192 Staatsrecht.
anträge, die daran anknüpften, aus dem Rechte gewiesen
hat, so ist dies nach den Urteilsmotiven nicht nur aus
dem formellen Grunde der Verspätung, sondern auch
wegen Unwesentlichkeit geschehen, weil dadurch die
Behauptung, dass
der Rekurrent sich in einem ent-
schuldbaren, nicht fahrlässigen Irrtum befunden habe,
nicht dargetan zu werden vermöchte. Nach
dem oben
zur Frage der Verletzung von Art. 55 BV Ausgefübrten
erweist sich
aber diese Auffassung nicht nur als nicht
willkürlich, sondern als offenbar zutreffend. Auch die
Wegweisung
aus dem anderen prozessualen Motive wäre
zudem
nicht anfechtbar, nachdem 264 des kantonalen
Gesetzes über das Strafrechtsverfahren die Geltend-
machung neuer Beweismittel durch die
Parteien vor
der Appellationsinstanz in Polizeistrafsachen ausdrück-
lich ausschliesst (gemäss 269 immerhin unvorgreiflich
des Rechts des Obergerichts, von Amtes wegen eine
Ergänzung
der Untersuchung anzuordnen). Da es den
Kantonen bundesrechtlich freistünde eine Weiterziebung
von Urteilen in Injudensacben überbaupt nicbt zuzu-
lassen
und das Urteil des erstinstanzlichen Richters in
solcben Streitigkeiten als endgiltig zu behandeln, ist
offenbar aucb gegen eine solche Vorschrift nicbts einzu-
wenden, die das Appellationsverfabren
auf die Beur-
teilung des
aus den erstinstanzlichen Akten und Beweis-
anträgen sich ergebenden Tllübestandes beschränkt. Da
es sicb im vorliegenden Falle um Tatsacben handle, dIe
der Rekurrent nicht früher bätte in Erfahrung bringen
und unter Beweis stellen können, wird nicht geltend
gemacht
... "
Was die Verurteilung wegen Vergehens nach 52
PStG betrifft, so zieht der Rekurrent das Zutreffen des
objektiven Tatbestandes dieser Vorschrift -Verbreitung
falscher Nacbrichten, die
zur Beunruhigung der Bürger
und Störung des öffentlichen Vertrauens geeignet sind-
selbst nicht in Zweifel. Dje weitere Frage aber, ob er
die Nachrichten, ohne zureichenden Grund sie für wahr
halten zu können, ausgestreut habe, fiel sachlich mit
Gerichtsstand. N° 29. 193
derjenigen des entschuldbaren Irrtums als Grund des
Ausschlusses einer strafbaren Ehrverletzung zusammen
und erledigte sich deshalb ohne weiteres durch die da-
rauf bezüglicben Erwägungen. Die mangelnde Geneh-
migung des 52 PStG durch den Bundesrat in der Aus-
dehnung
auf Presserzeugnisse macht die Vorschrift
gegenüber solcben nicht ungiltig
und unanwendbar.
Dass sie materiell, ihrem Inhalte nach, soweit sie sich
gegen die fahrlässige Verbreitung solcher Nachrichten
durch die Presse richtet,
mit der Pressfreiheit nicht
vereinbar wäre, was allein in Betracht fallen und zur
Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führen könnte,
behauptet der Rekurrent, offenbar mit Recht, selbst
nicht
(AS 15 S. 540) .....
Ob die Strafe innert des gesetzlichen Rahmens zu-
treffend
und billig bemessen worden sei, entzieht sich
als Ermessensfrage
der Kognition des Bundesgedchts.
Von einem augenscheinlichen, willkürlichen Ermessens-
missbrauch,
der allenfalls sein Einschreiten rechtfertigen
würde,
kann jedenfalls nicht die Rede sein, nachdem
der verhängte Freiheitsentzug sich an der unteren
Grenze der gesetzlichen
Dauer (1 Tag -6 Monate) hält.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
IH. GERICHTSSTAND -FOR
29. Orteil vom a. April 1925 i. S. Hölzel
geg;m Obergericht Zürioh.
