BGE 51 I 169
BGE 51 I 169Bge01.08.1923Originalquelle öffnen →
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Expropriationsrecht.
und richterlich gesetzte Fristen in solchen Streitigkeiten).
Abweichende Bestimmungen über die Berechnung solcher
Fristen, die nicht durch das
OG, sondern in anderen
Gesetzen vorgesehen sind, werden dadurch nicht be
..
rührt. Es ist also insbesondere der Art. 64 BZPO für
diesen Fall durch das
OG von 1893 nicht beseitigt. So
führt denn auch Art. 227 OG unter den « widerspre-
chenden Bestimmungen früherer Gesetze », die durch
das
OG aufgehoben werden, den Art. 64 BZPO nicht
auf, während sonst
in Ziff. 5 eine Reihe von Artikeln
dieses Gesetzes ausdrücklich als aufgehoben erklärt
werden. Dass dem
Art. 41 OG jene Tragweite nicht
gegeben werden darf, folgt zudem klar aus der Botschaft
des Bundesrates zum Entwurfe des Gesetzes (Bbl.
1892
11 p. 299), wo es heis&t: ({ Mit dem Verfahren vor dem
Bundesgericht in Zivilstreitigkeiten
hat sich der Entwurf
nur insofern zu befassen, als es sich um die Zuständigkeit
des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz gegen kan-
tonale Urteile handelt. Im übrigen
ist das Verfahren ... .
durch das Bundesgesetz vom
22. Nov. 1850 geregelt ... .
... Die Revision jenes Gesetzes fällt nicht
in den Bereich
dieses
OG. » Dem entspricht denn auch die Praxis inbezug
auf die betreibungsrechtlichen Rekurse.
Es ist hier stets
die Bestimmung des
Art. 31 SchKG, wonach die Frist
am letzten Tage abends 6 Uhr abläuft, auch auf die
Anrufung des Bundesgerichts nach Art.
19 ebenda
bezogen und eine am letzten Tage der
Frist nach 6 Uhr
abends zur
Post gegebene Rekursschrift als verspätet
behandelt worden;
hätte Art. 41 OG die von der Expro-
priantin behauptete Bedeutung einer allgemeinen Regel
über den Fristenlauf
für Eingaben an das Bundesgericht,
so müsste
er aber auch für die betreibungsrechtlichen
Rekurse gelten.))
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 35. -Voir n° 35.
11. RECHT DER FREIEN MEINUNGSÄUSSERUNG
UND PRESSFREIHEIT.
LIBERTE DE MANIFESTER SON OPINION ET
LIBERTE DE LA PRESSE.
28. tirteU vom 3. April 1925
j. S. Liubli gegen Obergericht Luzern.
Bestrafuug wegen Ehrbeleidigung und «Verhreituug beuu-
ruhigender Gerüchte », liegend in Vorhalten, die in einem Press-
erzeugnis
und iu Eingaben an Behörden gegenüber öffent-
lichen Beamten erhoben worden sind. Anfechtung wegen
Verletzung
von Art. 55, 57 BV und der kantonalen Ver-
fassungsgarantie freier Mei!lll_§_iWrn.ng.. Voraussetzungen,
unter denen trotz objektiver Unrichtigkeit der VorhaUe
der Schutz dieser Verfassungsbestimmungen angerufen
werden könnte. Einwendung, dass die vom zweiten Ver-
gehenstatbestand (Verbreitung beunruhigender Gerüchte),
handelnde Gesetzesbestimmung nicht nach Art. 55 Abs. 2
BV dem Bundesrat zur Genehmigung un terbreitet worden sei.
A. -Fürsprech Dr. Kramis in Luzern war seit dem
Jahre 1921 Auwalt eines gewissen Hügi, den das luzer-
nische Kriminalgericht im
Jahre 1914, gestützt auf
AS 51 1-1925
13
170 Staatsrecht. einen Indizienbeweis, wegen vorsätzlicher Brandstif- tung rechtskräftig zu 2 % Jahren Zuchthaus verurteilt hatte. Im September 1922 bewilligte das Obergericht, auf Grund von der Staatsanwalts~haft in seinem Auf- trage vorgenommener Erhebungen, die Revision des Prozesses und wies die Sache zu neuerlicher Behandlung an das Kriminalgericht zurück. Dieses kam dann aber am 4. Juli 1923 wieder zur Verurteilung Hügis. Das Obergericht, an das Hügi appellierte, bestätigte am 16. Oktober 1923 das erstinstanzliche Urteil. Zur Verfech- tung der Interessen seines Klienten hatte sich Dr. Kra- mis auch an die Öffentlichkeit gewendet und sie durch Zeitungsartikel, Broschüren, Vorträge usw. für die Sache Hügis zu gewinnen versucht. Nach dem Urteile des Kri- minalgerichts vom 4. Juli 1923 setzte er diesen Feldzug in dem von ihm herausgegebenen Organe «Die Wahr- heit» fort. Die Angriffe, die er dabei und in früheren Veröffentlichungen gegen die am Verfahren beteiligten Untersuchungsbeamten und Gerichtspersonen richtete UD I die in dem Vorwurfe bewusst parteilichen Handeins zun· Nachteil des Hügi und gegenüber dessen Anwalt gipfelten, den man, weil er für die Unschuld kämpfte, vernichten wolle, führten auf Klage der betreffenden Amtsstellen zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Amtsehrbeleidigung gegen Dr. Kramis. Da gegen ihn schon früher wegen anderer beruflicher Verstösse ver- schiedene Disziplinarverfügungen ergangen waren, stellte ihn das Obergericht als Aufsichtsbehörde über die An- wälte mit Rücksicht auf dieses ungebührliche Verhalten ausserdem durch Entscheid vom 16. Oktober 1923 für 5 Jahre in der Ausübung des Advokatenberufes ein. Einen dagegen gerichteten staatsrechtlichen Rekurs des Kramis wegen Verletzung von Art. 31 und 4 BV wies das Bundesgericht am 8. Dezember 1923 ab. Anschliessend an die am 26. Oktober 1923 erfolgte Publikation jenes Disziplinarentscheides und des Ap- pellationsurteils in Sachen Hügi im kantonalen Amts- Recht der freien Melnungsäusserung u. Pressfreiheit. :-.;" 23. 