BGE 51 I 341
BGE 51 I 341Bge08.12.1924Originalquelle öffnen →
340·StritfrEicht. '
klägeriil eiileZuWiderhandhmg gegen 'litt. a und gegen
litt. c des Art 24 MSchG.,
, a) Es ist richtig, dass bei der WO'rtmarke jeglich
Wiedergabe in: Zeichen, jede Wiedergabe, die, nicht rein
lautlich, mündliCh' ist, 'eine {( Nachmachung » ist. Damit
'diese einen Eingriff in das geschützte Markenrecht' ent
halte ist aber weiter nO'twendig, dass 'sie «marken-
mässig }) erfolg, d h.auf der Ware oder deren Ver ..
packung angebracht sei,und dass dadurch eine Ver-
wechslungsgefahr geschaffen sei. Es braucht nicht untfir
sucht, zu' werden, . wie es 'sich im vO'rliegenden' Fall
mit dem ersten ErfO'rdernis verhalte, weil jedenfalls das
zweite nicht erfüllt ist. Die, Auffassung der KassatiO'ns.-
klägerin-die sie auf den WO'rtlaut vO'n Art. 24 litt. a
MSchGstützt; dass bei Nachmachung, im Gegensatz
zur NachahiIiung,eine Täu:schungs und Verwechslung&-
inöglichkeitüberhaupt nicht erfO'rderlich sei, ist O'ffenbar
rechtsirrtümlich,urid mit'dem Geist des Gesetzes, nicht
vereinbar. Das
'ganze Institut des Markenschutzes, wie
das weitere Gebiet des unlautern Wettbewerbs, beruht,
neben dem
Schutz des Individualrechts des BereChtigten,
auf dem Schutz vO'n Treu und Glauben im Verkehr (vgl.
u. a.' das in der KassatiO'nsschrift selbst angeführte
Urteil BGE 33 I 209 Erw.' -5 i. f.). Dass das Gesetz
die 'Verwechslungsmöglichkeit bei der Nachmachung,
dem
WO'rtlaut nach, nicht erwähnt, beruht darauf, dass
es,
'vO'm Normalfall ausgehend, annimmt, eine Vet-
wechslungsmöglichkeit sei bei der Nachmachung O'hne
weiteres gegeben; während die Nachahmung nur dann
als Markenrechtsdelikt
strafbar sein SO'll, wenn sie sO'weit
geht, dass sie die Verwechslungsgefahr schafft, im übrigen
aber, bei genügender Unterscheidbarkeit, ein Eingriff
in die geschützte
Marke nicht vO'rliegt. Nun ist klar,
dass bei dem hier allein
in Frage stehenden Einzelakt des
Verkaufs ,an Dr. ThO'mann und der Aufschrift « SedO':"
brO'I» auf der Düte vO'n einer Verwechslungsgefahr
in
", keiner Weise die Rede sein kann, da ja der Käufer
Unterlassung der Zahlung-<les Militärpflichtersatzes. No 46. 341
genau wusste. dass er Isatose; und nicht SedobrO'l be-
komme. Was mündlich zwischen ihm und Sch.ver-
handelt wO'rden ist, bedarf näherer Aufklärung nicht,
da biossemündliche Versicherungen den Tatbestand
einer Markenrechtsverletzung ,nimmer erfüllen können.
b) Hieraus ergibt sich O'hne weiteres, dass auch ein,
Delikt' nach Art. 24 litt., C SchGcht vO'rliegt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
H. UNTERLASSUNG, DER ZAHLUNG,
DES MILITÄRPFLICHTERSATZES
NON PAIEMENT DE LA TAXE l\lILITAIRE
46. l1rteil des Xassationahofes vom as. Dezember 1925
i. S. Bunclesanwaltschaft gegen Spring. -
Schuldhafte Nichtbezahlung des M n i t a r p f I ich t e r ,-
s atz es: Vermag die n a eh t r ä g Ii e h Ei Za h I u n g
Straflosigkeit herbeizuführen '1 ,
6undgesetz vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung
desjenigen über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 ;
Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht v(;n 1853 Art. 32
'litt. a; Militärorganisation vom 12. April 1907 Art. 1.
A. ~ Johann Spring wurde am 4 Mai 1925 vO'm
Richteramt V Bern wegen schuldhafter Nichtbezahlung
des Militärpflichtersatzes für
1924, im Betrage vO'n,
20 Fr. 40 Cts. zu einem Tage Haft und 24 Fr. 45 Cts. KO'sten
verurteilt, dagegen -auf seine Appellation hin durch
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des KantO'ns
Bern vom 9. September 1925 freigesprO'chen, unter
Auferlegung weiterer Kosten vO'n 17 Fr. 50 Cts., nachdem
er inzwischen am L August den betreffenden Militär'7
pflichtersatz ,~eleistet hatte.
