BGE 51 I 47
BGE 51 I 47Bge02.01.1924Originalquelle öffnen →
46 Staatsrecht.
Nach Art. 52 wird nun mit staatsrechtlicher Beschwerde
die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit geltend ge-
macht, entweder weil
der rekursbeklagte Richter weder
als
Richter des Wohnorts noch als solcher des Begehungs-
orts zuständig ist, oder weil seine Kompetenz infolge
Prävention vor der eines andern Gerichts zurückzu-
treten hat. Die erste Einrede kommt von vorneherein
nicht in, Betracht. Die Rekurrenten haben nie bestritten,
die beanstandete
Ware in Winterthur verkauft und da-
mit dort den Gerichtsstand des Begehungsorts begründet
zu haben. Aber auch die zweite Einrede kann nicht als
erhoben gelten.
Sie setzte voraus, dass bei Anhebung
des Verfahrens
in Winterthur dasjenige in Neuenburg
noch hängig war, das erstere also
mit diesem hätte ver-
einigt
werden' müssen. Das Urteil des Neuenburger
ezirkserichts rde aber schon am 19. April 1921 ge-
fallt, wahrend die Probenerhebungen der Winterthurer
Sanitätspolizei vom November 1921jJanuar 1922 und
die Bussenverfügungen des städtischen Gesundheits-
amts vom Dezember 1921/Juli 1922 datieren. Es fehlte
also jede Möglichkeit, das
Winterthurer Verfahren mit
demjenigen von Neuenburg zu vereinen. Die Voraus-
setzungen,
unter welchen die Zuständigkeit des Bezirks-
gerichts
Winterthur nach Art. 51 LMPG hätte zessieren
können, waren
nicht erfüllt. Die Einrede der örtlichen
Unzuständigkeit konnte diesem gegenüber
nicht erhoben
werden.
.
In Wirklichkeit machen die Rekurrenten geltend,
das den Gegenstand des angefochtenen Entscheides
bildende Vorgehen sei schon vom Neuenburger
Richter
rechtskräftig beurteilt, ein Strafanspruch sei also nicht
zung materiellen eidgenössischen (Lebensmittelpoli-
zel-) Strafrechts behauptet, die nach Art. 160 ff. OG auf
Gerlchtsstand. N0 9. 47
dem Weg der Kassationsbeschwerde geltend zu machen
ist. Nach Art. 182 OG und seiner Auslegung durch das
Bundesgericht (BGE
43 I S. 106; bes. 49 I S. 284;
Urt. d. Kassationshofs vom 5. Nov. 1918 i. S. Mayer,
12.
Juli 1923 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Ottone)
ist aber der staatsrechtliche Rekurs insoweit ausge-
schlossen, als die Kassationsbeschwerde
das gegebene
Rechtsmittel des Bundesrechtes ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9.
Urteil vom 97. März 1995 i. S. Walther gegen Froy_
Art. 59 BV: Der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung
von Art. 59 BV ist gegenüber jeder richterlichen Handlung
zulässig (Erw. 1).
Art. 59 BV: Zulässigkeit des besonderen Gerichtsstands der
Streitgenossenschaft. Voraussetzungen.
A. -Der Rekursbeklagte Frey hatte am 15. Oktober
1923 von Johann Heinrich Walther, dem Ehemann der
heutigen Rekurrentin, sowie von dessen bei den Söhnen
erster
Ehe Heinrich Gustav Walther in Türkisheim
(Ruhr)
und Gustav Robert Walther in Basel das Grund-
stück Sektion IV Parzelle 630
1
des Grundbuches Basel-
Stadt gekauft. Der Vater Johann Heinrich Walther
zog darauf nach Heiden, wo er am 26. Juli 1924 starb.
Über seine Hinterlassenschaft erging ein Rechnungs-
ruf.
