BGE 51 I 367
BGE 51 I 367Bge22.03.1924Originalquelle öffnen →
366 Expropriationsrecht. N0 50.
bloss f akt i s ehe r Vorteile zu vergüten sei, sofern
nur nach Lage der Dinge ohne das Dazwischentreten der
Zwangsenteignung eine begründete Aussicht auf den
Fortbestand des bisherigen Zustandes vorhanden war ;
»
v. aussi SCHELCHER, Die Rechtswirkungen der Ent-
eignung p. 259 et suiv. ; RO 31 II p. 3 consid. 2, p. 368 ;
33
II p. 215). En l'espece. cette solution se justifie d'au-
tant mieux que, si le proprietaire avait conserve lui-m&n.e
l'exploitation du chantier, il serait fonde a reclamer
une
indemnite pour le transfert et qu'il peut tre indiffe-
rent aux Chemins de fer federaux de payer cette indem-
nite au locataire plutöt qu'au proprietaire puisque de·
toute fan ils devraient reparer le dommage.
3. -(Montant
,de l'indemnite.)
Le Tribunallidiral prononce:
Le prononee ci-dessus transerit de Ia Delegation du
Tribunal federal est enge en arrt definitif et execu-
toire tant sur le fond qu'en ce qu'j concerne les frais
d'instruction
et les depens.
•••
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A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
51. Auszug aus aem Urteil vom m. November 1996 i. S.
Bchregenberger gegen Iantonsgericht Bt. Gallen. .
Die Frage, in welcher Form der Entscheid der unteren Nach,.
lassbehörde über Bestätigung oder Verwerfung qes Nachlass:-
vertrages den Parteien zu eröffnen ist, ob die mündlfch
e
Verkündung des Dispositivs am Verhandlungstage genügt
oder eine schriftliche Mitteilung des Dispositivs oder voll-
ständigen Entscheides nötig ist, wird durch. das kantollale
Recht beherrscht. Angeblich willkürliche Missachun.g d
selben durch die Annahme der ersten Lösung für den, an.ton
St. Gallen.
Das Gesetz betreffend die Zivilrechtspflege für den
Kanton
St. Gallen vom 31. Mai 1900 bestimmt im
« I. Abschnitt Allgemeiner Teil, 12 Inhalt und Mitteilung
der Erkenntnisse und Verfügungen
» unter
«§ 118. Alle Erkenntnisse sind den anwesenden
Parteien mündlich, den abwesenden schriftlich mitzu-
teilen. Wenn den anwesenden Parteien ein Erkenntnis
ohne Erwägungsgründe eröffnet
wird,so muss ihnen
das vollständige Erkenntnis schriftlich zugestellt werden.
sofern hierauf nicht ausdrücklich
verzjchtet wird.»
Art. 21 des kantonalen EG zum SchKG vom 23 .• auf die in diesem
AS 51 1-1925
26ep
tember 1911 lautet ,«Die Vorschriften des. Gesetzes
betreffend
,die Zivilrechtspflege . finde
368 Staatsrecht.
Gesetze vorgesehenen gerichtlichen Verfahren sach-
gemässe Anwendung, soweit icht im .Bundesgesetz
oder
in diesem Gesetze selbst eme AbweIchung vorge-
sehen ist.
» •
In einer Nachlassvertragssache trat das st. gallISChe
Kantonsgericht als obere Nachlassbehörde auf die Weiter-
ziehung des erstinstanzlichen Entsceides nach An:. 307
SchKG durch einen Gläubiger, der SIch der GenehmIgung
des Nachlassvertrages vor der unteren Nachlassbehörde
(Bezirksgericht) rechtzeitig durch schriftliche Eingabe
widersetzt
hatte, wegen Verspätung nicht ein. Es vertrat
die Auffassung, dass für den Beginn der Weiterzi.ehungs-
frist gegenüber den Gläubigern, auch den
zu~ ers~~snz
lichen Verhandlung nicht erschienenen, die mundhche
Verkündung des
Dispoitives am Verhandlungstae
genügen müsse und ein Anspruch darauf, dass die
Frist erst von der schriftlichen Mitteilung des voll-
ständigen motivierten Erkenntnisses berechnet werden
dürfe, aus
Art. 21 EG zum SchKG nicht hergeleitet
werden könne.
