BGE 51 I 32
BGE 51 I 32Bge09.01.1925Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
p.as abuse. Toutefois, si ron ne peut pas dire que les
circonstances de fait exigeaient
qu'on mit l'Astoria au
benefice du mme traitement que le Restaurant de la
Maison ouvriere, et si, des lors, la garantie de l' egalite
devant la loi n'a pas He violee, il convient de remar-
quer que les circonstances eussent aussi pennis au
Conseil d'Etat d'arriver a une autre solution et de re-
venir en faveur de l' Astoria sur ses premieres decisions.
Le Tribunal jidiral prononce:
Le recours est rejete.
6. Orteil vom 13. März 19a5
i. S. Sutz gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht
des Xantons Zürich.
Es ist vor Art: 31 BV zulässig, Personen, die weniger als 18
Jahre alt SInd, von gewöhnlichen Kinematographen Ifor-
stllungen auszuschliessen und jüngere Kinder auch zu ge-
Wlsen dIesen dürfen nur Filme vorgeführt werden, die für
dIeses Alter als zulässig erklärt worden
sind.» In der
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6. 33
früheren Fassung lauteten die entsprechenden Bestim-
mungen: « Kindern unter 15 Jahren ist der Besuch der
Kinematographen auch
in der Begleitung von Erwach-
senen verboten. -Kindervorstellungen dürfen
nur mit
Bewilligung des Gemeinderates, dem die Programme zur
Genehmigung vorzulegen sind,
veranstaltet werden .. Der
Besuch solcher Vorstellungen ist auch Kindern unter
15 Jahren gestattet. » Nach § 26 der abgeänderten Ver-
ordnung darf ein Film ohne Bewilligung nicht vorge-
führt werden; die Polizeidirektion ordnet die Prüfung
der Filme durch Sachverständige
an und entscheidet
über Zulassung oder Verbot.
Der Kinematographendirektor Hans Sutz hat am
.16. April 1924 von der kantonalen Polizeidirektion die
Bewilligung erhalten, die Filme
« Das romantische
Indien» und « Frigo als Seekapitän » Jugendlichen vom
10. Altersjahre an vorzuführen. Zu den am 16., 19. und
21. April veranstalteten Vorführungen dieser Filme hat
Sutz auch Kinder unter 10 Jahren zugelassen. Er wurde
deshalb vom Polizeirichteramt der
Stadt Zürich wegen
Übertretung des
§ 26 der Kinematographenverordnung
gebüsst. Die Busse wurde vom Bezirksgericht,
<;las Sutz
angerufen hatte, aufgehoben, weil die Bedingung der
Nichtzulassung von Kindern unter 10 Jahren über die
Verordnung hinausgehe. Auf Nichtigkeitsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft hin wurde
aber vom Obergericht
des
Kantons Zürich, IH. Kammer, die Bussenverfügung
aufrecht erhalten
mit folgender Begründung: « Dass eine
Polizeierlaubnis
mit Bedingungen verbunden sein kann,
welche die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen sicher-
stellen sollen,
ist in Theorie und Praxis anerkannt.
Wenn das Bezirksgericht betont, dass die
Exekutiv-
behörden bei solchen Auflagen sich im Rahmen der
von ihnen zu vollziehenden Gesetze
zu' halten hätten,
so ist dies an sich richtig. Die Auffassung, dass die
Polizeidirektion durch die von
ihr im vorliegenden Falle
vorgenommene Einschränkung der erteilten Bewilli-
AS 51 1-1925 3ugdvorstellungen nicht zuzulassen. _ Es bildet
ke!ne
Iillku:, wenn einer kantonen (zürcherischen) PoIi-
zelbehorde die Befugnis zuerkannt wird, bei der Bewilligung
von Jugendvorstellungen jüngere Kinder hievon auszu-
schIiessen, obwohl die massgebenden Vorschriften
nicht
usdrücklich einen Unterschied zwischen der jüngern und
altem Jugend machen. . '
A. -Nach § 27 der zürcherischen Verordnung über
den Betrieb von Kinematographentheatern
und Film-
verleihgeschäften vom 16. Oktober 1916, nach der
abgeänderten Fassung vom 26.
