BGE 51 I 371
BGE 51 I 371Bge27.06.1924Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
konnte aber hier auf alle Fälle -auch wenn man die
übrigen
vom Kantonsgericht angeführten Erwägungen
für sich allein als
nicht genügend betrachten wollte -in
. der Art gefunden werden, in der das SchKG selbst in
Art.· 304 die Mitwirkung der Gläubiger im Verfahren
vor der erstinstanzlichen Nachlassbehörde und ihre
Ladung zur Verhandlung vor dieser geregelt hat. Das
Bundesgesetz hat damit selbst, im Interesse einer
raschen
und billigen Erledigung in die Ordnung des Ver-
fahrens nach doppelter Richtung eingegriffen. Einmal
indem es, um auch gegenüber den Gläubigern giltig ver-
handeln
zu können, nur die öffentliche Bekanntmachung
des Verhandlungstermins, nicht die persöDliche Ladung
der einzelnen Gläubiger nach den Vorschriften des
Zivilprozesses fordert. S9dann indem es jene Bekannt-
machung auch
in der Beziehung als genügend behan-
delt, dass
gestützt darauf der Entscheid am angesetzten
Verhandlungstermin ohne Rücksicht
auf das Erscheinen
oder Nichterscheinen der Gläubiger getroffen werden
kann, selbst wenn dies nach kantonalem Zivilprozess-
recht nicht zulässig, sondern zunächst noch eine zweite
Ladung
unter Androhung von Säumnisfolgen gegenüber
der ausgebliebenen
Partei erforderlich wäre. Ist es dem-
nach
Sahe des Gläubigers sich dadurch über den Tag
der Verhandlung zu unterrichten, dass er die amtlichen
Anzeigen der Nachlassbehörden in den bezüglichen
Publikationsorganen
verfolgt,' und hat er auf eine in-
dividuelle Mitteilung darüber keinen Anspruch, so darf
es
aber auch nur als eine folgerichtige Durchführung
desselben Gedankens
und der Stellung, die das Bundes-
recht selbst dem Gläubiger
im Verfahren zuweist, ange-
sehen werden, dass es
ihm obliegt, sich über den Inhalt
des gefällten Entscheides rechtzeitig zu erkundigen.
wenn
er vom Weiterziehungsrechte des Art. 307 SchKG
Gebrauch machen will. Wenn das Kantonsgericht daraus
geschlossen
hat, dass es nicht als im Willen des Art. 21
EG zum SchKG gelegen angesehen werden könne. die
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
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Geltung der zivilprozessualen Vorschriften im Nachlass-
vertragsverfahren
auch auf den heute streitigen Punkt
zu erstrecken, und dass für den Beginn der Weiterzie-
hungsfrist den Gläubigern gegenüber die mündlich
Verkündung des Dispositives am Verhandlungstage aus-
rei~hen müsse, so mag diese Auffassung vielleicht nicht
unanfechtbar sein.
Als willkürlich kann sie keinesfalls
bezeichnet werden. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass dem Schuldner gegenüber die Frist nach der
kantonalen
Praxis erst von der (mündlichen oder schrift-
lichen) Eröffnung des vollständigen, motivierten
Er-
kenntnisses berechnet wird. Auch die Erleichterung der
Ladung durch Zulassung einer biossen öffentlichen
Bekanntmachung
in Art. 304 SchKG gilt nur gegenüber
den Gläubigern,
und darf daher nicht auf den Schuldner
erstreckt werden, der nach den ordentlichen prozessualen
Regeln persönlich zu laden
ist (JJEGER, Kommentar
zu Art.
304 SchKG Nr. 4). Die verschiedenen Anforde-
rungen, welche
an die Form der Mitteilung des Ent-
scheides gestellt werden. finden deshalb eine Rechtferti-
gung in der verschiedenen Stellung, welche das Gesetz
und zwar das SchKG selbst auch sonst beiden. im Ver-
fahren zuweist, sodass von einer Verletzung des Grund-
satzes
der Rechtsgleichheit nicht die Rede sein kann.»