Einen dagegen erhobenen staatsrechtlichen
Rekrs
wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür und MISS-
achtung klaren Rechts) hat da!!! Bundesgericht abge-
wiesen.
Gründe:
Gleich der Bezeichnung der in Nachlassvertragssachen
zuständigen Behörden (Art.
23 Ziff. 3 SchKG), ist auch
die
Ordnung des Verfahrens vor diesen Behörden grund-
sätzlich Sache der kantonalen Gesetzgebung, soweit
nicht das Bundesrecht
in einzelnen Beziehungen dar-
über besondere Vorschriften aufstellt. Als eine solche
der kantonalrechtlichen
Ordnung anheimgegebene Frage
erscheint es, wie das Bundesgericht schon in dem
Urteile
in Sachen Schönenberger gegen Appenzell A.-Rh. vom
22. März 1924
(nicht veröffentlicht) ausgesproche hat,
insbesondere auch, in welcher Form: der EntscheId der
Gleichheit vor <lem Gesetz. N° 51.
369
Nachlassbehörde über die Bestätigung oder Verwerfung
des
. Nachlassvertrages den Beteiligten Zu eröffnen ist,
um die Weiterziehungsfrist des Art. 307 SchKG in
Bewegung zu setzen, ob dazu die mündliche Verkün-
dung am Verhandlungstage genügt oder eine schrift-
liche Mitteilung, sei es der vollständigen motivierten
Entscheidung oder doch wenigstens des Dispositives
erforderlich ist. Eine kantonale Bestimmung, welche
das letztere auch für das Nachlassvertragsverfahren
ausdrücklich vorschreiben würde,
hat der Rekurrent
nicht anzuführen vermocht. Die Tatsache aber, dass
die st. gallische Zivilprozessordnung für die
unter sie
fallenden Streitsachen die Rechtsmittelfristen
gegen-
über abwesenden Parteien und ebenso gegenüber an-
wesenden, wenn die mündliche Verkündung sich auf
das Dispositiv beschränkte, erst von der schriftlichen
Mitteilung des vollständigen Entscheides
an laufen
lässt,
ist deshalb nicht entscheidend, weil das Nachlass-
vertragsverfahren nicht zu jenen Sachen gehört, sondern
unter Art. 21 des EG zum SchKG fällt. Danach gelten
aber
für dasselbe die zivilprozessualen Regeln nicht
schlechthin, sondern es
ist nur ihre « sachgemässe »
Heranziehung vorgesehen. Es kann deshalb davon ab-
gewichen werden, wenn sich deren Anwendung als
nicht sachgemäss erweisen, der Eigenart
und ganzen
Gestaltung des Institutes des Nachlassvertrages nicht
entsprechen würde, wie sie aus den einschlägigen
Vor-
schriften des Bundesrechts hervorgeht. Die Frage aber,
ob sich eine solche Abweichung speziell inbezug
auf die
Form der Eröffnung des Bestätigungs-oder Verwerfungs-
entscheides rechtfertige, kann vom Bundesgericht nicht
frei überprüft werden.
Für die Abweisung der Beschwerde
aus
Art. 4 BV muss es genügen, dass sich dafür aus
Betrchtungen jener Art hergeleitete Gründe geltend
machen lassen, die nicht
von vorneherein als augen-
scheinlich haltlos oder für die zu entscheidende Frage
schlechterdings unerheblich erscheinen.
