und richterlich gesetzte Fristen in solchen Streitigkeiten).
Abweichende Bestimmungen über die Berechnung solcher
Fristen, die nicht durch das
OG, sondern in anderen
Gesetzen vorgesehen sind, werden dadurch nicht be
..
rührt. Es ist also insbesondere der Art. 64 BZPO für
diesen Fall durch das
OG von 1893 nicht beseitigt. So
führt denn auch Art. 227 OG unter den widerspre-
chenden Bestimmungen früherer Gesetze , die durch
das
OG aufgehoben werden, den Art. 64 BZPO nicht
auf, während sonst
in Ziff. 5 eine Reihe von Artikeln
dieses Gesetzes ausdrücklich als aufgehoben erklärt
werden. Dass dem
Art. 41 OG jene Tragweite nicht
gegeben werden darf, folgt zudem klar aus der Botschaft
des Bundesrates zum Entwurfe des Gesetzes (Bbl.
11 p. 299), wo es heis t: ( Mit dem Verfahren vor dem
Bundesgericht in Zivilstreitigkeiten
hat sich der Entwurf
nur insofern zu befassen, als es sich um die Zuständigkeit
des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz gegen kan-
tonale Urteile handelt. Im übrigen
ist das Verfahren ... .
durch das Bundesgesetz vom
22. Nov. 1850 geregelt ... .
... Die Revision jenes Gesetzes fällt nicht
in den Bereich
dieses
OG. Dem entspricht denn auch die Praxis inbezug
auf die betreibungsrechtlichen Rekurse.
Es ist hier stets
die Bestimmung des
Art. 31 SchKG, wonach die Frist
am letzten Tage abends 6 Uhr abläuft, auch auf die
Anrufung des Bundesgerichts nach Art.
19 ebenda
bezogen und eine am letzten Tage der
Frist nach 6 Uhr
abends zur
Post gegebene Rekursschrift als verspätet
behandelt worden;
hätte Art. 41 OG die von der Expro-
priantin behauptete Bedeutung einer allgemeinen Regel
über den Fristenlauf
für Eingaben an das Bundesgericht,
so müsste
er aber auch für die betreibungsrechtlichen
Rekurse gelten.))
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 35. -Voir n° 35.
11. RECHT DER FREIEN MEINUNGSÄUSSERUNG
UND PRESSFREIHEIT.
LIBERTE DE MANIFESTER SON OPINION ET
LIBERTE DE LA PRESSE.
28. tirteU vom 3. April 1925
j. S. Liubli gegen Obergericht Luzern.
Bestrafuug wegen Ehrbeleidigung und Verhreituug beuu-
ruhigender Gerüchte , liegend in Vorhalten, die in einem Press-
erzeugnis
und iu Eingaben an Behörden gegenüber öffent-
lichen Beamten erhoben worden sind. Anfechtung wegen
Verletzung
von Art. 55, 57 BV und der kantonalen Ver-
fassungsgarantie freier Mei!lll iWnrn.ng.. Voraussetzungen,
unter denen trotz objektiver Unrichtigkeit der VorhaUe
der Schutz dieser Verfassungsbestimmungen angerufen
werden könnte. Einwendung, dass die vom zweiten Ver-
gehenstatbestand (Verbreitung beunruhigender Gerüchte),
handelnde Gesetzesbestimmung nicht nach Art. 55 Abs. 2
BV dem Bundesrat zur Genehmigung un terbreitet worden sei.
A. -Fürsprech Dr. Kramis in Luzern war seit dem
Jahre 1921 Auwalt eines gewissen Hügi, den das luzer-
nische Kriminalgericht im
Jahre 1914, gestützt auf
AS 51 1-1925
einen Indizienbeweis, wegen vorsätzlicher Brandstif-
tung rechtskräftig zu 2 % Jahren Zuchthaus verurteilt
hatte. Im September 1922 bewilligte das Obergericht,
auf Grund von der Staatsanwaltsnhaft in seinem Auf-
trage vorgenommener Erhebungen, die Revision des
Prozesses und wies die
Sache zu neuerlicher Behandlung
an das Kriminalgericht zurück. Dieses kam dann aber
am 4. Juli 1923 wieder zur Verurteilung Hügis. Das
Obergericht, an
das Hügi appellierte, bestätigte am 16.
Oktober 1923 das erstinstanzliche Urteil. Zur Verfech-
tung der Interessen seines Klienten hatte sich Dr. Kra-
mis auch an die Öffentlichkeit gewendet und sie durch
Zeitungsartikel, Broschüren, Vorträge usw. für die
Sache
Hügis zu gewinnen versucht. Nach dem Urteile des Kri-
minalgerichts vom 4.
