BGE 51 I 241
BGE 51 I 241Bge11.11.1924Originalquelle öffnen →
240 Staatsrecht.
Bankverwaltung st die Beteiligung vollzogen worden
und könnte durch eine Volksabstimmung, die sie des-
avouieren würde, nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Es bliebe, soweit dadurch das Gesetz verletzt worden
sein sollte, höchstens ein Verantwortlichkeitsanspruch
gegen die fehlbaren Bankorgane. Auch einem solchen
entziehen übrigens die Rekurrenten, insofern es die an-
gebliche Missachtung der Eisenbahngesetzgebung
be-
trifft, selbst den Boden, wenn sie ausführen, dass diese
Erlasse
nur die Beteiligungen des Staates selbst, nicht
die
auf Rechnung der Kantonalbank eingegangenen
hätten regeln wollen. Die Gesetzesverletzung wird im
Rekurse nicht sowohl in der ursprünglichen Mitwir-
k.tmg der Kantonalbank bei der Finanzierung als in der
Übernahme der Papiere auf das (( staatliche Stammver-
mögen
» ohne Gesetzesrevision erblickt. Diese Rüge
aber fällt
mit dem Augenblicke, wo man die Frage des
rechtlichen Verhältnisses der Kantonalbank zum
Staate
in der oben erwähnten Weise löst ..
5. -Lässt sich die Erledigung der Angelegenheit durch
den Grossen
Rat in eigener Kompetenz somit nach den
drei Richtungen, in denen diese Kompetenz
von den
Rekurrenten bestritten wird,
mit sachlichen Gründen
vertreten
und vor der Verfassung halten, so kann es
aber nichts verschlagen, ob für die gedachte Art der Be-
handlung bei einzelnen Ratsmitgliedern oder vielleicht
sogar einer grösseren
Zahl derselben noch andere Gründe
,
Opportunitäts-oder politische Rücksichten bestimmend
waren.
Selbst wenn dem so sein sollte, vermöchte dies
den gefassten Beschluss nicht zu einem willkürlichen und
gegen Art. 4
BV verstossenden zu machen (AS 47 I
S. 219-20). Darin, dass für die eventuelle Aufnahme eines
Anleihens
zur Bewirkung der durch Ziff. 3 des Beschlus-
ses vorgesehenen
Zuweisungen die Volksabstimmung vor-
behalten worden ist, liegt kein Widerspruch
zur grund-
sätzlichen Stellungnahme der Behörde. Denn
damit
würde die Angelegenheit in ein neues Stadium, die Über-
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 32. 2U
nahme von Schuldverbindlichkeiten gegenüber Dritten
treten. Hiefür ist aber eben, soweit sie die gedachte
Natur eines Anleihens hat, die Zustimmung des Volkes
durch eine besondere Verfassungsvorschrift (Art. 6
Ziff. 5
KV) gefordert wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VII. KOMPETENZKONFLIKTE
ZWISCHEN
BUND UND KANTONEN
CONFLITS DE COMPETENCE
ENTRE LA CONFEDERATION ETUN CANTON
32. Urteil vom 15. .ruh 1926
i. S. Basellandscha.ft. Landra.t. gegen Bundesra.t.
Bundesrätliche ExpropdationsbewilIigung für den Bau einer
Hochspannungsleitung zur Energieausfuhr, gestützt auf
Art. 43 und 50 EIG. Kompetenzkonniktsbeschwerde eines
Kntons, dessen Gebiet von der Leitung durchzogen wird,
mIt der Behauptung: 1. dass die Befugnis des Bundes zur
Erteilung des Expropriationsrechts nach Massgabe dieser
Vorschriften Sich nur auf Leitungen beziehe, die der V('r-
sorgung des Inlandes mit Ener~ie dienen; 2. eventuell
das vom Gesetz für die Expropriation aufgesteHte Erforder-
nis eines öffentlichen Interesses an dem Werke missbräuch-
licher Weise als
erfÜllt betrachtet worden wäre. Abweisung.
A. -Die Nordostschweizerischen Kraftwerke Aktien-
gesellschaft
mit Sitz in Baden (im Folgenden als
N.
O. K. bezeichnet) haben am 16. April 1924 vom
Bundesrat die Bewilligung erhalten, aus ihren Anlagen
normalerweise
11,000 kw, mit ausnahmsweiser Erhö-
hung auf 15,000 kw an die {( Force motrice du Haut-
Rhin S. A.» in Mülhausen und an die « Electricite de
Strasbourg S.
A.» in Strassburg abzugeben. Durch
242 Staatsrecht. einen weiteren Beschluss vom 6. Februar 1925 hat ihnen sodann der Bundesrat für die Erstellung der hiezu nötigen Hochspannungsleitung von der Zentrale Beznau über Magden, Olsberg, Giebenach, Dingrain, Pratteln, Münchenstein, Bottmingen (Gebiet der Kantone Aargau und Baselland) bis zur schweiz.-elsässischen Grenze bei Allschwil das Expropriationsrecht nach Massgabe von Art. 43· und 50 Abs. 2 des BG vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Stark- und Schwachstromanlagen (EIG) erteilt und verfügt, dass die Entschädigungsforderungen der Expropriaten im Streitfall der eidg. Schätzungs- kommission zur Erledigung vorzulegen seien. Dem Entscheide waren mehrfache Eingaben des Re- gierungsrats von Baselland, beteiligter Gemeinden und Privater, des Verkehrsvereins Baselland, der Sektion Basel der Vereinigung für Heimatschutz sowie Gegen- eingaben, namentlich eine solche der Regierungen der Kantone Zürich, Aargau, Thurgau, Schaffhausen, Glarus und Zug, in deren Händen sich die Aktien der N. O. K. befinden, vorangegangen. Der Regierungsrat von Basel- land verlangte in erster Linie die Abweisup g des Expro- priationsgesuches, event. erhob er auch Einsprache gegen das Trace der Leitung. Zur Begründung des Haupt- standpunktes machte er, von Erwägung ästhetischer und oppertunistisc,her Natur abgesehen, in rechtlicher Beziehurg geltend: Die Bewilligurg der Stromausfuhr sei für die Erteilurg des Expropriationsrechts nicht prä- judiziell. Voraussetzurg einer solchen Bewilligung bilde nach dem Wasserrechtsgesetz Art. 8 und der bundes- rätlichen Verordnurg vom