Juni 1922, haben zu
allgemeinen Vorstellungen der Kinematogra phentheater
nr Personen von über 18 Jahren Zutritt. « Jugendlichen
bIS zum vollendeten 18. Jahre », bestimmt Absatz 2
« ist ?er Zutritt zu besonderen Vorstellungen gestattet
34 Staatsrecht. gung über die Kinematographenverordnung hinausge- gangen sei, kann jedoch nicht als zutreffend anerkannt werden. Nach dem ursprünglichen Wortlaut des § 27 der Verordnung war der Besuch von Kindervorstel- lungen, die vom Gemeinderat bewilligt waren, auch Kindern unter 15 Jahren, die sonst vom Besuch der Kinomatographen ganz ausgeschlossen waren, allgemein gestattet. Daraus mochte abgeleitet werden, dass die Zulassung eines Films für Kindervorstellungen schlecht- hin bedeute, dass er vor Kindern aller Altersstufen vor- geführt werden dürfe. Bei der Revision der Kinemato- graphenverordnung vom Jahre 1922 ist nun aber nicht nur die Altersgrenze, von der an der Besuch allgemeiner Vorstellungen statthaft ist, vorgerückt worden, sondern es hat der § 27 auch sonst eine Veränderung erfahren, da nun in Absatz 2 nur noch gesagt ist, dass Jugend- lichen bis zum vollendeten 18. Altersjahre der Zutritt zu hesondern Vorstellungen gestattet sei. Indem die Verord- nung lediglich allgemein von besonderen Vorstellungen spricht, zu denen die Jugendlichen Zutritt haben sollen, lässt sie es zu, dass die Polizeidirektion bei Erteilung der Bewilligung die geistige Reife der an der Vorstellung teilnehmenden Zuschauer innerhalb der von der Verord- nung gezogenen Altersgrenze berücksichtigt und dar- nach und im Hinblick auf den Inhalt des Films bestimmt, vor welchen Jugendlichen de..r letztere gespielt werden darf. Der Zweck des § 27 der Verordnung besteht darin, die heranwachsende Jugend vor dem verderblichen Einfluss ungeeigneter kinematographischer Vorstellungen nach Möglichkeit zu schützen ; um dieses Ziel besser zu erreichen, ist das Schutzalter von 15 auf 18 Jahre er- höht worden. Gerade diese Heraufsetzung des Schutz- alters und überhaupt der Fürsorgegedanke, welcher der Verordnung zu' Grunde liegt, machen es zu einer Not- wendigkeit, bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorführung von Filmen vor Jugendlichen zwischen jüngeren und älteren Kindern zu unterscheiden. Denn Handels-und Gewerbefrellieit. N° 6. 35 der Reifegrad der für Kindervorstellungen in Betracht kommenden Jugendlichen ist nunmehr ein derart ver- schiedener, dass ein zur Vorführung angemeldeter Film sich gewiss in vielen Fällen zwar für die eine, nicht aber für die andere Kategorie von Jugendlichen eignet. Wirkt der Film auf jüngere Kinder schädlich, so ist es klar, dass er nicht freigegeben werden darf, da sonst der Zweck der Verordnung vereitelt würde. Anderseits müsste es aber auch als unrichtig bezeichnet werden, wenn ein für die Belehrung der reiferen Jugend geeigneter und zu empfehlender Film nur deswegen von der Vorführung ausgeschlossen würde, weil er für ganz junge Kinder nicht passt. Diese Überlegung zeigt, dass sich die von der Polizeidirektion vorgenommene Unterscheidung zwi- schen älteren und jüngeren Jugendlichen in vielen Fällen geradezu aufdrängt. Dieselbe muss daher, da sie mit dem Wortlaut des § 27 durchaus vereinbar ist, als im Sinne der Verordnung liegend betrachtet werden. » B. -Gegen dieses Urteil hat Sutz die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. Es wird geltend gemacht, das Urteil verstosse insofern gegen Art. 4 BV, als es den Grundsatz.: « keine Strafe ohne Gesetz» verletze, sowie gegen Art. 31 BV. In ersterer Beziehung wird ausgeführt: Eine einge- schränkte Bewilligung für Jugendvorstellungen sei un- zulässig, da sie in der Verordnung keine Grundlage finde. Das ergebe sich aus deren Wortlaut, aus der Entstehungs- geschichte und dem Sinne derselben. Im Zweifelsfalle müsse sie im Sinne der Gewerbefreiheit ausgelegt werden. Eine andere Auslegung wäre willkürlich und widerrecht- lich. Was die· Entstehungsgeschichte betrifft, wird auf den Wortlaut der Bestimmung in der Fassung von 1916 verwiesen, und was den Sinn der Bestimmung betrifft, wird geltend gemacht: Ihr Zweck sei, die Kinder vor moralischer Gefährdung zu schützen. In dieser Beziehung sei eine Unterscheidung nach verschiedenen Alters- stufen nicht gerechtfertigt, was für Jugendliche unver-
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fänglich sei, sei es in der Regel auch für Kinder; erstere
seien sogar
für Anzüglichkeiten zugänglicher. Andere
Gesichtspunkte seien bei der Prüfung ausgeschlossen.
