BGE 51 I 485
BGE 51 I 485Bge19.04.1924Originalquelle öffnen →
STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ. (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTICE) Vgl. Nr. 61. -Voir n° 61. 11. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE 61. Urteil vom 14. November 1925 i. S. !'orster gegen Graubünden, Itleinen Bat. Bestrafung eines Anhängers der «Christlichen Wissenschaft. wegen fahrlässiger Gefährdung der Gesundheit einer kranken Person ( § 36 des bündnerischen Polizeistrafgesetzes ), in deren Behandlung ~r als Helfer nach der Lehre dieser Ge- meinschaft eingegriffen hat. Anfechtung wegen Verletzung der Glaubens-und Gewissensfreiheit und willkürlicher Gesetzesanwendung. Abweisung. A. -Die im Jahre 1884 geborene Frau Felizita Mengelt in Splügen stand seit dem 23. Januar 1924 in der Behandlung des Arztes Dr. Egger daselbst. Sie litt an einem Ausschlage an Gesicht und Händen, der schon längere Zeit bestanden hatte. Am 5. Februar 1924 trat Fieber ein. Der behandelnde Arzt nahm einen chronisch AS 51 1-1925 34
486 Staatsrecht. septischen Prozess an : den Infektionsherd «( Eintritts- pforte der Infektion ») vennochte er, wie auch der von ihm zur Konsultation beigezogene Bezirksarzt, nicht festzustellen. Das Fieber blieb mit abendlichen Remis- sionen bestehen. Am 21. März 1924 entnahm Dr. Egger Blut zur bakteriologischen Untersuchung und bereitete die Angehörigen der Kranken darauf vor, dass vielleicht die Überführung in ein Krankenhaus notwendig werden könnte. Der Ehemann Mengelt teilte darauf dem Arzte mit, dass er nicht mehr zu kommen brauche, da sie sich entschlossen hätten, es mit der « Christlichen Wissen- schaft» zu versuchen. Infolgedessen betrat Dr. Egger das Krankenzimmer nicht mehr bis zum 1. Mai 1924. An diesem Tage wurde er vom Ehemann Mengelt ge- rufen. Er stellte völlige Abmagerung der Kranken, 40° Temperatur, 200 Puls und ausgedehnte linkseitige Lungenentzündung fest. Der herbeigerufene Bezirksarzt bestätigte diesen Befund. Am 3. Mai 1924 Morgens starb Frau Mengelt. . Nach der Verabschiedung des Arztes am 21. März hatten die Angehörigen der Kranken in deren Einver- ständnis die heutige Rekurrentin Frau Forster kommen lassen, die seit einigen Jahren in' Splügen niedergelassen und Anhängerin der « Christlichen Wissenschaft» ist. Frau Forster hatte darauf die Kranke täglich besucht, um ihr ihren Beistand zur fleilung nach den Lehren dieser Gemeinschaft zu leihen. In dem nach dem tötlichen Ausgang gegen sie eingeleiteten Administrativverfahren wegen Übertretung der kantonalen Sanitätsordnung (unbefugter Ausübung der Heilkunde) und Strafver- fahren wegen Körperschädigung machte Frau Forster darüber selbst folgende Angaben: « Am 21. März abends wurde ich von Agathe Mengelt (Tochter der Kranken) aufgesucht mit der Bitte, ich möchte doch sofort zu ihrer Mutter kommen ....•. Da ich die Vorurteile der Familie Mengelt gegen die Christ- liche Wissenschaft vom Sagenhören kannte, ging ich Glaubens-und Gewissensfreiheit. N0 61. 487 nicht sehr gerne hin ; aber nach der Lehre der Christ- lichen Wissenschaft dürfen wir niemand abweisen und so ging ich denn mit dem Bewusstsein, dass man nicht meine Hilfe, sondern die göttliche Hilfe suche ..... . Als ich bei der Kranken eintrat, hatte ich ordentlich Mühe mein Entsetzen über deren schrecklichen Zustand zu verbergen. Kurz ich hätte sie fast nicht wieder er- kannt. Bedenklich war auch ihre Gemütsverfassung, wohl durch die Mitteilung hervorgerufen, dass der Arzt als letzter Versuch zu einer Operation riet» (Nach dem Zeugnis des Dr. Egger hätte er sich tatsächlich nicht so geäussert, sondern lediglich erklärt, dass ein operativer Eingriff sich unter Umständen als nötig erweisen könnte). « Ich sah sofort, dass dieser bedauerns- werten Patientin nur noch Gott helfen könne und sprach ihr und der Familie zu, ihr ganzes Vertrauen jetzt auf Gott und Christus zu setzen. Als ich die' Patientin ver- liess, war sie sehr beruhigt und am selben Abend arbeitete ich zu Hause bis tief in die Nacht hinein für die Kranke ...... Von da ab besuchte ich jeden Tag die Kranke und sah mit Freuden wie es ihr täglich besser ging ..... » Sie « stand auf und konnte in der Stube herumgehen und zwar ohne, dass man sie dazu etwa zwang. Um die vollständige Heilung zu beschleunigen, wendeten wir uns an eine auswärtige Vertreterin (gemeint ist der ChristI. Wissenschaft) und von da an war der Fortschritt eiufach wunderbar. Hände und Gesicht, die vorher mit einem schrecklichen Ausschlag behaftet gewesen waren, wurden davon befreit ...... Am 19. April gab es eine Störung, iudem die Kranke über Atemnot und Stiche klagte. Daraufhin erklärte ich an diesem Tage dem Gatten und der Patientin, dass sie ungeniert den Arzt rufen können, nur würde ich diesfalls mit dem Bei- stand aufhören. Davon wollte aber die Patientin durch- aus nichts wissen. Abends war ihr Zustand bedeutend besser. Nochmals machte ich Herrn Mengelt darauf aufmerksam, dass seiner Frau die Grundlagen, worauf