244 Staatarecht. besondere lasse sich ihm nicht entnehmen, dass es den Expropriationsanspruch davon hätte abhängen lassen wollen, ob die Energie an inländische Abnehmer abge- geben werde. Dass man entgegen der Behauptung der Einsprecher schon im Jahre 1901 an die Möglichkeit der Kraftübertragung auch auf grössere Entfernungen, namentlich über die Landesgrenzen hinaus, gedacht habe, gehe aus der Gesetzesberatung hervor. Der hier in Frage stehenden Kraftübertragungsleitung komme nun un- zweifelhaft eine solche erhebliche allgemeine Bedeutung zu. In dem die Kantone Zürich. Aargau. Thurgau. Schaffhausen, Glarus und den grössten Teil der Kantone Zug und Schwyz, St. Gallen und Appenzell umfassenden Absatzgebiete der N. O. K. fänden sich, wie bei den gras- sen Elektrizitätswerken überhaupt, eine Reihe von Ab- nehmern, die selbst Wasserkraftanlagen mit schwan- kendem Wasserzufluss besitzen und Strom nur bei Wassermangel in ihren Anlagen beziehen. Diese Aus- hilfskraftlieferungen hätten gerade' bei den N. O. K. einen sehr grossen Umfang: schwanke doch die Be- lastung in ihrem Netze je nach nasser oder trockener Witterung um 20-25,000 kw. Sie seien für das lie- fernde Werk sehr ungünstig, weil die Maschinenleistung das ganze Jahr zur Verfügung gehalten werden müsse, während sie nur zeitweise beansprucht werde. Die Ausfuhr ins Ausland ermögliche den Werken, in den Zwischenzeiten die überschüssigen, sehr erheblichen Ener- giemengen zu verwerten, was bei solcher nichtständiger Abgabe im Inlande nur sehr beschränkt möglich sei. Dass dabei eine gewisse Mindestmenge. fest und nicht nur bei Überschuss im Lande abgegeben werden müsse, sei unvermeidlich, weil sonst die ausländischen Verbraucher sich nicht dazu entschliessen würden, die teuren Übertragungsanlagen von der sch~eizerischen Grenze nach ihrem Absatzgebiete zu erstellen. Fielen die Einnahmen aus der Ausfuhr weg, so müsste dies not- wendigerweise verteuernd auf den Preis des im Inland Kompetenzkonflßtte zwischen Bnnd nnd Kantonen. Nt> 32. 245 abgegebenen Stromes wirken, was nicht im Interesse der einbeimischen Volkswirtschaft liege. Einzig die Aus- fuhr gestatte es ferner, bei der Errichtung neuer Kraft- werke denjenigen Teil der gewonnenen Energie abzu- setzen, für den im Inland nicht sofort Abnehmer vorhan- den seien. Die Existenz von Kraftwerken aber, deren Leistungsfähigkeit über den augenblicklichen ständigen inländischen Bedarf hinausgehe, sei nötig, um über die Zeiten starken Wassermangels hinwegzukommen, indem die Behörden während solcher die Ausfuhrmengen herab- setzen und dem inländischen Verbrauch zuführen können. Bloss auf den letzteren eingestellte Werke vermöchten bei aussergewöhnlicher Trockenheit auch ihn nicht mehr zu befriedigen. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Exportleitungen für die Schweiz erhelle zudem daraus, dass sie heute die Einfuhr mit Dampf· erzeugter elek- trischer Energie aus dem Auslande nach der Schweiz vermittelten und so dazu beitrügen, der einheimischen Industrie über die Wasserklemme wegzuhelfen. Schon der Betrieb eines Elektrizitätswerkes an sich könne übrigens als Zweck angesehen werden, der Förderung verdiene, selbst wenn die erzeugte Kraft, im Rahmen der dafür bestehenden gesetzlichen Beschränkungen, aus- geführt werde. Gerade diese Ausfuhr vermöge für die Schweiz und ihre Wirtschaft unter Umständen einen wertvollen Kompensationsgegenstand abzugeben. Dass den N. O. K. daraus nebenbei auch privatwirtschaft- liehe Vorteile erwüchsen, sei unerheblich, zumal die Ge- sellschaft aus öffentlichen Mitteln errichtet worden und ein ganzes Gebiet der Nordost- und Ostschweiz an deren Lebensfähigkeit und Gedeihen unmittelbar und mittel- bar interessiert sei. Die Nachteile. die dem Kanton Basellland bezw. seiner Bevölkerung aus der neuen Lei- tung entstehen, sollen nicht verkannt werden. Sie seien aber wesentlich geringer als der Schade, den die. All- gemeinheit, insbesondere in dem grossen, über zahlreiche Kantone sich erstreckenden Stromabsatzgebiete der
246 Staatsrecht. N. O. K. durch die Verhinderung der Kraftausfuhr bei Verweigerung des Expropriationsrechts für den Lei- . tungsbau erleiden würde .. Den betroffenen Grundeigen- tümern werde zudem ihr Schade nach Massgabe des Expropriationsgesetzes voll ersetzt werden müssen. Dazu komme, dass die Abweisung des Expropriationsgesuches tatsächlich die Ausfuhrbewilligung vom 16. April 1924 illusorisch machen würde. Wenn damals erklärt worden sei, dass die Frage des Expropriationsrechtes für die Leitung unpräjudiziert bleibe, so habe damit nur fest- gestellt werden sollen, dass hierüber in einem anderen Verfahren zu entscheiden sei, nicht dass der Ausfuhr- bewilligung überhaupt ein Einfluss auf jene Frage nicht zukommen könne. Sobald ein gewisses öffentliches In- teresse an der Erstellung der Leitung, wie hier, nach- gewiesen werden könne, würde es sich zum mindesten sonderbar ausnehmen, wenn dieselbe Behörde, welche die Ausfuhr bewilligte, sie hinterher durch Verweigerung des Expropriationsrechts tatsächlich verunmöglichen würde. Im vorliegenden Falle werde ausserdem die Leitung spä- ter neben dem Exporte auch der Verbindung mit den noch zu erstellenden Rheinkraftwerken dien€ll und so einem im allgemeinen volkswirtschaftlicben Interesse liegenden Kraftausgleich gestatten. Die Frage, ob die Expropria- tion auch für die Zwecke der Kraftausfuhr gewährt werden könne, sei übrigens v0!ll Bundesrat schon wieder- holt zu entscheiden gewesen und jedesmal bejaht worden, so u. a. im Jahre 1913 für die Hochspannungsleitung der Kraftwerke Beznau-Löntsch, von Beznau über An- wil nach Schönenbuch, wo der Regierungsrat von Basel- land sich dem Expropriationsgesuche ebenfalls aus ähn- lichen Gründen wie heute widersetzt· habe. Den Einwendungen gegen das Trace wurde in gewissem Umfang durch die Anordnung von Varianten gegenüber den Expropriationsplänen Rechnung getragen und auch im übrigen die Einräumung des Expropriationsrechts noch an verschiedene Auflagen und Bedingungen geknüpft, KompetenzkonJ'likte zwischen Bund und Kantonen. N° 32. 