171 blatt brachte die « Wahrheit» eine von Kramis verfasste Beilage « Aufsehenerregende Justizzustände im Kanton Luzern. Ein Zeitbild der Machtpolitik. » Darin heisst es am Anfang unter der Überschrift « Aussprüche ein- flussreicher Staatsmänner und hervorragender Juristen» : «Herr Landammalm und Nationalrat Ming von Ob- waiden hat zirka 14 Tage, ehe Hügi von der 11. Kam- mer des Obergerichts neuerdings schuldig gesprochen wurde, bestimmt erklärt, Vater Hügi werde wiederum verurteilt und nachher dessen Anwalt, Dr. Kramis das Patent entzogen. Herr Ming steht in enger Verbindung mit einflussreichen Luzerner Politikern. Mithin war das Urteil lange vor den Gerichtsverhandlungen voraus bestimmt. Herr Nationalrat Müller, Obergerichtspräsident des Kantons Luzern, sprach vor einigen Monaten zu einer Prozesspartie, sie verliere, denn ihre Rekursschrift sei von Dr. Kramis abgefasst, der ohnehin «abgesägt» werde. )) Wegen des zweiten eben erwähnten Absatzes erhob Obergerichtspräsident Müller Klage wegen Amtsehr- beleidigung ; Kramis berief sich zur Verteidigung auf das Zeugnis eines gewissen Bernhard Huber, Maler in Littau, für den er die fragliche Rechtsschrift verfasst gehabt und der ihm die Äusserung Müllers hinterbracht habe, und legte eine Erklärung des genannten vom 16. November 1923 vor, lautend: « Unterzeichneter be- scheinigt hiemit eidlich, dass er im Mai 1923 zu Herrn Obergerichtspräsident Müller ging, um zu fragen, wann er das Urteil in Sachen Huber Bernhard gegen Hörmann erhalten werde. Herr Obergerichtspräsident Müller äus- serte sich dahin, Dr. Kramis werde sowieso abgesägt, als er wusste, dass die Schrift von Dr. Kramis verfasst sei. » Tatsächlich war Huber in dem betreffenden Prozesse, einem Zivilstreite, den er zusammen mit seinem Bruder Jost Huber gegen einen gewissen Hörmann führte, vor
172 Staatsrecht. Obergericht unterlegen. Am 28. Januar 1924 wurde er im Amtsehrverletzungsprozesse gegen Kramis vom Ad- junkten des Amtsstatthalteramts Luzern, Fellmann, als Zeuge einvernommen und erklärte nach dem Protokoll : Er sei in der Angelegenheit zweimal bei Obergerichts- präsident Müller gewesen und das erste MaI von ihm vertröstet worden, der Entscheid komme jetzt dann heraus.' « Das zweite Mal fragte mich Herr Müller, wer die Oppositionsschrift verfasst habe, worauf ich er- klärte : Dr. Kramis. Auf das hin sagte der Obergerichts- präsident: Wir werden abgesägt und Dr. Kramis auch. » Dass der Prozess verloren gehe, weil die Rechtsschrift von Dr. Kramis verfasst sei, habe der Obergerichts- präsident nicht gesagt, vielmehr sei die Äusserung so gefallen, wie eben angegeben. Nachdem Huber an dieser Aussage auch bei Konfrontation mit dem Kläger Müller festgehalten hatte, erklärte dieser zu Protokoll, gegen den Zeugen Strafklage wegen falschen Zeugnisses zu erheben, und beantragte, es seien' die beiden Brüder des Huber, die angeblich bei der Äusserung zugegen gewesen sein sollen, unter Vermeidung von Kollusions- gefahr ebenfalls abzuhören. Der Amtsstatthalterad- junkt setzte darauf Huber « gestützt auf die gegen ihn eingereichte Strafklage in Kollusionsverhaft ». Nach- dem am 24. Januar der eine Bruder, Jost Huber, ein- vernommen worden war '-:;-der zweite Albert Huber in Zürich verweigerte in der Folge das Zeugnis -wurde Bernhard Huber gleichen Tages aus der Haft entlassen. Inzwischen hatte sich der Vorstand der « Zentral- schweizerischen Volkspartei », einer Gründung von An- hängern des Kramis, der Angelegenheit bemächtigt. Präsident dieser Organisation war damals der heutige Rekurrent J. H. Läubli, Möbelfabrikant in Wilen bei Sarnen, der seit Jahren in der obwaldnischen Politik als einer der Führer der Opposition eine Rolle spielt. Am 23. Januar 1924 wurde in Luzern ein vom Re- kurrenten namens des gedachten Parteivorstandes unter- Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit.. N° 28. 173 zeichnetes und verfasstes Flugblatt verteilt, worin es unter dem Titel: « Schon wieder ein Unschuldiger ver- haftet» heisst : « Bürger von Luzern I Gestern abend wurde Herr Bernhard Huber, Maler, aus Littau, ein redlicher, einfacher Arbeiter und Fa- milienvater, verhaftet. Weshalb? Herr Obergerichtsprä- sident Nationalrat K. Müller, welcher Herr Dr. Kramis feindlich gesinnt war, erklärte, er werde abgesägt. In der Tagespresse leugnete es der Obergerichtspräsident ab und schrieb, Dr. Kramis werde gerichtlich zur Ver- antwortung gezogen. Da nun der Obergerichtspräsi- dent nicht öffentlich als Lügner überwiesen sein will, liess man gestern ~ bend Huber, welcher die Aussage des Obergerichtspräsidenten bezeugen wollte, verhaften, weil er bei der Wahrheit verb:ieb. Herr Amtsstatthalterad- junkt Fellman, der schon Dr. Kramis verhaftete, hat auch Huber verhaftet. Mitbürger! Wir laden Euch ein, heute Mittwoch abends 8 Uhr an der im Hotel Krone, Weinmarkt, tagenden Versammlung teilzunehmen. Männer von Lu- zern, wir protestieren gegen eine solche Verhaftung, protestieren flammend dagegen, dass heute Zeugen, welche die Wahrheit sagen, deshalb verfassungs-und gesetzeswidrig verhaftet werden. Die Herren Obergerichtspräsident Müller und Amts- statthalteradjunkt Fellmann werden öffentlich einge- laden, als Männer an der Versammlung zu erscheinen und Aufschluss zu geben, warum sie Unschuldige ver- haften und verhaften lassen und ein neutrales Gericht fürchten? Es ist genug, wir wollen mit Ernst und Selbst- beherrschung aber mit Entschlossenheit zeigen, dass die Luzerner keine Narren sind. Auf, nach der Krone, ein unschuldiger Familienvater sehnt sich nach der Frei- lassung. » Gleichen Tages erhielten das Obergericht Luzern und der Amtsstatthalteradjunkt Fellmann je einen eben-
in Bestätigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 11. Juli 1924 - erkannt: « 1. J. J. Läubli hat sich schuldig gemacht der Amtsehr- beleidigung nach § 60 Ziffer 1 und 2 PStG in formalem
176 Staatsrecht. Zusammentreffen mit Verbreitung beunruhigender Ge- rüchte nach § 52 PStG und wird, unter Ablehnung des Gesuches um bedingten Straferlass, mit zwanzig Tagen • Gefängnis bestraft. 2. Dieses Urteil ist auf Kosten des Beklagten im Dispositiv je einmal zu veröffentlichen im Luzerner Kantonsblatt, Vaterland, Luzerner Tagblatt und Lu- zerner Neueste Nachrichten. 3. (Kostenbestimmungen). » § 60 Ziff. 1 und 2 und § 52 des luzernischen Poli- zeistrafgesetzes (PStG) lauten : § 60: « Mit Gefängnis oder in leichten Fällen mit Geldbusse von zehn bis zweihundert Franken wird be- straft:
178 Staatsrecht. richtig, dass Rohrer und Wicki bei der Einvernahme durch den Amtsstatthalter zu ihrer schriftlichen Er- klärung nicht mehr gestanden seien. In der Haupt- sache hätten sie dieselbe durchaus aufrecht gehalten. Ob Nationalrat Ming ausdrücklich vom « Hügi-Prozess » gesprochen oder nur gesagt habe, Kramis sei ein armer Mann, er werde « den Prozess » in Luzern verlieren und es werde ihm dann das Patent entzogen werden, sei unwesentlich. Schon vorher, am 1. August 1923 habe die Ortsgruppe Luzern der Vereinigung Schweiz. Republi- kaner eine gedruckte Eingabe an den Regierungsrat von Luzern gerichtet gehabt, die auch im Publikum verteilt worden und worin an gewissen Zuständen in der luzernischen Straf justiz scharfe Kritik geübt worden sei. Nachdem darauf keine Schritte gegen die Eingabe- steller erfolgt seien, habe der Rekurrent voraussetzen dürfen, dass die Kritik den Tatsachen entspreche. Vor Obergericht sei zudem noch eine Erklärung eines gewissen Ulrich vom 23. Dezember 1924 aufgelegt wor- den, wonach Bernhard Huber in dessen Gegenwart über die angeb!iche Äusserung des Obergerichtspräsidenten gesprochen habe, noch bevor es zur Veröffentlichung derselben gekommen sei. Wenn sich der Rekurrent bei seiner Darstellung über die Verhaftung des Huber ge- irrt habe, so sei danach doch dieser Irrtum entschuld- bar gewesen. Das Obergericht habe somit zu Unrecht, willkürlicher Weise die erwähnten Schriftstücke - Original zeugnis des B. Huber vom August 1923, Eingabe der Schweiz. Republikaner und Erklärung des Ulrich - als für die Entscheidung unerheblich aus dem Rechte gewiesen. Die Wegweisung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass diese Urkunden erst im Appellationsverfahren aufgelegt worden seien. Eine sol- che Beschränkung der Beweisführung im Strafprozesse vertrage sich weder mit dessen Zweck, der Ermittlung der materiellen Wahrheit, noch mit Art. 4 BV. der ver- lange, dass der Angeklagte mit seinen Entlastungs- Recht der freien Melnungsäusserung u. Pressfreiheit. N0 28. 179 beweisen im gleichen Umfange zu Gehör komme wie der Ankläger mit dem Belastungsmaterial. Noch heute sei übrigens nicht festgestellt, dass Huber bewusst falsch ausgesagt habe: die Überweisung an das Strafgericht bedeute noch nicht Verurteilung. Dass der Zeuge spä- ter in dem gegen ihn eröffneten Strafverfahren seine Angaben teilweise berichtigen würde, habe der Rekurrent nicht voraussehen können. Inhaltlich beschränke sich der Aufruf darauf, das' schriftliche Zeugnis des Huber wiederzugeben, die daran sich anknüpfende Pressfehde und die Tatsache der Verhaftung des Huber zu erwähnen, zur Versammlung in der Krone einzuladen und gegen die Inhaftnahme zu protestieren. Die blosse Kritik der Rechtmässigkeit einer Amtshandlung dürfe aber, selbst wenn sachlich unzutreffend, noch nicht als Amts h belei- digurg behandelt werden und sei nach Art. 55 BV frei, solarge darin kein Angriff auf die sittliche Qualifika- tion der betreffenden Beamten liege. Letzteres sei hier nicht der Fall und könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Person des betroffenen Untersuchungs- beamten im Aufruf weder genannt noch. auch nur in- direkt bezeichnet worden sei. Auch Angriffe,. die den Beamten in seiner Ehre berühren können, erschienen ferner, wenn in einem Presserzeugnis enthalten und ein solches sei der Aufruf, nath der Praxis des Bundesge- richts als durch die Pressfreiheit gedeckt, falls damit in guten Treuen öffentliche Interessen verteidigt worden seien. In den Entscheidurgen in Sachen des heutigen Re- kurrenten gegen von Moos (AS 39 I S.591) und in Sachen Wildi gegtn Fahrländer vom-2. März 1898 (ebenda 24 I S. 50) habe das Bundesgericht überdies aUf gesprochen. dass blosse Schlussfolgerup gen oder Ansichtsäusserungen. die an einen Sachverhalt geknüpft werden, nicht verfolgt werden dürfen, wenn dieser Sachverhalt selbst im Ar- tikel wiedergegeben und so der Leser in die Lage versetzt sei, die Schlussfolgerung auf ihre Richtigkeit nachzu- prüfen; dies treffe aber hier zu. Ferner dass einer
180
Staatsrecht.
durch die Umstände hervorgerufenen Meinung auch
dann Ausdruck gegeben werden dürfe, wenn sie biosse
Vermutung war. Die Verurteilung wegen des Aufrufs
• verstosse somit gegen Art. 55 BV und die durch Art. 6
KV gewährleistete Freiheit der Ansichtsäurung n
hange allein in Betracht komme, hätte die zit. Bestim-
mung zudem
der Genehmigung des Bundesrates bedurft,
die nicht eingeholt worden sei. Die Verfolgung auf Grund
einer solchen nicht genehmigten Vorschrift widerspreche
dem
Art. 55 BV und dem Grundsatz nulla poena sine
lege .....
