Art. 160, 162, 170 and 182 OG; Art. 4 BV; federal cassation complaint versus constitutional complaint: a final cantonal criminal judgment based on a federal rule must be attacked directly by federal cassation, even if the cantonal court has merely repeated federal law in its reasoning. The constitutional complaint is inadmissible insofar as it would require review of issues reserved to the cassation court. A procedural defect in taking evidence warrants annulment of the judgment only if it was capable of influencing the outcome; where the excluded evidence would not have been exculpatory, refusal to annul is not arbitrary or a denial of justice (consid. 1-3).
282 Staatsrecht. wird daher für den mit der Klage auf Rückgabe des Pfandes befassten Zivilrichter verbindlich sein und zur Abweisung der Klage führen müssen. An d:r zivilrncht lichen' Natur dieser Klage und des durch dIe Kautions- bestellung begründeten Verhältnisses selbst und dnt an der Haftung des Kantons für die Rückgabe bei Dahinfallen des Pfandrechts nach zivil-(pfand-)rechtlichen Regeln und nicht nur nach dtm Grundsätzen des öffentlichrecht- lichen Schadensausgleichs wird dadurch nichts geändert. Mit der Ablehnung der öffentlichrechtlichen Natur des Bestellungsaktes fällt zugleich die vom Kantonsgericnt aus dieser Konstruktion gezogene Folgerung, dass die Zahlung des Kautionsbetrages durch einen Dritten vom Kanton nur als für Rechnung des Aufenthalters als Kautionspflichtigen, als dessen Leistung erfol ange nommen werden könne und dass eine vom Dntten bel der Zahlung getroffene abweichende Bestimmung. nich- tig sei. Aus dem Zwecke der nach em Gesagte . m der Hinterlegung liegenden privatrechtlichen Verpfandung (bei Geld in Gestalt des sog. pignus irregulare), zur Sicherung gewisser öffentlichrechtlicher Forderungen des Gemeinwesens zu dienen, ergibt sich jene Folgerung keineswegs. Ibm ist Genüge getan, sobald dem Kanton an dem. hinterlegten Betrage dieselben Sicherungs- rechte eingeräumt werden, wie sie ihm an einer vom Aufenthalter selbst gestellten Kaution zugestanden haben würden, was hier der Fall wa:r. Tatsächlich hat übrigens die kantonale Verwaltung die Zahlung des Rekurrenten beim Empfange im September 1921 nicht als Leistung des Druml behandelt; sie hat den Empfangschein darüber nicht dem Druml, sondern dem Rekurrenten zugestellt und den Betrag ausdrücklich als von ihm für die schrif- tenlose Duldung des Druml geleistete Kaution bezeich- net worin unzweideutig die Anerkennung lag, dass er und nicht Druml als der Verpfänder anzusehen sei. Nach den vorangegangenen Korrespondenzen, insbesondere dem Briefe des Rekurrenten vom 31. August 1912 Organisation der Bundesrechtspflege. No 35. 283 wäre auch eine Annahme in anderem Sinne, falls man sich auf den richtigen Boden des privatrechtlichen Charakters des Geschäftes stellt, gar nicht möglich ge- wesen, wenn überhaupt die für den Pfandvertrag not- wendige Willensübereinstimmung und damit ein Recht des Kantons an der Summe zustande kommen sollte. Die Weiterleitung der Kautionssumme an die Behör- den der Stadt Zürich hätte daher den Kanton Grau- bünden von den Pflichten aus dem Pfandvertrage höch- stens befreien können, wenn sie unter Bezeichnung des Rekurrenten als Bestellers der Kaution und Ansprechers daran erfolgt wäre. Schon das Kantonsgericht hat denIl auch der kantonalen Verwaltung eine gewisse Schadlos- haltung aus Billigkeitsgründen nahegelegt. Nach den vorstehenden Erwägungen würde es sich bei der Er- stattung der 500 Fr. nebst üblichen Depotzinsen an den Rekurrenten nicht bloss um einen Akt der Billigkeit, sondern um die Erfüllung einer einfachen und klaren Rechtspflicht handeln. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 35. tJ'rten vom 16. Juli 1926 i. S. Joch11m gegen :Kleiner Eat von Graubünden. Art. 160 u. 162 OG : Endurteil letztinstanzliches kanto- nales Sachurteil. (Erw. 1 i. f.) -Die Kassationsbeschwerde ist gegen das Sachurteil zu richten, auch wenn die betreffenden Rügen mit ausser- ordentlichem kantonalem Rechtsmittel gegen dieses Sach- urteil hätten geltend gemacht werden können; (Art. 170 oe (Erw. 1 i. f.) -insoweit ist gegenüber dem Rechtsmittelentscheid auch der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen. Art. 182 OG (Erw. 2.)
