BGE 51 I 193
BGE 51 I 193Bge14.01.1925Originalquelle öffnen →
192 Staatsrecht. anträge, die daran anknüpften, aus dem Rechte gewiesen hat, so ist dies nach den Urteilsmotiven nicht nur aus dem formellen Grunde der Verspätung, sondern auch wegen Unwesentlichkeit geschehen, weil dadurch die Behauptung, dass der Rekurrent sich in einem ent- schuldbaren, nicht fahrlässigen Irrtum befunden habe, nicht dargetan zu werden vermöchte. Nach dem oben zur Frage der Verletzung von Art. 55 BV Ausgefübrten erweist sich aber diese Auffassung nicht nur als nicht willkürlich, sondern als offenbar zutreffend. Auch die Wegweisung aus dem anderen prozessualen Motive wäre zudem nicht anfechtbar, nachdem § 264 des kantonalen Gesetzes über das Strafrechtsverfahren die Geltend- machung neuer Beweismittel durch die Parteien vor der Appellationsinstanz in Polizeistrafsachen ausdrück- lich ausschliesst (gemäss § 269 immerhin unvorgreiflich des Rechts des Obergerichts, von Amtes wegen eine Ergänzung der Untersuchung anzuordnen). Da es den Kantonen bundesrechtlich freistünde eine Weiterziebung von Urteilen in Injudensacben überbaupt nicbt zuzu- lassen und das Urteil des erstinstanzlichen Richters in solcben Streitigkeiten als endgiltig zu behandeln, ist offenbar aucb gegen eine solche Vorschrift nicbts einzu- wenden, die das Appellationsverfabren auf die Beur- teilung des aus den erstinstanzlichen Akten und Beweis- anträgen sich ergebenden Tllübestandes beschränkt. Da es sicb im vorliegenden Falle um Tatsacben handle, dIe der Rekurrent nicht früher bätte in Erfahrung bringen und unter Beweis stellen können, wird nicht geltend gemacht ... " Was die Verurteilung wegen Vergehens nach § 52 PStG betrifft, so zieht der Rekurrent das Zutreffen des objektiven Tatbestandes dieser Vorschrift -Verbreitung falscher Nacbrichten, die zur Beunruhigung der Bürger und Störung des öffentlichen Vertrauens geeignet sind- selbst nicht in Zweifel. Dje weitere Frage aber, ob er die Nachrichten, ohne zureichenden Grund sie für wahr halten zu können, ausgestreut habe, fiel sachlich mit Gerichtsstand. N° 29. 193 derjenigen des entschuldbaren Irrtums als Grund des Ausschlusses einer strafbaren Ehrverletzung zusammen und erledigte sich deshalb ohne weiteres durch die da- rauf bezüglicben Erwägungen. Die mangelnde Geneh- migung des § 52 PStG durch den Bundesrat in der Aus- dehnung auf Presserzeugnisse macht die Vorschrift gegenüber solcben nicht ungiltig und unanwendbar. Dass sie materiell, ihrem Inhalte nach, soweit sie sich gegen die· fahrlässige Verbreitung solcher Nachrichten durch die Presse richtet, mit der Pressfreiheit nicht vereinbar wäre, was allein in Betracht fallen und zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führen könnte, behauptet der Rekurrent, offenbar mit Recht, selbst nicht (AS 15 S. 540) ..... Ob die Strafe innert des gesetzlichen Rahmens zu- treffend und billig bemessen worden sei, entzieht sich als Ermessensfrage der Kognition des Bundesgedchts. Von einem augenscheinlichen, willkürlichen Ermessens- missbrauch, der allenfalls sein Einschreiten rechtfertigen würde, kann jedenfalls nicht die Rede sein, nachdem der verhängte Freiheitsentzug sich an der unteren Grenze der gesetzlichen Dauer (1 Tag -6 Monate) hält. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. IH. GERICHTSSTAND -FOR 29. Orteil vom a. April 1925 i. S. Hölzel geg;m Obergericht Zürioh. Gerichtsstand für die Widerspruchsklage nach Art. 107-109 SchKG, insbes. beim StreUe um gepfändete Forderungen. Inwiefern durch das Bundesrecht bestimmt? Zivilrechtliche Beschwerde und nicht staatsrechtlicher Rekurs für die Rüge, dass der kantonale Richter darauf zu Unrecht eid- genössisches statt kantonales Recht angewendet habe.
