BGE 51 I 428
BGE 51 I 428Bge23.06.1922Originalquelle öffnen →
428
Staatsrecht.
im eidgen. Recht begründeten Ersatzpflicht hinaus an-
gehalten wird.»
VgL auch Nr. 51. -Voir aus$i n° 51.
VIII. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE
KANTONALER VERFASSUNGEN
PRINCIPES D'IMPOSITION POSES PAR LES
CONSTITUTIONS CANTONALES
58. Urteil vom 14. Oktober 1_ i. S. aebr. Tobler lG Cle
gegen legienmprat .6.ppeue1l A.-Bh.
Vorschrift einer kantonalen Verfassung (Appenzell A.-Rh.),
wonach die Gemeinden eine
Handiinderungssteuer auf
Liegenschaften einführen können. Darf als Handänderung
bei Grundeigentum, als desseu Eigentümer eine Kollektiv-
oder Kommanditgesellschaft eingetragen ist, auch schon
ein blosser Wechsel
in der Person eines Gesellschafters be-
handelt werden 'I
A. -Die Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rh.
vom 26. April 1908 bestimmt in
Art. 26 : « Die Staats-und Gemeindeauslagen werden,
soweit die ordentlichen Einnahmen nicht ausreichen,
durch
Steuern gedeckt. Das Nähere bestimmt das Ge-
setz.
Neben den
im Gesetz für alle Gemeinden vorgesehenen
Steuerarten ist es den Gemeinden gestattet, eine Hand-
änderungssteuer auf· Liegenschaften, bis auf den Betrag
von 1 %, einzuführen. Die hiezu notwendigen Aus-
führungsbestimmungen unterliegen der Genehmigung
des Regierungsrates.
Die Einführung weiterer Spezialsteuern zu Gunsten
der Gemeinden ist der Gesetzgebung]vorbehalten. »
Besteze kantonaler Verfassungen. N° 58. 429
Die Gemeinde Teufen hat am 5. Mai 1918 eine vom
Regierungsrat genehmigte Verordnung über den Bezug
einer Handändernngssteuer erlassen, deren Art. 3 lautet :
«"Überträgt der Inhaber einer Finna ein ihm per-
sönlich gehöriges Grundstück in das Eigentum seiner
Firma, so ist, sofern er einziger Inhaber der Finna ist
keine Handänderungssteuer zu entrichten : sind dagege
mehrere Fnmainhaber vorhanden, so haben diejenigen,
die
bisher· nicht Eigentümer waren, die Steuer nach
Verhältnis ihres Anteils
am Miteigentum . zu entrichten:
f~r die Berechnung der Steuer wird angenommen, dass
dIe
Fnmainhaber zu gleichen Teilen Anteilhaber seien.
Diese Bestimmungen gelten analog
für den Fall der
Rückübertragung von Finnaeigentum
in das Eigentum
eines Finnainhabers
und für den Fall einer Änderung
im Bestande der Finnainhaber. »