247 die hier als für den Entscheid des Bundesgerichts un- wesentlich übergangen werden können. So sollen u. a. die N. O. K. verpflichtet sein, auf Verlangen der Re- gierung von Baselland dem Kanton bezw. den im Kan- ton Energie verteilenden « Elektras » Strom zu Preisen und Bedingungen zu liefern, die unter gleichen Verhält- nissen nicht ungünstiger sein dürfen, als sie die jeweiligen ausländischen Abnehmer geniessen, sofern diese Lie- ferungen ohne Beeinträchtigung der sonstigen Lieferungs- pflichten der N. O. K. im Inlande geschehen können. B. -Mit Eingabe vom 6. April 1925 hat darauf der Regierungsrat von Baselland, aus Auftrag und namens des Landrats, beim Bundesgericht den Kompetenzkon- flikt nach Art. 175 Ziff. 1 OG anhängig gemacht und beantragt, es sei festzustellen, dass der Bundesrat zur Erteilung des Expropriationsrechts an die N. O. K. nicht zuständig gewesen sei, dass die Befugnis hiezu vielmehr für das Gebiet von Baselland ausschliesslich dem Land- rate dieses Kantons zustehe; der Beschluss des Bundes- rates vom 6. Februar 1925 sei deshalb, soweit er sich auf die Erteilung des Expropriationsrechts auf basel- landschaftlichem Boden bezieht, aufzuheben. . Gleichzeitig ist gestützt auf Art. 85 Ziff. 11 BV auch bei der Bundesversammlung Beschwerde eingelegt wor- den mit dem Begehren, diese möge den Bundesrat ein,. laden, auf den Beschluss vom 6. Februar 1925 zurück- zukommen und auf das Expropriationsgesuch der N. O. K. wegen Inkompetenz nicht einzutreten, event. es mangels Vorliegens eines öffentlichen Interesses abzulehnen oder den Entscheid so zu fällen, dass die Schädigung der basellandschaftlichen Interessen auf ein Mindestmass beschränkt werde. Die Begründung der Kompetenzkonfliktsbeschwerde an das Bundesgericht stützt sich in erster Li:pie auf ein Rechtsgutachten von Prof. Fleiner in Zürich, das in Ubereinstimmung mit der vom Regierungsrat schon früher vertretenen Auffassung zum Schlusse kommt;
248 Staatsrecht. das ElG stelle die Expropriation den Inhabern von Starkstromanlagen nur für die Versorgung der einzelnen Teile des Landes mit elektrischem Licht und elektrischer • Kraft zur Verfügung. Zu dieser Auslegung führten nicht bloss die Beratungen über die Gesetzesvorlage in der Bun- desversammlung und die Anrufung von Art. 23 BV im Eingange des Gesetzes, sondern auch Art. 43 desselben selbst. Wenn hier das gleiche Expropriationsrecht auch zu Gunsten der Bezüger elektrischer Energie vorgesehen werde, so trete darin der Zusammenhang der ganzen Vorschrift mit jenem Zwecke als rechtfertigendem Grunde der Expropriation klar zu Tage. Er zeige sich auch darin, dass die Expropriationsbefugnis dem Er- zeuger wie dem Verbraucher von Energie nicht ein für alle Male zustehen solle, sondern es dazu eines Entscheides des Bundesrates bedürfe; womit dieser angewiesen wor- den sei, in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob das vom Gesetzgeber als Bedingung dafür vorausgesetzte all- gemeine Interesse an der Erstellung der Einrichtung auch wirklich vorhanden sei. Solange deshalb die Bundes- versammlung nicht auf Grund von Art. 1 des Bundes- gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten von 1850 (ExprG) durch besondern Beschlu~s dieses Gesetz auch auf' die Einrichtungen zur Aus fu h r elektrischer Energie ins Ausland als anwendbar erklärt habe, könne das Expropriationsrecht zu Gunsten solcher Einrichtungen nur nach Massgabe des kantonalen Rechts von den kantonalen Behörden verlangt werden. Der Beschluss des Bundesrates vom 6. Februar 1925 greife in diese kantonale Kompetenz ein und könne durch Erhebung des Kompetenzkonflikts beim Bundes- gericht angefochten werden. Ein zweiter Teil der Beschwerdebegründung ist dem Nachweise gewidmet, dass ein solcher Kompetenzüber.:. griff selbst dann vorliegen würde, wenn man die Gesetzes- auslegung des Gutachtens ablehne. Voraussetzung der Expropriationsbewilligung wäre dann noch immer das Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. NI) 32. 249 Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erstel- lung der Leitung. Dieses Erfordernis sei hier vom Bun- desrat zu Unrecht als erfüllt betrachtet worden. Und zwar handle es sich nicht nur um eine unrichtige Würdi- gung der Umstände; sondern um einen eigentlichen Missbrauch des dem Bundesrat bei der Entscheidung darüber zustehenden Ermessens. Nach Art. 3, 113 BV hätten aber die Kantone Anspruch auf Anerkennung ihrer bundesgewaltsfreien Sphäre durch den Bund. Diese Sphäre reiche ihrerseits soweit, als sie. nicht durch die BV oder ein Bundesgesetz beschränkt sei. Die miss,... bräuchliche Ausdehnung einer durch die Bundesgesetz- gebung dem Bunde eingeräumten Kompetenz enthalte demnach zugleich einen Eingriff in die kantonale Staats- hoheit, gegen den der Kanton nach Art. 175 Ziff. 1 OG das Bundesgericht anrufen könne. In diesem wei- teren Sinne werde denn Art. 113 Ziff. 1 BV auch von BURcKHARD, Kommentar S. 789 ff. ausgelegt, und das Bundesgericht habe sich im Urteile i. S. des Kantons Wallis gegen die Eidgenossenschaft (AS 40 I S. 530), im Gegensatz zu ältern Entscheidungen,. ebenfalls auf diesen Boden gestellt. Im vorliegenden Falle gehe aber der Entscheid des Bundesrates selbst dann offenbar über den Rahmen des EIG hinaus, wenn man die tat- sächlichen Annahmen, auf die er sich stütze, als zutreffend gelten lasse wollte. Es sei ein in Theorie und Praxis des Expropriationsrechts allgemein anerkannter Grund- satz, dass biosse fiskalische Interessen niemals die für die Expropriation erforderliche Voraussetzung der För-. derung des öffentlichen Wohles erfüllen können, auch dann nicht, wenn die Expropriation zu Gunsten eines im übrigen öffentlichen Unternehmens verlangt werde. Umsoweniger dürfe das Expropriationsrecht einem Pri- vatunternehmer zu Gunsten seiner finanziellen Inte- ressen zur Verfügung gestellt werden. Die N. O. K. seien aber nach ihren Statuten eine gewöhnliche Aktien- gesellschaft, die Kraftwerke betreibe und die gewonnene AS 51 I -1925 18
250 Staatsrecht.
Energie wie jedes andere private Unternehmen ver-
werte. Und die von ihnen angestrebte Kraftausfuhr
. diene zunächst ausschliesslich finanziellen
Zwecken der
Gesellschaft, der Erziehlung eines höheren Gewinnes.
Dass dadurch vielleicht -festgestellt sei es keines-
wegs -eine Verbilligung des Inlandstromes erzielt oder
doch dessen Verteuerung hintangehalten werden könne,
ändere daran nichts
und könne als bloss indirekte Rück-
wirkung
nicht dazu führen, jener Einnahmevermehrung
den Charakter eines öffentlichen Interesses zuzusprechen.
Anders wäre es höchstens, wenn durch die Abweisung
des Expropriationsgesuches das Fortbestehen der Ge-
sellschaft
in Frage gestellt und so die Versorgung des
Inlandes
mit Energie eine Einbusse erleiden würde.