342 Strafre:cht. B. -Gegen letzteres Urteil hat das Eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement Kassationsbeschwerde eingelegt; sodann hat die Bundesanwaltschaft den Antrag gestellt und schriftlich begründet, « der Freispruch » sm. aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zu- rückzuweisen. , Der Kasso1ionshof zieht in Erwägung : Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Nicht- entrichtung des Militärpflichtersatzes ein Tatbestands- merkmal des Deliktes der schuldhaften Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes sei, und hat angenommen, dass dieses Merkmal fehle und daher jenes Delikt nicht vor- liege, wenn der Pflichtersatz vor der strafgerichtlichen Beurteilung geleistet wurde, sei es auch erst vor der Beurteilung der mit Devolutiveffekt ausgestatteten Ap- pellation. Diese Auffassung steht im (bewussten) Wider- spruch zu den Urteilen des Kassationshofes vom 22. Mai 1925 in Sachen Müller und Ziegler, wo in Erw. 5 ausgeführt wurde: «Dass der Kassationskläger sodann seine Steuerschuld am ... , also vor dem Erkenntnis des Appellationsgerichts, jedoch n ach demjenigen des Polizeigerichtspräsidenten bezahlt hat, vermag ihn von der Bestrafung nicht zu befreien ..... Mit dem erfolglosen Ablauf der ihm in der zweiten Mahnung angesetzten Zahlllngsfrist war sein Vergehen der schuldhaften Nicht- bezahlung des Militärpflichtersatzes vollendet. Da aber das Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 (seil. Bundes- gesetz betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878) über die Wirkung der nachträglichen Zahlung der Steuer keinerlei Bestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Vorschriften des Bundesstrafgesetzes, und danach wirkt gemäss Art. 32 litt. a die tätige Reue nur strafmildernd, nicht strafbefreiend. )) Hieran ist festzuhalten. Freilich vermag sich die Vorinstanz darauf zu berufen, dass ihre im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachte Auf- Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 46. 343 fassung auf das Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. Juni 1905 an die Kantonsregierungen zurückgeht, worin diesen zuhanden der Gerichtsbehörden zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Vereinigte Bundesversammlung in konstanter Begnadigungspraxis das angeführte Gesetz dahin interpretiert habe, « dass Bestrafung wegen schuld- hafter Nichtbezahlung der Militärsteuer nur dann ein- treten solle, wenn die Schuld nicht bis zum gerichtlichen Urteil getilgt werde, dass also auch nach erfolgter Überweisung bis zu diesem Zeitpunkt die Zahlung vor Strafe schütze », mit der Begründung, « dass der Zweck des Gesetzes lediglich ein fiskalischer ist und darin besteht, durch Strafandrohung die Ersatzpflichtigen zur . Bezahlung einer ökonomischen Leistung zu verhalten, sofern dies in ihrem Vermögen liegt ». Allein der Aus- gangspunkt dieser Begnadigungspraxis. dass nämlich der Zweck des erwähnten Ergänzungsgesetzes lediglich ein fiskalischer sei, trifft jedenfalls heute nicht mehr zu, nachdem die Militärorganisation vom 12. April 1907 in Art. 1 die Militärsteuerpflicht ausdrücklich gleich der Militärdienstpflicht als eine Art der Wehrpflicht be- zeichnet hat (vgl. das Urteil vom heutigen Tage in Sachen der Kassationsklägerin gegen Straumann und Kons., Erw. 3). Sodann verbieten allgemein gültige Sätze des Strafrechts, dass aus dieser Begnadigungspraxis etwas für die Rechtsanwendung hergeleitet werde. Wird näm- lich nach dem angeführten Gesetz bestraft, « wer schuld- hafter Weise, ungeachtet zweimaliger Mahnung durch die Militärbehörden, den Militärpflichtersatz nicht ent- richtet», so ist das Vergehen vollendet und der staat- liche Strafanspruch zur Entstehung gelangt, sobald die in der zweiten Mahnung gesetzte letzte Zahlungsfrist abgelaufen ist, vorausgesetzt natürlich, dass der Ersatz- .pflichtige die Steuer bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen vermochte, also sich schuldhaft verhielt, wenn er es nicht tat. Die erst nach Ablauf jener Frist geleistete
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Strafrecht.