194 Staatsrecht. A. -In einer Betreibung des heutigen Rekurrenten Hölzei gegen die Zimmermeister TeIlenbach und Nöti- ger in Zürich 4 pfändete das Betreibungsamt Zürich 4 u. a. 5 Guthaben an in Zollikon bei Zürich wohnhafte Personen, für welche die Betreibungsschuldner Bauten ausgeführt hatten. Die Rekursbeklagten Gebrüder Eisen- ring in Gossau (Kt. St. Gallen) sprachen diese Guthaben als ihnen zustehend an. Sie stützten sich dabei auf schriftliche Abtretungen, welche ihrem Rechtsvorgänger Eduard Eisenring, dessen Geschäft sie mit Aktiven und Passiven übernommen haben, von Tellenbach und Nötiger ausgestellt worden waren. Das Betreibungsamt Zürich 4 setzte deshalb dem Rekurrenten Frist zur Klage nach Art. 109 SchKG an. Dieser machte daraw die Klage innert Frist beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich im beschleu- nigten Verfahren hängig mit dem Begehren, die Ansprache der Gebrüder Eisenring an den streitigen Guthaben sei abzuweisen, bezw. es seien die in Frage stehenden Abtretungen als ungültig zu erklären. Begründet wurde dieser Antrag in der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung damit, dass die Abtretungen zahlungs- "jalber für ein Guthaben Eisenrings an die Betreibungs- schuldner ausgestellt worden seien; da Eisenring die Zahlungsunfähigkeit der letzteren schon damals ge- kannt habe, liege ein anfechtbarer Rechtsakt im Sinne von Art. 288 SchKG vor. . Der Einzelrichter wies die Klage gemäss dem Antrage der Beklagten wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand. Einen dagegen gerichteten Rekurs des Klägers hat das Obergericht von Zürich, II. Kammer, durch Entscheid vom 21., zugestellt 26. November 1924, ver- worfen, mit der Begründung : Da es sich um eine inter- kantonale Gerichtsstandsfrage handle, bestimme sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach den kantonalen Pro- zessvorschriften, sondern an Hand der einschlägigen Grundsätze des Bundesrechts. Nach wiederholten Ent- Gerichtsstamt. No 29. 195 scheidungen des Bundesgerichts sei in einem solchen Falle bei der Pfändung von S ach e n der Gerichtsstand der Lage der Sache und nicht des Betreibungsorts als massgebend zu betrachten. Hier handle es sich indessen nicht um diesen Tatbestand .. Pfändungsobjekte seien vielmehr Forderungen. Bei der Pfändung solcher pflege allerdings im internationalen Verhältnis auf den Wohn- sitz des Schuldners der gepfändeten Forderung abge- stellt zu werden. Damit sei indessen nicht gesagt, dass dieser Grundsatz auch im interkantonalen Verhältnis gelten müsse, da hier nicht die gleichen Zweckmässig- keitsgründe wie dort, jedenfalls nicht in so hohem Masse, für jene Lösung sprächen. Es sei nicht dasselbe, ob eine in der Schweiz wohnende Person ihre Klage in einem anderen Kanton oder im Auslande anzubringen habe. Allgemein gelte im Prozessrecht . der Grundsatz, dass der Beklagte an seinem Wohnsitz gesucht werden müsse, wenn nicht ein anderer GetichtSstand besonders vorgeschrieben sei. Da die Widerspruchsklage nach der herrschenden Lehre sich als persönliche Klage pro- zessrechtlicher Natur darstelle, rechtfertige es sich des- halb, auch hier diesem Gerichtsstande den Vorzug zu geben. Die abweichende Praxis des Bundesgerichts bei Widerspruchsklagen inbezug auf körperliche Sachen sei damit begründet worden, dass die Entscheidung über die Klage in solchen Fällen vom Bestande oder Nicht- bestande eines vom Ansprecher behaupteten dill g- li c h e n Rechts abhänge, was es als gegeben erscheinen lasse, auf den Ort der Lage der Sache vor demjepigen des Wohnortes des Ansprechers abzustellen. Diese Erwägung treffe aber beim Streite darüber, ob eine gepfändete Forderung dem Betreibungsschuldner oder einem Dritten zustehe, nicht zu. B. -Gegen den Entscheid des Obergerichts hat Hölzei am 14. Januar 1924 die staatsrechtliche Be.;. schwerde 3ns Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage. er sei wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben und
