BGE 51 I 202
BGE 51 I 202Bge23.08.1912Originalquelle öffnen →
202 Staatsrecht. Betreibungsortes für solche Klagen, wie ihn der Re- kurrent postuliert, eben nicht vorsieht. Demnach erkennt das Blmdesgericht : Die Beschwerde "ird abgewiesen. IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES- RECHTS. FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL Vgl. Nr. 34. -Voir n° 34. V. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER ANSPRÜCHE. GARANTIE RECIPROQUE DES CANTONS POUR L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS DERIVANT DU DROIT PUBLIC. 30. Auszug a.us dem Urteil' vom ga. Kai lSa5 i. S. Bürgergemeinde lIüuenberg gegen Aargau Obergericht. Rechtsöffnungsbegehren für einen ausserkantonalen Steuer- entscheid. Einwendung, dass derselbe gegen das bundes- rechtliche Doppelbesteuerungsverbot (Art. 46 Abs. 2 BV) verstosse. Inwiefern im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund des Rechtshilfekonkordates zulässig? Nach § 102 des zugerischen Gesetzes betreffend das Gemeindewesen von 1876 haben an die Ausgaben einer Bürgergemeinde für das Armenwesen alle in der betref- fenden Gemeinde und im Gebiete der Eidgenossenschaft wohnhaften Gemeindebürger beizusteuern. Die Ein- schätzung zu den Gemeindesteuern erfolgt durch Ein- Interkantonale Rechtshilfe. N° 30. 203 tragung in das Steuerregister • wobei für jede zu erhebende Steuer ein neues Register angefertigt werden soll (§ 107). Als Grundlage dafür dienen nach § 109 die Staatssteuer- register. «Den Steuerpflichtigen ist mitte1st amtlicher Publikation die Fertigung und Einsichtnahme in das Steuerregister, unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 14 Tagen, anzuzeigen. Über die innert dieser Frist erhobenen Beschwerden entscheidet der Regierungsrat J> (§ 108). Gestützt auf diese Vorschriften und auf die Tatsache, dass im Kanton Aargau Armensteuern nur von den Bfu.- gern aargauischer Gemeinden erhoben werden, trug die zugerische Gemeinde Hünenberg drei im Kanton Aargau wohnhafte Gemeindebürger für die Jahre 1921, 1922 und 1923 als armensteuerpflichtig vom Vermögen und Erwerb in das Steuerregister ein. Die Auflegung des Steuerregisters im Sinne von § 108 des Gemeindegesetzes wurde für jedes dieser Jahre jeweilen im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt g2macht (für 1921 am 23. und 30. Juli, für 1922 am 15. und 22. Juli, für 1923 am 4. und 11. August des entsprechenden Jahres). Eine individuelle Mitteilung der die drei Besteuerten b~treffen den Eintragungen an diese zur eventuellen Ergreifung des Rekurses fand nicht statt. Gegen die Betreibung für die Steuerbeträge schlugen die Betriebenen Recht vor. Das auf Grund des Kon- kordates betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechts- hilfe. zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Anspruche von der Gemeinde Hünenberg gestellte Rechtsöffnungs- begehren wurde zweitinstanzlich vom aargauischen Ol,ergericht abgewiesen, weil die Rechtsöffnungsklägerin zur Erhebung des zu vollstreckenden Steueranspruchs bundesrechtlich nicht berechtigt sei. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 46, Abs. 2 BV (BGE 49 I S. 2(5) stehe die Steuerhoheit auch inbezug auf die Er- hebung von Armensteuern ausschliesslich dem Wohn- sitzkanton der betreffenden Person zu. Ob der Wohn-
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sitzkanton diese Steuer auch von den Niedergelassenen
andeer . Kantone wirklich beziehe oder nicht, spiele
dabeI kellle Rolle (ebenda 7
S. 447). Die Beklagten hätten
• aber während des ganzen in Betracht fallenden Zeitraums
ihren Wohnsitz im Kanton Aargau gehabt.
Die Bürgergemeinde
Hünenberg ergriff dagegen den
staatsrechtlichen' Rekurs wegen Verletzung des Konkor-
dates, indessen ohne Erfolg, G r ü n d e :
1.
Zu entscheiden ist, ob und inwieweit der vom
Obergericht geltend gemachte Grund -Verstoss des zu
vollstreckenden Entscheides gegen
das bundesrechtliehe
Doppelbesteuerungsverbot -
überhaupt zur Verweige-
rung der durch das Konkordat vom 18. Februar
1911 {23. August 1912 vorgesehenen Rechtshilfe führen
könne. Die Frage
ist in dem von der Gemeinde Hünen-
berg angerufenen Urteile in S. Hürlimann vom 2. Fe-
bruar 1924 (BGE 50 I S. 237) aufgeworfen worden ohne
dass sie indessen, entgegen
der Behauptung des Rekurses,
damals grundsätzlich entschieden worden wäre.