C. -Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft des
Kantons Luzern und der Rekursbeklagte Fellmann
haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:n
Wort und Schrift. Beide Verfassungsvorschriften bil-
deten eine Schranke auch
für den Gesetzgeber. Die
Verfolgung wegen Beleidigung oder ähnlicher Delikte
sei desh
Ilb nur zulässig, soweit sie nicht mit dem ver-
fassung3mässigen Rechte freier Kritik in Widerspruch
gerate.
2. Ein Verstoss gegen den zweiterwähnten Verfas-
sungsartikelliege auch in der Bestrafung wegen der. zwei
Briefe
an das Obergericht und den Statthalter-AbJunk-
ten. Allerdings gingen die Briefe über den Aufruf
in-
sofern hinaus, als darin nicht bloss auf die Verhaftung
Hubers hingewiesen
und dessen Freilassung verlangt
werde, sondern auch
der Strafprozess Hügi und der
Amtsehrbeleidigungsprozess Kramis beigezogen und
Vor-
würfe an die Adresse des Obergerichtspräsidenten Müller
erhoben werden. Dabei möge
der Angeklagte in seinen
Ausdrücken
in der Tat zu weit geg1ngen sein, was er
übrigens vor Amts-und Obergericht zugegeben habe.
Doch habe
er wiederum in guten Treuen gehandelt.
Wie
noch viele andere Bürger habe er den Hügi wirk-
lich
für unschuldig gehalten. Wenn er in dieser Bezie-
hung dem Verteidiger des Hügi Vertrauen geschenkt
habe, so könne
ih'TI dies umsoweniger zum Verschulden
gereichen, als seither auch zwei unbeteiligte Rechtsge-
lehrte von
Ruf -Professoren auswärtiger Universi-
täten -sich gutachtlich dahin ausgesprochen hätten,
dass Hügi auf Grund des im Revisionsprozesse vorlie-
genden Beweismaterials richtiger Weise nicht
hätte ver-
urteilt werden sollen. Auch bei Überschreitung der Gren-
zen zulässiger
Kdtik stehe aber die ausgesprochene Strafe
mit der Schwere der Verfehlung derart im Missverhält-
nis, dass sie als willkürlich
betrachtet werden müsse.
Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N0 28. 181
..... Da es sich bei den Briefen um Eingaben an Behörden
handle, verletze die Bestrafung oder doch jedenfalls
ihr Mass ferner das durch Art. 57 BV gewährleistete
Petitionsrecht.
3.
Zur Verurteilung wegen Verbreitung beunruhigender
Gerüchte
(§ 52 PStG) hätte dem Rekurrenten nachge-
wiesen werden
müsen, dass er die fraglichen Nachrichten,
ohne sie
für wahr halten zu können, verbreitet habe,
was nach dem Gesagten nicht der Fall sei.
Um auf Press--
erzeugnisse und damit auf den Aufruf vom 23. Januar
1924 angewendet zu werden, der in diesem Zusamm
182 Staatsrecht. auf ihn bezogen werden musste. Es geht dies nicht nur aus dem zweiten Absatze des Aufrufes hervor, wo da- gegen protestiert wird, dass Zeugen, welche die Wahr- • heit sagen, deshalb verhaftet werden, sondern auch aus der anschliessenden Aufforderung an den Ober- gerichtspräsidenten und den Amtsstatthalteradjunkten zur Versammlung in der « Krone» zu erscheinen, und Aufschluss darüber zu geben, warum sie Unschuldige verhaften und verhaften lassen. Ganz unzweideutig wird es zudem in den Expressbriefen vom gleichen Tage an das Obergericht und an den Rekursbeklagten Fellmann ausgesprochen, wo es heisst, man habe den Zeugen ins Gefängnis geworfen, offenbar bis er seelisch gequält und zermürbt, sein Zeugnis widerrufen würde ; so wolle man einen Zeugen von seiner Pflicht abhalten. Im übrigen wiederholen diese Briefe -die bereits im Aufruf enthal- tenen Behauptungen, zum Teil in verschärfter Form und ergänzen sie durch die weitere Behauptung : schon früher sei von Seite des Obergerichts und der ihm unter- stellten Untersuchungsbeamten in gleicher Weise gegen Dr. Kramis vorgegangen worden; weil Kramis für Hügi eintrat und sich dadurch den Hass des Obergerichts zu- gezogen habe, habe man ihn ins Gefängnis geworfen, wenn ersich verteidigen und die Wahrheit sagen wollte. Alle diese Äusserungen gehen zweifellos übereineblosse Kritik amtlicher Handlungen hinsichtlich ihrer Ange- messenheit und ihrer Übereinstimmung mit dem Ge- setze weit hinaus und enthalten schwere sittliche An- schuldigungen gegen die dadurch betroffenen Behörden und Beamten. Der Obergerichtspräsident wird des Ab- leugnens ihm nachteiliger Tatsachen, begangen in einer öffentlichen Erklärung, geziehen. Und auch im übrigen erschöpft sich der Inhalt der eingeklagten Auslassungen nicht etwa darin. dass Haftbefehle erlassen worden seien, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor- gelegen hätten. Die Verhaftungen des Kramis und Huber werden vielmehr als bewusster Missbrauch der Amts- Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N0 28. 