Ein solcher Grund
370 Staatsrecht.
konnte aber hier auf alle Fälle -auch wenn man die
übrigen
vom Kantonsgericht angeführten Erwägungen
für
sich allein als nicht genügend betrachten wollte -in
der Art gefunden werden, in der das SchKG selbst in
Art. 304 die Mitwirkung der Gläubiger im Verfahren
vor der erstinstanzlichen Nachlassbehörde und ihre
Ladung zur Verhandlung vor dieser geregelt hat. Das
Bundesgesetz hat damit selbst, im Interesse einer
raschen
und billigen Erledigung in die Ordnung des Ver-
fahrens
nach doppelter Richtung eingegriffen. Einmal
indem es, um auch gegenüber den Gläubigern giltig ver-
handeln
zu können, nur die öffentliche Bekanntmachung
des Verhandlungstermins, nicht die
persöllIiche Ladung
der einzelnen Gläubiger nach den Vorschriften des
Zivilprozesses fordert.
S9dann indem es jene Bekannt-
machung auch
in der Beziehung als genügend behan-
delt, dass
gestützt darauf der Entscheid am angesetzten
Verhandlungstennin ohne Rücksicht
auf das Erscheinen
oder Nichterscheinen der Gläubiger getroffen werden
kann, selbst wenn dies nach kantonalem Zivilprozess-
recht nicht zulässig, sondern zunächst noch eine zweite
Ladung
unter Androhung von Säumnisfolgen gegenüber
der ausgebliebenen
Partei erforderlich wäre. Ist es dem-
nach
Sahe des Gläubigers sich dadurch über den Tag
der Verhandlung zu unterrichten, dass er die amtlichen
Anzeigen der Nachlassbehörden
in den bezüglichen
Publikationsorganen verfolgt;
und hat er auf eine in-
dividuelle Mitteilung darüber keinen Anspruch, so
darf
es aber auch nur als eine folgerichtige Durchführung
desselben Gedankens
und der Stellung, die das Bundes-
recht selbst dem Gläubiger
im Verfahren zuweist, ange-
sehen werden, dass es
ihm obliegt, sich über den Inhalt
des gefällten Entscheides . rechtzeitig zu erkundigen.
wenn
er vom Weiterziehungsrechte des Art. 307 SchKG
Gebrauch machen will. Wenn das Kantonsgericht daraus
geschlossen
hat, dass es nicht als im Willen des Art. 21
EG zum SchKG gelegen angesehen werden könne, die
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 52. 371
Geltung der zivilprozessualen Vorschriften im Nachlass-
vertragsverfahren auch
auf den heute streitigen Punkt
zu erstrecken, und dass für den Beginn der Weiterzie-
hungsfrist den Gläubigern gegenüber die
mündlich
Verkündung des Dispositives am Verhandlungstage aus-
rei~hen müsse, so mag diese Auffassung vielleicht nicht
unanfechtbar sein.
Als willkürlich kann sie keinesfalls
bezeichnet werden.
Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass dem Schuldner gegenüber die Frist nach der
kantonalen Praxis erst von der (mündlichen oder schrift-
lichen) Eröffnung des vollständigen, motivierten
Er-
kenntnisses berechnet wird. Auch die Erleichterung der
Ladung durch Zulassung einer
biossen öffentlichen
Bekanntmachung
in Art. 304 SchKG gilt nur gegenüber
den Gläubigern,
und darf daher nicht auf den Schuldner
erstreckt werden,
der nach den ordentlichen prozessualen
Regeln persönlich zu laden
ist (J .lEGER, Kommentar
zu Art. 304 SchKG Nr. 4). Die verschiedenen Anforde-
rungen, welche
an die Fonn der Mitteilung des Ent-
scheides gestellt werden, finden deshalb eine Rechtferti-
gung
in der verschiedenen Stellung, welche das Gesetz
und zwar das SchKG selbst auch sonst beiden. im Ver-
fahren zuweist, sodass von einer Verletzung des Grund-
satzes der Rechtsgleichheit nicht die
Rede sein kann.»
52. Auszug aus clem Urteil vom 5. Duember 1995
i. S. Xe11er-Niac1erer gegen Bezirksgericht Vor4erlancl
Appenzell aJBh.
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fasst oder. die Drucklegung und Verbreitung veranlasst
haben, gegenüber ehrverletzenden Ausserungen einer in der
Presse erschienenen Erwiderung.
Der Rekurrent Keller-Niederer in Heiden erhob gegen
den
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