Nach
Art. 4 Abs. 1 des Konkordats kann der Betriebene
gegenüber einem
auf das Konkordat gestützten Rechts-
öffnungsgesuche die in Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG
vorgesehenen Einwendungen erheben: Tilgung oder
Stundung der Schuld seit Erlass des zu vollstreckenden
Entscheides, Verjährung,
U n z u s t ä n d i <1 k e i t der
Behörde. die de Entscheid erlassen hat ode; mangelnde
Vorladung
vor dieselbe, wobei der Einwand der mangeln-
den Ladung, der Eigenart des Steuerveranlagungsver-
fahn:ns entsprechend, .in der weiteren Bedeutung der
Gewhru?g des .rechtlichen Gehörs überhaupt gefasst
und m diesem Slllne in Art. 4 Abs. 2 und 3 des Kon-
kordats näer definiert ist. Die Z u s t ä n d i g k e i t
der etscheldendn Behörde fällt aber bei Steueransprü-
chen lllsofern mIt der m a t e r i e I I e n S t e u e r-
b e r e c h t i gun g des Gemeinwesens, das den Steuer-
anspruch erhebt, zusammen, als sie -vom Falle einer
freiwilligen
Unterziehung des Besteuerten abgesehen _
Interkantonale Rechtshilfe. N° 30.
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eine Beziehung des letzteren zu dem Gemeinwesen
voraussetzt, die
ihn dessen Steuerhoheit für die betreffen-
de Abgabe
nach den aus Art. 46 Abs. 2 BV folgenden
Regeln des interkantonalen Steuerrechts unterwirft. Nur
wo ein solches staatsrechtliches Unterwerfungsverhältnis
zwischen
dem besteuernden Gemeinwesen und dem Be-
steuerten besteht, kann auch den Organen des Gemein-
wesens die Befugnis zukommen,
jenen mit verbindlicher
Wirkung zu derartigen Steuerleistungen zu verpflichten.-
In der Bestreitung der Steuerhoheit aus Art. 46 Abs. 2
BV liegt deshalb zugleich auch eine solche der Zuständig-
keit der Behörde, von der die Festsetzung des Steuer-
anspruchs ausging. Dieser Folge der Verwendung des
Instituts der Rechtsöffnung für die Vollstreckung ausser-
kantonaler Steueransprüche war man sich denn auch
von Anfang an bewusst und es hatte deshalb der Bericht-
erstatter über die Fr2ge der' Rechtshilfe unter den
Kantonen für solche Ansprüche an den Verhandlungen
des Juristenvereins
von 1907 vorgeschlagen, die zu-
lässigen Einwendungen gegen
das Rechtsöffnungsgesuch
gegenüber
der in Art. 81 SchKG für ausserkantonale
ZivilurteiIe getroffenen Regelung
durch Ausschliessung
der ce Bestreitung der Kompetenz der Behörde, die die
Steuerauflage gemacht hat», zu beschränken (Zschr.
für schweiz. R. N. F. Bd. 26 S. 561 insbes. 563). Es
sollte damit die Erhebung der Einrede bundesrechts-
widriger Doppelbesteuerung noch
im Vollstreckungs-
verfahren
verhindert und der Besteuerte dafür auf den
Weg des staatsrechtlichen Rekurses gegen die Steuer-
auflage selbst innert der Frist des Art. 175 Ziff. 3 OG
verwiesen werden, durch den seine Interessen als hin-
läng'.ich
geschützt erschienen. Dementsprechend lautete
Art. 4 Abs. 1 des Konkordats in der dem Bundesrat
zur Genehmigung vorgelegten Fassung: « Dem Be-
triebenen stehen die in Art. 81 Abs. 1 und 2 des BG
über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Ein-
wendungen zu mit Aus nah m e der Ein red e
206 Staatsrecht
der I n kom pet e n z.» Durch Beschluss vom
23. August 1912 hat dann aber der Bundesrat dem
• Konkordat nur unter Vorbehalt der Streichung der letz-
ten 6 Worte
in Art. 4 Abs. 1 die Genehmigung erteilt.