Zahlung vermag nichts mehr daran zu ändern, dass
das Vergehen vollendet ist,
und vermöchte Straflosigkeit
nur unter dem Gesichtspunkt herbeizuführen, dass sie
• den entstandenen Strafanspruch zum Erlöschen brächte.
Für eine derartige Bedeutung der nachträglichen Zahlung
gibt aber weder das Ergänzungsgesetz von 1901 noch,
wie in den früheren Urteilen ausgeführt, das Bundes-
gesetz über das Bundesstrafrecht
von 1853 einen An-
haltspunkt ab, und es kann infolgedessen für die Aus-
legung jenes Gesetzes nichts darauf ankommen, dass
ihm die Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde
nachträglich diesen Sinn beilegte, ohne übrigens· aus-
nahmslos
darauf zu bestehen (vgl. Bundesblatt 1921 III
deutsche Ausgabe S. 141 ff., franz. Ausgabe S. 55 ff.,
1925 II S. 366 f. bezw. 387 f.). Die Auffassung der Vor-
instanz gerät also mit - allgemein anerkannten straf-
rechtlichen Grundsätzen in Widerspruch, wenn sie die
Vollendung des Vergehens der schuldhaften Nicht-
bezahlung des Militärpflichtersatzes bis
zur strafrecht-
lichen Verurteilung hinausschieben will,
ja sogar bis zur
Verurteilung durch die zweite Instanz in denjenigen
Kantonen, deren Strafprozessrecht für Fälle solcher
Art eine Appellation mit Deyolutiveffekt vorsieht.
Ferner ,begünstigt sie den Ersatzpflichtigen in ganz
ungerechtfertigter Weise gegenüber dem Militärdienst-
pflichtigen,
im Verhältnis zu welchem jener ohnehin
schon dadurch besser gestellt ist, dass er zunächst noch
zweimal
zur Nachholung der versäumten Erfüllung der
Wehrpflicht durch Zahlung der Militärsteuer
gemahnt
wird, bevor er wegen Verletzung der Wehrpflicht zur
Strafe gezogen werden kann. Ausserdem lässt sie ausser
acht, dass die Strafandrohung hauptsächlich den
Un-
georsam treffen will, als welcher sich die Nichterfüllung
der Wehrpflicht in der
Form der Militärsteuerpflicht
darstellt,
und nur nebenbei als (indirekt wirksames)
Zwangsmittel
zur Vollstreckung der Steuerforderung in
Betracht fällt, ansonst sie mit dem bundesverfassungs-
I
!
Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47. 345
mässigen Verbot des Schuldverhaftes . kaum vereinbar
wäre.
Und endlich vermag die Rechtsprechung der
Vorinstanz auch
gar nicht dem richtig verstandenen
Interesse der säumigen Ersatzpflichtigen zu dienen,
da
die Kosten, weIche sie ihnen verursacht, ausser jedem
Verhältnis
zur Steuerschuld stehen können, wie gerade
der vorliegende
Fall zeigt. Damit soll natürlich nicht
bestritten werden, dass die nachträgliche Zahlung
gege.;.
benenfalls ein Indiz dafür abzugeben geeignet sein kann,
dass der Ersatzpflichtige die Steuer nicht früher
zu
bezahlen vermochte, m. a. W. der Zahlungsverzug ihm
nicht zum Verschulden angerechnet werden darf ; allein
ob sie
unter diesem Gesichtspunkt die Freisprechung
rechtfertigt, lässt sich
nur auf Grund der Prüfung der
besonderen Verhältnisse jedes einzelnen Falles
ent-
scheiden.
Demnach erkennt
der Kassationshof:
Die Beschwerde wird begründet erklärt und das an-
gefochtene Urteil aufgehoben.
47, OrteU des ltassationshofes 'Vom 2S. Dezember 19a5
i: S. B\m!esanwaltschaft gegen Stra.umann und Xonsorten
Schuldhafte Nichtbezahlung des Mili-
t ä r p f I ich t e r s atz e s. Anwendbarkeit des Bundes-
gesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiska-
lischer und polizeilicher Bundesgesetze von 1849 verneint.
Ver jäh run g in drei Jahren gemäss Art. 34 litt. c
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht von 1853.
A. -Die Kassationsbeklagten, welche (mindestens)
zweimal
an die Entrichtung des Militärpflichtersatzes
gemahnt worden waren,
und zwar letztmals:
Straumann am 30. November 1923 für die Steuer pro
1920, Fr. 48,
Schönenberger
am 8. Dezember 1924 für den Rest der
Steuer pro
1923, Fr. 19,
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