Juli 1923 setzte er diesen Feldzug
in dem von ihm herausgegebenen Organe Die Wahr-
heit fort. Die Angriffe, die er dabei und in früheren
Veröffentlichungen gegen die am Verfahren beteiligten
Untersuchungsbeamten
und Gerichtspersonen richtete
UD I die in dem Vorwurfe bewusst parteilichen Handeins
zun Nachteil des Hügi und gegenüber dessen Anwalt
gipfelten, den man, weil er für die Unschuld kämpfte,
vernichten wolle, führten auf
Klage der betreffenden
Amtsstellen zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen
Amtsehrbeleidigung gegen Dr. Kramis.
Da gegen ihn
schon früher wegen anderer beruflicher Verstösse ver-
schiedene Disziplinarverfügungen ergangen waren, stellte
ihn das Obergericht als Aufsichtsbehörde
über die An-
wälte
mit Rücksicht auf dieses ungebührliche Verhalten
ausserdem durch Entscheid vom 16.
Oktober 1923 für
5 Jahre in der Ausübung des Advokatenberufes ein.
Einen dagegen gerichteten staatsrechtlichen Rekurs des
Kramis wegen Verletzung von Art.
31 und 4 BV wies
das Bundesgericht
am 8. Dezember 1923 ab.
Anschliessend
an die am 26. Oktober 1923 erfolgte
Publikation jenes Disziplinarentscheides
und des Ap-
pellationsurteils
in Sachen Hügi im kantonalen Amts-
Recht der freien Melnungsäusserung u. Pressfreiheit. :-.;" 23. 171
blatt brachte die Wahrheit eine von Kramis verfasste
Beilage Aufsehenerregende Justizzustände im Kanton
Luzern. Ein Zeitbild der Machtpolitik. Darin heisst
es am Anfang unter der Überschrift Aussprüche ein-
flussreicher Staatsmänner
und hervorragender Juristen :
Herr Landammalm und Nationalrat Ming von Ob-
waiden hat zirka 14 Tage, ehe Hügi von der 11. Kam-
mer des Obergerichts neuerdings schuldig gesprochen
wurde, bestimmt erklärt,
Vater Hügi werde wiederum
verurteilt und nachher dessen Anwalt, Dr. Kramis das
Patent entzogen. Herr Ming steht in enger Verbindung
mit einflussreichen Luzerner Politikern. Mithin war
das Urteil lange vor den Gerichtsverhandlungen voraus
bestimmt.
Herr Nationalrat Müller, Obergerichtspräsident des
Kantons Luzern, sprach vor einigen Monaten zu einer
Prozesspartie, sie verliere, denn ihre Rekursschrift sei
von Dr. Kramis abgefasst, der ohnehin
abgesägt
werde. ))
Wegen des zweiten eben erwähnten Absatzes erhob
Obergerichtspräsident Müller Klage wegen Amtsehr-
beleidigung ; Kramis berief sich
zur Verteidigung auf
das Zeugnis eines gewissen Bernhard
Huber, Maler in
Littau, für den er die fragliche Rechtsschrift verfasst
gehabt und der ihm die Äusserung Müllers hinterbracht
habe, und legte eine Erklärung des genannten vom
16. November 1923 vor,
lautend: Unterzeichneter be-
scheinigt hiemit eidlich, dass
er im Mai 1923 zu Herrn
Obergerichtspräsident Müller ging, um zu fragen, wann
er das Urteil in Sachen Huber Bernhard gegen Hörmann
erhalten werde.
Herr Obergerichtspräsident Müller äus-
serte sich dahin, Dr. Kramis werde sowieso abgesägt,
als
er wusste, dass die Schrift von Dr. Kramis verfasst
sei.
Tatsächlich war Huber in dem betreffenden Prozesse,
einem Zivilstreite, den
er zusammen mit seinem Bruder
Jost Huber gegen einen gewissen Hörmann führte, vor
172 Staatsrecht.
Obergericht unterlegen. Am 28. Januar 1924 wurde er
im Amtsehrverletzungsprozesse gegen Kramis vom Ad-
junkten des Amtsstatthalteramts Luzern, Fellmann, als
Zeuge einvernommen und erklärte nach dem Protokoll :
Er sei in der Angelegenheit zweimal bei Obergerichts-
präsident Müller gewesen und das erste MaI von ihm
vertröstet worden, der Entscheid komme
jetzt dann
heraus.'