183 gewalt, als Mittel bezeichnet, dessen sich das Obergericht und sein Präsident bedient hätten, um mit Hilfe der Un- tersuchungsbeamten ihnen unbequeme Personen mund- tot zu machen. Damit solche Anschuldigungen als durch die Pressfreiheit gedeckt betrachtet werden könnten, genügt es nicht, dass sie· in der Absicht der Wahrung öffentlicher Interessen erhoben wurden und einen Gegen- stand betrafen, an dessen Erörterung an sich ein solches Interesse bestand. Es müsste weiter dargetan werden- können, dass sie entweder wahr waren oder doch zum mindesten, dass der Rekurrent sich dabei auf Unterlagen stützte, die ihn auch bei Anwendung der gebotenen Prüfung und Vorsicht in guten Treuen zu einem solchen Schlusse führen konnten. Ob und unter welchen Vor- aussetzungen auch schon ein en tsch uldbarer Irrtum dieser Art dem Beweise der Wahrheit gleichzuhalten wäre und dazu führen könnte, die objektiv unrichtige Äus- serung als· vom Standpunkt der Pressfreiheit erlaubt erscheinen zu lassen, braucht im vorliegenden Falle nicht erörtert zu werden. Es genügt festzustellen, dass jedenfalls der biosse persönliche Glaube des Verfassers an die Wahrheit seiner Angaben, selbst wenn. das er- wähnte Motiv des Handeins zur Wahrung öffentlicher Interessen zutrifft, dazu nicht ausreicht und -:-entgegen der Ansicht des Rekurrenten -vom Bundesgericht nie als ausreichend betrachtet worden ist, wie sich ohne weiteres aus den veröffentlichten Urteilen ergibt, die diese Frage beschlagen (vgl. z. B. AS 39 I S. 363 ff., ins- besondere S. 366 mit Zitaten; 40 I S. 386; 47 I S. 412 Erw. 2). Auch die im Rekurs erwähnten Urteile AS 39 I S. 592 und 50 I S. 204 stehen grundsätzlich auf keinem andern Boden. Wenn dennoch in diesen Fällen die Ver- urteilung wegen Ehrverletzung durch die Presse auf- gehoben wurde, so geschah es aus dem Grunde, weil es sich damals nicht sowohl um die Aufstellung bestimmter tatsächlicher Behauptungen zu Lasten der Kläger, als um Schlussfolgerungen, Urteile handelte, die an einen
184 Staatsrecht. bestimmten,· im Artikel selbst richtig angegebenen Sachverhalt geknüpft worden waren, vom Leser auf Grund dieser Tatbestandsdarstellung selbst auf ihr Zu- • treffen nachgeprüft werden konnten und zu denen der bewusste Sachverhalt, selbst wenn sie vielleicht objek- tiv falsch waren, doch Anlass geben konnte. Hier liegt die Sache aber durchaus anders. Das Dementi des Ober- gerichtspräsidenten in der Presse wird als « lügnerisch» hingestellt, ohne dass irgendwie die Tatsachen angeführt würden, aus denen sich dieser Schluss ergebe. Und ebensowenig wird irgend eine Darstellung der Umstände, unter denen die Verhaftung des Huber erfolgte, und der Gründe, die die Untersuchungsbehörde dafür anführe, gegeben, um dann daraus zu folgern, dass eine hinrei- chende Grundlage für eine solche Massnahme fehle und dass die Haft unter diesen Verhältnissen den Charakter eines unzulässigen Druckes auf den Zeugen annehme. Es wird einfach behauptet, dass der Zeuge Huber, weil er trotz der Bestreitung des Obergerichtspräsidenten auf der Wahrheit beharrte, ins Gefängnis geworfen worden sei und auch nur die Tatsaohe, dass der Haftbefehl die Folge einer in den Formen des Gesetzes erhobenen Klage wegen wissentlich falschen Zeugnissen war, mit keinem Worte erwähnt. 2. -Ein weitergehender Schutz gegen die straf- rechtliche Verfolgung für Äusserungen, die die Ehre eines Andern antasten, als er 'sich danach aus Art. 55 BV ergibt, kann zweifellos auch aus Art. 6 der luzerni- schen KV nicht hergeleitet werden; auch er behält gegen- über der « Freibeit der Meinungsäusserung in Wort und Schrift) und der « Freiheit der Presse» die· « Bestrafung des Missbrauchs dieser Freibeit durch den Ricbter gemäss gesetzlicher Vorschrift» vor. Es mag deshalb dahingestellt bleiben, ob überhaupt dieser Verfassungsartikel gegen ein Urteil des Strafrichters angerufen werden könne, das sich auf solche Vorschriften des kantonalen Straf:.. gesetzes stützt, oder ob nicbt seine Bedeutung in dieser Recht der freien Meinungsäusserung u. Press freiheit. N° 28. 185 Hinsicht sich in einer Weisung· an den kantonalen Ge- setzgeber erschöpfe, bei der Regelung der Meinungs- äusserungsdelikte auf die Notwendigkeit der Zulassung begründeter oder doch durch die Umstände gerechtfer- tigter Kritik in öffentlichen Angelegenheiten Rücksicht zu nehmen. Würde er so aufgefasst, so müsste folge- richtig aucb der Begriff des rechtswidrigen « Missbrauchs der Freiheit» als verbindlich durch das Strafgesetz bestimmt angesehen werden und könnte eine auf Grund desselben ergangene Verurteilung nur wegen willkür- lieber Anwendung dieses Gesetzes, gestützt auf Art. 4 BV und nicht wegen Verletzung von Art. 6 KV beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich des Verhältnisses von Art. 55 BV zu Art. 49 OR und Art. 28 ZGB AS 43 I S. 41). Und ebenso mag ununtersucht bleiben,ob die Gewährleistung des Art. 6 KV überhaupt auf Kundgebungen wie die beiden ein- geklagten Briefe bezogen werden könne, die sicll aus- schliesslich an den Angegriffenen selbst richten, oder ob sie nicht vielmehr nur die Zulassung freier ö f te n tli c he r Diskussion über öffentliche Angelegenheiten zum Ge- genstand habe. Soweit die in diesen beiden Eingaben enthaltenen Auslassungen den Rahmen einer zulässi- gen Kritik in dem oben umschriebenen Sinne überschrit- ten, vermag ferner den Rekurrenten auch der von ihm angerufene Art. 57 BV nicht zu schützen. Die Verlet- zung der Persönlichkeitsrechte Anderer wird nicht er- laubt dadurch, dass sie sich in die Form einer Petition kleidet (AS 13 S. 280; BURcKHARDT 2. Auf!. S. 547). 3. -Nun behauptet der Rekurrent heute selbst nicht mehr, dass Obergerichtspräsident Müller die Äusserung gegen Huber, die er nachträglich abgeleugnet haben . soll, wirklich getan habe. Der Irrtum aber,· in dem der Rekurrent sich in dieser Beziehung befunden haben will, vermöchte nach dem Gesagten die wegen der Bestrei- tung der Äusserung gegenüber dem Obergerichtsprä- sidenten erhobene Anschuldigung der Lüge höchstens AS 51 J -1925 14
186
Staatsl'echt.
