BGE 51 I 415
BGE 51 I 415Bge07.04.1914Originalquelle öffnen →
414 Staatsrecht. verschiedener Art» von 1,291,805 Fr. und 1,992,479 enthielten vielleicht erhebliche Beträge, welche an die " Direktion und Verwaltung als Tantieme ausgerichtet wurden; wenn dies zutreffe, so rechtfertige sich, da der Hauptsitz dadurch bereits begünstigt sei, eine Minderung oder gar Streichung des Präzipuums. Der Experte gelangt aber zu seinem Schlusse, was das Prä- zipuum anlangt, auf Grund einer allgemeinen Würdigung der Verhältnisse des Geschäfts der Rekurrentin in den fraglichen Betriebsjahren und er hat dabei zweifellos nicht übersehen, dass jener Posten, mag er nun Tantiemen oder Gratifikationen enthalten oder nicht, die Quote des Hauptsitzes bereits verbessert. 5. - Da der Kanton Zürich sich bereit erklärt hat, die Veranlagung der Teilhaber der Rekurrentin entspre- chend dem bundesgeIichtlichen Urteil abzuändern und zu viel bezogene Steuerbeträge zurückzuerstatten, er- übrigt s~~h eine Verfügung über die Besteuerung der Rekurrentin in diesem Kanton. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen und die Entscheide der bernischen kailt. Rekurskommission vom 7. Juli 1923, bestätigt durch Urteile des bernischen Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 1924, insoweit aufge- hoben, als in den für die Steuerjahre 1920 und 1921 massgebenden Geschäftsjahren der auf die Fabrik in Laufen und die Ferggereien in Laufen und Mervelier entfallende Teil des Reingewinns der Rekurrentin nach Abzug eines Voraus von 25 % zu Gunsten des Haupt- sitzes Thalwil auf 2,4 % für 1920 und 2,25 % für 1921 zu bemessen ist. Vgl. auch Nr. 59. -Voir aussi n° 59. Gerichfsstarid. N° 56. V. PRESSFREIHEIT LIBERTE OE LA PRESSE Vgl. Nr. 52. -Voir n° 52. VI. GERICHTSSTAND -FOR 56. Urteil vom 1l Dezember 19a5 i. S. Trampler gegen Obergericht Zürich. 415 Umfang der Kognition des Bundesgerichts in Gerichtsstands- fragen gemäss Art. 189 Abs. 3 OG. Anfechtung des Zu- ständigkeitsentscheids des kantonalen Richters im Forde- rungsprozesse zwischen einem Franzosen und einem in der Schweiz wohnhaften Deutschen, weil es sich um eine For- derung handle, die gemäss dem Versailler Friedensvertrage ausschliesslich in dem hier vorgesehenen Ausgleichsver- fahren, bezw. in der Liquidation des in Frankreich als Kriegsmassnahme üb~r das Vermögen des Beklagten ver- hängten Seque ,ters geltend gemacht werden könne. A. -Der Rekurrent Trampier ist deutscher Staats- angehöriger und in Zürich wohnhaft. Bis zum Kriege wohnte er in Paris, wo er unbeschränkt haftender Teil- haber der Firma Trampier & Oe mit Sitz dort war. Bei Kriegsausbruch musste er fliehen. Das Geschäfts- und sein Privatvermögen wurde vom französischen Staate unter Sequester gelegt. Nach der Behauptung der heutigen Rekursbeklagten wäre die Liquidation. des Sequesters abgeschlossen mit dem Ergebnis, dass die Fir- magläubiger eine Dividende von 16 % erhalten würden. Der. Rekurrent bestreitet dies, indem die Schlussquote noch nicht ausbezahlt sei; doch anerkennt er, dass für die Gläubiger ein Verlust in Aussicht stehe, der sich nach Zertifikaten, die ihnen im Jahre 1922 ausgestellt AS 51 1-1925 29