Die Abgrenzung, die die Polizeidirektion mache, sei
wohl
auf das Bestreben zurückzuführen, Jugendliche
unter einem gewissen Alter überhaupt vom Kino aus-
zuschliesel .. Diee Beugnis. sei aber in der Verordnung
der
Polizeldrrekbon mcht emgeräumt. Es bestehe kein
Grund der öffentlichen Sittlichkeit,
Kinder von dem
Besuch von Jugendvorstellungen auszuschliessen.
Ein
solches Verbot verstosse gegen die Gewerbefreiheit. Und
eine Verfügung, die von der gegenteiligen Annahme aus-
gehe, verstosse gegen die Verordnung, die eine Diffe-
renzierung nicht kenne.
Der allgemeine Ausschluss von
Kindern
unter 10 Jahren könnte nur in allgemeinen
Wohlfahrtsgründen liegen, die aber nicht berücksich-
tigt werden dürften. Der Polizeidirektion könne auch
ein
Urteil, wo die Schutzgrenze zu ziehen sei, nicht zuge-
standen werden, wie sie denn auch diese Grenze ver-
schieden gezogen habe (bei 10, 12
und 15 Jahren). Der
Gesetzgeber habe das auch nicht gewollt. Wenn der
St.a
at
, zu solchen Unterscheidungen nicht fähig sei, so
seI eme diesbezügliche Verfügung unmöglich, unan-
gängig
,und willkürlich. Die vom Gesetz gezogenen
Grenzen dürften nicht verschoben werden.
C. -Die Staatsanwaltschaft von Zürich hat auf
Abweisung der Beschwerde
a:ngetragen, indem sie auf
die Erwägungen des angefochtenen
Urteils verweist
und beifügt: ( Das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich verstösst weder gegen Art. 4 noch gegen Art. 31
der, BY:, Es ist klar, dass sich die Bussenverfügung des
Polizemchters gegen
Hans Sutz auf die Kinematogra-
phenverordnung vom
16. Oktober 1916, abgeändert
d.en 26 .. Januar 1922, stützen kann. In der Befugnis,
emen
FIlm als Kinderfilm zuzulassen oder abzulehnen
ist auch die Befugnis enthalten, einen Film beschränkt
als Kinderfilm zuzulassen,
d. h. für Kinder von einem
,
"
I
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6. 37
gewissen Alter unter 18 Jahren an. Die Verfügung des
Polizeirichters verstösst auch nicht gegen den Grund-
satz der Gewerbefreiheit. Die Polizei direktion
hätte
diesen Film als Kinderfilm ebensogut ganz verbieten
können gestützt
auf die zit. Kinematographenverord-
nung. Auch in diesem Falle
hätte von einer Verletzung
der Gewerbefreiheit nicht die Rede sein können.