Staatsrecht Art. 163 OG: Eidgenössische Rechtsvorschrlft auch wenn das kantonale Gesetz sie wiederholt und das kantouale Gericht sich auf das, letztere berufen hat. Art. 4 BV: Willkür in der Anwendung des Satzes, dass ein prozessualer Verstoss nur dann zur Kassation des Urteils führe, wenn er auf dieses von Einfluss gewesen sei. A. -Der Kreisgerichtsausschuss Puschlav hatte am 25. Februar 1925 den Rekurrenten des Jagdfrevels (Jagen Im Bannbezirk) schuldig erklärt und ihn gemäss Art. 30 Ziff. 3 b und Art. 32 des kantonalen Jagdge- setzes zu 400 Fr. Busse, dreijährigem Patententzug und den Kosten verurteilt. Dagegen erhob der Rekurrent die kantonale Kassationsbeschwerde, weil das Gericht die Strafe auf Grund nicht schlüssiger Belastungsbe- weise ausgesprochen uJ;ld schlüssige Entlastungsbeweise ausser Acht gelassen habe. Im besondern sei das Zeugnis Carisch, nach welchem der Rekurrent in der kritischen Zeit zu Hause gewesen sei, ohne haltbare Begründung unberücksichtigt geblieben. Der Kleine Rat von Grau- bünden wies am 9. April 1925 die Kassationsbeschwerde ab. Das Zeugnis Carisch wurde ungültig erklärt, weil es entgegen zwingendem Recht schriftlich abgegeben worden sei. Ein Grund zur Kassation des Kreisgerichts- urteils liege aber auch darin nicht. Denn der Formfehler habe auf den Entscheid keinen Einfluss ausgeübt. B. -Gegen diesen, am 25. April 1925 eröffneten Ent- scheid erhebt Jochum am 24. Juni 1925 staatsrechtliche Beschwerde. Er macht geltend, die gegen die Beweis- würdigung erhobenen Rügen seien willkürlich als un- begründet abgewiesen worden. Mit der Aufhebung des Zeugnisses Carisch hätte das Urteil selbst kassiert und die Sache zur Neuaufnahme dieses Beweises und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgeschickt werden sollen. ' Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
BG von, den Kantonen bezeichneten, Schonreviere. Die dem Rekurrenten zugeschriebene Strafhandlung fiel also jedenfalls unter die Strafbestimmungen des eidgenössischen Jagdgesetzes. Der Kreisgerichtsaus- schuss Puschlav hat sich nun allerdings für sein Urteil auf das kantonale Jagdgesetz (Art. 30 Ziff. 3 bund Art. 32) berufen. Allein Art. 30 Ziff. 3 litt. bist bloss die wörtliche Wiedergabe von Art. 21 Ziff. 2 litt. b des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, wie auch Art. 32 des kantonalen Gesetzes (Entzug der Jagd berechtigung auf drei bis sechs Jahre bei Rückfall) nur den Art. 23 BG im Wortlaut wiederholt Den im KreiS- gerichtsurteil angerufenen kantonalen Bestimmungen kommt also keine selbständige Bedeutung zu. Der Rekurrent ist tatsächlich auf Grund des eidgenössischen Jagdgesetzes verurteilt worden. Damit war das Urteil des Kreisgerichtsausschusses Puschlav als letztinstanz- liches, d. h. mit keinem ordentlichen kantonalen Rechts- mittel weiterziehbares Sachurteil (BGE 36 I 303 , ge- mäss Art. 160 und 162 OG wegen Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift mit bundesrechtlicher Kassationsbeschwerde anfechtbar. Und zwar ist die Beschwerde, wie aus Art. 170 OG folgt, . auch dann unmittelbar. gegen das letztinstanzliche Sachurteil zu erheben, wenn die Rüge der Verletzung einer eid- genössischen Vorschrift noch mit einem ausserordent- lichen kantonalen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann. 2. -Nach Art. 182 OG ist der staatsrechtlicbe Rekurs insoweit ausgeschlossen, als die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig ist. (BGE 43 I 63; 49 I 284.) Diese Vorschrift kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Verletzung einer eidgenössischen Rechts-