416 Staatsrecht. wurden, auf 84 % belaufen würde. Die Schuld daran trage indessen ausschliesslich die schlechte Sequester;" verwaltung; nach der auf Ende 1914 aufgestellten . Bilanz seien nicht nur alle Passiven gedeckt gewesen, sondern es habe darüber hinaus noch ein sehr bedeuten- der Aktivüberschuss bestanden. Die Rekursbeklagten Henri Bertrand und Guivet & Regaud in Liq. in Lyon hatten der Firma TrampleI' & Oe in der Zeit vom Mai bis Juli 1914 Waren geliefert und zwar Bertrand für 3800 franz. Franken, Guivet & Re- gaud für 6600 franz. Franken. Davon ziehen sie 16 % als Dividende aus der Sequesterliquidation ab. Für die Restbeträge von franz. Franken 3192.50 und 5544.10 haben sie deli Rekurrenten als unbeschränkt haftenden Teilhaber der Firma TrampIer & Oe beim Bezirks- gericht Zürich eingeklagt. Der Rekurrent bestritt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der ZÜI~ cherischen Gerichte, weil es sich um Ansprüche' handle, die gemäss Art. 296 des Versailler Friedensvertrages in dem hier geordneten Ausgleichsverfahren und in der Liquidation der sequestrierten Güter zu verfolgen seien und deren Geltendmachung auf anderem Wege hienach ausgeschlossen sei. Das Bezirksgericht hiess die Unz.uständigkeitseinrede gut und wies die Klagen von der Hand. Auf Rekurs der Kläger hob indessen das Obergericht des Kantons Zürich 1. Kammer am 10. Juni 1925 diesen Beschluss aft! und wies das Bezirks- gericht an, die Prozesse materiell zu behandeln. B. -Gegen den Entscheid des Obergerichts hat Tramp- Ier die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es seien in Aufhebung des Entscheides die Klagen von der Hand zu weisen, eventuell die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung auf Grund der Erwägungen des Bundesgerichts zurückzu- weisen. Er beruft sich auf Art. 189 Abs. 3 OG, der die Zuständigkeit des Bundesgerichts in allen Gerichts- standsfragen bestimme, und macht ausserdem Ver- letzung von Art. 4 und 59 BV geltend .. Gerichtsistand. N° 56. 417 C. -Das Obergericht von Zürich hat auf Gegenbe- merkungen verzichtet. Die Rekursbeklagten Bertrand und Guivet & Regaud haben die Abweisung der Be- schwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
418 Staatsrecht. nicht etwa geltend, dass das Obergericht Vorschrüten der zürcherischen Gesetzgebung, welche die Zuständig- keit der zürcherischen Gerichte im vorliegenden Falle ausschliessen würden, willkürlich missachtet habe. Viel- mehr stützt er die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV ausschliesslich darauf, dass es die allgemeinen Zustän- digkeitsbestimmungen der ZPO auch im vorliegenden Falle angewendet habe, ohne zu prüfen, ob nicht· die Besonderheiten des Falles eine Abweichung davon· be- dingen. Die fraglichen Gerichtsstandsvorschriften seien auf normale Verhältnisse berechnet: an die Möglichkeit von Beraubungsmassnahmen, wie den Sequester gegen- über dem Vermögen feindlicher Staatsangehöriger und die darauf bezüglichen Bestimmungen des Versailler Friedensvertrages sei dabei nicht gedacht worden. Das Obergericht hätte diese Lücke des Gesetzes sachgemäss ausfüllen sollen, um zu verhindern, dass der durch solche Massnahmen um Hab und Gut gebrachte Beklagte nach- träglich noch für Schulden persönlich ausgeklagt werde, die aus dem sequestrierten Gute zu decken gewesen