BGE 51 I 289
BGE 51 I 289Bge17.04.1924Originalquelle öffnen →
A.STAATSRECHT DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG ). EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE). Vgl. Nr. 36, 39 u. 49. -Voir nOS 36, 39 et 49. 11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 36. Orten vom 93. Oktober 1996 i. S. ImGl'f gegen Statthalteramt aes Bezirkes Zürich. Es verstösst nicht gegen Art. 4 und 31 BY, wenn im Kanton Zürich ein auswärts ansässiger Werttitelhändler deswegen bestraft wird, weil er, ohne die zürcherische Bewilligung für den Wertpapierhandel zu besitzen, in der • Neuen Zürcher Zeitung)). bekannt gemacht hat, er wolle ge- wisse Werttitel kaufen. Oberprüfungsbefugnis des Bundes- gerichts. A. -Der Rekurrent machte durch ein Inserat in der « Neuen Zürcher Zeitung» bekannt, dass er gewisse Werttitel kaufen wolle. Da er die staatliche Bewilligung nicht besitzt, die nach § 2 des zürch. Gesetzes betr. den gewerbsmässigen Verkehr mit Wertpapieren vom 22. Dezember 1912 derjenige haben muss, der « gewerbs- mässig den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren an AS 51 J -1925 2t
292 Staatsrecht. betriebene Handelstätigkeit erfassen und einschränken, sich nur auf hier « getätigte» Geschäfte beziehen. Ins- . besondere gelte _eS für den sich in andern Kantonen abspielenden Wertpapierhandel, für dort gestellte Offer- ten zweifellos nicht (vgl. BGE 46 I S. 211). Der Rekur- rent habe im Kanton Genf « Käufe tätigen» wollen und die Zürcher Zeitung nur als Publikationsorgan benutzt ; die in Genf wohnenden Deutschschweizer Hessen sich in vielen Fällen bloss durch das Mittel der deutschschwei- zerischen Presse erreichen. Die Annahme, der Rekurrent habe in Zürich Handel mit Wertpapieren treiben wollen, sei willkürlich. In den Zürcher Blättern erschienen zudem vielfach Prospekte für die Emission von Anleihen mit der Einladung zur Zeichnung, die von einer Menge ausser- kantonaler Banken unterzeichnet seien. Diese besässen meistens die von § 2 des zürch. Gesetzes über den Wert- papierhandel geforderte Bewilligung nicht und würden trotzdem nicht gebüsst. Es liege daher auch ungleiche Behandlung vor. . C. -Die BI. Kammer des Obergerichts und das Kassationsgericht haben auf Gegenbemerkungen ver- zichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
294 Staatsrecht. zum ersten Mal mit einer bestimmten Person aus dem Publikum ein Geschäft abgeschlossen hat. In einem Fall wie dem vorliegenden ist es insbesondere für die Polizei kaum möglich, herauszufinden, ob der Werttitel- händler durch sein Inserat Kantonseinwohner veranlasst hat, ihm solche Titel zu verkaufen. Das öffentliche Interesse damn, dass das Erfordernis der staatlichen Bewilligung wirksam durchgeführt und nicht umgangen wird, rechtfertigt es daher, dieses schon für die öffent- liche Bekanntmachung des Wertpapierhandels und nicht erst für bestimmte Geschäftsabschlüsse zu verlangen. Sodann erfordert es der Zweck der erwähnten gewerbe- polizeilichen Beschränkung, ihr alle Bekanntmachungen des Werttitelhandels, die in den im Kanton erscheinen- den Zeitungen erfolgen, zu unterstellen, ohne Rücksicht darauf, ob sich der Sitz des die Anzeige machenden Geschäftes ausserhalb oder innerhalb des Kantons be- findet; denn da das Erfordernis der staatlichen Bewilli- gung im wesentlichen zum Schutze' des Publikums vor wider die öffentliche Ordnung verstossender Ausbeutung dient, so muss es zweckmässiger Weise auch auf ausser- kantonale Händler Anwendung finden, die durch solche Inserate in erster Linie mit den Einwohnern des Kantons Geschäfte zu machen suchen (vgl. BGE 42 I S. 7 ff., 16 und 83 ; Entscheid des Bundesgerichts i. S. Krauer- Kundert gegen Zürich vom 23. Dezember 1918). Es verstösst somit nicht gegen Art. 31 BV. dass der Rekurrent, der in Genf seinen Wohn-und Geschäfts- sitz hat und unbestrittenermassen gewerbsmässig mit Werttiteln handelt, bestraft worden ist, weil er ohne die in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgesehene Bewilligung durch ein: Inserat in der «Neuen Zürcher Zeitung» bekannt machte, er wolle gewisse Werttitel kaufen. 3. -Gleichwie sich aus den angeführten Gründen ergibt, dass Art. 31 BV nicht verletzt ist, so geht daraus ohne weiteres auch hervor, dass der Vorwurf der Willkür Handels-und Gewerbefreiheit. N° 36. 