dann als durch die verfassungsmässig gewährleistete
Freiheit der Meinungsäusserung gedeckt erscheinen las-
sen, wenn
er ein durch die Umstände begründeter und
entschuldigter, auf bestimmte Unterlagen gestützter ge.,
wesen wäre. Als solche Unterlagen können aber jeden-
falls·die schriftlichen Zeugnisse des Huber vom 2. August
und
16. November 1923 noch nicht gelten, selbst wenn
sie dem Rekurrenten bei Abfassung des Aufrufs
und der
Briefe vorlagen. Der Rekurrent wusste, dass
Oberge-
richtspräsident Müller die Darstellung des Huber in
öffentlicher Erklärung bestritten
hatte. Trat er gleich-
wohl in der gedachten Weise auf die Seite des Huber,
indem
er dessen Angaben als wahr und die Bestreitung
des Obergerichtspräsidenten als unwahr, lügnerisch
hin-
stellte, so nahm er damit auch die Verantwortung für
die Richtigkeit jener Angaben auf sich.
Er kann sich
daher, nachdem
er dieselben selbst nicht mehr aufrecht
zu
haJten vermag, nicht darauf berufen, dass er auf Huber
vertraut habe, sofern er nicht andere Umstände anzu-
führen in der Lage ist, die ihn berechtigen konnten,
dem Huber mehr Glauben zu schenken als dessen Geg-
ner. Irgendwelche hinreichende Momente dieser Art
sind aber nicht beigebracht worden. Selbst wenn Na-
tionalra~ Ming sich im August 1923 vor den Stations-
beamten von. Samen in dem von ihnen bezeugten Sinne
ausgesprochen hätte, würde es nur zeigen, dss die in
der Folge getroffene Disziplinarmassnahme gegen Dr.
Kramis -Einstellung im Anwaltsberufe -damals
schon
in Aussicht genommen und darüber zu National-
rat Ming -von wem bleibt unabgeklärt -gesprochen
worden war.
Ein begründeter Schluss, dass auch die
von
Huber dem Obergerichtspräsidenten in . den Mund
gelegte Äusserung gefallen und die Bestreitung durch
den Obergerichtspräsidenten unwahr sein müsse, liess
sich daraus bei ernstlicher Überlegung, wie sie dem
Re-
kurrenten zuzumuten war, bevor eine solche Anschul-
digung erhob, nicht ziehen. Er war umsoweniger zu-
Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N0 28. :187
lässig, als eine. solche sachliche Mitteilung über einen
bevorstehenden -rechtmässigen -Disziplinarent-
scheid, selbst wenn sie Nationalrat Ming vom Oberge-
richtspräsidenten zugekommen sein sollte, offenbar etwas
ganz anderes gewesen wäre als die von Huber behauptete
Äusserung des Obergerichtspräsidenten, zumal wenn
darin das Unterliegen der Gebrüder
Huber im Prozesse
gegen Hörmann damit in Verbindung gebracht wurde,
dass sie sich des Kramis als Rechtsbeistands bedient
hatten. Das schriftliche
Zeugnis des R. Ulrich sodann,
wonach
er zugegen gewesen wäre, als Bernhard Huber
in Gegenwart seiner Brüder der Mutter Huber über die
Äusserung des Obergerichtspräsidenten berichtete,
da-
tiert vom 22. Dezember 1924. Es kann deshalb dem
Rekurrenten, als
er den Aufruf und die Briefe vom 23.
Januar 1924 abfasste, nicht vorgelegen haben und ist
untauglich seinen guten Glauben dabei zu beweisen. Viel-
mehr könnte es höchstens für einen Wahrbeitsbeweis,
d. h. dafür in Betracht fallen, dass die Äusserung vom
Obergerichtspräsidenten wirklich getan worden sei.
Die-
sen Standpunkt nimmt aber der Rekurrent selbst nicht
mehr ein.
In der Rekursschrift wird auch mit keinem
Worte behauptet, dass der Rekurrent
von dem angeb-
lichen Wissen des Ulrich um die Äusserung sonst, auf
anderem Wege, schon im Januar 1924 Kenntnis gehabt
hätte.
