BGE 51 I 354
BGE 51 I 354Bge31.05.1928Originalquelle öffnen →
354 Expropriationsrecht. No 49. C. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 49. t1rteU vom 6. November 1926 i. S. von Arx gegen Regierungsra.t aes Xa.ntons Solothurn. Es istkeine Willkür und keine Verletzung des eidgenössischen Exproprlationsgesetzes, wenn demjenigen, dem ein Grund- stück enteignet worden ist, infolgedessen eine Wertzuwachs- steuer auferlegt wird. A. -Die Schweizerischen Bundesbahnen haben in Olten eine Liegenschaft expropriiert, die dem Rekur- renten gehörte; dafür wurde diesem in Jahr 1923 eine Entschädigung von 26,275 Fr. zugesprochen. Der Re- gierungsrat des Kantons Solothurn entschied infolge- dessen am 8. Juni 1925, dass er der Gemeinde Olten eine Wertzuwachs-oder Kapitalgewinnsteuer bezahlen müsse, und setzte den steuerpflichtigen Wertzuwachs auf 2835 Fr. 40 Cts. fest. Aus der Begründung des Ent- scheides' ist folgendes hervorzuheben: «Die im Streite liegende Steuerforderung stützt sich auf § 7 Ziff. 5 des Steuerreglementes der' Einwohnergemeinde Olten vom 16. Dezember 1909 (genehmigt vom Regierungsrat den 11. April 1910), wonach der auf Liegenschaften bei Handänderungen erzielte Kapitalgewinn für das Steuer- jahr, in welchem er erzielt wird, als Einkommen berechnet wird. Nach den Ausführungsbestimmungen hiezu vom 29. April 1910/11. Dezember 1913 ist als Liegenschaf- tengewinn anzusehen die Differenz zwischen dem Ver- äusserungspreis und dem frühern Erwerbspreis. Der Rekurrent wendet ein, dass die Terminologie der Aus- führungsbestimmungen zum Gemeindesteuerreglement, Expropriationsrecht. N° 49. 355, die mit § 14 ader Vollziehungsverordnung zum Staats- steuergesetz übereinstimmen,. sowie die Detailberatung über die Revision der kantonalen VolIziehungsverord- nung zum Staatssteuergesetz (vgl. Kantonsratsverhand- lungen vom Jahre 1912, S. 119/121/189) unbedingt darauf schliessen lassen, . dass bloss freiwillige Kaufs- geschäfte der Liegenschaftengewinnsteuer unterliegen. und niemals Entschädigungsforderungen der Eigen- tümer von Liegenschaften, die im Expropriationsver- fahren denselben als Schadenersatzwerte zugesprochen werden. Dieser Einwand ist aber unstichhaltig. Gemäss § 7 Ziff. 5 des erwähnten Reglementes unterliegt der bei« allen Handänderungen » resultierende Liegen- schaftengewinn schlechterdings der Einkommenssteuer- pflicht. Eine solche Handänderung ist sicherlich auch die Expropriation. Es würde übrigens, wie' die Steuerkom- mission zutreffend hervorhebt, eine Rechtsungleichheit gegenüber den Eigentümern, die einen im Wege der freiwilligen Veräusserung erzielten Wertzuwachs zu versteuern haben, bedeuten" wenn anderseits der in- folge Zwangsenteignung realisierte Liegenschaftengewinn nicht besteuert würde. Art. 44 des Bund~esetzes be- treffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat- rechten statuiert wohl, dass die Rechte, die Gegenstand der Abtretung sind, nach Bezahlung der Entschädigung ohne weiteres und ohne dass daher die Beobachtung irgend einer sonst etwa vorgeschriebenen Form erfor- derlich, oder der Bezug irgendwelcher daherigen Steuern oder Gebühren zulässig ist, an den Bauunternehmer übergehen, bezieht sich aber nicht auf eine allfällige, nach kantonalem Steuerrecht zu entrichtende Wertzu- wachssteuer, sondern hat lediglich die von dieser grund- verschiedene Handänderungssteuer und die Handände- rungsgebühren im Auge. » B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Ad. von Arx die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: « 1. Es sei
356 Expropriationsreeht. N° 49. der Wertzuwachssteuerentscheid wegen Rechtsverweige- rung und Willkür aufzuheben. 2. Es sei die dem Be- schwerdeführer zugesprochene Expropriationsentschädi- gung als nicht wertzuwachssteuerpflichtig zu erklären.» Zur Begründung wird ausgeführt: Der Entscheid der Regierung verstosse gegen das Gesetz über die Wert- zuwachssteuern, das den unverdienten « Liegenschaften- gewinn 1> besteuere, sich also nicht auf die Expropriations- entschädigung beziehe. Diese müsse in der Hauptsache einen Ersatz ermöglichen und bringe keinen Gewinn. Bei der Enteignung gebe es auch keinen Veräusserungs- preis, der mit dem Erwerbspreis verglichen werden könne. Sodann lasse es das eidgenössische Expropriationsge- setz, speziell in Art. 3 und 44, nicht zu, dass der Expro- priat wegen der Enteignnng mit einer Steuer belastet werde. C .............................................•. D. -Der Regierungsrat und der Gemeinderat von Olten haben Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