Gerichtsstand für die Widerspruchsklage nach Art. 107-109
SchKG, insbes. beim StreUe um gepfändete Forderungen.
Inwiefern durch das Bundesrecht bestimmt? Zivilrechtliche
Beschwerde und nicht staatsrechtlicher Rekurs für die
Rüge, dass der kantonale Richter darauf zu Unrecht eid-
genössisches
statt kantonales Recht angewendet habe.
194 Staatsrecht.
A. -In einer Betreibung des heutigen Rekurrenten
Hölzei gegen die Zimmermeister TeIlenbach
und Nöti-
ger
in Zürich 4 pfändete das Betreibungsamt Zürich 4
u. a. 5 Guthaben
an in Zollikon bei Zürich wohnhafte
Personen, für welche die Betreibungsschuldner
Bauten
ausgeführt hatten. Die Rekursbeklagten Gebrüder Eisen-
ring
in Gossau (Kt. St. Gallen) sprachen diese Guthaben
als ihnen zustehend an. Sie
stützten sich dabei auf
schriftliche Abtretungen, welche ihrem Rechtsvorgänger
Eduard Eisenring, dessen Geschäft sie mit Aktiven
und Passiven übernommen haben, von Tellenbach und
Nötiger ausgestellt worden waren. Das Betreibungsamt
Zürich 4 setzte deshalb dem Rekurrenten
Frist zur
Klage nach Art. 109 SchKG an.
Dieser machte
daraw die Klage innert Frist beim
Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich
im beschleu-
nigten Verfahren hängig
mit dem Begehren, die Ansprache
der Gebrüder Eisenring an den streitigen Guthaben
sei abzuweisen, bezw. es seien die
in Frage stehenden
Abtretungen als
ungültig zu erklären. Begründet wurde
dieser Antrag
in der Klageschrift und in der mündlichen
Verhandlung damit, dass die Abtretungen zahlungs-
"jalber für ein Guthaben Eisenrings an die Betreibungs-
schuldner ausgestellt worden
seien; da Eisenring die
Zahlungsunfähigkeit der letzteren schon damals ge-
kannt habe, liege ein anfechtbarer Rechtsakt im Sinne
von Art. 288 SchKG vor. .
Der Einzelrichter wies die Klage gemäss dem Antrage
der Beklagten wegen örtlicher Unzuständigkeit von
der
Hand. Einen dagegen gerichteten Rekurs des Klägers
hat das Obergericht von Zürich, II. Kammer, durch
Entscheid vom 21., zugestellt 26. November 1924, ver-
worfen,
mit der Begründung : Da es sich um eine inter-
kantonale Gerichtsstandsfrage handle, bestimme sich die
örtliche Zuständigkeit nicht nach den kantonalen Pro-
zessvorschriften, sondern
an Hand der einschlägigen
Grundsätze des Bundesrechts. Nach wiederholten
Ent-
Gerichtsstamt. No 29.
scheidungen des Bundesgerichts sei in einem solchen
Falle bei der
Pfändung von S ach e n der Gerichtsstand
der Lage der Sache und nicht des Betreibungsorts als
massgebend zu betrachten. Hier handle es sich indessen
nicht
um diesen Tatbestand .. Pfändungsobjekte seien
vielmehr Forderungen. Bei der Pfändung solcher pflege
allerdings
im internationalen Verhältnis auf den Wohn-
sitz des Schuldners der gepfändeten Forderung abge-
stellt zu werden. Damit sei indessen nicht gesagt, dass
dieser Grundsatz auch
im interkantonalen Verhältnis
gelten müsse,
da hier nicht die gleichen Zweckmässig-
keitsgründe wie dort, jedenfalls nicht
in so hohem
Masse, für jene Lösung sprächen.