Erst die Replik enthält die Bemerkunp, dass
ihm das von Ulrich Bezeugte « schon lange bec nnt l)
gewesen sei, ohne dass indessen irgendwie näher Asge-
führt würde, seit wann dies der Fall gewesen und wie
er zu dieser Kenntnis gekommen sei. Während der
UnterSuchung und auf die ihm vom Untersuchungs-
beamten gesetzte Frist zu Aktenvervollständigungs-
begehren
hat der Rekurrent selbst sich auf eine solche
ihm zugeflossene Information in keiner Weise berufen,
sondern als Beweismaterial, auf das
er sich bei seinem
Vorgehen stützte,
nur das schriftliche Zeugnis des Huber
und die Äusserung
Mings gegenüber dem Stationsper-
188 Staatsrecht. sonal von Sarnen angegeben. Die Einlegung des Zeug- nisses Ulrich und der Antrag, den Aussteller als Zeugen einzuvernehmen, sind erst vor Obergericht erfolgt, nachdem Huber in dem gegen ihn hängigen Strafver- fahren wegen falschen Zeugnisses nachträglich diesen Entlastungszeugen angerufen hatte. Dazu kommt, dass selbst ein entschuldbarer Irrtum hinsichtlich der Frage, ob Obergerichtspräsident Müller die ihm zur Last gelegte Äusserung getan habe, den Re- kurrenten noch nicht zu dem Vorwurfe berechtigt hätte, dass der Statthalteradjunkt sich zum Helfer im Spiel hergegeben und die Verhaftung des Huber wider bes- seres Wissen angeordnet habe, um den unbequemen Zeugen mürbe zu machen. Wollte der Rekurrent sich der Interessen des Huber annehmen, so durfte von ihm verlangt werden, dass er sich zunächst mit einem Be- gehren um Aufschluss über die Gründe der Verhaftung an den Untersuchungsbeamten wendete, wobei er er- fahren hätte, dass es sich um eine Massnahme handelte, die auf eine ordnungsgemässe Strafklage wegen falschen Zeugnisses getroffen worden war, Kollusionen zwischen Huber und seinen von ihm als Zeugen angerufenen Brüdern verhindern sollte und 'als dementsprechend zeit- lich beschränkt gedacht war. Die Möglichkeit einer sol- chen, das Untersuchungsziel gefährdenden Kollusion war natürlich auch dann nicht. ausgeschlossen, wenn Huber an sich in der Lage gewesen wäre, schon vorher mit seinen Brüdern zu reden: tatsächlich hat der Bruder Jost Huber bei seiner Einvernahme vom 24. Januar 1924 über die Verumständungen, unter denen die Äus- serung des Obergerichtspräsidenten gefallen sei, An- gaben gemacht, die mit denjenigen des Angeschuldigten nicht übereinstimmten, was sonst möglicherweise nicht der Fall gewesen wäre. Unterliess es der Rekurrent an zuständiger Stelle Aufschluss zu verlangen und erhob er, ohne dazu durch die Art der Auskunft des Unter- suchungsbeamten oder durch andere Tatsachen berech- Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. Nil 28, 189 tigt zu sein, gegenüber demselben kurzer Hand die Anschuldigung pflichtwidrigen Amtsmissbrauches, so muss er auch den Vorwurf unbedachten Handeins an sich kommen lassen und kann nicht, um die Erlaubt- heit einer solchen Äusserung aus Art. 55 BV und Art. 6 KV darzutun, einen entschuldbaren Irrtum geltend machen. Die weiter angerufene Eingabe der Vereini- gung Schweiz. Republikaner, Ortsgruppe Luzern an den Regierungsrat vom 1. August 1923 bezog sich, soweit sie hier überhaupt in Betracht kommt, ausschliesslich auf eine Verhaftung des Kramis, die anlässlich des von diesem beabsichtigten Auftretens in einer öffentlichen Versammlung im Juli 1923 durch den Amtsstatthalter Schnieper, nicht durch den Rekursbeklagten Fellmann, angeblich gesetzwidriger Weise, angeordnet worden war. Selbst wenn damals eine Gesetzesverletzung vorgelegen haben sollte, lag darin kein zureichender Grund, einer späteren, damit in keinem Zusammenhang stehenden Massnahme, dem gegen Huber ergangenen Haftantrage und -befehle, ohne nähere Erkundigung und weitere Grundlage Motive zu unterschieben, wie sie d,: Aufruf und die Briefe behaupteten. Zu einer solchen Vermu- tung konnte auch die dem Rekurrenten bekannte Tat- sache noch keinen ernstlichen Anlass geben, dass ein Ersatzmann des luzernischen Grossefi Stadtrats, Brun, Behauptungen, die er über für den Prozess Hügi erheb- liche Tatsachen aufgestellt hatte, bei der Einvernahme als Zeuge durch die Untersuchungsbehörde nicht mehr aufrecht hielt, dies umsomehr als auch ni.:ht der geripgste Anhaltspunkt dafür namhaft gemacht wird, dass die Haltung des Zeugen die Folge eines auf ihn ausgeübten Druckes und nicht einfach einer sachgernässen Befra- gung gewesen wäre, die ihm die Verantwortung zum Bewusstsein brachte, welche er durch seine Aussage übernahm. Die « Aufregung ll, die durch die Verhaftung des Huber bei den Anhängern der « Zentralschweiz. Volkspartei II und des Kramis entstanden sei, vermöchte
190 Staatsrecht. vielleicht ein gewisses Vergreifen im Ausdrucke, nicht aber die Behauptung des V orliegens von Amtspflicht- verletzungen der hier in Frage kommenden Art ohne hin- reichende tatsächliche Grundlage und Nachprüfung zu entschuldigen. Dass die in den beiden Briefen an das Obergericht und Fellmann aus~rdem noch enthaltenen Auslassungen über das Vorgehen gegen Kramis « zu weit gingen ». gibt der Rekurs selbst zu. Auch hier vermag der « gute Glaube» den Rekurrenten nicht vor dem Vorwurf einer Überschreitung der Schranken freier Meinungsäusserung zu schützen. Die Überzeugung, dass Hügi im Revisions- verfahren zu Unrecht verurteilt worden sei, berechtigte den Kramis wohl, die Urteile des Kriminalgerichts und Obergerichts und die _ BeweisWÜfdigung, die ihnen zu Grunde lag, als unrichtig und unschlüssig auch in der Öffentlichkeit zu kritisieren und auf Fehler, die seiner Ansicht nach im Untersuchungsverfahren vorgekommen waren, hinzuweisen, so lange dies in objektiver Weise und in einer nicht injuriösen Form geschah, nicht aber die gute Treue der am Verfahren beteiligten Amtsper- sonen in Zweifel zu ziehen und ihnen Parteilichkeit und Urteilen wider besseres Wissen vorzuwerfen, ohne dafür Beweise vorbringen zu können. Der Rekurrent selbst bestreitet denn auch heute die Rechtmässigkeit des Vorgehens gegen Kramis nicht mehr und wirft nur die Frage auf, ob es notwenwg gewesen und ob mit den Amtsehrverletzungsprozessen nicht des Guten zu viel getan worden sei. Wollte er die gegen Kramis getro f fenen Massnahmen anfechten, so war er aber auch ver- pflichtet, sich vorher zu vergewissern, weshalb sie ge- troffen worden waren, wobei ihm selbst ohne besondere Rechtskenntnisse hätte klar werden müssen, dass die öffentlichen Auslassungen des Kramis zum Hügiprozess über den Rahmen einer bIossen erlaubten sachlichen Kritik an den Handlungen der Untersuchungsorgane und Urteilen der Gerichte in diesem Prozesse weit Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N° 28. 