488 Staatsrecht. die ChristI. Wissenschaft baut, zwn Teil fehlen und es ihm jederzeit freistehe sie wieder in ärztliche Behandlung zu geben. Am 30. April abends sah ich die Patientin . zwn letzten Male •...• » «Nie habe ich die Patientin ermuntert wider ihren Willen aufzustehen. Ich erfuhr erst am Abend des 26. April durch die Patientin selbst, dass ihre Angehörigen sie am Nachmittag auf den Balkon verbracht hätten und ihr der Aufenthalt dort sehr gut behommen hätte ...... » Es sei auch nicht richtig, dass der Kranken für ihren Zustand gefährliche Lektüre aufgenötigt worden sei. « Wohl gab man ihr christlich-wissenschaftliche Bücher zwn Lesen, um eben durch Heilungszeugnisse den Glauben bei ihr zu stärken. Die Patientin hätte richtiger gesagt, man verlange von ihr nicht nur einen toten, sondern einen lebendigen Glauben, den sie eben nicht aufzubringen im stande war. Ich darf auch heute mit gutem Gewissen be- haupten, dass die Patientin auf meine wiederholten Fragen, ob sie nicht lieber wieder den Arzt rufen wolle, entschieden ablehnte. Da sie mir in der ersten Zeit sagte, sie habe Dr. Egger vertraut, kann ich mir ihre plötz- liche Abneigung nicht anders als wie folgt erklären : Frau Mengelts Krankheit lag ein. seelischer Defekt zu Grunde, .weshalb sie denn auch mit wahrem Heisshunger nach Religion verlangte. Weil sie aber wusste, dass wir mit dem Beistand sofort aufhören würden, wenn ein Arzt käme, verzichtete sie liebm-auf den letzteren, weil sie fühlte, dass ihr geistiger Zuspruch viel nötiger war als alles andere. . . . .. Der Gatte Mengelt hat mir selbst einmal erzählt, dass ihn Dr. Egger einmal gefragt habe: « Hat denn Ihre Frau gar kein Gottvertrauen?» Dr. Egger hat also gerade dasselbe bei der Patientin vermisst, was auch wir vermissten, ein frohes Gottver- trauen, einen starken, lebendigen Glauben, ohne den es keine Heilung geben kann ...... » « Die Behauptung, ich hätte gesagt, durch meine Hilfe (meine Massnahmen) werde die Heilung sicher erfolgen, muss. ich als .unwahr Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 61. 489 zurückweisen. Ich betonte, die Hilfe werden von Gott und Christus nicht ausbleiben, wenn der richtige Glaube und das wahre Gottvertrauen bei den Beteiligten vor- hersehen welche die Christliche Wissenschaft voraus- , . setzt, da eine Heilung der Ausfluss des Glaubens 1st. » Der Ehemann Mengelt sagte bei der Zeugeneinver- nahme vor Kreisamt Rheinwald u. a. aus: « Die Ver- treterinnen der Christlichen Wissenschaft, meine Mutter und Frau Forster, versicherten uns immer und immer wieder durch die Christliche Wissenschaft werde unsere liebe' Mutter sicher dem Leben erhalten bleiben. l) «Eine so junge Mutter kann nicht sterben», war ihre ste Versicherung. Beim Beginn der Behandlung. durch .dIe Christliche Wissenschaft schien tatsächlich eme geWiSse Besserung einzutreten. Durch die uns fortwährend gege- benen Zusicherungen glaubten wir wenigstens daran und grausam war dann das Erwachen aus unserem Traum. » Im gleichen Sinne legte die Tochter Agathe Mengelt Zeugnis ab. Nach dem graubündnerischen Polizeistrafgesetz Ab- schnitt B IV « Vergehen gegen die körperliche Sicherheit und Gesundheit» § 36 werden « auch die in diese Gesetze nicht besonders hervorgehobenen Handlungen und Unter- lassungen, welche die körperliche Sicherheit oder Gesund- heit gefährden und deren Gefährlichkeit vom Täter leicht vorausgesehen werden konnte, sofern sie nicht unter das Strafgesetz fallen, mit einer Geldbusse bis zu 80 Fr. bestraft. » Das Kreisgericht Rheinwald, an das die Sache vom Kantonsgerichtspräsidenten gewiesen worden war, er- klärte durch Urteil vom 11. November, zugestellt den 11. Dezember 1924 Frau Forster des Vergehens nach dieser Bestimmung schuldig und verfällte sie in eine Busse von 80 Fr. und in die Verfahrenskosten. Es nahm als erwiesen an, dass die verstorbene Felizita Mengelt und deren Angehörige durch die Angeklagte dazu ge- bracht worden seien, die ärztliche Behandlung auszu-
490 Staatsrecht. schalten und sich ihrem Willen unterzuordnen. Wenn die Heilung auch bei ärztlicher Hilfe nicht sicher gewesen wäre, so wären bei dieser doch die zweckmässigen Mittel . angewendet worden, um die Leiden der Kranken wenig- stens zu mildern. Statt dessen sei unter dem Einflusse der Angeklagten direkt gegen die Gesundheit gesündigt worden: durch Aufstehenlassen in Fieberzuständen, Unterlassung von Wickeln, Zumuten anstrengender Lektüre und Auswendiglernens. Als die Angeklagte endlich das Feld geräumt, sei es für jede wirksame Hilfe zu spät gewesen. Durch ihr Verhalten habe sie daher zweifellos die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Frau Mengelt gefährdet, die sich ihrer Obhut und Pflege anvertraut hatte. Sie hätte auch die Gefährlichkeit ihrer Handlungsweise leicht erkennen können. Es hätte ihr bewusst sein müssen, -dass es sich hier um eine orga- nische Erkrankung handle, gegen welche die rein mentale Behandlungsmethode nicht aufzukommen vermöge, und dass die Zusicherung der Heilung auf diesem Wege eine gefährliche Anmassung enthalte. Als insbesondere schwere Fieberzustände sich einstellten und alle Anzeichen auf eine beginnende Lungenentzündung hinwiesen, wäre es ihre Pflicht gewesen, sofort die Beiziehung ärztlicher Hilfe anzuordnen oder zum mindesten zu empfehlen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Kassations- beschwerde nach §§ 64 ff. des kantonalen Gesetzes betreffend das Strafverfahren' hat der Kleine Rat von Graubünden am 27. Januar 1925 abgewiesen. Er erklärte die tatsächlichen Annahmen, von denen das Kreisgericht ausging, mit einem Vorbehalte als nicht anfechtbar. Die Zusicherung der Heilung durch die Lehre der Christ- lichen Wissenschaft sei durch das Zeugnis des Ehemanns und der Tochter Mengelt nachgewiesen. Frau Forster leugne danach zu Unrecht nachträglich, solche Äusse- rungen getan zu haben, « Die Folge dieser Versicherungen und der Erklärung, dass der Beistand der « Christlichen Wissenschaft» sofort aufhören müsse, wenn ein Arzt Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 61. 