Etwas derartiges werde _aber im Entscheid des Bundes-
:es nicht behaupt. Auch die AUsfuhrbewilligung
dürfe aus dem schon III der Einsprache an den Bundesrat
geltend gemachten Grunde nicht zur Rechtfertigung der
Expropriation herangezogen werden. In dem betreffen-
den Beschlusse vom 16. April 1924 sei denn auch aus-
drücklich
betont worden, dass sie biefür kein Präjudiz
s:hafen soll:, Heute werde daraus doch ein Argument
fr die Erteilung des Expropriationsrechts hergeleitet.
Ellle soche Beweisführung sei « rechtswidrig ».
C. -Der Bundesrat hat Abweisung der « Klage»
beantragt. Er bestreitet, dass die Befugnis des Bundes
zur Erteilung des Expropriationsrechts nach Art. 43
EIG sich auf Fortleitungs-
und Verteilungseinrich-
tungen beschränke, die
der Versorgung des Inlandes
mit elektrischer Energie dienen. Ob im übrigen, hievon
abgesehen.
an der Erstellnng der Leitung ein öffentliches
Interesse bestehe, sei eine Frage, die für die materielle
Elediung ds Expropriationsgesuches von Bedeutung
selll konne, mcht aber für die Bestimmung der Behörde,
von der diese Erledigung, die Entscheidung über Ge-
währung oder Verweigerung
der Expropriation auszu-
gehen habe. Einzig wegen zu
Unrecht erfolgter Bean-
Kompetenzkonßikte zwischen Bund und Kantonen. No 32. 251
spruchung dieser Kompetenz könnte aber das Bundesge-
richt
im Verfahren nach Art. 113 Ziff. 1 BV, 175 Ziff, 1
OG angerufen werden. Die Entscheidungskompetenz der
Bundesbehörde, des Bundesrats. sei
mit der Tatsache
ohne weiteres gegeben, dass das Gesuch
vom Inhaber
einer Starkstromanlage oder Bezüger elektrischer Ener-
gie für Einrichtungen zur Fortleitung
und Verteilung
der Energie im Sinne von Art. 43, 45 EIG gestellt werde.
Nicht einmal die materielle Gutheissung des Gesuches
hänge von der behaupteten Voraussetzung ab, derge-
stalt dass neben den eben erwähnten Erfordernissen
noch der Nachweis eines weiteren,
bestimmt gearteten
öffentlichen Interesses
am Zustandekommen gerade des
konkreten Werkes verlangt würde. Die einzige gesetz-
liche Schranke für den materiellen Entscheid finde sich
in Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes, wonach die Expropria-
tion gegenüber einsprechenden Grundeigentümern
nur
bewilligt werden solle, wenn eine Änderung des Traces
ohne erhebliche technische Inkonvenienzen oder unver-
hältnismässige Mehrkosten oder ohne Gefährdung
der
öffentlichen Sicherheit nicht möglich sei. Der Gesetz-
geber überlasse es also dem Ermessen der entscheidenden
Behörde, von welchen Voraussetzungen sie
im übrigen
die Bewilligung des Gesuchs abhängig machen wolle.
Wenn der Bundesrat bisher
in der Praxis darauf ab-
gestellt habe, ob die Anlage nach Art, Grösse
und Zweck-
bestimmung von erheblicher wirtschaftlicher oder öffent-
licher Bedeutung sei, so sei dies eine Richtlinie, die
er
sich selbst für seinen Entscheid gezogen habe, aber keine
Bedingung seiner
Zuständigkeit noch auch nur ein vom
Gesetz aufgestelltes notwendiges Erfordernis des Expro-
priationsanspruchs. An jene Richtlinie habe der Bundes-
rat sich auch hier gehalten. Nicht wegen der geschäft-
lichen Interessen der N.
O. K., sondern wegen des all-
gemeinen Interesses des Landes an einer rationellen
Elektrizitätswirtschaft, insbesondere
an einer genü-
genden Versorgung
mit elektrischer Energie sei die Ex-
252 Staatsrecht. propriation bewilligt worden. Auch die Inkonvenienzen, die dem Kanton Baselland bezw. seiner Bevölkerung aus • der Erstellung der Leitung entstehen, habe der Bundesrat gewürdigt, aber als nicht hinlänglich stark befunden, um . gegen jenes allgemeine Interesse aufzukommen. Der angebliche Widerspruch zwischen dem Vorbehalte bei der Ausfuhrbewilligung und der Begründung des heute angefochtenen Entscheides habe jedenfalls mit der Kompetenzfrage nichts zu tun. D. -Die N. O. K., denen ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten worden ist, haben sich dem Antrag auf Abweisung der Begehren Basellands ange- schlossen. E. -Heute ist noch eine weitere Eingabe des Re- gierungsrats von Baselland eingegangen. Sie nimmt zu gewissen Ausführungen in der Vernehmlassung der N.O.K. Stellung, ohne neue für den Entscheid wesent- liche Behauptungen zu enthalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ein Kompetenzkonflikt im Sinne von Art. 113 BV, 175 OG besteht insofern unzweifelhaft, als der Kanton Baselland behauptet, dass die Rechtsverhält- nisse der Inhaber von Starkstromanlagen hinsichtlich der Zwangsbefugnisse, die ihnen gegenüber fremdem Grundeigentum und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen zustehen, durch das EIG nur
254 Staatsrecht.
für Leitungs-und Verteilungseinrichtungen geregelt
worden seien, die der Versorgung des Inlandes
mit elek-
trischer Energie dienen. während es im übrigen, hin-
sichtlich der Exportleitungen beim bisherigen Rechts-
zustande, der Anwendbarkeit des kantonalen
Expropria-
tionsrechts geblieben sei. Es ist deshalb zu untersucben,
ob sicb eine solche Bescbränkung der bundesrecbtlicben
Regelung der Materie aus dem Gesetze herleiten lässt,
wobei das Bundesgericht nicht
an den Wortlaut der in
Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen gebunden
ist, sondern deren wahren
Sinn an Hand der allgemeinen
Auslegungsgrundsätze frei festzustellen
hat, wie ibm
denn auch der Bundesrat
in der Antwort auf die Kom-
petenzkonfliktsbeschwerde die Befugnis hiezu in diesem
Rahmen nicht bestreitet. Sachlich erweist sicb der
Standpunkt der basellandschaftlicben Behörden als nicbt
haltbar.
