BGE 51 I 305
BGE 51 I 305Bge25.01.1923Originalquelle öffnen →
304 Staatsrecht. 33 I S. 536) offen gelassen worden. Wohl aber ist für die Erbschaftssteuer der Grundsatz aufgestellt. und in ständiger Rechtsprechung der administrativen Bundes- "behörden und des Bundesgerichts festgehalten worden, dass zu deren Bezug für bewegliche Sache der Kanton berechtigt sei, in dem der· Erblasser seinen Wohnsitz hatte (vgl. ULLMER, Die staatsrechtliche Praxis der Bundesbehörden Nr. 693 und 694; von bundesgericht- lichen Entscheidungen u. a. AS 2 S. 18; 10 S. 447; 27 I S. 42 ; 33 I S. 280 ; 34 I S. 40); das gilt auch für die Besteuerung von Schenkungen auf den Todesfall (AS 33 I S. 535). Da nun die Besteuerung der Schenkungen unter Lebenden eine notwendige Ergänzung der. Erb- schaftssteuer ist (vgl. z. B. EHEBERG, Finanzwissen- schaft S. 349; SCHÄFFLE, Die Steuern Bd. II S. 425 ; SCHANZ, Steuern der Schweiz S. 160) und im wesent- lichen auf dem gleichen gesetzgeberischen Gedanken wie diese beruht, wie sie denn auch überall insbesondere in den schweiz. Steuerverordnungen im Anschluss an die Erbschaftssteuer und in gleicher Weise geordnet wird, so muss sie auch hinsichtlich der Behandlung im interkantonalen Verhältnis der Erbschaftssteuer gleich- gestellt werden, d. h. es ist bei Schenkungen von beweg- lichem Gut der Kanton des Wohnsitzes des Schenkers als steuerberechtigt zu erklären. Auf diesem Boden stehen die sämtlichen Entwürfe für ein Bundesgesetz betreffend die Doppelbesteuerung, mit Ausnahme des- jenigen von 1862, der überhaupt die Erbschaftssteuer nicht berücksichtigte; insbesondere der Entwurf von ZÜRCHER und seiner kritischen Darstellung der bundes- rechtlichen Praxis, betreffend das Verbot der Doppel- besteuerung, Art. 8, der bundesrätliche Entwurf von 1885, Art. 6, (BBI 1885 I S. 562), der SPElsER'sche Entwurf von 1901, Art. 10 (Zeitschrift für schweiz. Recht N. F. 21 S. 591), der Entwurf von BLUMENSTEIN vom Jahre 1913, Art. 14, dem in diesem Punkte nicht nur Speiser, sondern auch LEOWEBER und BURcKHARDT Pressfreiheit. N0 39. 306 in ihren Gutachten beistimmten, und endlich der Ent- wurf des Bundesgerichts von 1916, Art. 10. Danach ist denn das Recht des Kantons Appenzell A.-Rh. die in Frage stehende Schenkung mit der dortigen Schenkungs- steuer zu belegen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden und da, wie schon ausgeführt, auch dagegen nichts ein- gewendet werden kann, dass die beschenkte Rekurrentin mit der Steuer belastet wird, erscheint ihr Rekurs als unbegründet. DenmQch erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. PRESSFREIHEIT LlBERTE DE LA PRESSE 39. Urteil vom 14. November 1ea6 i. S. ,raDk und JD.trek. gegen BegienDgm.t St. ~ Art. 55 BV: Die Pressfreiheit wird nur verletzt, wo ein Ge- meinwesen in Ausübung seiner staatshoheitlichen Befug- nisse ein Presserzeugnis verbietet oder bestraft. -nicht. wo es als EigentÜIDerin der öffentlichen Plakat- anschlagestellen den Anschlag eines Plakates an diesen untersagt (Erw. 2). Art. 4 BV : Willkür und Rechtsungleichheit bei Niehtzulas- sung eines Plakates (Erw. 3). A. -Auf das am 1. August 1925 in St. Gallen begin- nende Kantonalschützenfest hatte die Vereinigung der Friedensfreunde ein Plakat ausgegeben, das auf schwar- zem Hintergrund einen knieenden Schützen -die Nach- bildung des offiziellen Festplakates - darstell~ über welchem ein Totengerippe mit· Stahlhelm den Kranz hält. Am 22. Juli 1925 verbot der Stadtrat von St. Gallen den Anschlag des Plakats. Gege~ dieses Verbot rekur- AS 51 1-1925
306 Staatsrecht. fierte Dr. Frank im Namen des Komitees der Friedens- freunde an den Regierungsrat von St. Gallen. Dieser • wies am 1. August 1925 die Beschwerde ab. . B. -Dagegen richtet sich der staatsrechtliche Rekurs vom 20. September 1925 wegen Verletzung von Art. 55 und 4 BV. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
308
Staatsrecht.