Es sei nicht dasselbe,
ob eine
in der Schweiz wohnende Person ihre Klage
in einem anderen Kanton oder im Auslande anzubringen
habe. Allgemein gelte
im Prozessrecht . der Grundsatz,
dass der Beklagte
an seinem Wohnsitz gesucht werden
müsse, wenn nicht ein anderer
GetichtSstand besonders
vorgeschrieben sei.
Da die Widerspruchsklage nach
der herrschenden Lehre sich als persönliche Klage pro-
zessrechtlicher
Natur darstelle, rechtfertige es sich des-
halb, auch hier diesem Gerichtsstande den Vorzug zu
geben. Die abweichende Praxis des Bundesgerichts bei
Widerspruchsklagen inbezug auf körperliche Sachen sei
damit begründet worden, dass die Entscheidung über
die Klage
in solchen Fällen vom Bestande oder Nicht-
bestande eines vom Ansprecher behaupteten
dill g-
li c h e n Rechts abhänge, was es als gegeben erscheinen
lasse, auf den
Ort der Lage der Sache vor demjepigen des
Wohnortes des Ansprechers abzustellen. Diese Erwägung
treffe aber beim Streite darüber, ob eine gepfändete
Forderung dem Betreibungsschuldner oder einem
Dritten
zustehe, nicht zu.
B. -Gegen den Entscheid des Obergerichts hat
Hölzei am 14. Januar 1924 die staatsrechtliche Be.;.
schwerde 3ns Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage.
er sei wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben und
196 Staatsrecht.
es seien die zürcherischen Gerichte zur Behandlung der
Klage des Rekurrenten als zuständig zu erklären. Es
wird angebracht: Der angefochtene Entscheid schaffe
nngleiches Recht.
Jenachdem der Ansprecher einer
Forderung seinen Wohnsitz
im Kanton der Betreibung,
in einem anderu Kanton oder im Auslande habe, würden
danach die Bestimmungen der Art. 106-109 SchKG
Anwendung
finden oder nich'-. Während im ersten Falle
dem Betreibungsgläubiger die Widerspruchsklage
im
Sinne dieser Vorschriften offenstünde, wäre er in den
beiden andern
darauf verwiesen, im Wege des ordent-
lichen Prozesses
mit einer Feststellungsklage gegen den
Drittansprecher vorzugehen. Dies könne
aber unmög-
lich
der Wille des Gesetzes sein. Nachdem die Gerichts-
praxis das Widerspruchsverfahren auch bei der Pfän-
dung von Forderungen anwendbar erklärt habe, müss-
ten folgerichtig für den Gerichtsstand in diesem Falle
die
;leichen Grundsätze gelten wie bei Eigentums-
ansp
chen an körperlichen Sachen, was dazu führe,
die örtliche
Zuständigkeit des zürcherischen Richters
für den vorliegenden Streit zu bejahen. Das Wider-
spruchsverfahren
sei zudem nichts anderes als ein Be-
standteil, Inzident des Betreibungsverfahrens. Die vom
eidgenössischen Gesetzgeber gewollte
Einheit dieses Ver-
fahrenswäre zerstört, wenn der Betreibungsgläubiger
gezwungen würde, den Vindikanten ausserhalb des Be-
treibungsortes
an dessen Wohnsitz zu belangen. Als
unkörperliche
Sache sei eine gepfändete Forderung als
im Gewahrsam des Betreibungsschuldners befindlich zu
betrachten. Die Fristansetzung hätte daher richtiger-
weise nach
Art. 107 SchKG vorgenommen werden sollen.
Dass das Betreibungsamt statt dessen nach Art. 109
SchKG
vorgegangen sei, ändere an der rechtlichen Natur
der Sache nichts. Im einen wie im andern Falle gehe die
Klage
auf Feststellung von Betreibungsrechten in einer
bestimmten Betreibung.
Es müsse daher auch der Richter
am Orte der Betreibung zur Beurteilung zuständig sein.
Gerichtsstand. N0 29.
C. -Das Obergericht von Zürich hat auf Gegen-
bemerkungen verzichtet. Die -Rekursbeklagten Gebrüder
Eisenring
haben die Abweisung der Beschwerde be-
antragt.