Das EIG von
1902 ist veranlasst worden durch die
ausserordentlicben Fortschritte, welche die Elektro-
technik, insbesondere die Lösung des
. Problems der
Energieübertragung von der Erzeugungsstelle über
wei-
tere Strecken im Laufe des letzten Jahrzehnts des ver-
flossenen Jahrhunderts gemacht hatte. Mit der dadurch
gegebenn gesteigerten Verwendbarkeit des elektriscben
Stroms zu Beleucbtungs-urid motoriscben Zwecken
wuchsen auch die Gefahren, welche die infolgedessen
rasch sich vermehrenden Starkstromanlagen,
insbeson-
dere durch das Zusammentreffen mit den Schwachstrom-
anlagen (Telegrapben-und Telephonlinien) des Bundes
und der Eisenbahnen für Personen und Sacben mit
sich brachten. Es zeigte sich, dass eine gedeihliche
Entwicklung der Stromabgabe mitte1st Fernleitung,
und
damit der Ausnützung der Wasserkräfte des Landes,
die von jener Möglichkeit mitabhing, gleichwie ein
wirksamer
Schutz gegen die erwähnten Gefahren nur
durch eine bundesrechtliche Regelung der Rechtsver-
hältnisse dieser Leitungs-und Verteilungsanlagen zu
Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 32. 255
erreichen sei. Die 'Erstellung längerer Leitungen war
bei dem Widerstande der Grundeigentümer gegen die
Inanspruchnahme ihres Bodens nicht möglich, ohne dass
dafür dem lJnternehmer der Starkstromanlage das
Ex-
propriationsrecht zur Verfügung gestellt wurde. Die
Expropriationsgesetzgebung mancher Kantone liess aber
die Expropriation
nur zu Gunsten staatlicher oder
kommunaler Werke, nicht privater Elektrizitätsgesell-
schaften zu, während sie
in anderen von drückenden,
das Gedeiben der Werke hemmenden Bedingungen
und
Auflagen schon für die blosse Durchleitung abbängig
gemacht
wurde, wieder andere Kantone überhaupt noch -
keine Expropnationsgesetze besassen. Andererseits er-
schien es als ausgeschlossen, bei Anlagen, die das Ge-
biet inehrerer Kantone durchzogen, die einzelnen Teile
in technischer Hinsicht, je nach der Lage, einer ver-
sch;edenen polizeilichen Ordnung und Kontrolle zu
unterstellen, wenn nicht der Zweck solcher polizeilicher
Vorschriften, der
Schutz von Personen und Sacben
gegen die dem Berieb der Anlagen anhaftenden Gefah-
ren überhaupt in Frage gestellt werden sollte. Das EIG
bat deshalb einmal die polizeilichen, insbesondere sicher-
heitspolizeilichen Anforderungen einheitlich geordnet,
welche
an die Erstellung und Instandhaltung der Stark-
stromanlagen gestellt werden können, indem es dafür
eine eidgenössiscbe Genehmigung nacb eidgenössiscben
Nonnalien
und eine eidgenössische Kontrolle vorsieht
(Art.
13 ff.). Darüber hinaus hat es aber auch die Zwangs-
rechte, Eingriffsbefugnisse, die für die Erstellung gegen-
über fremdem Grund und Boden in Ansprucb genommen
werden können, aus dem Gesichtspunkte der
Expro-
priation bundesrechtlich geregelt, und den Entscheid
darüber, ob
und inwieweit im einzelnen Falle ein lJnter-
nehmen damit ausgestattet werden soll, der obersten
Verwaltungsbehörde des Bundes, dem Bundesrat,
über-
tragen. Spricht schon. diese Veranlassung des Gesetzes,
wie sie
klar aus der Botschaft des Bundesrats zum Ge-
256 Staatsrecht. setzesentwurf und den Voten der Kommissionsbericht- erstatter in heiden Räten hervorgeht, gegen die Annahme, dass die bundesrätliche Regelung der Materie in einem • Teile, hinsichtlich der Expropriationsbefugnisse, nur eine beschränkte habe sein und sich bloss auf bestimmte Leitungen, die der Versorgung des Inlandes mit Energie dienenden, beziehen sollen, während man im übrigen das kantonale Recht hätte vorbehalten und weiterbe- stehen lassen wollen, so bietet auch die Fassung des massgebenden Art. 43 des Gesetzes selbst für eine solche Auslegung keine Stütze. Die Möglichkeit der Erteilung des Expropriationsrechts wird darin allgemein vorgesehen zu Gunsten der « Eigentümer von Stark- stromanlagen und der Bezüger elektrischer Energie für Einrichtungen zur Fortl€}itung und Verteilung der Ener- gie, sowie für die Erstellung der zu deren Betrieb not- wendigen Schwachstromanlagen », ohne dass unterschie- den würde, wo die Energie verbraucht werden soll, ob in oder ausser dem Lande. Wenn als denkbares Subjekt des Expropriationsrechts neben den Inhabern von Stark- stromanlagen die Energiebezüger genannt werden, so zeigt dies höchstens, dass durch die Bestimmung aller- dings mit und vor allem auch· der Inlandsverbrauch an Energie gefördert werden sollte; dass nur eine solche Abgabe im Inland den Zweck der Expropriation bilden könnte, neben dem ein anderer ausgeschlossen wäre, kann daraus, nachdem die Expropriationsbefugnis nicht bloss zu Gunsten des Stromabnehmers, sondern auch des Erzeugers und in erster Linie zu dessen Gunsten vorgesehen ist, nicht entnommen werden. Ebensowenig lässt es sich daraus herleiten, dass die Befugnis bei den nicht schon von Gesetzes wegen zusteht, sondern nur vom Bundesrat erteilt werden kann. Es mag daraus gefolgert werden, worauf noch zurückzukommen sein wird, dass zu den in Art. 43 ausdrücklich umschriebenen Erfordernissen -Inanspruchnahme durch eine hier als Subjekt des Expropriationsrechts erwähnte Person für Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32. 257 Einrichtungen der hier erwähnten Art -noch ein weiteres hinzutreien muss, um die Bewilligung zu recht- fertigen. Worin dieses Weitere bestehen soll und dass es die Bestimmung der Leitung für Zwecke der Inlands- versorgung wäre, geht daraus nicht hervor. Zu Unrecht glaubt auch die Beschwerde (im Rechtsgutachten Fleiner findet sich dieses Argument nicht), dafür Art. 46 Abs. 3 des Gesetzes anrufen zu können. Das hier vorge~ehene Recht der Gemeinden, zum Schutze ihrer berechtigten Interessen die Mitbenützung ihres öffentlichen Eigen- tums zu verweigern, bezieht sich ausschliesslich auf Ein- richtungen zur Ab gab e elektrischer Energie innerhalb der Gemeinde. Für die Durchleitung ohne Abgabe kann die Gemeinde sich dieser Benützung selbst dann nicht widersetzen, wenn sie für die Versorgung ihrer Einwohner mit Elektrizität ein Gemeindewerk errichtet hat oder zu errichten beabsichtigt, sobald nur die allgemeine Schranke des Abs. 5 beachtet ist, nämlich dass die anderen öffentiichen Zwecke, für die das in Anspruch genommene Gebiet bestimmt ist, gewahrt bleiben. Das Gutachten Fleiner und die Begründung der Be- schwerde legen denn auch das Hauptgewicht .für ihre einschränkende Auslegung nicht sowohl auf die eben widerlegten Argumente als auf die Anrufung von Art. 23 BV als verfassungsmässige Grundlage im Eingange des Gesetzes. Da diese Verfassungsvorschrift die Inanspruch- nahme des Expropriationsrechts durch den Bund nur für Werke vorsehe, die im Interesse der Eidgenossen- schaft oder eines grossen Teiles derselben liegen, sei an- zunehmen, dass es auch den Inhabern von Starkstrom- anlagen durch das Gesetz von 1902 bloss unter jener Voraussetzung von Bundes wegen habe zur Verfügung gestellt werden sollen. Ein solches Landesinteresse be- stehe an der Versorgung der einzelnen Teile der Schweiz mit elektrischer Energie und dieses Interesse allein sei es, das den Erlass von Art. 43 ff. des Gesetzes veranlasst habe. Noch heute stehe denn auch die Bundesgesetz-