491 käme, war, dass die Familie die Tätigkeit des Arztes vollständig ausschaltete. Dadurch kam es auch, dass die primitivsten natürlichen Heil- und Vorbeugungs- mittel, wie Verhinderung des Aufstehens bei Fieber- zuständen, Vermeidung anstrengender geistiger Tätig- keit (Lektüre und Auswendiglernen) und Vornahme von Wickeln, nicht angewendet wurden. Es ist glaubhaft, wenn Rekurrentin sagt, dass die Patientin zum Auf- stehen und zur Lektüre etc. nicht gezwungen worden sei. Dies hat das Gericht aber auch nicht behauptet. Dass aber das Verhalten der Frau Mengelt während ihrer Behandlung durch die «Christliche Wissenschaft» auf die Einwirkung der Frau Forster zurückzuführen ist, ist offensichtlich. Letztere kam auch jeden Tag zur Kranken auf Besuch, während sie früher dies nicht getan hatte. Der Kranken mussten die Bücher der «Christlichen Wissenschaft» anhand gegeben und ihr das Auswendiglernen empfohlen worden sein, denn von sich aus hat sie solche Gesundheitsmittel schwerlich zur Anwendung gebracht. » Zu weit gehe allerdings die Feststellung des Kreisgeriehts, dass die Angeklagte die Nut z los i g k e i t mentaler Behandlung bei einer solchen organis<,hen Erkrankung hätte einsehen müssen. Der Glaube an die Wirksamkeit des Gebetes und an Gotteshilfe in kranken Tagen entspreche der Anschauung vieler Religionsrichtungen. Damit sei aber die vor b e- haI tlose Zusicherung der He i I u n g auf diesem Wege, wie die Angeklagte sie wiederholt abgegeben, noch nicht gerechtfertiit. Frau Forster habe wissen müssen, dass eine derartige Zusicherung der allgemeinen Erfahrung über Heilung von Krankheiten und Gebets- erhörung -selbst naeh der Lehre der Christlichen Wis- senschaft -nicht entspreche. Sie hätte sich auch ohne weiteres darüber Rechenschaft geben können, dass ihre sonstige Behandlungsmethode, soweit sie sich a,uf das Aufstehenlassen, Anwendung von Lektüre und anderer geistiger Tätigkeit, Ausschluss der ärztlichen
492
Staat.snebt.
Behandlung bezog, für die Gesundheit der Patientin
gefährlich sei, speziell als Anzeichen einer Lungenent-
zündung vorlagen. Die
Vergehensmerkmale des § 36
. Polizeistrafgesetz
hätten daher ohne Willkür als gegeben
angesehen werden können
und es verstosse bei diesem
Tatbestande die Verurteilung auch nicht gegen die
Glaubens-
und Gewissens-oder Kultusfreiheit. Die
Rekurrentin habe sich nicht, wie
der Rekurrent in dem
von
ihr angerufenen Urteile des Bundesgerichts in
Sachen Rüetschi (BGE 39 I S. 484). darauf beschränkt
mit der Kranken oder für diese zu beten, die göttlich~
Macht um Heilung anzurufen. Sie habe darüber hinaus
absolute Heilung
durch die Christliche Wissenschaft
zugesichert, den Grundsatz verkündet, dass die Christ-
liche Wissenschaft
mit ihrem Beistande aufhören müsse,
wenn ein
Arzt komme und habe zum Aufstehen und
anderweitigen gesundheitsschädlichen Verhalten der
Kranken Veranlassung gegeben. Alle diese Handlungen
gehörten
nicht zum Kultus und es könne dafür der
Schutz der Art. 49, 50 BV schon deshalb nicht ange-
rufen werden.
Sollten sie noch darunter fallen, so würde
doch die öffentliche Ordnung
ihr Verbot erheischen.
Die Wahrung der Gesundheit, die
für die Volkswohlfahrt
von grosser Bedeutung sei,
wäre' sonst letzten Endes
nicht
mehr möglich. '
B. -Gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rhein-
wald
hat Frau Forster -neben dem ausserordentlichen
Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde nach
§§ 64 ff.
StrV -auch den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes-
gricht ergriffen mit dem Begehren um Aufhebung und
dIese Anfechtung
am 30. März 1925 auf den ihr in-
zwischen zugestellten Entscheid des Kleinen Rates als
Kassationsinstanz ausgedehnt.
In der Rekursschrift vom 5. Februar 1925, die sich
gegen das
Urteil des Kreisgerichts richtet, werden als
Beschwerdegründe
angeführt: Verletzung der Glaubens-
und Gewissens-
und der Kultusfreiheit, der persönlichen
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 61. 493
Freiheit (Art. 9 BV) und Willkür (Art. 4 BV). Zur Be-
gründung dieser Rügen wird
auf die Kassationseingabe
an den Kleinen Rat verwiesen. Sie enthält zunächst
eine lange Erörterung der Tatsachen sowie einen Über-
blick über die Lehre der Christlichen Wissenschaft, der
sich zusammengefasst
im zweiten Rekurse gegen den
Kleinen
Rat wieder findet, und sucht sodann darzutun
dass die Erwägungen des
Urteils Ruetschi auch im vor
liegenden Falle zur Freisprechung führen müssen. Im
weiteren wird ausgeführt, dass das Kreisgericht das
Vorliegen einer gesundheitsschädigenden Handlung oder
Unterlassung im Sinne von § 36 Polizeistrafgesetz in
offenbar willkürlicher, unhaltbarer Weise angenommen
und
damit gegen den Grundsatz nulla poena sine lege
verstossen habe. Das Beten um Gewährung der Heilung
könne als solche Handlung unmöglich angesehen werden
und die rechtswidrige Schädigung durch
Unterlassung
würde eine Pflicht des Unterlassenden zur Verhinderung
des Erfolges voraussetzen. Eine solche Pflicht Dritter,
Kranke dem Arzte zuzuweisen, bestehe aber nach dem
erwähnten Urteile nicht.
Die zweite Rekursschrift gegen den Entscheid des
Kleinen
Rates bezeichnet als einzigen danach noch
(( kontrovers gebliebenen Punkt des Tatbestandes », in
dem die Darstellung der Rekurrentin und die Annahmen
der kantonalen Behörde auseinander gehen, die Frage
der Heilungszusicherungen.