Der Rekursbeklagte teilte dem Erbschaftamt Heiden
mit, er fechte den Liegenschaftskauf wegen Täuschung,
eventuell wegen wesentlichen
Irrtums an. Im Dezember
1924 erhob
er vor Zivilgericht Basel-Stadt als dem Ge-
richt des Sachorts (§ 4 baselstädt. ZPO) gegen die Witwe
des
Johann Heinrich Walther und dessen beide Mitver-
käufer, Klage
um Aufhebung des Kaufvertrages mitlehr vohanden und gegen das Urteil des Bezirksge-
nchts Wmterthur stehe ihnen die Einrede der beur-
teilten
Sache zu (ne bis in idem). Es wird also eine Ver-
le
48 Staatsrecht. allen Folgen (Rückzahlung des Kaufpreises, Entlassung aus der Schuldverpflichtung, alles gegen Rückfertigung des Grundstückes auf die Beklagten). Die Klage wurde am 17. Dezember 1924 der Rekurrentin mitgeteilt mit der Aufforderung, binnen vier Wochen ihre Antwort einzureichen. B. -Hiergegen erhebt Witwe Walther am 12. Januar 1925 st;aatsrechtlichen Rekurs mit dem Antrag: « Es sei gestützt auf Art. 59 BV die Zustellung der Klage und die Aufforderung zu deren Beantwortung durch das Zivilgericht in Basel als unzulässig zu erklären und die Zuständigkeit der baselstädtischen Gerichte zu ver- neinen, u. K. u. EF.» Die Rekurrentin behauptet, sie habe beim Zivilgericht Basel-Stadt die Zuständigkeit und die Einlassungspflicht bestritten, da ihr ordentlicher Wohnsitz Heiden sei. Eventuell wäre die ungeteilte Erbmasse ihres Ehemanns ebenfalls in Heiden zu be- langen. C. -Der Rekursbeklagte schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Für den Fall ihrer Gutheissung sei zu be- stimmen, welches der beiden rechtskräftigen Urteile Geltung haben solle, das der Basler Gerichte oder das allfällig widersprechende derjenigen von Appenzell A.-Rh. Zur Begründung wird geltend gemacht: für den in Basel wohnhaften Beklagten Gustav Robert Walther sei der Gerichtsstand ohne weiteres in Basel anzunehmen; ebenso gemäss § 4 baselstädt. ZPO für den in Deutschland wohnenden Heinrich Gustav Walther. Alle in der Klage angerufenen Zeugen seien in Basel ansässig. Die Beklagten hätten zu gesamter Hand ver- kauft. Auch die Rückfertigung müsse deshalb zu ge- samter Hand erfolgen. Es wäre also gerechtfertigt, Basel-Stadt als Gerichtsstand für alle Mitbeklagten an- zunehmen. Art. 59 BV nach seiner richtigen Auslegung stehe dem nicht entgegen. Hier wiege übrigens die ding- liche Seite des Anspruchs vor. Für die Klage sei also der Gerichtsstand des Sachorts begründet. Gerichtsstand. N° 9. 49 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
50 Staatsrecht. wieder auf und zwar so, wie es vor dem unverbindlichen Rechtsgeschäft bestanden hat. Der Verkäufer ist -auf Grund eines solchen Urteils -berechtigt, zu verlangen, dass gegen übernahme der Grundpfänder, Rückerstat- tung des Kaufpreises etc. der frühere Grundbucheintrag wieder hergestellt wird, ZGB Art. 975. Sind nun -wie im vorliegenden Falle -mehrere Verkäufer vorhanden und wÜ,rde die Klage nur gegen die einzelnen Verkäufer zugelassen und durchgeführt, so würde, -da das Urteil für und gegen die nicht eingeklagten Verkäufer keine Rechtskraft haben könnte -, nichts anderes übrig bleiben, als anzunehmen, es trete der Käufer im Falle seines Obsiegens neben den eingeklagten Ver- käufern in ein Mit-oder Gesamteigentumsverhältnis ein, aus dem er dadurch -w:ieder ausscheiden würde, dass er auch gegen die weitem Verkäufer ein die Klage gutheissendes Urteil erlangen würde. Da aber das Urteil in dem gegen die weitem Verkäufer angestrengten Prozesse nicht notwendig gleich wie das erste Urteil lauten muss, wäre es möglich, dass daraus ein von keiner Seite gewolltes Rechtsverhältnis entstehen würde. Ein solcher Einfluss auf das materielle Recht darf einer pl'ozessualischen Regel nicht ei.ngeräumt werden. Viel- mehr sprechen zwingende Gründe dafür, im vorliegenden Falle einen gemeinsamen Gerichtstand zuzulassen, und als solcher kommt -da das verkaufte Grundstück in Basel liegt und einer der Verkäufer dort seinen 'N ohn- sitz hat -in erster Linie Basel in Betracht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Organisation det' Bundesrechtspfiege. N0 10. 51 VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 10. Arrit eiu 13 femer 1925 dans la cause Koirs Ourei)' contre Juge-lnstructeur eie Konthe)'. Art. 178 OGF; 4 Const. fed. Irrecevabilite du recours de droit public contre un prononce de maJnlevee susceptible de faire l'objet d'un recours analogue devant une instance cantonale. Les hoirs d'Hippolyte Curdy, a Bouveret de Port- Valais, ont recouru contre le jugement du 4 dec. 1924 par lequel le Juge instructeur du distriet de Monthey a prononce la mainlevee de l'opposition formee par les recourants contre le commandement de payer, notifie le 2 janvier 1924 par I'office des poursuites de Monthey a la requete de la Commune de Port-Valais. Les recou- rants se plaignent d'un deni de justice, a savoir d'une violation evidente des art. 4 Const. fed., 3 Const. val. et 49 de la loi valaisanne des finances ainsi que des dispositions du CO sur la prescription et Hs concluent a l'annulation de la decision attaquee. Considerant en droU : que le recours de droit public pour deni de justice n 'est recevable que si les instances cantonales ont eU prea- lablement epuisees; qu'a teneur de rart. 285 c. p. c. val., tout jugement definitif rendu par le Juge-instructeur peut etre attaque en nullite notamment « si les regles de la procedure ont He violees et que cette violation soit de nature a influer sur le jugement» ou si le prononce ({ viole le
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