Arbeit- geber kombiniere. In den gesetzgebenden Räten hat somit unwidersprochen die Auffassung obgewaltet, die gesetz- lichen Arbeitszeitbestimmungen würden umgangen, wenn einem Arbeiter auch mit seinem vollen und unbeein- flussten Einverständnis über die zulässige Arbeitsdauer hinaus Arbeit nach Hause mitgegeben werde. (Vergl. Stenographisches Bülletin 1903 Seite 594.) Die Absicht der Fabrikgesetzgebung, den wirtschaft- lichen Wettbewerb durch Verhinderung übermässiger Gütererzeugung zu mildem und das Recht auf Arbeit möglichst der Gesamtheit der Arbeiterschaft zu gewähr- leisten, liesse es auch nicht zu, Art. 45 des Fabrikge- setzes deswegen für den Kassationsbeklagten weniger streng auszulegen, weil die von ihm geleitete Fabrik nicht in einem eigentlichen Industliegebiet liegt, sondern in einer bäuerlichen Gegend, wo jeder Arbeiter in der freien Zeit etwas Landwirtschaft betreibt. Wenn aus Rücksicht auf diese Nebenbeschäftigung der Arbeiter die Arbeitsdauer in der Zeit des Heuens und der Ernte über das gesetzlich vorgeschriebene Mass hinaus ver- kürzt wird, mag sich der Kassationsbeklagte mit den zuständigen Behörden über einen Ausgleich der Arbeits- zeit im Winter verständigen ; keinesfalls aber vermöch- ten die besonderen örtlichen Verhältnisse der Fabrik des Kassationsbeklagten eine Umgehung der gesetzlichen Arbeitszeit zu rechtfertigen. . Fabrikgesetz .. N" 12. 61 3. -Der Kassationsbeklagte hat sich somit der Über- tretung des Fabrikgesetzes schuldig gemacht und ist von der Vorinstanz zu büssen. Sein guter Glaube, er dürfe seinen Arbeitern über die gesetzliche Arbeitsdauer hinaus Arbeit mit nach Hause geben, wenn diese selbst danach verlangen, vermag ihn nicht zu befreien. Wer die Ordnung der Fabrikgesetzgebung verletzt, ist straf- fällig ohne Rücksicht auf sein subjektives Verschulden; es handelt sich dabei um ein Formaldelikt. Dagegen ist das Verschulden mitentscheidend für die Schwere der Übertretung, die überdies durch die Art und Dauer der Gesetzesverletzung festgestellt wird. Über diese Voraussetzungen der Strafe hat sich die Vorinstanz, nachdem sie eine Umgehung des Gesetzes verneint hat, naturgemäss nicht ausgesprochen. Daher ist es auch nicht Sache des Bundesgerichts, dem Antrag der Kassa- tionsklägerin entsprechend festzustellen, ob sich der Kassationsbeklagte einer leichten oder einer schweren Übertretung des Fabrikgesetzes schuldig gemacht habe, und mit welchem Mindestmass er somit gemäss Art. 88 des Fabrikgesetzes zu bestrafen sei. Der Kassationshof könnte übrigens diese Frage auch deswegen nach nicht entscheiden, weil über den Umfang und die Dauer der Uebertretung nichts Näheres festgestellt ist. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 19. November 1924 aufgehoben unQ. die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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