286 Staatsrecht. vorschrift zuerst mit dem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel geltend gemacht und dann der hierüber ergangene abweisende Rechtsmittelentscheid mit staats- rechtlicher Beschwerde angefochten wird. Damit hätte der Staatsgerichtshof letzterends doch über Einreden gegen das Sachurteil zu entscheiden, deren Beurteilung in die ausschliessliche Kompetenz des Kassationshofs fällt. Sofern also dem Kleinratsentscheid die Abweisung solcher Rügen vorgeworfen wird, ist auf den staats- rechtlichen Rekurs nicht einzutreten. Der Kassationshof hat nach seiner Rechtssprechung den vom kantonalen Richter festgestellten Tatbestand auf Aktenwidrigkeit hin zu überprüfen (BGE 32 I 554 Erw. 2). Die Behauptung, das Urteil sei auf Grund nicht schlüssiger Belastungsbeweise und unter Ausser- achtlassung schlüssiger Entlastungsbeweise gefällt wor- den, hätte mithin (als Rüge der Aktenwidrigkeit) gegen- über dem Kreisgerichtsurteil mit bundesrechtlicher Kas- sationsbeschwerde geltend gemacht werden können. In diesem Punkt kann deshalb auf den vorliegenden Rekurs nicht eingetreten werden. 3. -Dagegen ist der Vorwurf der Rechtsverweige- rung, weil der Kleine Rat die' Zeugenaussage Carisch aufgehoben habe, ohne gleichzeitig auch das Sachurteil zu kassieren, materiell zu behandeln. Die Rüge richtet sich ausschliesslich gegen den Entscheid des Kleinen Rates und betrifft eine Frage des kantonalen Prozess- rechts. Aus bei den Gründen konnte sie nicht vor Kassa- tionshof erhoben werden. Nach 70 bünd. StPO führt eine Formverletzung zur Kassation des Urteils selbst, wenn sie auf dieses von Einfluss war, das Urteil ohne die Formverletzung anders ausgefallen wäre. Der bei der Zeugenaufnahme Carisch unterlaufene Formfehler hat nach dem Kleinratsent- scheid zur Nichtberücksichtigung dieses Zeugnisses ge- führt. Wäre es an sich geeignet gewesen, den Rekur- renten zu entlasten, so würde der Formfehler, eben Organisation der Bundesreehtspflege. N° 35. 28';' weil er zur Ausschaltung des Zeugnisses führte, auf das Urteil von Einfluss gewesen sein. Das letztere hätte mit der Zeugenaussage kassiert werden müssen. -:-Die Zeugin Carisch hatte in ihrer schriftlichen Aussage be- hauptet, den Rekurrenten kurz nach dem (um 1 % Uhr des 28. Oktober begangenen) Jagdfrevel in seinem Haus gesehen zu haben. Vorher -zwei Tage nach der Be- gehung der Tat -hatte sie dagegen dem Polizeikorporal Peng erklärt, sich nicht mehr erinnern zu können, wanll sie den Rekurrenten gesehen habe, um schliesslich bei- zufügen, es könnte am 28. Oktober zwischen 4 und
Uhr gewesen sein. Nach der nicht aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz wäre es aber dem Rekur- renten möglich gewesen, um diese Zeit vom Begehungs- ort wieder zu Hause zu sein.. Die erste Aussage der Zeugin Carisch gegenüber Korporal Peng hätte also den Rekurrenten nicht entlasten können. Wenn nun der Kleine Rat die spätere schriftliche Aussage der Carisch gerade deshalb als unglaubwürdig bezeichnete, weil sie mit der ersten mündlichen Erklärung in Widerspruch stand, so ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung nicht zu erblicken, schon weil die Carisch als Mieterin des Rekurrenten diesem gegenüber als befangen angesehen werden konnte. Die Vorinstanz durfte also wohl anneh- men, dass das Zeugnis Carisch, selbst wenn es in gesetz- licher Form abgelegt würde, au.f das Urteil ohne Einfluss bliebe. Auch der Kreisgerichtsausschuss hatte ihm ja, trotzdem er es formell berücksichtigte, keine Bedeutung beigelegt. Die Nichtkassation des Kreisgerichtsurteils zugleich mit derjenigen der Zeugenaussage Carisch be- ruht also nicht auf Rechtsverweigerung. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wer- denkanu, abgewiesen. Val. auch Nr. 29, 31 und 33. -Voir aussi n° 29,31 et 33. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Sern