Das Bunde.' gerieht zieht in Erwägung :
- -Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde insofern
mit freier Kognition und
nicht nur aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV kom-
petent, als es sich frägt, ob nicht durch den angefoch-
tenen Entscheid Grundsätze des interkantonalen Ge-
richtsstandsrechts oder eine aus einem Bundesgesetz her-
vorgehende eidgen. Gerichtsstandsnorm
verletzt seien.
-
Eine solche Gerichtsstandsvorschrift will der
Rekurrent aus dem Zusammenhange der Widerspruchs-
klage
mit dem Betreibungsverfahren und ihrem Zwecke,
der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens'
von Exekutions-(Beschlags-) rechten des Betreibungs-
gläubigers
an einem gepfändeten Vermögensstücke her-
leiten.
Er macht geltend, dass es folgerichtig auch als
Wille des Bundesgesetzgebers angesehen werden müsse,
die Entscheidung über solche Klagen
von Bundes wegen
vor den Richter des Betreibungsortes zu verweisen. Es
ist richtig, dass sich diese Auffassung in der Doktrin
vertreten
findet (s. BLUMENSTEIN, Handbuch S. 393 mit
Zitaten und nunmehr, allerdings nUf dubitativ, auch
J AEGER, Komm. 2. Aufl. zu Art. 107 N. 5 E). Doch hat
das Bundesgericht sie stets abgelehnt (vgl. AS 33 I
S. 357; 34 I S. 724; 36 I S. 44; Sep.-Ausg. X Nr. 41;
XI Nr.60 und die zustimmenden Ausführungen bei
SeHuRTER, Zivilprozessrecht des Bundes S. 473-74). Da
der Rekurrent für seine Auffassung keine Gründe vor-
bringt, die nicht schon
in den erwähnten Entscheidungen
geprüft und als nicht schlüssig befunden worden wären,
genügt es,
statt weiterer Ausführungen auf dieselben
zu verweisen. Wenn die Annahme eines einheitlichen
bundesrechtlichen Gerichtsstandes des Betreibungsortes
198 Staatsrecht.
allenfalls für die Klagen nach Art. 107 SchKG noch in
Erwägung gezogen werden könnte. so verhält es sich
och anders bei Art. 109. Dass Sachen oder unkörper-
bche Rechte, die sich im Gewahrsam eines
Dritten be-
finden, auf die blosse Behauptung des Betreibungs-
schuldners oder Betreibungsgläubigers, dass sie dem
ersteren gehören, in die Betreibung einbezogen werden
k?nnen, ist ohnehin etwas ausserordentliches. Es geht
mcht an, ohne dass das Gesetz dies ausdrücklich vor-
sieht oder zwingende sachliche Gründe es erfordern, was
bei des nicht der Fall ist, die Rechtsstellung des
Dritten
wegen eines solchen Betreibungsverfahrens, dem er fremd
ist, noch weiter zu verschlechtern, indem
man ihn
zwingt, sein
Recht am Orte der Betreibung gegenüber
dem Zugriffe des Betreibungsgläubigers zu verteidigen.
3.
-In den erwähnten Entscheidungen ist beim Vor-
liegen einer interkantonalen Gerichtsstandskonkurrenz
zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Wider-
spruchsprozess um gepfändete
S a c h"e n auf den Ort ab-
gestellt worden,
wo die Sache sich befindet, wobei offenge-
lassen wurde, ob und inwieweit daneben allenfalls noch
der
Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten anzuer-
kennen wäre. Doch
ist dieser Grundsatz ausdrücklich auf
den gedachten Tatbestand beschränkt worden. Auf Wi-
erspruchsklagen über gepfändete Forderungen hat
Ihn das Bundesgericht in depl letztangeführten Urteile
(AS 36 I S. 44) als nicht anwendbar erklärt, sondern die
Klage
vor den Richter des Wohnsitzes des Drittanspre-
chers (Zessionars) der Forderung gewiesen
und die
Klageanhebung gegen diesen nach Art.