191 hinausgingen und das Gebiet durch den verfolgten Zweck weder geforderter noch entschuldigter persön- licher Verunglimpfungen betraten. Dass der Rekurrelit selbst die erneute Verurteilung des Hügi, nach dem Be- weismaterial, das er kannte, ebenfalls für falsch hielt. gab ihm selbstverständlich noch kein Recht zu unter- stellen, dass die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Kramis einfach ein durch das Einstehen des Kra- mis für Hügi veranlasster, irgendwelcher rechtmässigen Grundlage ermangelnder Racheakt des Gerichts und Versuch der Unterdrückung ihm unangenehmer Wahr- heiten sei. Etwas anderes als das Vertrauen in die Un- schuld des Hügi und in dessen Verteidiger Kramis, das ihn zu einem solchen Schlusse habe führen müssen, vermag aber der Rekurrent in diesem Zusammenhange zur Rechtfertigung seiner Auslassungen nicht anzu- führen. 4. -Die Berufung auf Art. 55, 57 BV und Alt. 6KV für die im Aufruf und in den Briefen enthaltenen, vor- stehend erörterten Ausserungen erweist sich demnach als unbegründet. Ob in denselben der Tatbestand eines strafbaren Vergehens lag, welche strafrechtlichen Sank- tionen daran geknüpft werden durften {Jnd welche pro- zessualen Rechte dem Rekurrenten in dem betreffenden Verfahren zustanden, beantwortet sich im übrigen nach dem kantonalen Straf-und Strafprozessrecht, desseh Anwendung das Bundesgericht nur aus dem beschränk- ten Gesichtspunkte-der Verletzung von Art. 4 BV, der Willkür und Rechtsverweigerung, nachprüfen kann. Vom Standpunkte der Pressfreiheit war nur zu verlangen, dass der Rekurrent mit dem Beweis der Wahrheit oder doch seines guten Glaubens - in dem eingangs um- schriebenen Sinne eines nach den Umständen entschuld- baren und durch sie gerechtfertigten Irrtums -' zuge- lassen wurde, was geschehen ist. Wenn das Obergericht die in der Rekursbegründung erwähnten, erst im Ver- fahren vor ihm eingelegten Urkunden und die Beweis-
192 Staatsrecht. anträge, die daran anknüpften, aus dem Rechte gewiesen hat,so ist dies nach den Urteilsmotiven nicht nur aus dem formellen Grunde der Verspätung, sondern auch wegen Unwesentlichkeit geschehen, weil dadurch die Behauptung, dass der Rekurrent sich in einem ent- schuldbaren, nicht fahrlässigen Irrtum befunden habe, nicht dargetan zu werden vermöchte. Nach dem oben zur Frage der Verletzung von Art. 55 BV Ausgeführten erweist sich aber diese Auffassung nicht nur als nicht willkürlich, sondern als· offenhar zutreffend. Auch die Wegweisung aus dem anderen prozessualen Motive wäre zudem nicht anfechtbar, nachdem § 264 des kantonalen Gesetzes über. das Strafrechtsverfahren die Geltend- machung neuer Beweismittel durch die Parteien vor der Appellationsinstanz in Polizeistrafsachen ausdrück- lich ausschliesst (gernäss § 269 immerhin unvorgreiflich des Rechts des Obergerichts, von Amtes wegen eine Ergänzung der Untersuchung anzuordnen). Da es den Kantonen bundesrechtlich freistünde; eine Weiterziehung von Urteilen in Injmiensachen überhaupt nicht zuzu- lassen und das Urteil des erstinstanzlichen Richters in solchen Streitigkeiten als endgiltig zu behandeln, ist offenbar auch gegen eine solche Vorschrift nichts einzu- wenden, die das Appellationsverfahren auf die Beu .... teilung des aus den erstinstanzlichen Akten und Beweis- anträgen sich ergebenden T.tbestandes beschränkt. Das es sich im vorliegenden Falle um Tatsachen handle, die der Rekurrent nicht früher hätte in Erfahrung bringen und unter Beweis stellen können, wird nicht geltend gemacht ..... Was die Verurteilung wegen Vergehens nach § 52 PStG betrifft, so zieht der Rekurrent das Zutreffen des objektiven Tatbestandes dieser Vorschrift -Verbreitung falscher Nachrichten, die zur Beunruhigung der Bürger und Störung des öffentlichen Vertrauens geeignet sind- selbst nicht in Zweifel. Die weitere Frage aber, ob er die Nachrichten, ohne zureichenden Grund sie für wahr halten zu können, ausgestreut habe, fiel sachlich mit Gerichtsstand. N° 29. 193 derjenigen des entschuldbaren Irrtums als Grund des Ausschlusses einer strafbaren Ehrverletzung zusammen und erledigte sich deshalb ohne weiteres durch die da- rauf bezüglichen Erwägungen. Die mangelnde Geneh- migung des § 52 PStG durch den Bundesrat in der Aus- dehnung IJ-uf Presserzeugnisse macht die Vorschrift gegenüber solchen nicht ungiltig und unanwendbar. Dass sie materiell, ihrem Inhalte nach, soweit sie sich gegen die fahrlässige Verbreitung solcher Nachrichten durch die Presse richtet, mit der Pressfreiheit nicht vereinbar wäre, was allein in Betracht fallen und zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führen könnte, behauptet der Rekurrent, offenbar mit Recht, selbst nicht (AS 15 S. 540) ..... Ob die Strafe innert des gesetzlichen Rahmens zu- treffend und billig bemessen worden sei, entzieht sich als Ermessensfrage der Kognition des Bundesgerichts. Von einem augenscheinlichen, willkürlichen Ermessens- missbrauch, der allenfalls sein EinschJ;"eiten rechtfertigen würde, kann jedenfalls nicht die Rede sein, nachdem der verhängte Freiheitsentzug sich an der unteren Grenze der gesetzlichen Dauer (1 Tag -6 Monate) hält. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. III. GERICHTSSTAND -FOR 29. Urteil vom a. April 1925 i. S. Bölzel geg.m Obergericht Zürioh. Gerichtsstand für die Widerspruchsklage nach Art. 107-109 SchKG, insbes. beim Streite um gepfändete Forderungen. Inwiefern durch das Bundesrecht bestimmt? ZivilrechtUche Beschwerde und nicht staatsrechtlicher Rekurs für die Rüge, dass der kantonale Richter darauf zu Unrecht eid- genössisches statt kantonales Recht angewendet h,abe.
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