52. Auszug &118 dem Urteil vom 6. Dezember 1996
i. S. Xeller-Hiederer gegen Bezirksgericht Vorderl&nd
AppenzeU &/Bh.
Anonymes Flugblatt. Klagerecht derjenigen, welche es ver-
fasst oder. die Drucklegung
und Verbreitung veranlasst
haben, gegenüber ehrverletzenden Äusserungen einer in der
Presse erschienenen Erwiderung.
Der Rekurrent Keller-Niederer in Heiden erhob gegen
den Redaktor des « Appenzeller Anzeiger» Alder und
372 Staatsrecht. eine andere Person, Robert Weber Ehrverletzungsklage wegen verschiedener Artikel, die in diesem Blatte er- schienen waren und sich gegen ein in der Gemeinde Hei- den auf die Gemeindeversammlung vom 4. Mai 1924 hin verbreitetes anonymes Flugblatt richteten. Er machte geltend, dass dieses Flugblatt von ihm ausgegangen und er daher durch die Angriffe der Beklagten in seiner Ehre betroffen sei. Das Bezirksgericht des Vorderlandes Appenzell A.-Rh. wies die Klage wegen mangelnder Legitimation des Klägers ab mit der Begründung: « Klageberechtigt kann nur ein Rechtssubjekt sein. Ein Anonymus ist weder eine physische noch eine juris- tische Person, er besitzt keine Persönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit und kein Klagerecht. Er kann auch nicht ins Recht gefasst werden, wenn er die Maske nicht lüftet und dafür sorgt, dass, wie es hier ge- schehen ist, Verleger und Drucker geheim gehalten werden und die Verteilung des Elaborates mit der nötigen Sorg- falt geschieht. Denn das appenzellische Gesetz kennt keine Bestimmung, wonach Presserzeugnisse den Namen des Herausgebers oder des Verlegers, resp. Druckers unter Strafandrohung enthalten müssen. Der appenzel- lische ~läger wäre deshalb einem Anonymus gegenüber machtlos. Das Gericht muss sich also auf den Rechts- standpunkt stellen, dass einem solchen ein Klagerecht nicht zusteht. Aber selbst dann, wenn man dem Kläger die Aktivlegitimation zur Klage zubilligen würde, müsste diese abgewiesen werden. Die Beklagten haben wiederholt das Begehren um Edition näher bezeichneter Dokumente gestellt. Der Kläger hat die Editionspflicht bestritten mit der Begründung, er sei weder Straf-noch Zivilbeklagter. Nun kann aber auch der Kläger, sogar ein Dritter zur Edition angehalten werden. Im Bestrei- tungsfall entscheidet das Gericht über die Editions- pflicht (vgl. Art. 113 ZPO, der analoge Anwendung findet). Wenn der Kläger die Editionspflicht bestreiten wollte, hätte er hierÜber einen gerichtlichen Entscheid Gleichheit vor dem Gesetz. N0 52. 373 provozieren sollen. Statt dessen hat er wenigstens einen Teil der zur Edition verlangten Akten einfach ver- nichtet. Dieses Vorgehen eines ehemaligen Gerichts- präsidenten ist befremdend. Er gibt zu der Vermutung Veranlassung, dass in der Tat hinter dem Flugblatt als intellektuelle Urheber Drittpersonen stehen. Diese Meinung wird verstärkt durch die Weglassung des Druckortes, des Verlegers und Druckers des Flugblattes und den Umstand, dass der Kläger vor der Verteilung sich bemüssigt gefunden hat, Dritten gegenüber die Erklärung abzugeben, dass er das Elaborat allein ge- macht und auf seine Kosten habe drucken lassen. Man gewinnt unwillkürlich den Eindruck, dass der Kläger alle . erdenklichen Vorsichtsmassregeln ergriffen hat, um die Urheber des· Flugblattes nicht zu verraten. Durch Vernichtung einer zur Edition verlangten Ur- kunde hat er