B. -Unter der Firma Gebr.· Tobler & Oe bestand
in Teufen eine Kollektivgesellschaft
mit Fritz, Karl
und Ernst Tobler als Gesellschaftern. Nach dem Tode
des Letztgenannten wurde das
Unternehmen in eine
Kommanditgesellschaft umgewandelt, indem
an Stelle
des Verstorbenen, Johannes Holderegger-Tobler in Teufen
aber nicht als unbeschränkt haftender Teilhaber, sondern
nur als Kommanditär eintrat. Die bisherige Firma
(Gebr. Tobler & oe) wurde beibehalten, weshalb auch
das Grundbuchamt Teufen sich
zu Änderungen im
Grundbuch bei den
auf diese Firma eingetragenen, zum
Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücken
im Ge-
meindebann nicht veranlasst sah. Die Gemeinde Teufen
forderte von einem Drittel des
auf 230,000 Fr. geschätzten
Wertes dieses Grundeigentums oder 76,666 Fr. gemäss
Art. 3 Schlussatz der Verordnung vom 5. Mai 1918 die
Handänderungssteuer
mit 1 % oder 766 Fr. 66. Eine
Beschwerde der Firma über diese Auflage, womit sie
die angewendete Verordnungsvorschrift als verfassungs-
widrig anfocht,
hat der Regierungsrat von Appenzell
A. Rh. am 15. Juni 1925 abgewiesen.
430 ' Staatsrecht. e. -Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse verlangt die Firma Gebr. Tobler & Oe die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides wegen « Willkür und Verletzung verfassungsmässiger Rechte». Sie bestreitet, dass der Ein-oder Austritt von Teilhabern bei der Kommandit-oder Kollektivgesellschaft einem Wechsel in der Person des Eigentümers der auf die Gesellschaft selbst, ,d. h. unter ihrer Firma eingetragenen Grund- stücke gleichkomme. Nur bei einem solchen Wechsel könne aber von «Handänderung» gesprochen und nur er könne in Art. 26 Abs. 2 KV gemeint sein. Der Versuch, ihn auch schon bei biossen Veränderungen im Bestande der Firmateilhaber anzunehmen, verstosse gegen Art. 559, 575 und 597 OR. Er sei ferner unvereinbar mit der grundbuchrechtlichen Behandlung. Nach Art. 31 der eidgen. Grundbuchverordnung würden bei Grund- stücken, die zum Vermögen einer Kollektiv-oder Kom- manditgesellschaft gehören, nicht die einzelnen Per- sonen, wdche die Gesellschaft bilden, sondern die Firma als Eigentümerin eingetragen, dies im bewussten Gegen- satz zum Falle biossen Miteigentums, bei dem nach Art. 33 ebenda die Namen aller Miteigentümer mit den Ihnen zustehenden Bruchteilen· aufzuführen seien. Da die Namen der einzelnen Gesellschafter überhaupt nicht im Grundbuch figurierten und zu figurieren brauchten, bedürfte es demnach auch bei Ein-und Austritten keiner Eintragung oder Vorinerkung in demselben und keines öffentlich beurkundeten Vertrages im Sinne von Art. 657 ZGB, wie er im Falle einer Eigentumsübertra- gung nötig wäre. Vielmehr vollziehe sich der Wechsel in der Person der Anteilsberechtigten ohne weiteres mit dem Verluste oder Erwerbe der Gesellschaftereigen- schaft, was die Auffassung des Vorganges als einer Hand- änderung an der Liegenschaft selbst von vorneherein ausschliesse. D. -Der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. und die Gemeinde Teufen haben die Abweisung des Re-:- kurses beauftragt. Besteuenmgsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 58. 431 Das Bundesgericht ziehi in Erwägung:
In der Sache selbst beruht der Rekurs auf einer Verkennung der rechtlichen Natur der Kollektiv-und Kommanditgesellschaft und der Rechtsverhältnisse am Vermögen einer solchen. Wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat (vgl. BGE 39 I S. 298; 42 III S. 39; 51 I 230/1 mit' Zitaten) ist die Kollektiv-und Kom- manditgesellschaft trotz Art. 559, 597 OR, wonach sie unter ihrer Firma Rechte, insbesondere auch Eigentum oder dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und Verpflichtungen eingehen, klagen und verklagt werden AS 51 1-1925 30
432 Staatsrecht.
kann, kein selbständiges, von der Person der Gesell-
schafter unabhängiges
Rechtssubjekt: Träger der unter
der Gesellschaftsfirma begründeten Rechte und Ver-
bindlichkeiten sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter.