Schon hier beziehe sich der
Streit im Grunde mehr anf eine Glaubens-als auf eine
Tatfrage. Die Rekurrentin stelle nicht
in Abrede, bis
zum Schlusse ihrer Tätigkeit
im Krankenhaus den
felsenfesten Glauben
an die Hilfe Gottes im Sinne der
Christlichen Wissenschaft vertreten und dementspre-
chende Zusicherungen abgegeben zu
haben; dagegen
bestreite sie
mit Recht jemals auf andere Möglichkeiten
als auf die Hilfe Gottes hingewiesen
zu haben. Als An-
hängerin
der Christlichen Wissenschaft habe sie gar
nicht anders handeln können. Sie habe damit nicht, wie
494 Staatsrecht. der Kleine Rat anzunehmen scheine, die Christliche Wissenschaft als eine besondere Art menschlicher Krank- . heitsbehandlung der ärztlichen Behandlung, sondern der fehlbaren menschlichen Methode die unerschöpfliche Kraft Gottes gegenübergestellt. Wenn der Kleine Rat annehme, sie hätten wissen müssen, dass ihre Versiche- rungen nicht wahr sein können und der allgemeinen Erfahrung über Heilung und Gebetserhörung wider- sprechen, so habe man es dabei nicht mehr mit einer objektiven Feststellung, sondern mit der Äusserung einer Weltanschauung zu tun, die apriori gewisse Dinge als unmöglich abweise. Die Christliche Wissenschaft betrachte die Krankheit nicht als eine naturnotwendige Erscheinung, die mit künstlichen materialistischen Ein- griffen bekämpft werden könne, sondern, wie anderes menschliches Unglück, als eine Folge des Uneinsseins mit Gott, des Abfalls von ihm. Sie behandle den Kranken infolgedessen nicht im Sinne der wissenschaftlichen Medizin dadurch, dass sie ihn zu einem Verhalten veran- lasse, das nach menschlichem Ermessen für die Über- windung der Krankheit besonders günstige Voraus- setzungen schaffe, sondern indem sie ihn durch Gebet und innere Betrachtung über sich 'hinaus, zur Erkenntnis Gottes und der göttlichen Ordnung zu bringen suche. Dass auf diesem Wege auch sog. organische Erkran- kungen überwunden werden, ~i durch vielfache Erfah- rung bestätigt. Es werde dafür und für die Lehre der Christlichen Wissenschaft überhaupt auf die dem Re- kurse beigelegte Litteratur verwiesen. Die Rekurrentin habe daher umsomehr in guten Treuen an diesem ihrem Glauben auch im vorliegenden Falle festhalten können, als sie selbst, früher stets kränklich und während langen Jahren von vielen Ärzten für verschiedene Leiden behandelt, durch die Christliche Wissenschaft davon frei geworden sei. Noch heute sei sie der Überzeugung, dass auch Frau Mengelt ihre Krankheit überwunden hätte, wenn sie dem anfänglich erworbenen Glauben an Glaubens-und Gewissensfreiheit. N0 61. 495 die Güte und Allmacht Gottes bis zum Schlusse treu geblieben wäre. Das Verhalten der Rekurrentin, dessent- wegen sie verurteilt worden sei und das schon vorher zu einem provisorischen Verbote weiterer solcher Tätig- keit durch das kantonale Sanitätsdepartement geführt habe, sei danach der Ausfluss einer religiösen Weltan- schauung. Gestützt auf diese habe die Rekurrentin, nachdem sie einmal gerufen worden war, die Kranke regelmässig besucht, habe sie ferner im KreiSe der Familie Mengelt immer wieder erklärt, Gott werde helfen, wenn an seine Güte und Allmacht geglaubt werde, und endlich ihren Beistand nur unter der Bedingung gewährt, dass auf ärztliche Behandlung verzichtet werde. Die Richtig- keit oder Unrichtigkeit dieser religiösen Ansichten spiele für das Recht keine Rolle. Entscheidend sei, dass es sich um eine Tätigkeit religiösen Charakters handle, die infolgedessen grundsätzlich unter dem Schutz der Glaubens-und Gewissenfreiheit stehe. Durch die ange- fochtenen Urteile und die erwähnte provisorische Ver· fügung des Sanitätsdepartements werde der Rekurrentin verboten im Sinne ihrer Religion zu wirken, was gegen jenen Verfassungsgrundsatz verstosse. Wäre .die In- anspruchnahme der ärztlichen Hilfe für alle Krankheits- fälle obligatorisch durch Gesetz vorgeschrieben, so würde ein solches Gebot allerdings, als Bestandteil der gegenüber der freien Betätigung religiöser Überzeugu!lgen vorbehaltenen allgemeinen Rechtsordnung, dem Wirken der Christlichen Wissenschaft entgegenstehen. Bis jetzt bestehe aber eine solche allgemeine Vorschrift nicht, son- dern nur spezielle Gebote und Verbote, wie die Bestim- mungen über Seuchenpolizei und Ausübung der medi- zinischen Berufsarten. Solange grundsätzlich jedermann frei sei, sich ärztlich behandeln zu lassen oder nicht, könne es aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsgefährdung unter Strafe gestellt werden, dass ein Mitmensch einem Kranken bloss religiöse Hilfe anbiete und diese Hilfe nur beim Verzicht auf ärztliche
496 Staatsrecht. Hilfe gewähre. Dazu komme, dass die Begründung. mit der die kantonalen Behörden ein s c h u I d h a f t e s Verhalten der Rekurrentin annehmen, wie eingangs dar- . gelegt, schon an sich eine unzulässige, verlassungswidrige Parteinahme in einer religiösen Frage enthalte. C. -Der Kleine Rat von Graubünden und das Kreis- gericht Rheinwald haben die Abweisung der Rekurse beantragt. In der Vernehmlassung des ersteren wird u. a. ausgeführt: der Kleine Rat habe sich in seinem Entscheide über die Heilmethode der Christl. Wissen':' schaft im allgemeinen nicht ausgesprochen, sondern nur über die Art,. wie die Rekurrentin sie im Falle der Frau Mengelt angewendet habe. Es sei der Rekurrentin da- bei namentlich die vor b e hai tl 0 s e Zusicherung der Heilung durch die Christliche Wissenschaft zur Last gelegt worden, eine Zusicherung, die durch das Zeugnis der Angehörigen der Frau Mengelt dargetan sei und in guten Treuen bei einer schweren Erkrankung schlechterdings nicht abgegeben werden könne, weil eine Krankheit bei der Sterblichkeit aller Menschen die letzte sein müsse. Die Rekurrentin unterlasse es ferner wohlweislich, sich über ihr Verhalten beim Auftreten der . Anzeichen von Lungenentzündung auszusprechen, obwohl ~ieser Punkt bei der Verurteilung eine wesent- liche Rolle gespielt· habe. . D. -Neben dem gerichtlichen Strafverlahren ist gegen die Rekurrentin, wie Schon eingangs erwähnt, auch ein Administrativverfahren wegen unbefugter Aus- übung der Heilkunde beim kantonalen Sanitätsdepar- tement eingeleitet worden. Der Entscheid in diesem Ver- fahren steht noch aus. Durch vorläufige Verfügung vom 12. Mai 1924, auf die im staatsrechtlichen Rekurs Bezug genommen wird, hat das Departement der Rekurrentin einstweilen jede weitere Ausübung der Heilkunde im Kanton untersagt. . , '. Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 61. 497 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Das vom Kleinen Rate geschützte Strafurteil des Kreisgerichts Rheinwald aber stützt sich nicht etwa auf die Annahme einer im Verhalten der Rekurrentin liegenden unbefugten Ausübung der Heilkunde. sondern ausschliesslich auf den Tatbestand der Gesundheits- gefährdung im Sinne von § 36 des kantonalen Polizei- strafgesetzes. Es frägt sich deshalb einzig, ob die An- wendung dieser Vorschrift gegen die in den Rekursen angerufenen Verfassungsnormen verstosse, während darüber, ob die Rekurrentin sich allenfalls auch noch nach jener anderen Richtung einer Übertretung poli- zeilicher Gebote des kantonalen Rechts schuldig gemacht habe, heute nicht zu entscheiden ist. Dabei fällt die in Art. 9 KV enthaltene Gewährleistung der persönlichen Freiheit von vorneherein ausser Betracht, nachdem die Rekurrentin nicht zu einer Freiheitsstrafe, sondern bloss zu einer Busse verurteilt worden ist. Die Frage aber, ob auch eine solche Geldstrafe deshalb nicht habe ausgesprochen werden dürfen, weil die der Rekurrentin vorgeworfenen Handlungen auf bestimmte, von ihr vertretene religiöse Überzeugungen zurückgehen, beant- wortet sich nicht nach jener allgemeinen Verfassungs- norm, sondern nach den in Art. 49 und· 50 BV aufge-
498 Staatsrecht. stellten Grundsätzen über die Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, welche das Mass der· dem Einzelnen auf diesem besonderen Gebiete zustehenden freien Betätigung bestimmen. Art. 11 KV gewährleistet die Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit nicht in einem weiteren Umfange als die BV ; er hat deshalb neben ihr keine selbständige Bedeutung. Da die Kognition des Bundesgerichts hinsichtlich der Einhaltung der Grenzen, welche diese Freiheitsrechte beschränkenden Eingriffen der 'Staatsgewalt ziehen, weitergeht als bei der anderen Rüge der Verletzung von Art. 4 BV, bezw. des Grundsatzes nulla poena sine lege durch will kür:.. I ich e Anwendung von Vorschriften des kantonalen Strafgesetzes, empfiehlt es sich, die auf Art. 49 und 50 BV gestützte Beschwerde zuerst zu erledigen. 3. -In dem von der Rekurrentin angerufenen Urteile in Sachen Rüetschi (BGE 38 I S. 484) ist als Kultus- handlung im Sinne von Art. 50 BV auch das sog. Gesund- beten, d. h. die Anflehung der göttlichen Macht um Gewährung der Heilung für eine andere Person, die den Beter um diesen Beistand angeht, angesehen werden. Es wurde daher ein strafrechtliches oder polizeiliches Einschreiten dagegen solange' als unzulässig erklärt, als nich~ zum Tätigwerden für den Kranken in jener Form andere, ausser den Rahmen der Gottesverehrung fallende Handlungen hinzuträten, die das kantonale Recht als rechtswidrige behandle und behandeln dürfe. Das selbst auf die Gefahr hin, dass das Angebot solchen Beistandes mittelbar zur Folge haben sollte, den Kranken der ärztlichen Behandlung, die ihm Hilfe bringen könnte, zu entziehen. Das Gericht zog dabei in Betracht, dass « ein Zwang für den Kranken zum Arzte zu gehen und folglich auch eine Pflicht Dritter, ihn dem Arzte zuzu- weisen, von den Fällen epidemischer Krankheiten abge- sehen, grundsätzlich nicht bestehe»; jene Folge könne deshalb allein nicht genügen, um die Tätigkeit des Ge- sundbetens als eine Gefährdung der Volksgesundheit zu betrachten und zu verbieten. Es liess abeJ; die Möglich- keit des Eingreifens in Fällen offen, wo der Gesund- beter sich nicht auf den Beistand in Form des Beteils beschränkt, sondern darüber hinaus positiv auf den Kranken eingewirkt hat, nm eine Behandlung der Krank- heit anszuschliessen und zu verhindern, indem es im Anschluss an jene Erwägung ausführte: dass aber der Rekurrent die ihn aufsuchenden Kranken irgendwie davon abgehalten hätte,· den Arzt zu Rate zu ziehen, sei durch die Akten nicht dargetan; diese ergäben vielmehr unzweideutig, dass die Patienten des Rekurrenten sich überwiegend aus sog. Unheilbaren zusammensetzen, die die ärztliche Hilfe bereits mehrfach ohne Erfolg in An- spruch genommen hätten und wegen dieses Misserfolges nichts mehr davon wissen wollten. Das Kreisgericht Rheinwald und der Kleine . Rat haben denn auch die Rekurrentin nicht etwa schon des- halb als straffällig erklärt, weil sie durch das Angebot des Betens um Heilung mit der Kränken und für· diese in die Krankenbehandlung eingegriffen und so zum Verzicht auf die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe mittelbar Anlass gegeben habe. Wenn man von gewissen, dem Einfluss der Rekurrentin zugeschriebenen direkt gesundheitsgefährlichen Handlungen absieht (Aufstehen- lassen im Fieber, anstrengende geistige Tätigkeit durch Lesen von Schriften Über die Lehre der Christlichen Wis- senschaft), besteht vielmehr der der Rekurrentin gemachte Vorwurf darin, dass sie der Kranken beim richtigen Vertrallen in die Lehre jener Wissenschaft und die von ihr verkündigte Allmacht Gottes die H eil u n g von ihrem Leiden in bestimmte Aussicht gestellt. andererseits ihren Beistand dazu von der Unterlassung jeder ärztlichen Behandlung abhängig gemacht und so die Kranke zu deren Ausschaltung vermocht habe. Dass die Rekurrentin tat- sächlich Frau Mengelt und deren Angehörige durch solche Heilungszusicherungen, zum mindesten in der erwähnten Form und zwar bis zuletzt beeinflusst und
500 Staatsrecht.
daran jene Bedingung 'geknüpft hat, steht nach den
Akten fest und wird denn aueh im Rekurs zugegeben.