109 an einem
anderen Orte als Verletzung von Art. 59
BV bezeichnet.
Selbst wenn
man die Heranziehung dieses Verfassungs-
grundsatzes
da als nicht zutreffend ansehen wollte, wo der
Streit sich darum dreht, ob eine zivilrechtli eh gültige
Abtretung der Forderung
an den Drittansprecher durch
den Betreibungsschuldner vorliege,
ist daran jedenfalls
doch bei dem hier vorliegenden Tatbestande festzu-
Gerichtsstand. No 29.
halten, wo .die Klage damit .. begründet wird, dass die
Abtretung sich als anfechtbares Rechtsgeschäft nach
Art. 285 ff. ebenda darstelle.
Ein solcher paulianischer
Anfechtungsanspruch
ist immer als persönliche An-
sprache
im Sinne von Art. 59 BV behandelt worden
(AS 24 I S. 657; .1AEGER zu Art. 289 SchKG N. 1 D).
Er verliert diese Natur nicht dadurch, dass er im Ver-
fahren des Art. 109 SchKG zur Bekämpfung der Eigen-
tumsansprache des Beklagten
an den Pfändungsob-
jekten erhoben wird.
.
Dazu kommt, dass selbst die Ausdehnung des Gerichts-
stands der gelegenen
Sache auf Widerspruchsklagen hin-
sichtlich gepfändeter Forderungen nicht dazu führen
könnte, den zürcherischen Richter
im vorliegenden Falle
als zuständig zu betrachten. Nach feststeheuder Praxis
sind Forderungen, die nicht durch ein Wertpapier ver-
körpert werden, exekutionsrechtlich als
am Wohnsitze
des Gläubigers und nicht des
Schuldners der Forderung
gelegen anzusehen. Wenn die Rechtsprechung für den
Fall eine Ausnahme gemacht
hat, wo der Gläubiger
der Forderung
im Ausland wohnt, so waren dafür Zweck-
mässigkeitsgründe massgebend, so
vor allem neben dem
von der Vorinstanz erwähnten Motive das Bestreben,
die Einbeziehung der Forderung
in das schweiz. Zwangs-
vollstreckungsverfahren auch in solchen Fällen zu er-
möglichen, was sonst ausgeschlossen gewesen wäre.
Für
die Pfändung von Forderungen einer in der Schweiz
wohnhaften Person ist an der oben erwähnten anderen
Regel stets festgehalten worden (vgl.
AS 31 I S. 198.
210 Erw.2, S. 519; 3.2 I S. 194 III; Sep.-Ausg. VIII
Nr.13, Nr.17, Nr. 52; IX Nr. 4). Als Gläubiger muss
aber im Falle einer vom Betreibungsschuldner äusser-
lieh formgerecht vollzogenen Abtretung der Forderung
an einen Dritten bis zur Ungültigerklärung dieser Ab-
tretung der Zessionar und nicht der Betreibungsschuld-
ner angesehen werden, sofern nicht etwa dargetan
werden kann, dass die Abtretung simuliert
war und trotz-
200 StaatsreCht.
dem in Wirklichkeit nach wie vor der Betreibungsschuld-
ner die Gläubigerrechte ausübte (AS 38 I S. 766; Sep.-
Ausg. Nr.
87; JAEGER, Supplement I Art. 106 Nr.2).
Dementsprechend ist anch stets erklärt worden, dass,
VOll dem letzteren Ausnahmetatbestand abgesehen, die
Klagefrist dem Betreibungsgläubiger und nicht dem
Drittansprecher (Zessionar) anzusetzen sei. Der Rekur-
rent behauptet demnach mit Unrecht, dass das Be-
treibungsamt nach Art. 107 und nicht nach Art. 109
SchKG hätte vorgehen sollen. Im übrigen wäre diese
Einwendung durch betreibungsrechtliche Beschwerde
gegen die Fristansetzung geltend zu machen gewesen.