Um so
weniger
kann aber von einer Verletzung der Gewerbe-
freiheit die Rede sein, wenn die Polizei direktion den
Film
mit Beschränkung auf Kinder über 10 Jahren zu-
gelassen
hat. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
38 Staatsrecht. fluss der Erziehungsgewalt des Staates, kraft deren er die Jugend vor Verwahrlosung zu schützen und von unnützen oder schädlichen Ausgaben abzuhalten be- rufen ist, als zulässige polizeiliche Beschränkung in der Ausübung des Kinematographenbetriebes anerkannt wor- den (s. BGE 39 I S. 16; 41 I S.268 f.; 42 I S. 274 ff.; 43 I S. 260 f. und Entscheid vom 2. Februar 1917 i. S. des Verbandes der Interessenten im kinematographischen Gewerbe der Schweiz gegen Bern, Erw. 5). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein vollständiger Ausschluss von jugendlichen Personen vom Kinematographen- theater mit der Gewerbefreiheit vereinbar wäre (vgl. BGE 42 I S. 477), da jedenfalls gegen die in Zürich bestehende Verweisung der Jugendlichen auf besondre Vorstellungen nichts einzuwenden ist, sowenig wie gegen die daselbst angenommene Grenze des Schutzalters (vgl. BGE 43 I S.260). Sobald aber danach die Zulassung Jugendlicher zu kinematographischen Vorstellungen auf solche Weise ohne Verletzung der Gewerbefreiheit be- schränkt werden darf, kann es dann auch nicht als Ver- letzung der Gewerbefreiheit betrachtet werden, wenn innerhalb des Schutzalters Abstufungen nach dem Masse des Schutzbedürfnisses gemacht werden in der Weise, dass bestimmte Vorführungen nur Jugendlichen von einer geWissen Altersstufe an zugänglich und der jüngern verschlossen sein sollen. Wenn auch solche Unterschei- dungen etwas unsicheres an sich tragen, so sind doch die natürlichen Unterschiede in der Aufnahmefähigkeit und Beeinflussbarkeit innerhalb des schutzwürdigen Alters derart beträchtlich, dass es sich rechtfertigt, das Besuchsverbot für eine untere Stufe weiter auszudehnen als für eine obere, und so Jugendvorstellungen für alle Jugendlichen und solche für die reifere Jugend zu unter- scheiden. Der Einwand, dass gerade die reifere Jugend den Gefahren des Kinematographen' mehr ausgesetzt sei, weil Anzüglichkeiten für sie gefährlicher seien, be- rührt nur eine Seite der Sache und schlägt gegenüber dem Handels-und Gewerbefreiheit. No 6. 9 Unterschied in der geistigen Reife nicht durch. Gerade da wo, wie in Zürich, die Grenze des Schutzalters hoch hinaufgesetzt ist, erscheint es als Milderung des Verbots der Zulassung Jugendlicher und damit der Einschrän-: kung der Gewerbefreiheit, wenn Vorstellungen, die wegen der Rücksicht auf die untere Altersstufe nicht gestattet werden dürften, doch für die obere zugelassen werden. Somit ist vom Standpunkt der Gewerbefreiheit aus gegen die durch die Praxis der zürcherischen Polizei- direktion eingeführte Unterscheidung von Vorstellungen, in denen alle Jugendlichen zugelassen werden, und sol- chen, in denen nur Jugendliche von einem gewissen Alter an Zutritt haben, nichts einzuwenden. 3. -Dagegen kann es sich fragen, ob die Polizei- direktion befugt sei, derartige Unterscheidungen einzu- führen, ob eine solche Befugnis in ihrem Bewilligungs- recht inbegriffen sei oder nicht. Dem Rekurrenten ist zuzugeben, dass sich gegen die Bejahung der Frage die von ihm erhobenen Bedenken anführen lassen. Doch vermögen diese gegenüber den grundsätzlichen Erwä- gungen, die zur Verneinung der gestellten Frage führen, nicht aufzukommen. Es handelt sich um eine Frage des kantonalen Staats-und Verwaltungsrechts, deren Nach- prüfung dem Bundesgericht nur aus dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV zusteht. Und auf diesem Boden erscheint es keineswegs als willkürlich, wenn gesagt wird, dass in der Befugnis zur Erteilung von Bewilligungen zur Ver- anstaltung von Sondervorstellungen für die schutz- bedürftige Jugend auch die Befugnis enthalten sei, nur beschränkte, mit einer Bedingung versehene Bewilli- gungen zu erteilen, solange sich diese Bedingungen mit dem Zwecke der Beschränkung und des Bewilligungs- zwanges vertragen und in der gleichen Richtung sich bewegen (vgl. OTTO MA YER, Deutsches Verwaltungs- recht I S.259 u. 261). Das trifft aber bei der in Frage stehenden Bedingung gewiss zu: stand es doch der Poli- zeidirektion zu, die nachgesuchte Bewilligung für die