den Beklagten den beantragten Beweis dafür abgeschnitten, dass nicht er, sondern Drittper- sonen die intellektuellen Urheber des Flugblattes sind. In Würdigung all dieser Tatsachen und Umstände gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass in Tat und Wahrheit der Kläger nicht der eigentliche Verfasser des Flugblattes ist, sondern nur ein vorgeschobener Strohmann. Dass dieser kein Recht besitzt Strafklage anzuheben, leuchtet ohne weiteres ein. Wenn aber durch die inkriminierten Artikel nicht der Kläger, sondern Drittpersonen, . die vom Klagerecht keinen Gebrauch machen wollen, beleidigt worden sind, so ist die Klage abzuweisen. » Einen gegen die freisprechenden Urteile gerichteten staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung von Art! 55 BV und Rechtsverweigerung hat das Bundesgericht aus dem letzteren Grunde gutgeheissen. Begründung: « 1. -Die Freisprechung der Beklagten kann jeden- falls nicht mit der Berufung auf die Garantie der Press- freiheit (Art. 55 BV und 17 KV) angefochten werden.
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Staatsrecht.
Der Grundsatz des Art. 55 BV dient zum Schutz der
Presse vor ungerechtfertigter Verfolgung; er soll ver-
hindern, dass
'ihr Schranken auferlegt werden, die sich
mit ihrer Aufgabe nicht vertragen. Auf dem Gebiete
des materiellen Strafrechts
bestimmt er, was als erlaubte
Meinungsäusserung zu gelten
habe; dagegen ist es, wenn
diese Schranke überschritten
ist und eine Meinungs-
äusserung nicht als durch die Pressfreiheit gedeckt er-
scheint, eine rein strafrechtliche Frage, ob eine strafbare
Handlung vorliege,
und ein Anspruch auf Bestrafung
eines Presserzeugnisses
kann aus der verfassungsmäs-
sigenGarantie
der Pressfreiheit nicht hergeleitet werden.
Insbesondere lässt sich daraus nicht folgern, dass dem
anonymen Verfasser einer Druckschrift ein Anspruch
auf Verfolgung
und Bestrafung eines gegen ihn ge-
richteten Angriffs zustehe. Wohl wird etwa
in der
Literatur auf Art. 55 BV ein sog. Recht auf Anonymität
gestützt (s.
z. R ENDERLIN, Begriff und Schutz der
Anonymität in der Presse). Allein damit wird doch
nur der Schutz des Redaktionsgeheimnisses und der
Ausschluss des Zeugniszwangs gegenüber der verant-
wortl.ichen Redaktion gefordert, was vom Bundesgericht
als
mcht zum Wesen der Pressfreiheit gehörend erklärt
worden
st (AS 32 I S. 455 ff.), aber in den letzten Ent-
würfen für ein schweiz. Strafgesetzbuch aufgenommen
worden
ist (vgl. Art. 26 Ziff. 3 des bundesrätlichen Ent-
wurfes von 1918). Keinesfalls aber verleiht ein solches
Recht der Anonymität dem anonymen Verfasser eines
Preeeugnisses. zugleich ein Klagerecht gegenüber
demJemgen, der
Ihn angegriffen hat. Die Frage, ob dem
I;teurrenten, der sich als Verfasser des anonym er-
schlenen~n Flugblattes bekannte, ein Strafanspruch
gegen dIe Beklagten zustehe, beurteilt sich vielmehr
ausschliesslich nach den allgemeinen Grundsätzen des
Strafrechts
und Strafrechtsverfahrens. Und da hier
das kantonale
Recht von Appenzell A.-Rh. in Betracht
fällt, hat das Bundesgericht nur zu prüfen; ob die in
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52. 375
Anwendung desselben erfolgte Freisprechung der Be-
klagten eine Rechtsverweigerung
und damit eine Ver-
letzung von Art. 4 BV bedeute, wie der Rekurrent in
mehrfacher Beziehung behauptet.