Dabei
kann er nicht bloss an den Fall gedacht haben,
wo der Betriebene geltend macht, dass nach dem internen
Recht des Kantons selbst, aus dem der Anspruch er-
hoben wird, eine andere Behörde als diejenige, deren
Entscheid vollstreckt werden soll,
zur Festsetzung des
Anspruchs berufen gewesen wäre. Denn die Fälle,
in
denen aus diesem Grunde gegen die Rechtsöffnung
Einspruch erhoben wird und
mit Erfolg erhoben werden
kann, werden praktisch so selten und von so unterge-
ordneter Bedeutung sein, dass der Bundesrat
kaum dazu
gekommen wäre,
mit Rücksicht darauf die erwähnte
Streichurg im Konkordatstexte vorzunehmen, wenn es
seine Ansicht gewesen wäre, dass auch bei dieser ab-
geänderten
Fassurg die Erörterul"g der weitaus wich-
tigeren
Frage der Zuständigkeit der entscheidenden
Behörde aus dem Gesichtspunkte der
S te u e rho h e i t
des besteuernden Gemeinwesens· über den Besteuerten,
der Kcgnition des Rechtsöffnurgsrichters entogn sein
solle. Vielmehr
kann der Vorbehalt bei der Genehmigung
gerade
4n Hinblick auf den Zweck, der mit den g3striche-
nen Worten nach der Entstehurg g3schichte des Kon-
kordates
argestrebt worden wr, nur so erklärt werden,
dass die genehmigende Behörde eine solche Beschränkupg
der Verteidigung gegen das Rechtsöffnurggesuch für
bundesrechtswidrig
und es nur unter der Voraussetzung
für mcgich hielt, das in Art. 80, 81 SchKG vorgsehene
Institut der Rechtsöffnurg auch für die Vollstreckung
öffentJichrechtJicher Ansprüche aus einem anderen
Kan-
ton zu benutzen, dass dem Betriebenen dabei mindestens
die gleichen Verteidigurgsrechte eirgeräumt werden wie
gfgenüber
ein(m ausserkantonalen Zivilurteile. Schon
der Berichterstatter des Juristenvereins hatte sich denn
auch über die Zulässigkeit des Ausschlusses der In-
Interkantonale Rechtshilfe. N° 30. 207
kompetenzeinrede in dem von ihm befürworteten Sinne
bei. Regelurg der Materie auf dem Konkordatswege
dubitativ ausgesprochen (Zschr. für Schweiz. R. N. F.
Bd. 26 S. 546, 571) und diesen Vorschlag in erster Linie
von der VoraussetzUI'g ausgehend gemacht,
dass die
für öffentlichrechtliche Ansprüche aus anderen Kantonen
zu gewährende Vollstreckurgshilfe auf dem Wege der
Bundefgesetzgeburg, durch Ergänzurg der Art. 80,
81 SchKG gzordnet werde. Auch bei ausserkantonalen
Zivilurteilen
ist aber der Rechtsöffnungsbeklagte nicht
darauf beschränkt geltend zu machen, dass dem urteilen-
den Gerichte nach dem Prozessrecht des betreffenden
Kantons selbst die Zuständigkeit gefehlt habe, sondern
es dient die
ihm gesetzlich zustehende Inkompetenz-
einrede
mit und vor allem auch der Durchsetzung der
bundesrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung der
kantonalen Jurisdiktionsgewalten, indem
damit ins-
besondere
gerügt werden kann, dass das Urteil die in
Art. 59 BV enthaltene Garantie des Wohnsitzgerichts-
standes verletze. Wenn der vor einem nach dieser
Ver-
fassungsvorschrift unzuständig:m Gerichte belargte Be-
klagte nicht
ggen das Urteil selbst durch staatsrecht-
lichen Rekurs aufzutreten braucht, sondern den Versuch
der Vollstreckurg des Urteils an seinem Wohnsitz
abwarten kann,
um die Einrede aus Art. 59 BV zu erheben,
so muss dies deshalb
in g'eicher Weise auch für die
Bestreiturg eines Vollstreckurggesuches für Steuer-
ansprüche aus
Art. 46 Abs. 2 BV gelten, soweit die Ver-
einbarkeit der Steuerauflage mit dem hier ausgesproche-
nen Doppelbesteuerurgsverbot
zugeich eine Voraus-
setzupgder Zuständigkeit der Behörde, welche den zu
vollstreckenden Entscheid getroffen hat, zu dessen
Erlass bildet.