40 Staatsrecht.
Vorführung der beiden Filme wegen der Rücksicht' auf
die eigentlichen Kinder überhaupt zu versagen. Der Wort-
laut des § 27 der Verordnung schliesst diese Auffassung
nicht zwingend aus, wie das Obergericht richtig aus-
führt; das Bedenken, das sich aus der früheren Fassung
der Bestimmung ergibt,
ist vom Obergericht gewürdigt,
aber
mit zutreffenden Gründen beseitigt worden. Gerade
auch die durch die neue Fassung erfolgte Heraufsetzung
des Schutzalters spricht
für die Zulassung von Abstu-
fungen. Dem weitem Bedenken, dass
man mit der Zu-
lassung solcher Beschränkungen bei den Bewilligungen
von Jugendvorstellungen
zu rein willkürlichen Abstu-
fungen komme,
ist in der Weise Rechnung zu tragen,
dass die Beteiligten
auf eine möglichst gleichmässige
Handhabung der Filmprüfung für Jugendliche
und darauf
hinwirken, dass die Polizeidirektion Abstufungen
in der
Zulassung von Jugendlichen
nur gestützt auf das Gut-
achten der Sachverständigen vornimmt.
Es ist ferner
klar, dass
es nicht anginge, durch die Praxis der voll-
ziehenden Behörden Kinder
unter einem bestimmten
Alter gänzlich von kinematographischen Vorstellungen
auszuschliessen ; falls eine solche Tendenz bestehen
sollte, wäre ihr aber auf administrativem Wege
ent-
gegenzureten.
Demnach erkermt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird im Sine der Erwägungen abge-
wiesen.
Vgl. auch Nr.
4. -Voir aussi n° 4.
Niederlassungsfreiheit. No 7.
IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LffiERTE D'ETABLISSEMENT
7. Arrit d.u 21 fevrier 1926 dans la cause ltormann
contre ConaeU d.'Etatdu canton de Geme.
41
Art. 45 Const. fed. -L'etablissement ne peut pas ~tre refuse
par le motif que le requerant a subi dans un autre canton
·une condamnation qui, d'apres la loi du canton 01) l'eta-
blissement est sOllicite, entraine la privation des droits
civiques.
L'etablissement
ne 'peut pas ~tre retire a celui qui, apres
s'~tre etabli, subit une condamnation pour un delitcommis
alJant son etablissement.
A. -Adolf Kormann, ressortissant bernois, est venu
s'Hablir a Geneve avec sa femme, le 18 septembre 1924.
Il
entra au service de M. Coutinho, en qualite de chauffeur
et sa femme en qualite de femme de chambre. Ses deux
enfants resterent aupres de leurs grands parents a, Messen.
A raison de taxes militaires
arrlerees, les autorites
bernoises refuserent de delivrer a Kormann ses papiers
de
legitimation.
Le 3 decembre 1924 le Departement genevois de
Justice
et Police decida « de ne pas accorder j) a Kormann
et famille « l'autorisation de sejourner dans le canton »,
attendu que le requerant « n'est pas en regle vis-a-vis du
Bureau des permis de sejour » et « qu'il a He condamne
a reiterees fois pour vol, detournement, escroquerie et
violation de domicile».
Le Conseil d'Etat du canton de Geneve a confirme
cette decision
par arrete du 9 janvier 1925 « considerant
que le recourant persiste
a ne pas se mettre en regle avec
le Bureau des permis de sejour)) et qu'il « a subi 8 condam-
nations pour vols,
detournements,' escroqueries, etc. I).
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