Advertising securities purchases in local newspaper requires licence

BGE 51 I 289Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I17.04.1924Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Emery, a Geneva-based securities dealer, was fined CHF 50 by Zurich authorities after placing an advertisement in the Neue Zürcher Zeitung stating that he wanted to buy certain securities without holding the Zurich licence required for securities trading. He challenged the conviction by public-law appeal, arguing that the statute was misapplied, arbitrary, and discriminatory. The Federal Court rejected all arguments, holding that the licensing rule validly covered public advertisements in a Zurich newspaper and that the cantonal courts’ interpretation was neither unconstitutional nor unequal treatment.

Omnilex-Regeste

Art. 31 BV; Art. 4 BV; scope of cantonal licensing requirement for securities trading; an advertisement in a newspaper published in the canton may be treated as an act of engaging in securities trading where the statute serves a police purpose of public protection and preventing circumvention. The requirement may validly apply before any transaction is concluded and also to dealers domiciled outside the canton who address the cantonal public through local press announcements. Such interpretation is not arbitrary if it follows from the statute’s purpose and settled cantonal practice (consid. 2-4). Mere reference to allegedly unpunished comparable cases before lower administrative authorities does not establish unequal treatment where no differing judicial decision on essentially the same facts is shown (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

A.STAATSRECHT DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG ). EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE). Vgl. Nr. 36, 39 u. 49. -Voir nOS 36, 39 et 49. 11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 36. Orten vom 93. Oktober 1996 i. S. ImGl'f gegen Statthalteramt aes Bezirkes Zürich. Es verstösst nicht gegen Art. 4 und 31 BY, wenn im Kanton Zürich ein auswärts ansässiger Werttitelhändler deswegen bestraft wird, weil er, ohne die zürcherische Bewilligung für den Wertpapierhandel zu besitzen, in der Neuen Zürcher Zeitung)). bekannt gemacht hat, er wolle ge- wisse Werttitel kaufen. Oberprüfungsbefugnis des Bundes- gerichts. A. -Der Rekurrent machte durch ein Inserat in der Neuen Zürcher Zeitung bekannt, dass er gewisse Werttitel kaufen wolle. Da er die staatliche Bewilligung nicht besitzt, die nach 2 des zürch. Gesetzes betr. den gewerbsmässigen Verkehr mit Wertpapieren vom 22. Dezember 1912 derjenige haben muss, der gewerbs- mässig den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren an AS 51 J -1925 2t