In dem von der Rekurrentin angerufenen Falle Hürli-
mann traf dies deshalb nicht zu, weil der Betriebene
selbst
ggenüber der Einschätzung zunächst die der
Einschätzurgsbehörde ubergeordnete kantonale Steuer-
208 Staatsrecht. rekursinstanz angerufen hatte und deren Entscheid es war, für den die Vollstreckung verlangt wurde. In einer solchen Weiterziehung liege aber, so wurde ausgeführt, • notwendigerweise zugleich eine Unterziehung unter die Entscheidungsgewalt der betreffenden Rekursbehörde, die den Entscheid derselben bei unbenütztem Ablaufe der Frist zum staatsrechtlichen Rekurse dagegen un- anfechtbar werden lasse und gleich der Einlassung auf die Klage vor einem nach Art. 59 BV unzuständigen Richter die nachträgliche Erhebung der Inkompetenz- einrede ausschliesse, selbst wenn sie nach Art. 46 Abs. 2 BV an sich begründet gewesen wäre. Da die Verein- barkeit des zu vollstreckenden Entscheides mit Art. 46 BV nur aus diesem Gesichtspunkte der Kompetenz der entscheidenden Behörde nachgeprüft werden könnte, sei deshalb darauf in einem solchen Falle vom Rechts- öffnungsrichter nicht mehr einzutreten. An diesem Standpunkte ist auch heute festzuhalten. Aus gleichen Erwägungen wird der Einwand der Doppelbesteuerung im Rechtsöffnungsverfahren ferner da auszuschliessen sein, wo der Betriebene nicht die Steuerhoheit des betreffenden Gemeinwesens über ihn überhaupt in Abrede stellt, sondern lediglich geltend macht, dass bei Festsetzung einer Steuer, zu deren Erhebung dasselbe an sich bundesrechtlich befugt war, dem Unfange nach die Schranken überschritten worden seien, welche Art. 46, Abs. 2 BV dem Steueranspruche mit Rüchsicht auf die kollidierenden Anspruche anderer Kantone setze. Denn mit der Befugnis des öffentlichrechtlichen Verbandes zur Erhebung der Steuer ist auch die Zu- ständigkeit seiner Orglne zur Festsetzurg der ent- sprechenden Leistungspflicht gegenüber dem Steuer- pflichtigen gegeben. Der Einwand, dass die entschei- dende Behörde hiebei eine höhere Quote des Gesamt- vermögens oder -einkommens des Pflichtigen zur Steuer herangezogen habe, als sie dem betreffenden Kanton bundesrechtlich zur Besteuerung zukommen würde, Interkantonale Rechtshilfe. N° Sr). 209 richtet sich demnach nicht sowohl gegen die Kompetenz der Behörde als gegen die materielle Richtigkeit und Rechtmässigkeit ihres Entscheides, die im Rechts- öffnungsverfahren so wenig untersucht werden kann, wie bei einem ausserkantonalen Zivilurteil. Auch wenn Art. 4 Abs. 1 des Konkordates in der vom Bundesrat genehmigten abgeänderten Fassung in dem oben vertretenen weiteren Sinne ausgelegt wird, bleibt demnach die Rüge der Doppelbesteuerung im Rechts- öffnungsverfahren nur in begrenztem Umfange mölich, indem sie nur auf die Bestreitung der SteuerberechtJgung des anspruchserhebenden Gemeinwesens gegenüber dem Betriebenen überhaupt -des Bestehens einer Beziehung, welche diese Berechtigung nach Bundesrecht zu begründen vermöchte -nicht auf eine unrichtige quantitative Abgrenzung des Anspruchs gestützt werden kann und als sie ferner auch im ersteren Falle dann versagt, wenn der Betriebene die Einschätzung durch Rekurs bei der der Einschätzungsbehörde übergeordneten kantonalen Rekursinstanz angefochten hatte. In dieser Begrenzung aber besteht für die Zulassung, abgesehen von den rechtlichen Gründen, die dazu führen müssen,-solange ein nicht abweisbares praktisches Bedürfnis, als nicht die Vollstreckung auf Grund des Konkordates von der individuellen Mitteilung der Veranlagung an den ausser- halb des Kantons wohnenden Pflichtigen abhängig gemacht ist. Art. 4 Abs. 2 und 3 des Konkordates stellt aber diese Voraussetzurg nicht auf, sondern ver- langt bei Rechtsöffnungsgesuchen für eine durch das Steuerregister festgesetzte Abgabe nur, dass der Be- triebene in der durch die Gesetzgebung des Kantons, in dem der öffentlichrechtliche Anspruch zur Entstehung gelangte, vorgeschriebenen Weise von der inschätzung Kenntnis erhielt. Es würde also -wemgstens dem Wortlaute nach - auch schon die blosse Publikation der Auflegung des Steuerregisters im kantonalen Amts- blatt unter Ansetzung einer Einsprachefrist, wie sie § 108
:110 Staatsrecht.
des zugerischen Gemeindegesetzes vorsieht, genügen,
um die Einschätzung nach unbenütztem Ablauf der
Frist rechtskräftig und vollstreckbar werden zu lassen.