295 unbegründet ist (vgl. BGE 46 I S. 333; 48 I S. 152 u. 469; Entscheid des Bundesgerichts i. S. Thurnheer & Eglofi gegen Aargau vom 10. Juli 1925). Obwohl § 2 des Wert- papierhandelsgesetzes nach seinem Wortlaut die Bewilli- gung nur für den « Kauf oder Verkauf von Wertpapieren» oder dessen Vermittlung verlangt, so lässt sich doch aus dem Grund und Zweck der darin Iiegendengewerbe- polizeilichen Beschränkung schliessen, dass sie sich auch auf die öffentliche Bekanntmachung des Handels mit Wertpapieren oder dessen Vermittlung beziehe. Und ebenso kann ohne Willkür angenommen werden, dass die erwähnte Gesetzesbestimmung auf diejenigen An- wendung finde, die, wenn sie auch ausserhalb des Kan- tons Zürich ihren Geschäftssitz haben, doch durch Bekanntmachungen in Zürcher Blättern sich in erster Linie an die Einwohner dieses Kantons wenden, um sie zu Geschäftsabschlüssen zu veranlassen, zumal da die kantonalen Gerichte in feststehender Praxis sich auf die- sen Standpunkt stellen. Der Rekurrent geht fehl, wenn er glaubt, diese Annahme sei nach dem Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Pfister gegen Glarus. vom 16. Juli 1920 (BGE 46 I S. 211) ausgeschlossen. Damals bandelte es sieb um die Bekanntmachung eines Ausverkaufes, der in ausserhalb des Kantons· befindlichen Geschäfts- räumen veranstaltet worden war, und in Beziehung auf eine solche Publikation erklärte das Bundesgericht die Anwendung des Bewilligungszwanges nach den glarne- rischen polizeilichen Bestimmungen über die Ausver- käufe, die einen wesentlich andern Inhalt haben als das zürcherische Wertpapierhandelsgesetz. für unzu- lässig. 4. -Der Vorwurf der ungleichen Behandlung ist ebenfalls unbegründet,. da der Rekurrent nicht behauptet und darzutun versucht, dass das Ober-oder das Kassa- tionsgericht in einem andern Fall trotz wesentlich glei- cher Sachlage anders entschieden habe. Wenn das Statt- halteramt oder andere untere Instanzen in andern Fällen
296 Staatsrecht. gleicher Art nicht eingeschritten sind, so lässt sich damit der Vorwurf ungleicher Behandlung gegenüber dem Ober- und dem Kassationsgericht, deren Entscheide an- 'gefochten sind, nicht begründen (vgl. BGE 38 I S. 74 und 434 ; 39 I S. 25 ; 48 I S. 469). Übrigens mag bemerkt werden, dass auf den im Kanton Zürich erscheinenden Emissionsprospekten für Anleihen wohl stets im Kanton befindliche Banken, die die zürcherische Bewilligung für . den Wertpapierhandel besitzen, als ZeichnungssteUen für die Kantonseinwohner angegeben sind. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. IH. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 37. Arrit du a7 novembre 19a5 dans la cause Da.me Courvoisier-BernoulU et consorts c.ontre Geneve, Bale-Campagne et Bale-Ville. Double imposition. -Loi cantonale imposant pour l'annt!e en- tiere le revenu et la fortune du contribuable decede dans le courant de l'annee. Disposition 'inadmissible pour l'epoque posterieure au deces, lorsqu'il s'agit de biens mobiliers devolus ades heritiers domicilies dans un autre canton. Le 17 avril 1924 est decedee a Versoix (Canton de Geneve) Dame veuve Bernoulli-Siegfried, qui a laisse comme beritiers Dame Mathilde Courvoisier-Bernoulli, a Versoix. Carl-Albrecht Bernoulli, domicilie a Arlesheim (BaIe-Campagne), et Dame Gertrude Schulthes&'-Ber- noulli, domiciliee a Bale. Par borderau du 30 juin 1925, l'Etat de Geneve reclama a l'hoirie Bernoulli le payement des impöts sur le revertu Doppelbesteuerung. N° 37. 297 et la fortune de la defunte pour toute l'annee 1924, par 899 fr. 60. II fondait ses pretentions sur l'art. 12 al. 3 de la loi genevoise du 24 mars 1923 snr les contributions publiques, lequel dispose : « Lorsqu'un contribuable decede dans le courant de l'annee, les impöts sur son revenu et sur sa fortune sont dus pour l'annee entiere. Ses heritiers en sont solidairement responsables. Dans ce cas, la partde la succession et des revenus afferente a chacun des heritiers n'est imposable dans le canton qu'a partir de l'annee suivante. » Estimant ne devoir a l'Etat de Geneve lesimpöts recla- mes pour 1924 que jusqu'au 17 avril1924, jour du deces de leur mere, Dame Bernoulli-Siegfried, les heritiers Bernoulli exposerent leur point de vue dans un memoire du 31 juillet 1925, adresse au Departement des Finances du Canton de Geneve, et payerent une part proportion- neUe des contributions, par 267 fr. 41. Mais le 18 aoftt 1925, la Direction des Contributions publiques refusa d'entrer dans leurs vues, en invoquant l'art. 12 al. 3 de la 10i precitee. Les heritiers Bernoulli ont interjete un recours de droit public en temps utile. Ils demandent au Tribunat federal:
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