2. -Entscheidend
für die Freisprechung war nach
der Urteilsbegründung neben
der grundsätzlichen Ver-
neinung des Klagerechts des anonymen Verfassers auch
noch die Annahme, es sei nicht bewiesen, dass
der Kläger
das Flugblatt, gegen das sich die eingeklagten Artikel
richteten, verfasst habe. Beide Erwägungen halten einer
sachlichen Prüfung nicht stand.
a) Nachdem der Kläger das Begehren auf Bestrafung
der Beklagten gestellt
hatte, war vom Standpunkt des
Strafrechts
und -verfahrens aus lediglich zu untersuchen,
ob
ihm gegenüber eine strafbare Handlung begangen
worden sei, die
ihn zur Stellung eines Strafantrags
berechtigte (Art.
109 und 54 litt. c des Strafgesetz-
buches). Mit der Feststellung,
nur ein Rechtssubjekt
könne klageberechtigt sein, ein Anonymus besitze aber
keine Rechtsfähigkeit
und keine Persönlichkeit, ist daher
für die Entscheidung nichts gewonnen. Denn
nicht ein
Anonymus
ist als Kläger aufgetreten,· sonQern der
Rekurrent. Die Frage konnte deshalb einzig die sein,
ob, weil die eingeklagten Angriffe der Beklagten sich
gegen das anonym erschienene
Flugblatt richteten, er
nicht als durch dieselben betroffen
und in diesem Sinne
nicht als klageberechtigt zu betrachten sei. Eine solche
Auffassung lässt sich aber schlechterdings nicht ver-
treten. Zunächst
ist es offensichtlich unrichtig, dass
einem Anonymus gegenüber
der appenzellische Kläger
machtlos sei. Nach Art. 33 des appenzellischen
StrG
haftet für Vergehen, welche durch das Mittel der Drucker-
presse begangen werden, zunächst der Verfasser der
Druckschrift, wenn die Herausgabe
und Verbreitung
ohne sein Wissen
und seinen Willen stattgefunden hat
oder wenn er nicht ausgemittelt· werden kann oder sich
ausser dem Bereiche der kantonalen Strafgewalt
be-
376 Staatsrecht.
findet, der Herausgeber, bezw. Druckereibesitzer oder
Verleger. Dass die kantonale Gesetzgebung eine Vor-
schrift, die für Presserzeugnisse
unter Strafandrohung
. die Angabe des .Namens des Verlegers, Herausgebers
oder Druckers fordert, nicht kennt, mag der EI1Ilittlung
des Verfassers unter Umständen praktische Schwierig-
keiten bereiten,
• ändert aber an seiner grundsätzlichen
Haftbarkeit nichts. Und keinesfalls ist unter diesen
Umständen der
Schluss e contrario zulässig, dass ein
Anonymus, weil
er nicht belangt werden könne auch
nicht klagen könne.
Wenn das anonyme Auftrete vom
moralischen Gesichtspunkte aus, namentlich im privaten
Leben, als etwas Ungehöriges angesehen werden
und in
gewissem Masse mit Recht der Kritik ausgesetzt sein
mag, so ginge es doch zweifellos zu weit, denjenigen,
der ungenannt handelt, deshalb jedem, auch einem sach-
lich unerlaubten Angriff
auf seine Person preiszugeben.
Es kann. insbesondere nicht allgemein gesagt werden,
dass
er SIch durch diese Art des Vorgehens der Gewäh-
rung eines rechtlichen
Schutzes seiner Persönlichkeit
von vorneherein unwürdig gemacht habe. Insbesondere
im öffentlichen Leben liegen dem anonymen Auftreten
durchaus nicht immer verwerfliche Motive oder eine
verwerflche Gesinnung zu Grunde, wie denn dasselbe
ei. Psserzeugnissen aller Art in weitem Umfange
ubhch 1st, ohne dass es als unzulässig empfunden würde.