Nachdem dies nicht geschehen ist,
kann auch die Ge-
setzmässigkeit der Verfügung des Betreibungsbeamten
in dieser Beziehung nicht mehr in Frage gestellt werden.
4. -Nun hat freilich' das Bundesgericht (was vom
kantonalen Richter übersehen worden zu sein scheint),
in die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Wider-
spruchsprozesse, vom Streite
um gepfändete Forderun-
gen abgesehen, jeweilen
nur in dem erwähnten Fall einer
interkantonalen Gerichtsstandskonkurrenz, d. h. eines
Konfliktes zwischen den Prozessgesetzgebungen der ver-
schiedenen
in Betracht kommenden Kantone hinsicht-
lich der. Ordnung der örtlichen
ZU:ständigkeit für solche
Klagen eingegriffen, während
im übrigen, wo ein solcher
Konflikt nicht
in Frage stand, die Befugnis des Kantons
des Betreibungsortes, die Klage a diesen
Ort zu wei-
sen, als Ausfluss des Fehlens einer positiven eidgenös-
sischen Gerichtsstandsvorschrift
anerkannt wurde. Auf
derartige Konfliktsfälle bezogen sich insbesondere die
Entscheidungen AS
33 I S. 357; 34 I 724 (Sep.-Ausg. X
Nr.
41; XI Nr. 60). Im vorliegenden Falle habpn aber
die Rekursbeklagten nicht behauptet, dass eine solche
Diskrepanz zwischen dem zürcherischen Prozessrecht
u d demjenigen des Kantons St. Gallen, dessen
Justiz-.
hoheit sie
sonst unterstehen, hinsichtliLh des Gerichts-
stands für Klagen nach Art. 107, 109 SchKG vorliege,
Gerichtsstand. N° 29.
und es beruht auch der angefochtene Entscheid nicht
auf dieser Annahme. Sofern man nicht annehmen wollte,
dass die
Unzuständigkeit des zürcherischen Richters sich,
weil gepfändete
Forderungen im Streite liegen . scl1on
aus Art. 59 BV ergebe, würde es sich deshalb fragen, ob
nicht das Obergericht den in 7 der zürcher. ZPO vor-
gesehenen Gerichtsstand des Betreibungsortes hier zu
Un-
recht als bundesrechtlieh unzulässig betrachtet habe. Doch
wird der Entscheid
aus diesem Gesichtspunkte nicht ange-
fochten. Es hätte dies auch, weil darin die Rüge der
Anwendung eidgenössischen
statt des in Wirklichkeit
massgebenden kantonalen Rechts
enthalten wäre, nicht
durch staatsrechtlichen Rekurs, sondern
nur durch eine
zivil rechtliche Beschwerde nach
Art. 87 Ziff: 1 OG ge-
schehen können (AS
48 I S. 229 und das nicht veröf-
fentlichte
Urteil i. S. Massip vom 28. März 1923, das
einen dem heutigen analogen
Streit betraf). Als zivil-
rechtliehe Beschwerde wäre
aber die Rekursschrift vom
14. Januar 1925 verspätet (Art. 90 OG).
Wieso die Verneinung der Zuständigkeit des Richters
des Betreibungsortes
zur Folge haben würde, das Wider-
spruchsverfahren auf den Fall zu beschränken, wo
der
Drittansprecher im Kanton der Betreibung wohnt, ist
nicht verständlich. Auch bei der Erhebung im Kanton
des Wohnsitzes des Ansprechers bleibt die Klage eine
Widerspruchsklage
mit dem Ziel und mit den besonderen
Wirkungen, die sich an eine solche
nach dem SchKG
knüpfen. Die Ordnung des Verfahrens aber,
in dem
Widerspruchsklagen zu behandeln sind,
ist im übrigen
den
Kantonen überlassen. Es steht ihnen insbesondere
frei, ob sie dafür das ordentliche oder ein beschleunigtes
Verfahren vorsehen wollen.