196 Staatsrecht. es seien die zürcherischen Gerichte zur Behandlung der Klage des Rekurrenten als zuständig zu erklären. Es wird angebracht: Der angefochtene Entscheid schaffe nngleiches Recht. Jenachdem der Ansprecher einer Forderung seinen Wohnsitz im Kanton der Betreibung, in einem anderu Kanton oder im Auslande habe, würden danach die Bestimmungen der Art. 106-109 SchKG Anwendung finden oder nich'-. Während im ersten Falle dem Betreibungsgläubiger die Widerspruchsklage im Sinne dieser Vorschriften offenstünde, wäre er in den beiden andern darauf verwiesen, im Wege des ordent- lichen Prozesses mit einer Feststellungsklage gegen den Drittansprecher vorzugehen. Dies könne aber unmög- lich der Wille des Gesetzes sein. Nachdem die Gerichts- praxis das Widerspruchsverfahren auch bei der Pfän- dung von Forderungen anwendbar erklärt habe, müss- ten folgerichtig für den Gerichtsstand in diesem Falle die <;leichen Grundsätze gelten wie bei Eigentums- ansp chen an körperlichen Sachen, was dazu führe, die örtliche Zuständigkeit des zürcherischen Richters für den vorliegenden Streit zu bejahen. Das Wider- spruchsverfahren sei zudem nichts anderes als ein Be- standteil, Inzident des Betreibungsverfahrens. Die vom eidgenössischen Gesetzgeber gewollte Einheit dieses Ver- fahrenswäre zerstört, wenn der Betreibungsgläubiger gezwungen würde, den Vindikanten ausserhalb des Be- treibungsortes an dessen Wohnsitz zu belangen. Als unkörperliche Sache sei eine gepfändete Forderung als im Gewahrsam des Betreibungsschuldners befindlich zu betrachten. Die Fristansetzung hätte daher richtiger- weise nach Art. 107 SchKG vorgenommen werden sollen. Dass das Betreibungsamt statt dessen nach Art. 109 SchKG vorgegangen sei, ändere an der rechtlichen Natur der Sache nichts. Im einen wie im andern Falle gehe die Klage auf Feststellung von Betreibungsrechten in einer bestimmten Betreibung. Es müsse daher auch der Richter am Orte der Betreibung zur Beurteilung zuständig sein. Gerichtsstand. N0 29. 197 C. -Das Obergericht von Zürich hat auf Gegen- bemerkungen verzichtet. Die -Rekursbeklagten Gebrüder Eisenring haben die Abweisung der Beschwerde be- antragt. Das Bunde.'gerieht zieht in Erwägung :
Eine solche Gerichtsstandsvorschrift will der Rekurrent aus dem Zusammenhange der Widerspruchs- klage mit dem Betreibungsverfahren und ihrem Zwecke, der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens' von Exekutions-(Beschlags-) rechten des Betreibungs- gläubigers an einem gepfändeten Vermögensstücke her- leiten. Er macht geltend, dass es folgerichtig auch als Wille des Bundesgesetzgebers angesehen werden müsse, die Entscheidung über solche Klagen von Bundes wegen vor den Richter des Betreibungsortes zu verweisen. Es ist richtig, dass sich diese Auffassung in der Doktrin vertreten findet (s. BLUMENSTEIN, Handbuch S. 393 mit Zitaten und nunmehr, allerdings nUf dubitativ, auch J AEGER, Komm. 2. Aufl. zu Art. 107 N. 5 E). Doch hat das Bundesgericht _ sie stets abgelehnt (vgl. AS 33 I S. 357; 34 I S. 724; 36 I S. 44; Sep.-Ausg. X Nr. 41; XI Nr.60 und die zustimmenden Ausführungen bei SeHuRTER, Zivilprozessrecht des Bundes S. 473-74). Da der Rekurrent für seine Auffassung keine Gründe vor- bringt, die nicht schon in den erwähnten Entscheidungen geprüft und als nicht schlüssig befunden worden wären, genügt es, statt weiterer Ausführungen auf dieselben zu verweisen. Wenn die Annahme eines einheitlichen bundesrechtlichen Gerichtsstandes des Betreibungsortes