  1. Staatsrecht. der Börse oder ausserhalb derselben betreiben oder ver- mitteln will , so verurteilte ihn die III. Kammer des . Obergerichts des Kantons Zürich am 16. Dezember 1924 wegen übertretung dieser Vorschrift zu 50 Fr. Busse. Aus der Begründung des Urteils ist folgendes hervor- zuheben: In einer Eingabe des Genfer Vertreters des Gebüssten ist die Frage aufgeworfen worden, ob 2 des züreh. Wertpapiergesetzes vor Art. 31 BV stand- halte. Dies ist zu bejahen. Die Kantone sind nach litt. e des genannten Verfassungsartikels berechtigt, Verfügun- gen über die Ausübung von Handel und Gewerbe zu treffen, unter dem Vorbehalt, dass dieselben den Grund- satz der Handels-und Gewerbefreiheit selbst nicht be- einträchtigen. Eine im Rahmen dieser Verfassungs- bestimmung und gemäsS konstanter bundesgerichtlicher Praxis zulässige Vorschrift gewerbepolizeilicher Natur liegt in 2 des Wertpapiergesetzes vor. Dieselbe be- zweckt, den Handel mit Wertpapieren unter staatliche Kontrolle zu stellen und an bestimmte Normen zu binden, um einer allfälligen Übervorteilung des Publi- kums oder sonstigen Missbräuchen entgegentreten zu können. Nach feststehender zürcherischer Gerichtspraxis ist die Bestimmung von 2 des Wettpapiergesetzes auf jede im Kanton Zürich vorgenommene, auf den An-oder Verkauf von Wertpapieren gerichtete Tätig- keit anwendbar. Als solche einer staatlichen Bewilligung bedürftige Tätigkeit wird insbesondere auch die auf dem Gebiete des Wertpapierhandels vorgenommene Anwer- betätigkeit durch im Kanton Zürich erlassene Zeitungs- inserate betrachtet (BI. für Zürcher. Rechtssprechung Bd. VII Nr. 97 Erw. 3, XV Nr. 102 S. 184 u. 185). Dabei ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des 2 ergibt, gleichgültig, ob infolge der Inserate tatsächlich Ge- schäfte im Kanton Zürich realisiert worden sind oder nicht (Z. R. VII Nt. 97 Erw. 3, XVII Nr. 54)... Nun ist die Neue Zürcher Zeitung ein Blatt, das in Zürich herauskommt und im Kanton Zürich sein erstes und HandelS-und Gewerbefreiheit. No 36. 291 hauptsächlichstes Verbreitungszentrum besitzt. Wer sich in der Neuen Zürcher Zeitung zum Ankauf von Werttiteln empfiehlt, wird von vornherein damit rech- nen und es sogar darauf abgesehen haben, auch aus der Stadt und dem Kanton Zürich Verkaufsangebote zu erhalten. Dies ist bei dem Gebüssten umso eher an- zunehmen, als er sich zum Ankauf von österreichischen Papieren erbot, von denen schon nj ch ihrem Ausgabeort zu erwarten war, dass sie in der Schweiz am ehesten im deutschsprechenden Landesteil und hier wieder ganz besonders bei der. zahlreichen, mit Handel und Gewerbe sich abgebenden Bevölkerung des Kantons Zürich zu finden seien. Wenn also nach der Praxis davon auszu- gehen ist, dass schon das Inserieren zur Erfüllung des im vorliegenden Falle in Frage kommenden Tatbestandes ausreiche, so kann nicht daran gezweifelt werden, dass der Gebüsste diesen verwirklicht hat, vorausgesetzt, dass er gewerbsmässig mit solchen Papieren handelt. Letz- teres war von vorneherein anzunehmen und ist in der Berufungsverhandlung auch zugestanden worden. Eine vom Rekurrenten gegen dieses Urteil erhobene Nichtig- keitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 6. April 1925 ab. B. -Gegen dieses Urteil hat Emery am 3. Juni 1925 die staatsrechtliche Beschwerde . an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei wegen Verletzung der Art. 4 und 31 der Bundesverfassung das angefochtene Urteil und damit auch das Urteil des Obergerichtes aufzuheben unter gleichzeitiger Aufhebung der über den Rekurrenten ausgesprochenen Polizeibusse von 50 Fr. Es wird ausgeführt: Die Auslegung des Art. 2 des Gesetzes über den Wertpapierhandel, wonach schon in einem zürcherischen Blatte erscheinende Kaufsinserate, nicht erst im Kanton Zürich abgeschlossene Geschäfte der staatlichen Bewilligung bedürften, sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das erwähnte Gesetz könne nur die im Kanton Zürich