Wie bei jeder anderen Injurienklage
kann es sich viel-
mehr auch bei derjenigen des aus seiner
Anonymität
heraustretenden. Verfassers einer Druckschrift nur fragen
o? durch die Äusserung, die Gegenstand der Klag;
bIldet, er, der Kläger, wirklich getroffen sei. Mit diesem
Beweise
mag es streng genommen werden. Im weiteren
wäre zu prüfen, ob nicht dem Beklagten in einem solchen
Falle die Einwendung zu gestatten sei, dass
er bei seinem
Angriffe einen anderen als denjenigen, der in Wirklich-
keit hinter dem anonymen Presserzeugnis stand, im
Auge hatte und den Kläger nicht treffen wollte. Auch
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 52.
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mag vielleicht der Tatbestand einer' strafbaren Be-
leidigung da ausgeschlossen werden, wo nur für den
Kläger selbst erkennbar war, dass
der Angriff ihm galt;
es kann wohl gesagt werden, dass er in diesem Falle
auch die darin liegende Kränkung hinzunehmen habe und,
nachdem
er zuerst seine Persönlichkeit verborgen hat,
nicht aus der Anonymität heraustreten solle bloss um
sich eine per s ö n I ich e Genugtuung zu verschaffen.
Ihm einen Strafanspruch schlechthin zu versagen, selbst
wo ein
Irrtum des Beklagten der erwähnten Art nicht in
Betracht kommt und die Beziehung des Angriffs auf
den Kläger auch für Dritte ersichtlich war, geht nicht
an, wie denn die positive appenzellische Gesetzgebung
für eine solche Rechtsauffassung keine
Stütze bietet.
. b) Danach erweist sich auch die zweite vom kanto-
nalen Richter für die Freisprechung angeführte Er-
wägung als nicht haltbar. Wenn die kantonalen Gerichte
hinsichtlich
der Frage der Verfasserschaft des Flugblattes
nicht
auf die Angaben des Klägers abzustellen brauchten,
sondern die Frage auf Grund des ganzen Untersuchungs-
ergebnisses zu prüfen
hatten, so ist es doch schon schwer
verständlich, wie dem Kläger jene Eigenschaft abge-
sprochen werden konnte angesichts der Aussagen der
Zeugen Büchler, Manser
und Lutz, wonach er ihnen'
schon vor der Verbreitung des Flugblattes gesagt habe,
er sei der Verfasser, und des Buchdruckers Indermaur,
dass der Kläger
ihm das Manuskript für das Flugblatt
zugestellt, den Druckauftrag erteilt, den Probeabzug
korrigiert
und die Kosten bezahlt habe. Demgegenüber
vermag die Weigerung des Klägers, gewisse Akten
herauszugeben
-einen Garantieschein für die Kosten
des Flugblattes
und das Manuskript desselben -wie
das Zugeständnis, dass er letzteres
vernichtet habe -
wohl eine gewisse Vermutung dafÜr zu begründen, dass
noch andere Personen bei der Abfassung beteiligt waren ;
aber dass der Kläger dennoch dabei nicht wenigstens
mitgeholfen habe,
kann daraus kaum geschlossen werden.