wären und hätten gedeckt werden können. Die Rechtsgleichheit verlange nicht nur, dass Gleiches gleich behandelt, son- dern auch, dass erheblichen Verschiedenheiten im Tatbe- stande b.ei der rechtlichen Behandlung Rechnung getra- gen werde. Doch ist dieser Standpunkt offenbar unhalt- bar. Die Pflicht, wesensverschiedene Tatbestände ver- schieden zu ordnen und nicht den gleichen Normen zu unterstellen, mag sich unter Umständen für den Gesetzgeber aus Art. 4 BV ergeben. Für den Richter, der nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung an das formell giltig zustandegekommene Gesetz gebunden ist, erschöpft sich das Gebot der Rechtsgleichheit darin, dass er die gesetzlichen Vorschriften allen Bürgern gegenüber gleich anwende; es gibt ihm nicht dieBefugnis,geschweige denn verpflichtet es ihn dazu, vom Gesetze nicht gewollte Ausnahmen festzusetzen, wenn die Besonderheit des Falles die Anwendung der allgemeinen Regeln als nicht Gerichtsstand. N° 56. 419 angemessen und billig erscheinen lässt. Dass aber das Obergericht in einem anderen Falle unter gleichen Umständen die Gerichtsstandsfrage anders entschieden und die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte ver- neint hätte, wird nicht behauptet. Auch von einer Lücke im Gesetze, die vom Richter nach Analogie von Art. 1 ZGB auszufüllen wäre, kann nicht die Rede sein, sodass die Zulässigkeit einer solchen. Gesetzesergänzung im Prozessrecht nicht geprüft zu werden braucht. Sie würde dann vorliegen, wenn das Gesetz für eine dem Staate obliegende Aufgabe die zuständige Behörde nicht be- zeichnete. Im vorliegenden Falle ist aber diese Behörde durch die Vorschriften des kantonalen Gerichtsver- fassungs- und Prozessgesetzes und zwar im Sinne der Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte bezeichnet. Was der Rekurrent anstrebt, ist in Wirklichkeit die Ausserkraftsetzung dieser Vorschriften in einem be- stimmten Falle, zum Zweck die Rekursbeklagten an der persönlichen Belangung des Rekurrenten zu hindern. Hiefür gibt aber Art. 4 BV keine Handhabe. 2. - In Frage kann demnach höchstens kommen, ob nicht die Anwendung jener kantonalrechtlichen Bestimmungen durch bundesrechtliche Grundsätze aus- geschlossen sei. . Dabei bedarf zunächst die Berufung dcs Rekurrenten auf Art. 59 BV, weil er infolge der in Frankreich durch- geführten Zwangsliquidation seines Vermögens nicht mehr aufrechtstehend sei, keiner ernstlichen Wider- legung. Die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte beruht auf § 1 der kantonalen ZPO, dem hier vorgesehenen allgemeinen Gerichtsstande des Wohn- sitzes des Beklagten. Art. 59 BV enthält selbst keine positive Gerichtsstandsvorschrift. Er schliesst lediglich die Belangung des aufrechtstehenden Schuldners für persönliche Ansprachen an einem anderen Orte als an seinem Wohnsitze aus, woraus natürlich nicht umge- kehrt folgt, dass ein Beklagter, der nicht mehr aufrecht
420 Staatsreeht.
stehend ist, für solche Ansprachen nicht gleichwohl an
seinem Wohnsitze gesucht werden könne, wenn die
kantonale Prozessgesetzgebung dies zulässt.
Es braucht
. deshalb nicht untersucht zu· werden, ob wirklich dem
Rekurrenten wegen der gedachten ausländischen Zwangs-
liquidation jene Eigenschaft abgebe.