198 Staatsrecht. allenfalls für die Klagen nach Art. 107 SchKG noch in Erwägung gezogen werden könnte. so verhält es sich och anders bei Art. 109. Dass Sachen oder unkörper- bche Rechte, die sich im Gewahrsam eines Dritten be- finden, auf die blosse Behauptung des Betreibungs- schuldners oder Betreibungsgläubigers, dass sie dem ersteren gehören, in die Betreibung einbezogen werden k?nnen, ist ohnehin etwas ausserordentliches. Es geht mcht an, ohne dass das Gesetz dies ausdrücklich vor- sieht oder zwingende sachliche Gründe es erfordern, was bei des nicht der Fall ist, die Rechtsstellung des Dritten wegen eines solchen Betreibungsverfahrens, dem er fremd ist, noch weiter zu verschlechtern, indem man ihn zwingt, sein Recht am Orte der Betreibung gegenüber dem Zugriffe des Betreibungsgläubigers zu verteidigen. 3. -In den erwähnten Entscheidungen ist beim Vor- liegen einer interkantonalen Gerichtsstandskonkurrenz zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Wider- spruchsprozess um gepfändete S a c h"e n auf den Ort ab- gestellt worden, wo die Sache sich befindet, wobei offenge- lassen wurde, ob und inwieweit daneben allenfalls noch der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten anzuer- kennen wäre. Doch ist dieser Grundsatz ausdrücklich auf den gedachten Tatbestand beschränkt worden. Auf Wi- erspruchsklagen über gepfändete Forderungen hat Ihn das Bundesgericht in depl letztangeführten Urteile (AS 36 I S. 44) als nicht anwendbar erklärt, sondern die Klage vor den Richter des Wohnsitzes des Drittanspre- chers (Zessionars) der Forderung gewiesen und die Klageanhebung gegen diesen nach Art. 109 an einem anderen Orte als Verletzung von Art. 59 BV bezeichnet. Selbst wenn man die Heranziehung dieses Verfassungs- grundsatzes da als nicht zutreffend ansehen wollte, wo der Streit sich darum dreht, ob eine zivilrechtli eh gültige Abtretung der Forderung an den Drittansprecher durch den Betreibungsschuldner vorliege, ist daran jedenfalls doch bei dem hier vorliegenden Tatbestande festzu- Gerichtsstand. No 29. 199 halten, wo .die Klage damit .. begründet wird, dass die Abtretung sich als anfechtbares Rechtsgeschäft nach Art. 285 ff. ebenda darstelle. Ein solcher paulianischer Anfechtungsanspruch ist immer als persönliche An- sprache im Sinne von Art. 59 BV behandelt worden (AS 24 I S. 657; .1AEGER zu Art. 289 SchKG N. 1 D). Er verliert diese Natur nicht dadurch, dass er im Ver- fahren des Art. 109 SchKG zur Bekämpfung der Eigen- tumsansprache des Beklagten an den Pfändungsob- jekten erhoben wird. . Dazu kommt, dass selbst die Ausdehnung des Gerichts- stands der gelegenen Sache auf Widerspruchsklagen hin- sichtlich gepfändeter Forderungen nicht dazu führen könnte, den zürcherischen Richter im vorliegenden Falle als zuständig zu betrachten. Nach feststeheuder Praxis sind Forderungen, die nicht durch ein Wertpapier ver- körpert werden, exekutionsrechtlich als am Wohnsitze des Gläubigers und nicht des Schuldners der Forderung gelegen anzusehen. Wenn die Rechtsprechung für den Fall eine Ausnahme gemacht hat, wo der Gläubiger der Forderung im Ausland wohnt, so waren dafür Zweck- mässigkeitsgründe massgebend, so vor allem neben dem von der Vorinstanz erwähnten Motive das Bestreben, die Einbeziehung der Forderung in das schweiz. Zwangs- vollstreckungsverfahren auch in solchen Fällen zu er- möglichen, was sonst ausgeschlossen gewesen wäre. Für die Pfändung von Forderungen einer in der Schweiz wohnhaften Person ist an der oben erwähnten anderen Regel stets festgehalten worden (vgl. AS 31 I S. 198. 210 Erw.2, S. 519; 3.2 I S. 194 III; Sep.-Ausg. VIII Nr.13, Nr.17, Nr. 52; IX Nr. 4). Als Gläubiger muss aber im Falle einer vom Betreibungsschuldner äusser- lieh formgerecht vollzogenen Abtretung der Forderung an einen Dritten bis zur Ungültigerklärung dieser Ab- tretung der Zessionar und nicht der Betreibungsschuld- ner angesehen· werden, sofern nicht etwa dargetan werden kann, dass die Abtretung simuliert war und trotz-