Wenn der Rekurrent im
Kanton St. Gallen im ordentlichen Verfahren zu pro-
zessieren
hätte, während nach zürcherischem Recht das
beschlennigte Verfahren Anwendung fände,
so ist das
demnach nichts als die notwendige Folge des
Umstandes,
dass das SchKG einen einheitlichen Gerichtsstand des
AS 51 I -1925
202 Staatsrecht.
Betreibungsortes für solche Klagen, wie ihn der Re-
kurrent postuliert, eben nicht vorsieht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde 'I ird abgewiesen.
IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-
RECHTS.
FORCE
DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
Vgl. Nr. 34. -Voir n° 34.
V. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FüR DIE
VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER
ANSPRÜCHE.
GARANTIE RECIPROQUE DES CANTONS POUR
L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS
DERIVANT DU DROIT PUBLIC.
30. Auszug aus dem Urteil vom aa. Kai 19 5
i. S. Biirgergemeinde Hüuenberg gegen Aargau Obergericht.
Rechtsöffnungsbegehren für eineiI ausserkantonalen Steuer-
entscheid. Einwendung, dass derselbe gegen das bundes-
rechtliche Doppelbesteuerungsverbot (Art. 46 Abs. 2 BV)
verstosse. Inwiefern im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund
des Rechtshilfekonkordates zulässig?
Nach 102 des zugerischen Gesetzes betreffend das
Gemeindewesen von 1876 haben an die Ausgaben einer
Bürgergemeinde
für das Armenwesen alle jn der betref-
fenden Gemeinde und im Gebiete der Eidgenossenschaft
wohnhaften Gemeindebürger beizusteuern. Die
Ein-
schätzung zu den Gemeindesteuern erfolgt durch Ein-
Interkantonale Rechtshilfe. N° 30. 203
tragung in das Steuerregister, wobei für jede zu erhebende
Steuer ein neues Register angefertigt werden soll ( 107).
Als Grundlage dafür dienen nach 109 die Staatssteuer-
regIster. Den Steuerpflichtigen ist mitte1st amtlicher
Publikation die Fertigung und Einsichtnahme in das
Steuerregister,
unter Ansetzung einer Einsprachefrist
von 14 Tagen, anzuzeigen. Über die innert dieser Frist
erhobenen Beschwerden entscheidet der Regierungsrat
( 108).
Gestützt auf diese Vorschriften und auf die Tatsache,
dass
im Kanton Aargau Armensteuern nur von den Bür-
gern aargauischer Gemeinden erhoben werden, trug die
zugerische Gemeinde Hünenberg drei
im Kanton Aargau
wohnhafte Gemeindebürger
für die Jahre 1921, 1922
und 1923 als armensteuerpflichtig vom Vermögen und
Erwerb in das Steuerregister ein. Die Auflegung des
Steuerregisters
im Sinne von 108 des Gemeindegesetzes
wurde
für jedes dieser Jahre jeweilen im Amtsblatt des
Kantons Zug bekannt g2macht (für 1921 am 23. und
30. Juli, für 1922 am 15. und 22. Juli, für 1923 am
4. und 11. August des entsprechenden Jahres). Eine
individuelle Mitteilung der die drei Besteuerten betreffen-
den Eintragungen an diese zur eventuellen Ergreifung
des Rekurses fand nicht
statt.
Gegen die Betreibung für die Steuerbeträge schlugen
die Betriebenen
Recht vor. Das auf Grund des Kon-
kordates betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechts-
hilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Anspruche
von
der Gemeinde Hünenberg gestellte Rechtsöffnungs-
begehren wurde zweitinstanzlich
vom aargauischen
Ohergericht abgewiesen, weil die Rechtsöffnungsklägerin
zur Erhebung des zu vollstreckenden Steueranspruchs
bundesrechtlich
nicht berechtigt sei. Nach der Praxis
des Bundesgerichts zu Art. 46, Abs. 2 BV (BGE 49 I
S. 2(5) stehe die Steuerhoheit auch inbezug auf die Er-
hebung von Armensteuern ausschliesslich dem Wohn-
sitzkanton der betreffenden Person zu. Ob der Wohn-