258 Staatsrecht. gebung, Art. 8 WRG auf dem Standpunkt, dass die aus den einheimischen Wasserkräften gewonnene elektrische Energie grundsätzlich dem einheimischen Verbrauch vor- behalten und ihre Ausfuhr nur ausnahmsweise zugelassen werden solle, während die Erteilung des Expropriations- rechts für Ausfuhrleitungen im Widerspruch hiemit auf eine Förderung. der Stromausfuhr hinauslaufen würde. Nun beweist aber die Anführung von Art. 23 BV im Gesetzesingresse zunächst nicht mehr, als dass der Gesetzgeber die elektrischen Starkstromleitungen als Werke betrachtet wissen wollte, denen der Charakter eines öffentlichen Unternehmens oder doch eines Unterneh- mens von allgemeiner öffentlicher Bedeutung im Sinne dieser Verfassungsvorschrift beigemessen werden könne, und dass er deshalb _ die verfassungsmässige Grund- lage für einen Eingriff in die Privatrechte Dritter zu Gunsten dieser Unternehmungen, wie ihn Art. 43 des Gesetzes vorsieht, für gegeben hielt. Der Schluss, dass die- ser bundesrechtliche Eingriff in der von der Beschwerde behaupteten Weise habe beschränkt werden sollen, lässt sich daraus, nachdem das Gesetz allgemein von den Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektri- scher Energie überhaupt spricht, nicht ziehen. Dafür bedürfte es anderer, schlüssigerer Anhaltspunkte, die, da auch der Zusammenhang und übrige Inhalt des Gesetzes sie nicht liefert, nur in der Entstehungsge- schichte des Gesetzes liegen könnten. Diese spricht aber ge gen die These des Kantons Basel-Land. Art. 23 BV ist danach vom Ständerat zu den Art. 26, 36, 64 und 64 bis hinzugefügt worden, die in der Vorlage des Bundesrates und in dem vom Nationalrat bei der ersten Beratung angenommenen Gesetzestexte allein er- wähnt waren ; es sollte damit zum Ausdrucke gebracht werden, dass man es bei dem von der ({ Expropriation » handelnden VI. Abschnitte des Gesetzes mit öffentlich- rechtlichen Eingriffen in bestehende Rechte zu tun habe, die sich daher auch nur auf Verfassungsvorschriften Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 32. 259 stützen können, welche den Bund zu einem solchen Rechtsentzuge zwecks Befriedigung öffentlicher Interes- sen ermächtigen, nicht mit sachenrechtlichen Bestimmun- gen, Eigentumsbeschränkungen, zu deren Aufstellung der Bundesgesetzgeber schon auf Grund von Art. 64 BV (Vereinheitlichung des Zivilrechts) befugt wäre, wie der Bundesrat und Nationalrat annehmen zu dürfen ge- glaubt hatten. Für die Absicht dadurch zugleich das Anwendungsgebiet der Vorschriften auf Leitungsein- richtungen mit einer besondern Zweckbestimmung, die für die Stromzuleitung an inländische Verbraucher be- stimmten zu beschränken, ergibt sich aus den Verhand- lungen keinerlei Stütze. Hätte sie bei der Kommission des Ständerats, die den Antrag auf die gedachte Er- gänzung des Gesetzeseingangs einbrachte, bestanden, so wäre aber zweifellos nicht unterlassen worden, dies im Zusammenhang mit der Begründung des Antrages zu erwähnen. Nicht nur ist dies nicht geschehen, sondern es waren gerade der Berichterstatter der ständerätlichen Kommission und ein weiteres Kommissionsmitglied (Kel- lersberger), die in der Eintretensdebatte zur Recht- fertigung der Gesetzesvorlage u. a. auch auf die Bedeu- tung hinwiesen, welche die elektrische Energie ein- mal bei weiterer Vervollkommnung der Übertragungs- methoden für die Schweiz als Exportartikel gewinnen könne (Stenograph. Bulletin 1901 217-18, 223 ff.). Dazu kommt, dass der Nationalrat bei der zweiten Gesetzesberatung sich überhaupt der Bezugnahme auf Art. 23 BV als Grundlage für die Expropriationsbestim- mungen des Gesetzes nur mit Vorbehalten anschloss, die es auch abgesehen von dem Gesagten ausschliessen, daraus eine so weittragende Folgerung zu ziehen, wie es der Kanton Baselland will, indem der Kommissions- präsident, ohne auf Widerspruch zu stossen, erklärte : nach Ansicht der Kommission hätte die Anführung der anderen Verfassungsartikel genügt; doch liessen sich für die Heranziehung auch des Art. 23 immerhin beachtens-
260 Staatsrecht. werte Grunde geltend machen ; könnte die Verfassungs- massigkeit der Expropriation nur auf diese Vorschrift gestützt werden, so wären allerdings Bedenken möglich; allein er komme ja nur zu den anderen Artikeln hinzu und füge ein neues Motiv zu den übrigen; des hai b sei die Kommission dazu gekommen, dem Ständerat zu- zustimmen (Bulletin 1901 S.517). Auch sonst ist die Vorlage von den Kommissionsberichterstattern in beiden Räten nicht bloss mit der Wichtigkeit des Ausbaus der Elektrizitätswirtschaft für Beleuchtungszwecke und die Versorgung der einheimischen Industrie mit billiger mo- torischer Kraft gerechtfertigt worden, sondern auch und zwar sogar in erster Linie damit, dass nur auf dem durch den Gesetzesentwurf beschrittenen Wege eine zweckmässige Ausnützung des in den reichen ·Wasser- kräften des Landes liegenden Nationalvermögens mög- lich sein werde (s. hinsichtlich der Verhandlungen im Nationalrat Steno Bulletin S. 582, 588). Es ist aber klar, dass von diesem Gesichtspunkte aus; als Mittel zur Ver- wertung eines sonst brachliegenden öffentlichen Gutes, ein Interesse an der Erleichterung der Erstellung der Einrichtungen, welche die aus der Wasserkraft gewon- nene Energie dem Verbrauch entgegenführen sollen, un- abhängig davon als gegeben· betrachtet werden konn- te, ob der Verbrauch im In-oder Auslande vor sich geht. Das Rechtsgutachten F1einer und die Beschwerde- . schrift des Kantons Baselland weisen demgegenüber freilich auf ein Votum Kellersbergers im Ständerat hin, wo als Zweck des Gesetzes die Herstellung der « Frei- zügigkeit von Kanton zu Kanton », d. h. der freien Fort- leitung der Energie aus dem Kanton der Erzeugungsstelle nach den übrigen Teilen des Landes bezeichnet worden sei (Sten. Bull. 1901 S. 415). Sie übersehen aber dabei, dass diese Äusserung in einem ganz anderen Zusammen- hang, nicht bei Erörterung der Zwecke, zu denen die Expropriation für Leitungseinrichtungen überhaupt sollte beansprucht werden können, sondern bei Behandlung KompetenzkOnflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32. 