Ihnen steht das Gesellschaftsvermögen zu, wobei das
Rechtsverhältnis in Bezug
auf die dazu gehörenden
Sachen, weil die Eigentumsgemeinschaft auf einer da-
rüber hinausgehenden personenrechtlichen Verbindung
beruht,
nicht sowohl dasjenige des Miteigentums als
des Gesamteigentums
im Sinne von Art. 652-654 ZGB
ist (ZELLER, Kommentar zu Art. 552 OR Nr. 1, Art. 590
Nr. 1; WIELAND zu Art. 652 ZGB No. 1 ; LEEMANN zum
gleichen Artikel Nr. 15). Die Firma ist nichts weiter als
der kaufmännische Name, unter dem die Gesellschafter
in den Angelegenheiten _der Gesellschaft auftreten. Daran
ändert auch der von der Rekurrentin angerufene Art.
575 OR nichts. Es folgt daraus lediglich, dass der Aus-
tritt eines Gesellschafters nicht ohne weiteres die Auf-
lösung
der Gesellschaft überhaupt nach sich zieht,
sondern dass sie
unter dn Zurückbleibenden fortbesteht,
wenn die Beteiligten dies
vor dem Austritt vereinbart
haben
: für die Annahme eines Vermögens mit eigener
Rechtssubjektivität, dessen Tr-äger nicht sowohl die
einzelnen Gesellschafter, sondern ein
von ihnen ver-
schiedenes korporatives Rechtssubjekt, die Gesellschaft
als solche wäre,
lässt sich daraus nichts herleiten. Scheidet
ein Gesellschafter aus,
ohne' dass damit die Auflösung
der Gesellschaft überhaupt verbunden wäre, so verliert
er demnach seinen Anteil am Gesamteigentum zu
Gunsten
der Zurückbleibenden und tritt umgekehrt
ein neuer Teilhaber ein, so
erwirbt er damit solches
neben den bisherigen Gesellschaftern.
In beiden Fällen
findet also ein Wechsel
im Subjekt des Eigentums.
d. h. ein Eigentumswechsel
statt. Dass er im Grund-
buch nicht zum Ausdruck kommt, weil zum Vermögen
einer Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft gehörendes
Grundeigentum gemäss
Art. 31 der Grundbuchverord-
I.
Best_mtze lumt_ler Verfassungen. N0 58. 433
nung einfach auf die Gesellschaftsfirma, ohne Aufführung
der einzelnen Gesellschafter eingetragen wird, ändert
an der materiellrechtlichen Natur des Vorganges nichts.
Es liegt darin eine einfache Folgerung aus der durch
Art. 559. 597 OR für die Gesellschafter gegebenen
Möglichkeit
im Rechtsverkehre unter einer Kollektiv-
bezeichnung, eben der
Firma aufzutreten. Da die Firma
andererseits nichts als der Name für die Gesamtheit
der Gesellschafter in ihrem jeweiligen Bestande ist.
dieser
j ewe i I i g e Teilhaberbestand demnach grund-
buchlich als der Eigentümer bezeichnet ist, bedarf es
deshalb auch
im Falle von Austritten und Neueintritten
keiner weiteren
Eintragung mehr, um den Anteil des
Ausscheidenden
auf die Zurückbleibenden übergehen
oder den Neuaufgenommenen
in das Gesamteigentums-
verhältnis eintreten
zu lassen. Im vorliegenden Falle
ist zudem fraglich, ob die Vorgänge, auf denen die
Erhebung
der bestrittenen Handänderungssteuer be-
ruht, nicht auch eine Änderung im Grundbuch hätten
nach sich ziehen sollen. Denn es ist im Anschluss an
den Tod des Ernst Tobler nicht etwa nur ein neuer
Teilhaber
in die bestehende Kollektivgesellschaft ein-
getreten, sondern diese
in eine Kommanditgesellschaft
umgewandelt worden. Nach
Art. 31 der Grundbuch-
verordnung
gehört aber zur Bezeichnung des Eigentümers
bei Eigentumseintragungen
im Grundbuch, wenn es
sich
um Gesellschaften handelt, ausser der Angabe der
Firma auch diejenige der « Art der G e sei I -
sc ha f t. »
Die Erhebung der Handänderungssteuer beim Aus-
scheiden oder