200 StaatsreCht. dem in Wirklichkeit nach wie vor der Betreibungsschuld- ner die Gläubigerrechte ausübte (AS 38 I S. 766; Sep.- Ausg. Nr. 87; JAEGER, Supplement I Art. 106 Nr.2). • Dementsprechend ist anch stets erklärt worden, dass, VOll dem letzteren Ausnahmetatbestand abgesehen, die Klagefrist dem Betreibungsgläubiger und nicht dem Drittansprecher (Zessionar) anzusetzen sei. Der Rekur- rent behauptet demnach mit Unrecht, dass das Be- treibungsamt nach Art. 107 und nicht nach Art. 109 SchKG hätte vorgehen sollen. Im übrigen wäre diese Einwendung durch betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Fristansetzung geltend zu machen gewesen. Nachdem dies nicht geschehen ist, kann auch die Ge- setzmässigkeit der Verfügung des Betreibungsbeamten in dieser Beziehung nicht mehr in Frage gestellt werden. 4. -Nun hat freilich' das Bundesgericht (was vom kantonalen Richter übersehen worden zu sein scheint), in die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Wider- spruchsprozesse, vom Streite um gepfändete Forderun- gen abgesehen, jeweilen nur in dem erwähnten Fall einer interkantonalen Gerichtsstandskonkurrenz, d. h. eines Konfliktes zwischen den Prozessgesetzgebungen der ver- schiedenen in Betracht kommenden Kantone hinsicht- lich der. Ordnung der örtlichen ZU:ständigkeit für solche Klagen eingegriffen, während im übrigen, wo ein solcher Konflikt nicht in Frage stand, die Befugnis des Kantons des Betreibungsortes, die Klage a diesen Ort zu wei- sen, als Ausfluss des Fehlens einer positiven eidgenös- sischen Gerichtsstandsvorschrift anerkannt wurde. Auf derartige Konfliktsfälle bezogen sich insbesondere die Entscheidungen AS 33 I S. 357; 34 I 724 (Sep.-Ausg. X Nr. 41; XI Nr. 60). Im vorliegenden Falle habpn aber die Rekursbeklagten nicht behauptet, dass eine solche Diskrepanz zwischen dem zürcherischen Prozessrecht u d demjenigen des Kantons St. Gallen, dessen Justiz-. hoheit sie sonst unterstehen, hinsichtliLh des Gerichts- stands für Klagen nach Art. 107, 109 SchKG vorliege, Gerichtsstand. N° 29. 201 und es beruht auch der angefochtene Entscheid nicht auf dieser Annahme. Sofern man nicht annehmen wollte, dass die Unzuständigkeit des zürcherischen Richters sich, weil gepfändete Forderungen im Streite liegen •. scl1on aus Art. 59 BV ergebe, würde es sich deshalb fragen, ob nicht das Obergericht den in § 7 der zürcher. ZPO vor- gesehenen Gerichtsstand des Betreibungsortes hier zu Un- recht als bundesrechtlieh unzulässig betrachtet habe. Doch wird der Entscheid aus diesem Gesichtspunkte nicht ange- fochten. Es hätte dies auch, weil darin die Rüge der Anwendung eidgenössischen statt des in Wirklichkeit massgebenden kantonalen Rechts enthalten wäre, nicht durch staatsrechtlichen Rekurs, sondern nur durch eine zivil rechtliche Beschwerde nach Art. 87 Ziff: 1 OG ge- schehen können (AS 48 I S. 229 und das nicht veröf- fentlichte Urteil i. S. Massip vom 28. März 1923, das einen dem heutigen analogen Streit betraf). Als zivil- rechtliehe Beschwerde wäre aber die Rekursschrift vom 14. Januar 1925 verspätet (Art. 90 OG). Wieso die Verneinung der Zuständigkeit des Richters des Betreibungsortes zur Folge haben würde, das Wider- spruchsverfahren auf den Fall zu beschränken, wo der Drittansprecher im Kanton der Betreibung wohnt, ist nicht verständlich. Auch bei der Erhebung im Kanton des Wohnsitzes des Ansprechers bleibt die Klage eine Widerspruchsklage mit dem Ziel und mit den besonderen Wirkungen, die sich an eine solche nach dem SchKG knüpfen. Die Ordnung des Verfahrens aber, in dem Widerspruchsklagen zu behandeln sind, ist im übrigen den Kantonen überlassen. Es steht ihnen insbesondere frei, ob sie dafür das ordentliche oder ein beschleunigtes Verfahren vorsehen wollen. Wenn der Rekurrent im Kanton St. Gallen im ordentlichen Verfahren zu pro- zessieren hätte, während nach zürcherischem Recht das beschlennigte Verfahren Anwendung fände, so ist das demnach nichts als die notwendige Folge des Umstandes, dass das SchKG einen einheitlichen Gerichtsstand des AS 51 I -1925 15