261 des Art. 47 des Gesetzesentwurfes gefallen ist. Der Natio- nalrat hatte hier die den Gemeinden eingeräumte Möglich- keit, sich im Interesse eigener Elektrizitätswerke der Be- nützung ihres öffentlichen Eigentums für die Erstellung von Einrichtungen zur Ab gab e elektrischer Energie zu widersetzen, auch auf die Kantone ausdehnen wollen, eine Bestimmung, die dann vom Ständerat gestrichen wurde. Gegen ein solches faktisches Monopol der Kan- tone für die Elektrizitätsversorgung auf ihrem Gebiete wendete sich Kellersberger in seinem Votum mit dem Postulate der interkantonalen Freizügigkeit des Handels mit elektrischer Energie. Für die heute zu entschei- dende Frage lässt sich daraus umsoweniger etwas ent- nehmen, als gerade dieser Votant bei der Eintretens- debatte die Notwendigkeit betont hatte, die Erstellung elektrischer Leitungsanlagen auch wegen der möglichen künftigen Bedeutung der Energie als Exportwaare von Bundes wegen zu erleichtern. Auch die Beschränkungen, welche einige Jahre später, durch den Bundesbeschluss vom 26. März 1906 der Kraft- ausfuhr gezogen worden und dann in Art. 24 bis der BV und in das WRG Art. 8 übergegangen sind, berechtigen nicht zu dem Schlusse, dass die Ermöglichung einer solchen Ausfuhr nicht zu den Zwecken gehört haben könne, für die der Bundesgesetzgeber bei Erlass des EIG den Inhabern von Starkstromanlagen das eidg. Expropriationsrecht habe zur Verfügung stellen wollen . Wenn dadurch die· Ausfuhrbewilligung an die Bedin- gung geknüpft worden ist, dass sich für die betreffenden Energiemengen während der Dauer der Bewilligung vor- aussichtlich im Inlande keine oder doch keine angemes- sene Verwendung finden lassen würde, so beweist dies natürlich nicht, dass an der Zulassung der Ausfuhr innert der gedach ten Schranke nicht umgekehrt geradezu ein öffentliches Interesse bestehen könnte. Hätte man die Erteilung des Expropriationsrechts für den Leitungs- bau zu Ausfuhrzwecken auf Grund von Art. 43 EIG
26.2 Staatsrecht. für ausgeschlossen erachtet, so würde auch für ein solches Ausfuhrverbot mit Erlaubnisvorbehalt kaum ein nennenswertes Bedürfnis bestanden haben, weil dann die Kraftausfuhr praktisch ohnehin nur in den wenigen Fällen unmittelbar an der Landesgrenze gelegener Kraft- werke möglich gewesen wäre. Wenn der Bundesrat es ist, der nach Art. 8 WRG zu befinden hat, ob das Aus- fuhrgesuch mit dem Landesinteresse verträglich sei, so erscheint es anderseits als das allein Folgerichtige, dass ihm und nicht einer kantonalen Behörde auch die Ent- scheidung darüber zukommt, ob für die Ermöglichung der Ausfuhr positiv allgemeine Interessen des Landes oder einer gewissen Landesgegend geltend gemacht werden können, die die Einräumung des Expropria- tionsrechts zu diesem Zwecke rechtfertigen. Im Gutachten Fleiner wird denn auch zugegeben, dass der Bundesrat ausser in dem im angefochtenen Entscheide erwähnten Falle der Kraftwerke Beznau- Löntsch von 1913 seither noch wiederholt für Export- leitungen die Expropriation bewilligt und darüber in seinen Geschäftsberichten berichtet habe, ohne in der Bundesversammlung auf eine Beanstandung zu stossen. Eine solche wäre aber offenbar nicht ausgeblieben, wenn sich für die Amiahme einer darin liegenden Ge- setzesverletzung und Kompetenzüberschreitung im Ge- setze selbst oder seinen Materialien wirklich Anhalts- punkte hätten finden lassen. 3. -Die Behauptung eines Übergriffs des Bundesrats in die. Befugnisse der basellandschaftlichen Behörden kann auch nicht, wie es weiter versucht wird, damit begründet werden, dass es an der Voraussetzung, von der das EIG die Einräumung des Expropriationsrechts für Leitungseinrichtungen überhaupt abhängig machen wolle, nämlich dem Bestehen eines öffentlichen Inte- resses am Zustandekommen gerade des betreffenden Werks, hier gefehlt habe. Durch Art. 43 ff. EIG ist nach dem Gesagten die Ordnung der Zwangsrechte, welche Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32. 263 die Inhaber von Starkstromanlagen für den gedachten Zweck gegenüber fremdem Grund und Boden in Anspruch nehmen können, wie die Erteilung dieser Zwangsrechte zu Gunsten einer einzelnen Unternehmung für die Ge- samtheit jener Einrichtungen zur Bundessache gemacht worden. Daneben kann eine konkurrierende kantonale Kompetenz zur Einräumung oder Verweigerung solcher Befugnisse, der « Expropriation » nicht mehr in Betracht kommen. Höchstens wäre es denkbar, dass der Kanton subsidiär für sein (iebiet dem Unternehmen das Expro- priationsrecht erteilen könnte, wenn der Bundesrat dies auf Grund des Bundesrechts zu tun abgelehnt hat. Die Bestimmung, wonach der Bundesrat für die Er- stellung von Einrichtungen der in Art. 43 EIG bezeich- neten Art das Expropriationsrecht « gemäss den Vor- schriften der Bundesgesetzgebung über· die Expropria- tion (d. h. zur Zeit des Expropriationsgesetzes vom
264 Staatsrecht. Artikel der Zürcher Zeitung zutrifft, in einem von Prof. Burckhardt in Bern dem Bundesrat erstatteten Gut- achten ausgelegt, sondern -unabhängig vom gegen- wärtigen Streite -auch schon in der Abhandlung von Pfleghart über die « Konzessionierung der elektrischen Anlagen» im Archiv für öffentliches Recht Bd. 18 (Jahrgang 1903) S. 572 ff. und 590. Es ist aber auch die andere Ansicht möglich, auf der der angefochtene Ent- scheid beruht, und sie findet in der Verweisung auf das Expropriationsgesetz von 1850 eine Stütze, wo in Art. 1 als Voraussetzung der Anwendbarerklärung dieses Ge- setzes durch die Bundesversammlung das Vorliegen eines öffentlichen Werkes erklärt wird, dass die Gut- heissung des Expropriationsgesuches nicht bloss von der Untersuchung jenes, sondern noch eines weiteren Punktes, nämlich der Frage habe abhängig gemacht werden sollen, ob das vorausgesetzte allgemeine In- teresse an der Förderung solcher Anlagen, das den Ge- setzgeber dazu geführt hat, die Möglichkeit ihrer Aus- stattung mit dem Expropriationsrecht vorauszusehen, im konkreten Falle auch wirklich vorhanden sei und ob ihm nicht höhere Interessen des durch den Leitungs- bau betroffenen GebIets oder anderer Art entgegen- stehen (vgl. dazu das Votum des Kommissionsreferenten im Ständerat, Stenogr. Bulletin 1901 S. 219). Für den Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist es nicht nötig zu dieser Auslegungsfrage Stellung zu nehmen. Denn auch \venn man von der zweiterwähnten Aus- legung ausgeht und wenn man im weiteren das Er- fordernis eines öffentlichen Interesses an dem Zustande- kommen gerade der betreffenden Anlage im Sinne der vom Regierungsrat von Baselland vertretenen strengen Auffassung eng umschreiben wollte (wobei immerhin auf die oben erwähnten Voten bei der Gesetzesberatung hingewiesen werden mag, die damit kaum übereinstim- men), so bleibt es doch immer der Bund, der durch sein Organ, den Bundesrat, darüber zu befinden hat, ob das Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32. 