Neueintritt von Kollektiv-oder Komman-
di tgesellschaftern
auf dem Anteil, der dadurch den Zu-
rückbleibenden zuwächst oder
vom Eintretenden erwor-
ben wird, kann somit nicht deshalb' als verfassungswidrig,
d. h. über die Ermächtigung des
Art. 26 Abs. 2 KV
hinausgehend, bekämpft werden, weil in einem solchen
Falle ein Eigentümerwechsel nicht
stattfinde. Vielmehr
434 Staatsrecht. könnte die Rüge der Verfassungswidrigkeit der strei- tigen Verordnungsbestimmung höchstens damit be- . gründet werden, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art. 26 Abs. 2 nicht an solche Eigentumsverschiebungen, sondern lediglich an die typischen grundbuchlichen Ums atz g e s c h ä f t e -Kauf, Tausch und ihnen gleichstehende Vereinbarungen -gedacht habe. Diesen Standpunkt haben denn auch die Rekurrenten im kantonalen Verfahren in erster Linie eingenommen und scheinen ihn eventuell auch heute aufrechthalten zu wollen. Doch bestehen für eine solche einschränkende Auslegung keine hinlänglichen Anhaltspunkte. Weder sind dafür Unterlagen aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift beigebracht worden, noch ergibt sie sich aus dem Ausdrucke « Handänderung » selbst, der sprach- lich jeden Wechsel in der Person des Eigentümers oder der gemeinsamen Eigentümer einer Sache umfasst, noch spricht dafür die Natur der Abgabe. Indem die' Verfassung dieselbe ausdrücklich als St~uer, nicht Ge- bühr bezeichnet und als Bemessungsstab den Grund- stückswert wählt, bringt sie zum Ausdruck, dass es sich nicht um ein bIosses Entgelt für die Mitwirkung der öffentlichen Organe bei der Eigentumsübertragung, hiezu notwendige Verrichtungen, sondern um die Er- schliessung einer von dem Umfange jener Bemühungen unabhängigen neuen Einnahmequelle zu Gunsten der Gemeinden durch die Belastung gewisser Vermögens- verschiebungen handeln soll. Bei diesem FehleIl eines inneren rechtfertigenden Zusammenhanges zwischen Ab- gabepflicht und grundbuchlichen Verrichtungen ist aber auch nicht anzunehmen, dass die Verfassung die Ab- gabenerhebung auf diesen Fall habe beschränken wollen. Das Bundesgericht hat denn auch bereits in einem ana- logen Rekursstreite (Urteil vom 23. Juni 1922 in Sachen Erben Zürcher) die Behandlung des Austritts oder Ein- tritts von Gesellschaftern als der Handänderungssteuer unterliegende « Eigentumsänderung » im Sinne des frü- BesteueJ'ungsgrundsätze kantGnaler Verfassungen. N° 58. 435 heren zürcherischen Notariatsgesetzes v.on 1875 als nicht anfechtbar erklärt (vgl. ferner allgemein WIELAND zu Art. 652 ZGB Nr. 2). Zum gleichen Ergebnis müsste man kommen, wenn man als Eigentümer des Gesellschaftsvermögens bei der Kommanditgesellschaft mit LEEMANN zu Art. 552 ZGB Randnote 15 und dem dort zitierten zürcherischen Urteile nur die unbeschränkt haftenden Gesellschafter betrachten und' dem Kommanditär lediglich die SteI- lung eines am Geschäfte mitinteressierten forderungsbe- rechtigten Dritten zuweisen wollte. Auch unter dieser Voraussetzung hätte hier eine Eigentumsänderung stattgefunden : zwar nicht so dass der Kommanditär Tobler-Holderegger in das Gesamteigentumsverhältnis eingetreten, aber dass der Anteil des verstorbenen unbeschränkt haftenden Teilhabers Ernst Tobler auf die beiden anderen unbeschränkt haftenden Tei1haber über- gegangen wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.
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