378 Staatsrecht. Für die Frage einer ihm gegenüber begangenen Be- leidigung kann es aber überhaupt nicht auf jene intel..; lektuelle Urheberschaft (Verfasserschaft) sondern einzig darauf ankommen, ob er zu denjenigen gehörte, die bei der Herstellung und Verbreitung (Herausgabe) der Druckschrift in selbständiger, treibender Weise mitge- wirkt hatten und Jnfolgedessen für deren Inhalt verant- wortlich waren. Gegen diese Personen waren jedenfalls die übrigen Artikel, mit Ausnahme desjenigen des Be- klagten Weber gerichtet, in denen eine besondere Bezug- nahme auf den Verfasser (nämlich des Flugblattes) überhaupt fehlt. Sie und nicht derjenige, der den Text des Flugblattes entworfen hatte, waren aber zweifellos auch unter dem « Verfasser» beim Artikel Weber ver- standen. Dass in diesem Sinne der Kläger jedenfalls einer der Hauptbeteiligten war, kann nach dem Ergebnis der Untersuchung nicht zweifelhaft sein. In tatsäch- licher Beziehung ist -ganz abgesehen von seinen eigenen Angaben -erstellt, dass er für die Drucklegung sorgte (Zeugnis Indermaur) und den Auftrag zur Verteilung gab (Zeugnis Geiger). Damit wurde er aber auch rechtlich für den Inhalt des Flugblattes verantwortlich. In seiner Eingabe vom 27. Juni 1924 hatte zudem der Rekurs- bekla Alder selbst erklärt: « Nicht der Kläger, 0 der wen i g s t e n s n ich t e r a 11 ein, hat sich an dem Flugblatt beteiligt. » Und in dem Artikel des Be- klagten Weber war durch die Bemerkung, dem Besitzer des alten· Postlokals sei es nicht zu verargen, dass er sich für seine Interessen wehre, sogar direkt auf den Kläger angespielt. Es kann demnach darüber, dass er objektiv betrachtet durch die Artikel getroffen worden ist, kein Zweifel bestehen. Was aber die subjektive Seite, den Willen und die Absicht der Beklagten betrifft, so könnte darauf, wen sie treffen wollten, höchstens dann etwas ankommen, wenn sie zu beweisen vermöchten, dass der Angriff nicht dem Kläger galt und auch nicht auf ihn bezogen wurde, wovon aber nach dem ganzen Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52. 379 Sachverhalt keine Rede sein kann. Endlich liegen die Dinge auch nicht so, dass nur-der Kläger um die Heraus- geber des Flugblattes wusste. Vielmehr steht ausser Frage, dass seine Beteiligung bei der Herausgabe auch noch einer ganzen Anzahl anderer Personen bekannt war, die daher die Angriffe der Beklagten ohne weiteres auf ihn beziehen mussten, wie denn auch die Zeugen Manser und Lutz erklären, in Heiden sei man sich ziem- lich klar darüber gewesen, dass der Kläger das Flugblatt verfasst habe und dass die Angriffe ihm galten. 3. -Die beiden entscheidenden Erwägungen der angefochtenen Urteile gehen demnach derart augen- scheinlich fehl, dass die darauf gegründete Freisprechung der Beklagten als willkürlich angesehen werden und die Urteile aufgehoben werden müssen. Eine Weisung für die neue Beurteilung ist damit, entgegen dem Antragt' des Rekurrenten nicht zu verbinden. Vielmehr wird diE. prozessuale Lage. abgesehen von der Unzulässigkeit einer Freisprechung aus den vom Bundesgericht als nicht haltbar erklärten Gründen, für das Bezirksgericht dieselbe sein, wie wenn eine Beurteilung in seiner In- stanz überhaupt noch nicht erfolgt wäre. Es wird dem- nach bei der neuen Entscheidung in jeder Beziehung frei und insbesondere auch durch die zu Eingang der Erwägungen des angefochtenen Urteils ausgesprochene Ansicht nicht gebunden sein, dass die eingeklagten Artikel, selbst unter Berücksichtigung der im Flugblatt liegenden, vom Rekurrenten ausgegangenen Provo- kation den Rahmen einer erlaubten und durch die Um- stände entschuldigten Kritik und Erwiderung über- schritten. Vielmehr wird es den Fall auch nach dieser Richtung einer neuen rechtlichen Prüfung unterziehen können. » VgI. auch Nr.56. -Voir aussi n° 56.
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