Irgend eine andere Vorschrift
derBY, eines Bundes-
gesetzes oder von der Schweiz abgeschlossenen
Staat
vertrages aber, welche die Zuständigkeit der zürcherI-
schen Gerichte für den vorliegenden Streit ausschliessen
würde,
hat der Rekurrent nicht namhaft gemacht. Der
Friedensvertrag von Versailles,
auf den er sich beruft,
hat, weil die Schweiz daran nicht als vertragschliessende
Partei beteiligt ist, für ihr Staatsgebiet keine Gesetzes-
kraft (BGE 48 II S. 423). Daran vermag für die zu ent-
scheidende Frage auch
der· Umstand nichts zu ändern;
dass die Parteien Staaten angehören, welche an jenem
Vertrage beteiligt sind. Denn wenn auch Bestimmungen
des Vertrages, soweit sie privatrechtliche Beziehungen
ordnen,
für die Angehörigen der Vertragsstaaten bin-
dende Nonnen enthalten mögen,
ist es doch ausge-
schlossen, dass durch denselben in das schweizerische
öffentliche Recht, dem die Gerichtsstandsordnung an-
ghört, eingegriffen werden könnte. Weder kann eine
Streitsache,
zu deren Beurteilung nach der internen
schweizerischen Gesetzgebung der schweizerische Richter
berufen ist,
durch den Friedensvertrag dieser Gerichts-
barkeit entzogen, noch umgekehrt dieselbe
für einen
Streit begründet werden, der nach jener Gesetzgebung
nicht in die Zuständigkeit des schweizerischen Richters
fällt. Übrigens
enthält der Friedensvertrag entgegen der
Behauptung des Rekurrenten auch keine Bestimmung,
die den Rekursbeklagten verbieten würde, ihre Forderun-
gen gegen den Rekurrenten beim ordentlichen Richter
des Wohnsitzes desselben geltend zu machen. Das in
Art.
296 für die Regelung von Vorkriegsschulden vorgese'-
hene besondere Ausgleichsverfahren bezieht sich nur
Gerichtsstand. N° 56.
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auf den Fall, dass Gläubiger und Schuldner beim Inkraft-
treten des Friedensvertrages ihren Wohnsitz in dem
Vertragsstaate hatten, dem sie als Bürger angehören
(vgl.
SAUSER-HALL, Traites de paix S. 169; E'ILBERG,
Die privatrechtlichen Bestimmungen des Friedensver-
trages
S. 41). Der Rekurrent behauptet aber nicht, dass
er in jenem Zeitpunkte in Deutschland.
wohnhf~ ge-
wesen sei. Dieser Ansicht
ist denn auch die franzoslSche
Behörde wie sich aus der von den Rekursbeklagten
vorgeleen Bescheinigung des Office des biens et in-
tets prives in Paris vom 8. April 1924 ergibt: D~s
Bezirksgericht hat diese Bescheinigung offenbar unrIchtIg
~ufgefasst. Es handelt sich dabei nicht um eine Ver-
fügung nach § 16 der Anlage zu Art. 296 des Vertrages,
wodurch der
Streit über das Bestehen einer in das Aus-
gleichsverfahren fallenden, aber in ihrer Existenz be-
strittenen
Schuld, der Rechtsprechung der ordentlic?en
Gerichte am Wohnorte des Schuldners unterbreItet
würde,
statt ihn vor den Gemischten Schiedsgerichts-
hof
zu bringen. Vielmehr hat man es einfach mit einem
Zeugnis nach
§ 25 ebenda zu tun, durch das festge-
stellt wird, dass die Forderungen der Rekursbeklagten
dem Ausgleichsverfahren nach Art.
296 des Vertrages
nicht unterliegen, weil der
Schuldner am 10. Januar 1920,
dem Datum des Inkrafttretens des Friedensvertrages,
schon in der
Schweiz wohnhaft war.