Es ist aber klar, dass dafür jedenfalls der Schutz der
Ku 1 tu s freiheit nicht angerUfen' werden kann, weil
man es nach beiden Richtungen nicht mehr mit gottes-
dienstlichen Handlungen zu
tun hat, auch nicht in der '
weiten Bedeutung, die dem Begriffe im Urteile Ruetschi
gegeben worden ist.
In Frage kommen kann deshalb nur,
ob nicht auch in dieser Beziehung das Verhalten der
Rekurrentin, weil Ausfluss einer religiösen Überzeugung,
geichwohl aus einem anderen Gesichtspunkte, demje-
mgen
der durch Art. 49 BV gewährleisteten Glaubens-
und Gewissensfreiheit, den verfassungsmässigen Schutz
geniesse.
Im zweiten Rekurse gegen den Entscheid des
Kleinen
Rates ruft denn auch die Rekurrentin selbst
nur noch diese Garantie an, während die Rüge der Ver-
letzung der Kultusfreiheit nicht mehr aufgenommen
wird.
4. -Wenn
Art. 49 BV nach feststehender Recht-
sprechung grundsätzlich
nicht nur die Freiheit der reli-
giösen Überzeugungen, des Denkens
und Fühlens in reli-
giösen Dingen, sondern auch die freie Äusserung
und prak-
tische
Betätigung dieser Überzeugungen gewährleistet, so
sind doch
der Freiheit nach der letzteren Richtung, wie je-
der äusseren Manifestation eines religiösen Bekenntnisses
überhaupt,
im Interesse des gesellschaftlichen Zusam-
menlebens Grenzen gezogen: Gleich
der durch Art. 50 BV
geordneten freien Ausübung gottesdienstlicher Hand-
lungen besteht sie nur innert den Schranken der
Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung, d. h. der
allgemeinen Rechtsordnung. Sittlichkeit und öffentliche
Ordnung sind dabei bundesrechtliche Begriffe. Das'
Bundesgericht hat deshalb im Streitfalle frei zu prüfen,!
ob
und inwieweit solche allgemeine Gebote und Verbote
des kantonalen Rechts
auch da zur Geltung gebracht
werden dürfen, wo sie
zu einer Einschränkung der unge-
hinderten
Betätigung religiöser Ansichten führen, d .. h.
Gl!a .. ' UM Gewissensfreihe N0 61. 501,
ob dem damit verbundenen Eingriffe in diese Freiheit
ein schutzwiirdiges Interesse der Allgemeinheit anderer
Art zur Seite steht. Ein solches Interesse ist grundsätzlich
zweifellos die Wahrung der Gesundheit Dritter. die vor
Schädigung oder Gefährdung durch Handlungen oder
pflichtwidrige
Unterlassungen anderer zu schützen, der
§ 36 des graubündnerischen Polizeistrafgesetzes bezweckt
(vgI.BGE 34 I
S.250 Erw.2; 49 I S.356 ff.insbesondere
367/68; 50 I S. 369, ferner Erw. 2 u. 3 des schon ange-
führten Urteils Rüetschi). Das Schicksal der auf Art. 49
BV gestützten Beschwerde hängt somit davon ab, ob '
der Rekurrentin eine Gefährdung jenes Rechtsgutes
und damit ein Verstoss gegen die «öffentliche Ordnung» :'
zur Last gelegt werden kann, dem gegenüber das Sonder-
interesse
an der freien Betätigung religiöser über-
zeugungen zurückzutreten hat.
Der Sektionsbefund, der das Vorhandensein einer
chronischen Sepsis ohne Abzessbildung ergab,
macht
es, nach der Strafanzeige des in letzter Stunde wieder
herbeigerufenen Arztes Dr. Egger vom 5. Mai 1924
selbst, fraglich,
ob Frau Mengelt in ärztlicher Behand-
lung genesen wäre. Falls nicht Heilung bringen
hätte
diese Behandlung aber doch, wie die kantonalen In-
stanzen feststellen, die Leiden der Kranken wesentlich
mildern, vielleicht auch ihr das Leben noch für längere
Zeit erhalten können. Die
Rekurrentin ficht in ihren
bei den Rekursen diese Feststellung
und damit die
Annahme einer
in, der Unterlassung der Beiziehung
ärztlicher Hilfe
objektiv liegenden Gefährdung der
körperlichen Sicherheit
und Gesundheit der Kranken
nicht an.