292 Staatsrecht. betriebene Handelstätigkeit erfassen und einschränken, sich nur auf hier getätigte Geschäfte beziehen. Ins- . besondere gelte eS für den sich in andern Kantonen abspielenden Wertpapierhandel, für dort gestellte Offer- ten zweifellos nicht (vgl. BGE 46 I S. 211). Der Rekur- rent habe im Kanton Genf Käufe tätigen wollen und die Zürcher Zeitung nur als Publikationsorgan benutzt ; die in Genf wohnenden Deutschschweizer Hessen sich in vielen Fällen bloss durch das Mittel der deutschschwei- zerischen Presse erreichen. Die Annahme, der Rekurrent habe in Zürich Handel mit Wertpapieren treiben wollen, sei willkürlich. In den Zürcher Blättern erschienen zudem vielfach Prospekte für die Emission von Anleihen mit der Einladung zur Zeichnung, die von einer Menge ausser- kantonaler Banken unterzeichnet seien. Diese besässen meistens die von 2 des zürch. Gesetzes über den Wert- papierhandel geforderte Bewilligung nicht und würden trotzdem nicht gebüsst. Es liege daher auch ungleiche Behandlung vor. . C. -Die BI. Kammer des Obergerichts und das Kassationsgericht haben auf Gegenbemerkungen ver- zichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Der Rekurrent macht -mit Recht -nicht geltend, dass das zürcherische Gesetz über den wert-, papierhandel, insoweit es in 2 diese gewerbliche Tätig- keit an eine staatliche Bewilligung knüpft und eine I Übertretung dieser Vorschrift mit Strafe bedroht, ver- fassungswidrig sei. Er erblickt eine Verfassungsverletzung lediglich in der Auslegung und Anwendung des Gesetzes im vorliegenden Fall, indem es seiner Ansicht nach gegen Art. 4 und 31 BV verstösst, dass die Zürcher Gerichte sein Inserat als Ausübung des Wertpapier- handels im Sinne des 2 des Gesetzes behandelt und ihn daher mangels einer dafür eingeholten Bewilligung be- straft haben. Handels-und Gewerbefreibeit. N° 36. 293
  2. -Das Erfordernis einer solchen Bewilligung für den gewerbsmässigen Verkehr mit Wertpapieren be- . zweckt, eine gewisse Garantie dafür zu schaffen, dass sich dieser Handel innert den im Interesse der öffent- lichen Ordnung und Sicherheit -bestehenden Schranken hält, dabei Treu und Glauben gewahrt, das Publikum nicht betrogen oder durch Täuschung ausgebeutet wird, und lässt sich auch lediglich mit Rücksicht auf diesen gewerbepolizeilichen Zweck vor Art. 31 BV rechtfer- tigen (vgl. Entscheid d. Bundesger. i. S. Dreifus Sös- man g. Zürich v. 22. Okt. 1921). Die Anwendung des'"1 Gesetzes über den Wertpapierhandel im vorliegenden Falle verletzte daher dann die Garantie der Gewerbe- freilleit, wenn sie auf einer Überspannung des Erforder- nisses der staatlichen Bewilligung beruhte, die über den erwähnten gewerbepolizeilichen Zweck hinausginge. Ob diese Voraussetzung zutreffe, ist vom Bundesgericht frei zu prüfen (vgl. BGE 38 I S. 72 u. 433 ; 39 I S. 16 ; 42 I S. 255 f. ; 43 I S. 15 ff. ; 4G I S. 328 ff. ; 47 I S. 401 ff. ; 48 I S. 151 f. und 462 ff.; 49 I S. 91 u. 493 f. ; 50 I S. 173 ff.). SI! '3 fS J Der genannte Zweck erfordert es nun zweifellos; dass derjenige. der mit Werttiteln handeln will, die staatliche Bewilligung einholt, bevor er sich durch Zeitungsinserate, Firmatafeln oder Bureauaufschriften an das Publikum wendet, um es einzuladen, mit ihm in geschäftliche Verbindung zu treten. Allerdings bildet die öffentliche Bekanntmachung eines Gewerbebetriebes im Verhältnis zu diesem nur eine Vorbereitungs-oder Unterstützungshandlung ; sie bezweckt aber, Geschäfts- abschlüsse mit bestimmten einzelnen Personen aus dem Publikum herbeizuführen und hat solche auch regel- mässig zur Folge. Zudem kann die öffentliche Einladung an das Publikum von den Verwaltungspolizeibehörden leicht überwacht werden, während es für diese in der Regel ausserordentlich schwierig oder unmöglich wäre, mit Sicherheit festzustellen, wann der Gewerbetreibende