berger empfehlende Plakat (<< Hütet Euch vor dem
Rothenberger») hingewiesen. Dieses sei mindestens so
anstössig gewesen,· wie
das, Anti-Schützenfestplakat und
trotzdem
vom Stadtrat St. Gallen stillschweigend zuge-
lassen worden. Dem
ist vorerst zu entgegnen, dass von
Rechtsungleichheit
nur da die Rede sein kann, wo die
gleiche Behörde ohne sachlichen Grund anders als sonst
geurteilt hat.
Über die Zulassung des Rothenberger
Plakats
hatte aber weder der Stadtrat, noch der Re-
gierungsrat
St. Gallen entschieden. Selbst wenn in der
stillschweigenden Duldung des Rothenberger-Plakats
eine rechtskräftige
Verfügung des Stadtrats gesehen und
deshalb auf die Rüge der Rechtsungleichbeit eingetreten
werden könnte, so erwiese sich diese als unbegründet.
Das Rothenberger-Plakat empfahl die Verwerfung der
Initiative Rothenberger
und bildete seiner Fassung
nach eine Kritik der entgegenstehenden Meinung. Mit-
hin
war darauf Bedacht zu nehmen, dass die Ausgabe
dieses Plakats eines der üblichen
und an sich zweifellos
zulässigen Mittel zur gesetzgeberischen Willensbildung
des Volkes, der Anspruch der hinter diesem
Plakat
stehenden Bürger auf dessen Anbringung ein Ausfluss
ihres politischen Mitspracherechts war. Bei Prüfung der
Zulässigkeit des Anschlags war deshalb ein weniger
strenger Masstab ohne weiteres gerechtfertigt.
Seine
Zulassung begründet keine. Rechtsungleichkeit gegen-
über den Rekurrenten, obschon der Regierungsrat
St. Gallen zugibt, dass dieses Druckerzeugnis an sich
mindestens so anstössig war, wie das Anti-Schützen-
festplakat.
Zur Begründung der Rechtsungleichbeit
hätten sich
die Rekurrenten allein auf das Schützenfestplakat
berufen können. Dieses
war nach dem gleichen Masstab
auf seine Zulässigkeit zu prüfen. Die Rekurrenten haben
aber diese Rüge nicht erhoben.
Sie wäre auch unbe-
gründet. Denn das Schützenfestplakat weist nur auf
die bevorstehende Veranstaltung hin.
Damit macht es
Interkantonale Rechtshilfe. N0 40. 309
unmittelbar noch keine Kriegspropaganda, welche zu
einer kriegsfeindlichen Gegenkundgebung begründeten
Anlass gegeben
hätte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. DEROGATORISCHE KRAFf DES BUNDES-
RECHTS
FORCE DEROGATOJRE DU DROIT FEDERAL
VgJ. Nr. 49. -Voir n° 49.
VI. INTERKANTONALE RECHTSHILFE
IN VORMUNDSCHAFTSSACHEN
ASSISTANCE
INTERCANTONALE EN 1YIATIERE
DETUTELLE
40. .Arrit du aa novembre 1_
dans la cause Conseil d'Etat du Oanton c1e Zurich
fontre Oonseil cl'Etat du Oanton c1e Geneve.
Assistance intercantonale en matiere de tutelle. -Constitue un
differend de droit public au sens de };art. 175 cbiff. 2
OJF, la contestation entre cantons qui porte sur l'execution
de
la decision d'une auto rite tutelaire.
Les cantons sout tenus de se pter assistance pour assurer
l'execution
d'une decision definitive prise par l'autorlte
comp6tente eu matiere de tutelIes.
A. -Par alTt du 30 mai 1923, le Tribunal federal
a
confirme le jugement de l'Obergericht du Canton de
Zuriell, du 25 janvier 1923, pronon~nt l'interdiction
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.