Sie bestreitet aber, für die Unterlassung recht-
lich verantwortlich
zu sein, und macht geltend, dass sie
bei
der Einwirkung, die ihr Eingreifen in dieser Bezie-
hung
auf Frau Mengelt gehabt, dasjenige Mass nicht
überschritten habe, das als rechtlich
erlaubt gelten müsse,
solange dem
Kranken selbst grundsätzlich die freie Ver-
fügung darüber zustehe, sich ärztlich behandeln zu lassen
AS 511-1925
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.502 Staatsrecht . oder nicht. Indessen zu Unrecht! Freilich steht nicht fest, in welchem Umfange der Einfluss, den die Rekur- rentin auf Familienangehörige der Frau Mengelt aus- übte, schon zu dem ursprünglichen Entschlusse der Kranken beitrug, den Arzt, der sie bisher behandelt hatte, zu entlassen und bei der Christlichen Wissen- schaft Heilung zu suchen. Es mag deshalb auch dahin- gestellt-bleiben, ob die Ausschaltung der ärztlichen Hilfe bereits für die erste Periode des Wirkens der Rekurrentin bis zum 19. April 1924 ihr zugerechnet, als Folge der Zusicherungen behandelt werden könne, die sie, ins Krankenhaus gerufen, der Kranken und deren Familie gegeben hatte, und der Bedingungen, die sie daran ge- knüpft hatte, oder ob -Frau Mengelt nicht auch sonst gleich gehandelt haben würde. Entscheidend ist, dass das Bestehen eines solchen ursächlichen Zusammenhangs jedenfalls für die Zeit vom 19. April 1924 an, wo die Anzeichen der Lungenentzündung sich einstellten und der Zustand der Kranken sich fortwährend verschlim- merte, nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann. Nach der Aktenlage darf als sicher gelten, dass der erneute Ruf an den Arzt statt erSt in einem Augenblicke, wo die Kranke unmittelbar vor dem Tode stand, schon wesentlich früher, noch zu nützlicher Zeit erfolgt wäre, wenn sich nicht die Rekurrentin durch ihr Verhalten in diesem kritischen Abschnitte dem entgegengestellt hätte. Selbst wenn sie bis dahin des Glaubens hätte sein können, durch Ersetzung des Arztes nur nach dem eigenen freien Willen der Kranken zu handeln, so war dies doch nun nicht mehr der Fall. Durch den Verkehr mit der Kranken und das Auftreten einer neuerlichen Verschlimmerung war sie, wie ihre von ihr selbst ange- führten Äusserungen gegenüber dem Ehemanne Mengelt zeigen, zu der Einsicht gelangt, dass Frau Mengelt die notwendige Grundlage für eine Heilung durch die Lehre der Christlichen Wissenschaft, nämlich das dazu voraus- gesetzte unbedingte Vertrauen in die göttliche Allmacht I • I I G1aube~ und Gewissensfreiheit. N° 61. 503 und Hilfsbereitschaft abgehe oder dass Frau Mengelt doch wenigstens nicht imstande sei, es auch bei solchen Rückschlägen ZU, bewahren. Unter diesen Umständen war es aber Pflicht der Rekurrentin, . zurückzutreten und es dem eigenen unbeeinflussten Willen der Kranken zu überlassen, ob sie auf dem Verzicht auf ärztliche Hilfe beharren oder zu dieser zurückkehren wollte. Statt dessen hat sie, um Frau Mengelt bei ihrem früheren Ent- schlusse festzuhalten und deren wankend gewordenes Vertrauen wiederherzustellen, eine Haltung eingenom- men, die einem seelischen Zwange gleichkam, indem sie einerseits neuerdings erklärte, dass bei wirklich inner- licher, überzeugter Aufnahme der Lehre der Christli- chen Wissenschaft die göttliche Hilfe nicht ausbleiben k ö n n e, andererseits durch die Ankündigung sich zu- rückziehen zu müssen, wenn der Arztgerufen werde, die Kranke vor die Wahl zwischen dessen Beistand und jener göttlichen Hilfe stellte, auf die sie nur beim Ver- zicht auf ärztliche Behaudlung rechnen könne. Es ist klar, wie sehr dieses Benehmen nach allem, was vorausgegangen war, und bei dem Zustande, in dem Frau Mengelt sich bereits damals befand, geeignet sein musste, auf deren Entschliessungen einzuwirken. Ein solcher Zwang auf die Seele des Kranken, wie er durch Zusicherungen dieser Art und derartige Bedingungen für den eigenen Beistand dargestellt wird, geht aber über die durch Art. 49 BV gewährleistete freie Betätigung religiöser Überzeugungen hinaus. Er darf, wenn der dadurch ausgeübte Einfluss auf den Willen des Kranken zur Gefährdung eines anderen schützenswerten und durch die kantonale Gesetzgebung unter Schutz gestellten Rechtsgutes, nämlich der körperlichen Gesundheit und Sicherheit des Beeinflussten geführt hat, verboten und mit Strafe bedroht werden. Das Recht der Rekurrentin, der Lehre der Christlichen Wissenschaft anzuhängen und sie zu verbreiten, wird dadurch nicht berührt. Was als unznlässig und strafbar behandelt wurde, sind einzig
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Staatsrecht.
die Art und die Mittel, mit denen auf einen anderen
eingewirkt worden ist,
um ihm zu seinem Schaden von
den Entschlüssen abzudrängen, die
er sonst gefasst
haben würde.
und ihm einen fremden Willen aufzu-
drängen. Darin liegt auch
der massgebende Unterschied
zwischen dem Tatbestand des Urteils Ruetschi
und dem
vorliegenden, der eine rechtliche Gleichstellung beider
nicht zulässt.
Im Gegensatz zur Rekurrentin hatte
Ruetschi keinerlei Einfluss auf die ihn aufsuchenden
Personen ausgeübt,
um sie von der Inanspruchnahme
des Arztes abzuhalten, weder durch die Zusicherung, dass
sie beim Vertrauen
auf die Macht des Gebetes würden
geheilt werden. noch indem
er seinen Beistand dazu
vom Verzichte auf ärztliche Behandlung abhängig
machte: er beschränkte sich darauf, den Kranken zu
fragen. ob
er an die Möglichkeit der Heilung auf diesem
Wege glaube, und alsdann für
ihn zu beten. Nur in dieser
Beschränkung
ist damals das Gesundbeten als durch
Art. 50 BV geschützte und aus dem Gesichtspunk~
der Wahrung der Volksgesundheit nicht verfolgbare
Tätigkeit
erklärt worden, während der Fall einer darüber
hinausgehenden Beeinflussung
durch den Gesundbeter,
zum Zwecke den Kranken vom Arzte fernzuhalten, dem
er sich sonst anvertrauen wurde, ausdrücklich vorbe-
halten wurde. Nicht dass die Rekurrentin es unterliess,
ihrerseits den
Arzt herbeizurufen, sondern dass sie durch
ihre Äusserungen und den von
ihr ausgeübten seelischen
Druck die Kranke selbst und deren Angehörige davon
abhielt es zu
tun, ist es, was ihr vorgeworfen wird. Wenn
es dem Kranken selbst grundsätzlich freisteht, darüber
zu verfügen, ob
und wie· er sich behandeln lassen will,
so
ist damit nicht auch die Befugnis anderer gegeben,
in seine Entschliessungsfreiheit mit Mitteln einzugreifen,
wie sie die Rekurrentin hier verwendet hat.