202 Staatsrecht. Betreibungsortes für solche Klagen, wie ihn der Re- kurrent postuliert, eben nicht vorsieht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde 'I ird abgewiesen. IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES- RECHTS. FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL Vgl. Nr. 34. -Voir n° 34. V. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FüR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER ANSPRÜCHE. GARANTIE RECIPROQUE DES CANTONS POUR L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS DERIVANT DU DROIT PUBLIC. 30. Auszug aus dem Urteil· vom aa. Kai 19~5 i. S. Biirgergemeinde Hüuenberg gegen Aargau Obergericht. Rechtsöffnungsbegehren für eineiI ausserkantonalen Steuer- entscheid. Einwendung, dass derselbe gegen das bundes- rechtliche Doppelbesteuerungsverbot (Art. 46 Abs. 2 BV) verstosse. Inwiefern im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund des Rechtshilfekonkordates zulässig? Nach § 102 des zugerischen Gesetzes betreffend das Gemeindewesen von 1876 haben an die Ausgaben einer Bürgergemeinde für das Armenwesen alle jn der betref- fenden Gemeinde und im Gebiete der Eidgenossenschaft wohnhaften Gemeindebürger beizusteuern. Die Ein- schätzung zu den Gemeindesteuern erfolgt durch Ein- Interkantonale Rechtshilfe. N° 30. 203 tragung in das Steuerregister, wobei für jede zu erhebende Steuer ein neues Register angefertigt werden soll (§ 107). Als Grundlage dafür dienen nach § 109 die Staatssteuer- regIster. «Den Steuerpflichtigen ist mitte1st amtlicher Publikation die Fertigung und Einsichtnahme in das Steuerregister, unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 14 Tagen, anzuzeigen. Über die innert dieser Frist erhobenen Beschwerden entscheidet der Regierungsrat» (§ 108). Gestützt auf diese Vorschriften und auf die Tatsache, dass im Kanton Aargau Armensteuern nur von den Bür- gern aargauischer Gemeinden erhoben werden, trug die zugerische Gemeinde Hünenberg drei im Kanton Aargau wohnhafte Gemeindebürger für die Jahre 1921, 1922 und 1923 als armensteuerpflichtig vom Vermögen und Erwerb in das Steuerregister ein. Die Auflegung des Steuerregisters im Sinne von § 108 des Gemeindegesetzes wurde für jedes dieser Jahre jeweilen im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt g2macht (für 1921 am 23. und 30. Juli, für 1922 am 15. und 22. Juli, für 1923 am 4. und 11. August des entsprechenden Jahres). Eine individuelle Mitteilung der die drei Besteuerten betreffen- den Eintragungen an diese zur eventuellen Ergreifung des Rekurses fand nicht statt. Gegen die Betreibung für die Steuerbeträge schlugen die Betriebenen Recht vor. Das auf Grund des Kon- kordates betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechts- hilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Anspruche von der Gemeinde Hünenberg gestellte Rechtsöffnungs- begehren wurde zweitinstanzlich vom aargauischen Ohergericht abgewiesen, weil die Rechtsöffnungsklägerin zur Erhebung des zu vollstreckenden Steueranspruchs bundesrechtlich nicht berechtigt sei. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 46, Abs. 2 BV (BGE 49 I S. 2(5) stehe die Steuerhoheit auch inbezug auf die Er- hebung von Armensteuern ausschliesslich dem Wohn- sitzkanton der betreffenden Person zu. Ob der Wohn-
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