Auch eine völkerrechtliche Regel, die der Zuständig-
keit der zürcherischen Gerichte entgegenstehen würde,
kann nicht
in Frage kommen. Der Grundsatz der Ein-
heitlichkeit des Verfahrens ist international nicht einmal
für den Konkurs allgemein anerkannt, sodass die Hängig-
keit des Konkurses in einem Lande die Forderungsklage
gegen den Schuldner
in einem andern Lande, in dem er
wohnhaft ist, grundsätzlich, besondere staatsvertx:ag-
liche Vereinbarungen vorbehalten, noch nicht ~us
schliesst. Umsoweniger kann dies für den Fall emes
Sequesters, wie er hier in Frage steht, gelten. Man hat
422 Staatsrecht. es dabei nicht mit einem ordentlichen Liquidationsver- fahren, das mit dem Konkurs auf gleiche Linie gestellt werden dürfte, sondern mit einer ausserordentlichen Kriegsmassnahme besonderer Art zu tun, auf die jener Grundsatz von vorneherein keine Anwendung finden und auf die in der Schweiz nur insoweit Rücksicht genommen werden kann, als sie zur Befriedigung für die Forderung geführt hat, die hier auf Grund des internen Prozess- rechts nochmals gegen den Schuldner geltend gemacht wird (vgl. das Urteil in dem analogen Falle Bach gegen Rosendahl vom 3. Oktober 1925). Dass aber das aus der Sequesterliquidation auf die Forderungen der Rekursbe- klagten fallende Treffnis auf die Schuld des Rekurrenten anzurechnen sei, wird von den Rekursbeklagten ausdrück- lich anerkannt. Inwiefern allenfalls der Rekurrent aus der Art der Liquidation des Sequesters -der Behauptung, dass der Ausfall auf den Forderungen der Rekursbe- klagten nicht durch den Krieg und Währungszerfall, son- dern durch die schuldhaft unsachgemässe. Verwaltung der sequestrierten Güter verursacht worden sei -Ein- wendungen gegen das Fortbestehen seiner persönlichen Haftung gegenüber den Rekursbeklagten herleiten kann, ist nicht zu untersuchen. Denn selbst wenn man einen solchen ,Einwand trotz Art. 297, 298 des Friedensver- trages und § 2 der Anlage zu Art. 298 desselben grund- sätzlich für zulässig und möglich erachten wollte, könnte er doch höchstens zur materiellen Abweisung der Klage oder Herabsetzung der Klagesumme führen. Die Zu- ständigkeit der zürcherischen Gerichte zur Entscheidung über die eingeklagten Forderungen vermag dadurch nicht berührt zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 57. 423 VII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 57. .l'I1I111I &0 dem Urteil vom. 3. Oktober 1916 i. S. Eai88l' un4 Genota81l gegen Xantonarat lag. Bestimmung eines kantonalen Erlasses, wonach die Verkehrs- bewilligung für Motorfahrzeuge nur erteilt wird, wenn der Bewerber sich unterschriftlich verpflichtet, für durch den Betrieb des Motorfahrzeuges herbeigeführte Unfälle in einem durch den Erlass umschriebenen, über die Schaden- ersatzpflicht nach OR hinausgehenden Umfange zu haften, und eine entsprechend ausgedehnte Haftpflichtversicherung abschliesst. Aufhebung wegen Einbruchs in das eidgenös- sische Zivilrecht (Art. 2 Ueb.-Best. z. BV). Am 31. Dezember 1924 hat der Kantonsrat von Zug einen nach Art. 34 KV als dringlich erklärten allgemein verbindlichen Beschluss betr. den Verkehr mit Motor- fahrzeugen erlassen. Danach sollen, obwohl der Kanton Zug d~m Konkordat vom 7. April 1914 über diesen Ge- genstand nicht 'Jeigetreten ist, dessen Vorschriften unter Vorbehalt der durch den Beschluss bestimmten Ab- änderungen auch im Kanton Zug als kantonales Recht gelten. Zu diesen Abänderungen gehört u. a. § 11, lautend: « Die Verkehrsbewilligung für MotoIfahrzeuge wird nur demjenigen Bewerber erteilt, der a) sich unterschriftlich verpflichtet, für jeden Schaden zu haften, wenn durch den Betrieb des Motorfahr- zeuges eine Sache zerstört oder beschädigt, oder ein Mensch getötet oder körperlich verletzt wird und der Halter des Motorfahrzeuges nicht beweisen kann, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden oder Versehen Dritter oder durch grobes Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht wurde und
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