5. -Überschreitet demnach die von
der Rekur-
rentin nach dieser Richtung entfaltete Tätigkeit, auch
wenn sie sich als Ausfluss einer religiösen überzeugung
GlaDI»eD&-rmd GewisseDdniJleit. N° 6l. 505
darstellt,. den utzbereich des Art. 49 BV und konnte
sie als ein Verstoss gegen die allgemeine Rechtsordnung,
das durch diese ausgesprochene Verbot der Gefährdung
der, Gesundheit anderer angesehen werden, so ist es aber
ausschliesslicb nh eine Frage der Anwendung des
positiven kantonalen Strafrechts und nicht mehr jener
Verfassungsnorm~ ob auch die weitere subjektive Voraus-
setzung,
an die das Strafgesetz die Strafbarkeit des
Gefährders knüpft, nämlich eine s c h u I d h a f t e
Gefährdung erfüllt sei. Das Zutreffen dieses Erforder-
nisses
kann deshalb vom Bundesgericht nur aus dem
beschränkten Gesichtspunkte des
Art. 4 BV, der Willkür
und Verletzung klaren Rechtes nachgeprüft werden.
Nur beim Vorliegen einer solchen willkürlichen Gesetzes-
anwendung, wenn ein Tatbestand der angewendeten
Strafsatzung. nämlich dem
§ 36 des· bündnerischen
Polizeistrafgesetzes unterstellt worden wäre,
der sich
darunter schlechthin, selbst bei weitestgehender Aus-
legung nicht bringen lässt, könnte auch von einem
Verstoss gegen den
in Art. 9 Abs. 2 KV ausgesprochenen
Grundsatz
nulla poena sine lege die Rede sein.
Im Rekurse gegen den Entscheid des Kleinen
Rates
wird aber dieser Vorwurf der Willkür inbezug auf die
Erwägungen, aus denen der Kleine
Rat dazu gelangt ist,
das erstinstanzliche Strafurteil zu bestätigen, nicht
erhoben.
Er findet sich einzig im ersten Rekurse gegen
das Urteil des Kreisgerichts, das
trotz der Bestätigung im
Dispositive vom Kleinen Rate nicht nur in den rechtlichen
Motiven, sondern zum Teil auch
im Tatbestande modifi-
ziert worden ist,
und auch hier nicht in der Form einer
selbständigen Auseinandersetzung, sondern bloss der
Verweisung
auf die Ausführungen in der Kassations-
eingabe
an den Kleinen Rat. Es frägt sich deshalb, ob
nicht das Bundesgericht sich von einer Überprüfung
in
dieser Hinsicht schon aus formellen Gründen entbunden
erachten könnte. Doch
mag dies auf sich beruhen bleiben,
weil von einer willkürlichen Gesetzesanwendung
. und
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Staatsrecht.
-auslegung auch materiell nicht gesprochen werden kann.
Soweit dabei bestritten wird. dass der Rekurrentin
Handlungen
zur Last gelegt werden könnten, durch die
sie ihrerseits
in rechtswidriger Weise die Ursache der
Gesundheitsgefährdung gesetzt habe, und aus dem 'Be-
stimmungsrecht des Kranken darüber, ob
er den Arzt
beiziehen wolle oder nicht, auch die Zulässigkeit einer
Beeinflussung herzuleiten versucht wird, wie sie hier
stattfand, kann auf das oben zur Beschwerde wegen
Verltzung der Glaubens-und Gewissensfreiheit Gesagte
verwIesen werden, woraus sich ohne weiteres das Unzu-
treffende dieser Einwendung ergibt. Aber auch die andere
Frage, ob die Rekurrentin die
« Gefährlichkeit ihres
Handeins
hätte einsehen können », durfte nach der
Aktenlageohne Willkür bejaht werden. Wenn die Christ-
liche Wissenschaft jedes körperliche· Leiden durch die
Befolgung ihrer Lehre als überwindbar
und heilbar
betrachtet, so
ist doch danach die Voraussetzung für
eine solche Heilung das
wirkliche' innerliche Durch-
drungensein von dieser Lehre, das bedingungslose
Ver-
trauen in die Allmacht und Hilfbereitschaft Gottes
der alles möglich ist. Bleibt die erwartete
Besserun
aus oder zeigen sich gar, wie es hier seit dem 19. April
1924 der Fall war, unverkennbare Zeichen einer erheb-
lichen Verschlimmerung, so weist dies deshalb darauf
hin, dass es
an einem jener Faktoren, dem Glauben des
Kraen oder dem Willen der göttlichen Macht, in diesem
bestImmten Falle zu helfen, mangelt.
So hat sich denn
auh die Rekurrent:in damals den Misserfolg ihrer Tätig-
keIt zurechtgelegt, mdem sie den Ehemann
der Kranken
darauf
hinwies; dass es seiner Frau ,an der Grundlage.
auf der die Christliche Wissenschaft baue,· nämlich
einem wirklichen lebendigen Gottesglauben fehle.
Unter
diesen Umständen konnte sie aber auch die Gewissheit
dss eine weitere Fortsetzung ihres Beistandes geeignet
sen werde, der Kranken die ersehnte Besserung zu
bnngen, selbst
Ill;lch der Lehre ihrer Wissenschaft nicht
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 61. 507
mehr hegen und musste sich bewusst sein, dass sie durch
solche Zusicherungen die Kranke einer Gefahr aussetze.
Darin, dass sie sich dieser Einsicht verschloss und,
statt
nach ihr zu handeln und den Platz für den Arzt freizu-
geben,
im Gegenteil die Kranke in der erörterten Weise
beeinflusste,
um ihn fernzuhalten, durfte ohne Willkür
ein fahrlässiges Verhalten der Rekurrentin
im Sinne von
§ 36 des kantonalen Polizeistrafgesetzes gesehen werden,
selbst wenn
man ein solches für die erste Zeit bis zum
19. April 1924
mit Rücksicht auf die religiösen Überzeu-
gungen, die sie zu ihrem Verhalten bestimmten, als aus-
geschlossen erachten wollte. Das deutsche Reichsgericht
ist denn auch aus ähnlichen Überlegungen in zwei Fällen,
wo die durch den Einfluss von « Helferinnen ) der Christ-
lichen Wissenschaft bewirkte Fernhaltung des Arztes
und Missachtung ärztlicher Verhaltungsmassregeln den
Tod der Kranken zur Folge gehabt
hatte, dazu gekom-
men, nicht bloss den Tatbestand einer solchen Gesund-
heitsgefährdung, sondern sogar der fahrlässigen Tötung
anzunehmen (Entscheidungen
in Strafsachen Bd. 50
S. 57 ff.).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Rekurse werden abgewiesen.
III. KULTUSFREIHEIT.-LIBERTE DES CULTES.
Vgl.
Nr. 61. -Voir n° 61.
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