265 Expropriationsrecht zu gewähren sei oder nicht, das vom Inhaber einer Starkstromanlage für in Art. 43 EIG bezeichnete Veranstaltungen beansprucht wird. Die Vor- schriften über die Kriterien, welche hiefür massgebend sein sollen, soweit sich solche überhaupt dem Gesetze entnehmen lassen, können demnach nur die Bedeutung einer Wegleitung für den materiellen Entscheid über das Expropriationsgesuch, nicht einer Voraussetzung für die Kompetenz der Bundesbehörde zur Gewährung oder Verweigerung des Expropriationsrechts haben, bei deren Fehlen die Verfügung darüber aus dem Bereiche der Bundesgewalt ausscheiden und als kantonale Ange- legenheit erscheinen würde. Nur soweit letzteres der Fall wäre, die materielle Voraussetzung für den Erlass der Verfügung also zugleich eine Bedingung für die Kom- petenz der Bundesbehörde, überhaupt in de~ Sa~he zu handeln, darstellen würde, könnte. aber auch m emer zu Unrecht erfolgten Bejabung des Vorliegens der Voraus- setzung ein Eingriff in die Hoheitsrechte des Kantons Baselland und damit ein Kompetenzübergriff im Sinne von Art. 113 BV, 175 OG liegen. Die materielle Frage, ob die zur Entscheidung über das Expropriationsgesuch der N. O. K. allein, unter Ausschluss der kantonalen Behörden, zuständige Bundesbehörde von dieser Befug- nis einen richtigen Gebrauch gemacht, dem Expropria- tionsgesuch mit Recht entsprochen habe, entzieht sich der Überprüfung des Bundesgerichts als. Kompetenz- konfliktshofs. Sie könnte höchstens von der ebenfalls angerufenen Bundesversammlung beurteilt v.:erden, ~o fern diese hiefür eine hinreichende Grundlage m dem Ihr zustehenden Aufsichtsrechte, auf das sich die betreffende Beschwerde stützt, erblicken sollte. Zu Unrecht behaup-. tet der Regierungsrat von Baselland, dass das Gericht im Urteile vom 3. Dezember 1914 in Sachen des Kantons Wallis gegen Bundesrat einen anderen Standpunkt ein- genommen habe. Im Streite lag damals die Erteilung einer Wasserrechtskonzession, wobei die Zuständigkeit AS 51 I -1925 19
266 Staatsrecht.
des Bundesrats, darüber an Stelle der sonst für die
Gewährung solcher Konzessionen nach
Art. 24 bis BV
zuständigen Kantonsbehörde zu entscheiden davon ab-
hing, ob es sich um eine « Gewässerstrecke » handle,
die
im Sinne von Abs. 4 ebenda « die Landesgrenze
bilde». Das Zutreffen dieser Kompetenzvoraussetzung
hat das Bundesgericht unter selbständiger Auslegung
der in Betracht kommenden Verfassungsbestimmung nach-
geprüft, wie dies
im vorliegenden Falle hinsichtlich der
Behauptung des
Kantons Baselland geschehen ist, dass
die Expropriationsbestimmungen des EIG sich
nur auf
eine bestimmte Kategorie von. Starkstromleitungen, die
der Inlandsversorgung
mit Energie dienenden beziehe,
während es
im übrigen auch damals betont hat, dass
ihm eine Nachprüfung des Entscheides über die Konzes-
sionserteilung selbst nicht zustehen würde.
Es ist denn
auch beachtenswert, dass das Gutachten Fleiner selbst,
auf das sich die Beschwerdebegründung in ihrem ersten
Teile beruft, den Weg des Kompetenzkonflikts
nur für die
eben erwähnte,
in Erw. 2 behandelte Einwendung als ge-
geben erachtet,
ihn dagegen für die Bestreitung des Vor-
liegens eines öffentlichen Interesses als Grund der Expro-
priation ebenfalls stillschweigend ausschliesst, indem es
bei
Erörterung der neben dem -Kompetenzkonflikt mög-
lichen Aufsichtsbeschwerde an die Bundesversammlung
bemerkt, dass
auf diesem Wege insbesondere die nach
der letzteren
Richtung dem Entscheide anhaftenden,
im Gutachten hervorgehobenen Mängel werden gerügt
werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerdebegehren werden abgewiesen.
KompetenzkonOikte zwischen Bund und Kantonen. N° 33. 267
33. Arrit du 15 juillet 1925 en la cause
Conseil d'Etat du canton de Genave contre Conseil federa.L
Confiit de competence entre autorites federale et cantonale.
RÖle du Tribunal fedPral, lorsqu'il est saisi en application
de l'art. 113 chiff. 1 Const. red.
Administration des CFF. -Les membres des Conseils d'arron:'
dissement des CFF sont des organes de l'administration
federale. Comme tels, Hs relevent de l'autorite federale, et
l'autorite cantonale n'exerce, a leur egard, que les pouvoirs
que la Confederation lui delegue. Il appartient, des lor .. , au
Conseil federal de veiller a l'application des dispositions
legales relatives
a l'organisation et a l'admini'itration des
CFF, et de statuer sur les differends que cette application
ferait surgir.
A. -Dans sa seance du 20 novembre 1923, le Conseil
d'Etat du canton de Geneve a pris l'aITte suivant:
«Le Conseil d'Etat,
Vu l'article 23 de la loi federale concernant l'organi-
sation
et l'administration des Chemins de fer federaux,
du 1
er
fevrier 1923, et l'art.21 al. 3 de l'ordonnance
d'execution de ladite loi federale, promulguee par le
Conseil
federalle 9 octobre 1923;
Vu la lettre du Departement federal des chemins de
fer
au Conseil d'Etat, du 10 octobre 1923 ;
arrete:
10 De nommer MM. V. Dusseiller, Conseiller d'Etat,
E. Steinmetz, ancien Conseiller national, et H. Bovey-
ron, Conseiller
d'Etat, membres du Conseil du Ier ar·
rondissement des Chemins de fer federaux pour la
periode administrative eommenc;aIit le 1 er janvier 1924
et finissant de 31 decembre 1926.» 2° ... »
Le 12 decembre 1924, le nouveau Conseil d'Etat
genevois, issu des elections du 11 novembre 1924, a de-
cide
ce qui suit :
. « Le Coueil d'Etat,
. . . Considerant qu'il ~ de toute necessite, et tout
particulierement a l'heure actuelle dans les affaires de
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