Dagegen mag da nichts einzuwenden sein, wo der Be-
triebene zu dem betreffenden
Kanton eine Beziehung
-Wohnsitz, Grundbesitz, Geschäftsbetrieb
in demsel-
ben -unterhält, welche
ihn dessen Steuerhoheit unter-
wirft; wo dies der Fall ist, darf ihm auch zugmutet
werden, dass er gleich einem innerkantonalen Pflichtigen
das gesetzlich vorgeschriebene allgemeine Einschätzungs-
verfahren dort, eventuell durch Bestellung eines
Vertre-
ters, verfolge und sich um darauf bezügliche Bekannt-
machurg:m kümmere (BGE 30 I 612 und das nicht
publizierte
Urteil i. S. Hoffmann vom 22. Sept. 1923).
Anders bei einem ausserkantonalen Pflichtigen,
der einer
solchen Beziehur g zum anspruchserhebenden
Kanton
ermargelt. Da er sich info!gedessen einer Besteuerung
dort nicht zu versehen braucht, kann an ihn vernünf-
tigerweise auch jenes Ansinnen nicht gestellt werden.
Soll
er der Einschätzurg gg:müber nicht rechtlos werden,
so muss ihm deshalb die Bestreiturg der Steuerhoheit
des betreibenden öffentlichrechtlichen Verbandes
ihm
gegenüber gemäss Art. 46 BV noch im Rechtsöffnungs-
verfahn gstattet sein~,u der erörterten Verschieden-
heit der tatsächlichen Verhältnisse in beiden Fällen
liegt anderseits auch die innere Rechtfertigung dafür,
warum diese Möglichkeit
für die blosse Rüge quantitativ
unrichtiger Steuerausscheidurg nicht besteht. Der
Rechtsöffnungsrichter wird durch die Zulassung des
streitigen
Verteidjgurgfgrundes vor keine schwierigere
Aufgabe gestellt als bei
der Einrede aus Art. 59 BV
g' genüber einem ausserkantonalen Zivilurteil, wo die
Entscheidurg über die Begrundetheit der Anrufung
dieser Vorschrift ebenfalls
unter Umständen von der
Lösurg nicht einfacher privatrechtlicher Fragen (per-
sönliche
Natur der Ansprache) oder tatsächlichen Er-
heburgen über den Wohnsitz des Beldagten bei An-
hebung der
Klage abhärgt.
Interkantonale Rechtshilfe. Nu 3:).
211
Das Obergericht hat deshalb die Einwendung der
Rekursbekblgten, dass sie inbezug auf die Erhebung der
Armensteuer
für die streitigen Jahre nicht der Steuer-
hoheit des
Kantons Zug bezw. der Gemeinde Hünenberg,
sondern ausschliesslich derjenigen des Kantons
Aargau unterstanden
hätten, mit Recht entgegerge-
nommen und geprüft. Nur dagegen, dass dies geschehen
sei, nicht
gegen die Lösurg, welche der Steuerhoheit8-
frage ggeben wurde, wendet sich aber der Rekurs.
2. -Aus dem
GeSBgten folgt natürlich nicht, dass
die Rüge
der Doppelbesteuerung in diesem beschränkten
Sinne auch bei einer
Vollstreckung im Kantone des
Anspruchs selbst
statthaft sein müsse, soweit eine solche
nach den Umständen möglich ist. Denn die Einrede
der Inkompetenz des Gerichtes, welches das Urteil
erlassen hat, wird in Art. 81 SchKG· nur gegenüber
ausserkanwnalen Urteilen vorgesehen, während bei
Ur-
teilen und Entscheiden aus dem eigenen Kanton die
Kognition des Rechtsöffnungsrichters sich auf die
in
Abs. 1 ebenda erwähnten Einwendungen beschränkt.
Ausschliesslich (was von Blumenstein
in der Festgabe
zum
·50-jährigen Bestehen des Bundesgerichts S. 207 ff.
übersehen wird) auf Rechtsöffnungen, die
im Kanton
des Anspruchs selbst ergargen waren, beziehen sich denn
auch die bisherigen Urteile,
in denen die Beschwerde
wegen Doppelbesteuerurg
ggenüber dem Rechtsöff-
nurgsentscheide
mit der BcgrunduI'g nicht zugelassen
wurde, dass sie
gegen die Steuerauflage selbst hätte
gerichtet werden müssen. »
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