358 Exproprlationsrecht. No 49.
aber die vorliegende Liegenschaftengewinnsteuer nicht
dar ; ihr Objekt ist nicht die erwähnte Entschädigung
als solche, sondern die Wertvermehrung, die bei der
Liegenschaft des Rekurrenten vom Erwerb bis
zur Ent-
eignung eingetreten ist (BGE 45 I S. 286 und 47 I
S. 473), und zudem wird die Steuer nach
§ 7 Ziff. 5 des
Steuerregl. von Olten bei jeder gegen Entgelt
vor sich
gehenden Handänderung, nicht bloss bei einer Enteignung
erhoben.
.
3. -Nach Art. 44 ExprG erwirbt der Expropriant
die enteigneten Rechte,
«ohne dass der Bezug irgend
welcher daherigen Steuern oder Gebühren zulässig
ist»
(im franz. Text : «sans qu'il puisse tre soumis a aucun
impöt ou emolument quelconque »). Diese Vorschrüt
befreit also nach ihrem .Wortlaut
nur den Exproprianten,
nicht auch den Expropriaten von gewissen Steuern
(vgl. BGE
20 S. 375 40 I S. 322). Nimmt man aber auch
an, dass sie jegliche Besteuerung des
mit der Enteignung
sich vollziehenden EigentumswechseIS, also die Belastung
des Expropriaten
mit einer Handänderungsgebühr oder
-steuer ebenfalls ausschliesse,
so folgt daraus doch
nicht, dass diesem eine Wertzuwachssteuer der
vor-
liegenden Art auch nicht aufgelegt werden dürfe; denn
diese Steuer
trifft nicht, wie. jene, die Handänderung,
sondern die bis dahin entstandene Vermehrung des
Wertes der enteigneten liegenschaft. Nach
HÖNIGER,
Reichszuwachssteuergesetz S. 41 f. Anm. 6 N. 1 ist
denn auch bei einer Enteignung zwar die Auflage der
Reichsbesitzwechselabgabe, nicht aber diejenige der
Reichszuwachssteuer ausgeschlossen.
4. -Die Annahme des Regierungsrates, dass der
Wertzuwachs für Ad. von
Arx 2835 Fr. 40 Cts. betrage,
ist nicht angefochten worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
ExproprlaUonsrecht. N0 50.
50. A.rrii au 90 Dovembre 1995
dans la cause Ohemins ae rer fea6mu
contre Boeiete co operative mue ae cODSommation.
359
Expropriation: Il n'y a pas de recours par l10ie de joncUon
en matiere d' expropriation.
La suppression d'un droit de preempli.on confere au titulaire
de ce droit la qualite d'exproprie et Iui donne droit a la
reparation de tout Ie dommage cause y comprls celui resul-
tant de Ia privation d'avantages de fait connexes.
A. -Les Chemins de fer federaux exproprient, a
Geneve, ies terrains necessaires a la reconstruction de
la gare de Cornavin. Au tableau d'expropriation figure,
notamment,
un immeuble sis place de Montbrillant et
appartenant aux hoirs Noirfalise (parcelle N° 5850,
feuille 41, extrait du feuillet 2818, de 560,30 m
2
).
Un hangar avait ete construit, dans les annees 1860
a
1865, sur le terrain en question. M. eh. Noirfalise y
expioitait, autrefois, un commerce de combustibles.
En date du 10 mai 1918, le Conseil d'administration
de
la Societe cooperative suisse de consommation ratifia
«l'entente intervenue avec Monsieur Noirfalise concer-
nant la reprise de ses chantiers, savoir :
prix de location . . . . . . . . .
Fr. 13,000
prix d'achat des hangars . . . .. » 25,000
reprise . . . . . . . . . . . .. » 25,000».
La vente de la construction ne fit point l'objet d'une
convention ecrite ni d'une annotation
au registre foncier.
Un contrat fut passe, en revanche, pour la location· du
terrain, le 25 juin 1918,
et inscrit au registre foncier le
25 avril 1923. Aux termes de cet aecord, le bail
etait
consenti pour une duree de dix ans, soit jusqu'au 31 mai
1928. Il renfermait
la clause suivante:
«Au cas Oll, pendant la periode allant du 1 er juin
1918
au 31 mai 1928, M. Noirfalise recevrait de la part
d'un tiers des offres d'acquisition des immeubles dont
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