294 Staatsrecht. zum ersten Mal mit einer bestimmten Person aus dem Publikum ein Geschäft abgeschlossen hat. In einem Fall wie dem vorliegenden ist es insbesondere für die Polizei kaum möglich, herauszufinden, ob der Werttitel- händler durch sein Inserat Kantonseinwohner veranlasst hat, ihm solche Titel zu verkaufen. Das öffentliche Interesse damn, dass das Erfordernis der staatlichen Bewilligung wirksam durchgeführt und nicht umgangen wird, rechtfertigt es daher, dieses schon für die öffent- liche Bekanntmachung des Wertpapierhandels und nicht erst für bestimmte Geschäftsabschlüsse zu verlangen. Sodann erfordert es der Zweck der erwähnten gewerbe- polizeilichen Beschränkung, ihr alle Bekanntmachungen des Werttitelhandels, die in den im Kanton erscheinen- den Zeitungen erfolgen, zu unterstellen, ohne Rücksicht darauf, ob sich der Sitz des die Anzeige machenden Geschäftes ausserhalb oder innerhalb des Kantons be- findet; denn da das Erfordernis der staatlichen Bewilli- gung im wesentlichen zum Schutze' des Publikums vor wider die öffentliche Ordnung verstossender Ausbeutung dient, so muss es zweckmässiger Weise auch auf ausser- kantonale Händler Anwendung finden, die durch solche Inserate in erster Linie mit den Einwohnern des Kantons Geschäfte zu machen suchen (vgl. BGE 42 I S. 7 ff., 16 und 83 ; Entscheid des Bundesgerichts i. S. Krauer- Kundert gegen Zürich vom 23. Dezember 1918). Es verstösst somit nicht gegen Art. 31 BV. dass der Rekurrent, der in Genf seinen Wohn-und Geschäfts- sitz hat und unbestrittenermassen gewerbsmässig mit Werttiteln handelt, bestraft worden ist, weil er ohne die in 2 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgesehene Bewilligung durch ein: Inserat in der Neuen Zürcher Zeitung bekannt machte, er wolle gewisse Werttitel kaufen. 3. -Gleichwie sich aus den angeführten Gründen ergibt, dass Art. 31 BV nicht verletzt ist, so geht daraus ohne weiteres auch hervor, dass der Vorwurf der Willkür Handels-und Gewerbefreiheit. N° 36. 295 unbegründet ist (vgl. BGE 46 I S. 333; 48 I S. 152 u. 469; Entscheid des Bundesgerichts i. S. Thurnheer Eglofi gegen Aargau vom 10. Juli 1925). Obwohl 2 des Wert- papierhandelsgesetzes nach seinem Wortlaut die Bewilli- gung nur für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder dessen Vermittlung verlangt, so lässt sich doch aus dem Grund und Zweck der darin Iiegendengewerbe- polizeilichen Beschränkung schliessen, dass sie sich auch auf die öffentliche Bekanntmachung des Handels mit Wertpapieren oder dessen Vermittlung beziehe. Und ebenso kann ohne Willkür angenommen werden, dass die erwähnte Gesetzesbestimmung auf diejenigen An- wendung finde, die, wenn sie auch ausserhalb des Kan- tons Zürich ihren Geschäftssitz haben, doch durch Bekanntmachungen in Zürcher Blättern sich in erster Linie an die Einwohner dieses Kantons wenden, um sie zu Geschäftsabschlüssen zu veranlassen, zumal da die kantonalen Gerichte in feststehender Praxis sich auf die- sen Standpunkt stellen. Der Rekurrent geht fehl, wenn er glaubt, diese Annahme sei nach dem Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Pfister gegen Glarus. vom 16. Juli 1920 (BGE 46 I S. 211) ausgeschlossen. Damals bandelte es sieb um die Bekanntmachung eines Ausverkaufes, der in ausserhalb des Kantons befindlichen Geschäfts- räumen veranstaltet worden war, und in Beziehung auf eine solche Publikation erklärte das Bundesgericht die Anwendung des Bewilligungszwanges nach den glarne- rischen polizeilichen Bestimmungen über die Ausver- käufe, die einen wesentlich andern Inhalt haben als das zürcherische Wertpapierhandelsgesetz. für unzu- lässig. 4. -Der Vorwurf der ungleichen Behandlung ist ebenfalls unbegründet,. da der Rekurrent nicht behauptet und darzutun versucht, dass das Ober-oder das Kassa- tionsgericht in einem andern Fall trotz wesentlich glei- cher Sachlage anders entschieden habe. Wenn das Statt- halteramt oder andere untere Instanzen in andern Fällen

296 Staatsrecht. gleicher Art nicht eingeschritten sind, so lässt sich damit der Vorwurf ungleicher Behandlung gegenüber dem Ober- und dem Kassationsgericht, deren Entscheide an- 'gefochten sind, nicht begründen (vgl. BGE 38 I S. 74 und 434 ; 39 I S. 25 ; 48 I S. 469). Übrigens mag bemerkt werden, dass auf den im Kanton Zürich erscheinenden Emissionsprospekten für Anleihen wohl stets im Kanton befindliche Banken, die die zürcherische Bewilligung für . den Wertpapierhandel besitzen, als ZeichnungssteUen für die Kantonseinwohner angegeben sind. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. IH. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 37. Arrit du a7 novembre 19a5 dans la cause Da.me Courvoisier-BernoulU et consorts c.ontre Geneve, Bale-Campagne et Bale-Ville. Double imposition. -Loi cantonale imposant pour l'annt!e en- tiere le revenu et la fortune du contribuable decede dans le courant de l'annee. Disposition 'inadmissible pour l'epoque posterieure au deces, lorsqu'il s'agit de biens mobiliers devolus ades heritiers domicilies dans un autre canton. Le 17 avril 1924 est decedee a Versoix (Canton de Geneve) Dame veuve Bernoulli-Siegfried, qui a laisse comme beritiers Dame Mathilde Courvoisier-Bernoulli, a Versoix. Carl-Albrecht Bernoulli, domicilie a Arlesheim (BaIe-Campagne), et Dame Gertrude Schulthes '-Ber- noulli, domiciliee a Bale. Par borderau du 30 juin 1925, l'Etat de Geneve reclama a l'hoirie Bernoulli le payement des impöts sur le revertu Doppelbesteuerung. N° 37. 297 et la fortune de la defunte pour toute l'annee 1924, par 899 fr. 60. II fondait ses pretentions sur l'art. 12 al. 3 de la loi genevoise du 24 mars 1923 snr les contributions publiques, lequel dispose : Lorsqu'un contribuable decede dans le courant de l'annee, les impöts sur son revenu et sur sa fortune sont dus pour l'annee entiere. Ses heritiers en sont solidairement responsables. Dans ce cas, la partde la succession et des revenus afferente a chacun des heritiers n'est imposable dans le canton qu'a partir de l'annee suivante. Estimant ne devoir a l'Etat de Geneve lesimpöts recla- mes pour 1924 que jusqu'au 17 avril1924, jour du deces de leur mere, Dame Bernoulli-Siegfried, les heritiers Bernoulli exposerent leur point de vue dans un memoire du 31 juillet 1925, adresse au Departement des Finances du Canton de Geneve, et payerent une part proportion- neUe des contributions, par 267 fr. 41. Mais le 18 aoftt 1925, la Direction des Contributions publiques refusa d'entrer dans leurs vues, en invoquant l'art. 12 al. 3 de la 10i precitee. Les heritiers Bernoulli ont interjete un recours de droit public en temps utile. Ils demandent au Tribunat federal:

  1. principalement, de prononcer qu'ils ne sanraient etre astreints, en tant qu'beritiers de Dame Bernoulli- Siegfried, a payer des impöts a l'Etat de Geneve.
  2. subsidiairement, de fixer dans quelle mesnre les parts de succession a eux devolues sont imposables dans les cantons de Geneve, Bale-Campagne et Bale-Ville.
  3. pour l'eventualite Oll, contre toute attente, le Canton de Geneve serait admis a percevoir la totalite des contributions rec1amees, d' ordonner aux Cantons de Bale-Campagne et BaIe-Ville, ainsi qu'a la Commune d'Arlesheim, de restituer a Carl-Albrecht Bernoulli et a Dame Schulthess-Bernoulli les impöts payes par ceux- ci aux dits cantons et commune sur leur part d'heritage, a compter du 17 avril 1924. Les recourants font valoir que les biens de Dame

Schlagwörter

freedom of tradepolice regulationlicensing requirementnewspaper advertisementsecurities tradingarbitrarinessequal treatmentpublic law appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether punishing the appellant for publishing a securities-buying advertisement in a Zurich newspaper without a cantonal licence violated freedom of trade and industry.

Extrahierter Entscheid

No. The licensing requirement was a permissible police measure, and applying it to public advertising in a Zurich newspaper was within the canton’s powers.

Extrahierte Begründung

The court held that the licence serves public-order and consumer-protection purposes. Requiring the licence before advertising prevents circumvention of the regime and is justified because publicity is a preparatory act aimed at concluding transactions with the public. The rule may validly apply to advertisements in newspapers published in the canton even if the trader is established elsewhere.

Kernrechtsfrage

Whether the Zurich courts interpreted the securities-trading statute arbitrarily by treating the advertisement itself as securities trading.

Extrahierter Entscheid

No. In light of the purpose of the statute and settled cantonal practice, the interpretation was not arbitrary.

Extrahierte Begründung

The court found it reasonable to read the statutory licence requirement as covering public announcements of securities trading or brokerage, not only completed transactions. It was also reasonable to apply the rule to an out-of-canton trader who specifically addressed Zurich residents through a Zurich newspaper.

Kernrechtsfrage

Whether unequal treatment existed because other out-of-canton banks publishing prospectuses were allegedly not punished.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not show that the higher courts had decided a comparable case differently.

Extrahierte Begründung

Any possible inaction by lower officials in other matters did not establish unequal treatment by the courts whose decisions were challenged. The appellant failed to prove a relevant comparison case decided differently on essentially the same facts.

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