Das zweite Mal fragte mich Herr Müller,
wer die Oppositionsschrift verfasst habe, worauf ich
er-
klärte : Dr. Kramis. Auf das hin sagte der Obergerichts-
präsident: Wir werden abgesägt und Dr. Kramis auch.
Dass der Prozess verloren gehe, weil die Rechtsschrift
von Dr. Kramis verfasst sei, habe der Obergerichts-
präsident nicht gesagt, vielmehr sei die Äusserung so
gefallen, wie eben angegeben. Nachdem Huber
an dieser
Aussage auch bei Konfrontation
mit dem Kläger Müller
festgehalten hatte, erklärte dieser zu Protokoll, gegen
den Zeugen Strafklage wegen falschen Zeugnisses zu
erheben, und beantragte, es
seien' die beiden Brüder
des Huber, die angeblich bei der Äusserung zugegen
gewesen sein sollen,
unter Vermeidung von Kollusions-
gefahr ebenfalls abzuhören. Der Amtsstatthalterad-
junkt setzte darauf Huber gestützt auf die gegen ihn
eingereichte Strafklage
in Kollusionsverhaft . Nach-
dem
am 24. Januar der eine Bruder, Jost Huber, ein-
vernommen worden war '-:;-der zweite Albert Huber
in Zürich verweigerte in der Folge das Zeugnis -wurde
Bernhard Huber gleichen Tages aus der
Haft entlassen.
Inzwischen
hatte sich der Vorstand der Zentral-
schweizerischen Volkspartei , einer Gründung von An-
hängern des Kramis, der Angelegenheit bemächtigt.
Präsident dieser Organisation war damals der heutige
Rekurrent
J. H. Läubli, Möbelfabrikant in Wilen bei
Sarnen, der seit Jahren in der obwaldnischen Politik
als einer der
Führer der Opposition eine Rolle spielt.
Am 23.
Januar 1924 wurde in Luzern ein vom Re-
kurrenten namens des gedachten Parteivorstandes unter-
Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit.. N° 28. 173
zeichnetes und verfasstes Flugblatt verteilt, worin es
unter dem Titel: Schon wieder ein Unschuldiger ver-
haftet heisst :
Bürger von Luzern I
Gestern abend wurde Herr Bernhard Huber, Maler,
aus
Littau, ein redlicher, einfacher Arbeiter und Fa-
milienvater, verhaftet. Weshalb? Herr Obergerichtsprä-
sident Nationalrat
K. Müller, welcher Herr Dr. Kramis
feindlich gesinnt war, erklärte,
er werde abgesägt. In
der Tagespresse leugnete es der Obergerichtspräsident
ab und schrieb, Dr. Kramis werde gerichtlich zur Ver-
antwortung gezogen. Da nun der Obergerichtspräsi-
dent nicht öffentlich als Lügner überwiesen sein will,
liess
man gestern bend Huber, welcher die Aussage des
Obergerichtspräsidenten bezeugen wollte, verhaften, weil
er bei der Wahrheit verb:ieb. Herr Amtsstatthalterad-
junkt Fellman, der schon Dr. Kramis verhaftete, hat
auch Huber verhaftet.
Mitbürger!
Wir laden Euch ein, heute Mittwoch
abends 8
Uhr an der im Hotel Krone, Weinmarkt,
tagenden Versammlung teilzunehmen. Männer von
Lu-
zern, wir protestieren gegen eine solche Verhaftung,
protestieren flammend dagegen, dass heute Zeugen,
welche die Wahrheit sagen, deshalb verfassungs-und
gesetzeswidrig verhaftet werden.
Die Herren Obergerichtspräsident Müller
und Amts-
statthalteradjunkt Fellmann werden öffentlich einge-
laden, als Männer
an der Versammlung zu erscheinen
und Aufschluss zu geben, warum sie Unschuldige
ver-
haften und verhaften lassen und ein neutrales Gericht
fürchten? Es ist genug, wir wollen mit Ernst und Selbst-
beherrschung aber
mit Entschlossenheit zeigen, dass die
Luzerner keine Narren sind. Auf, nach der Krone, ein
unschuldiger Familienvater sehnt sich nach der
Frei-
lassung.
Gleichen Tages erhielten das Obergericht Luzern und
der Amtsstatthalteradjunkt Fellmann je einen eben-
174 Staatsrecht.
falls vom Rekurrenten namens des Vorstandes der Zen-
tralschweizerischen Volkspartei unterschriebenen Ex-
pressbrief, lautend :
Mit tiefer Entrüstung vernehmen die Unterzeich-
neten, dass gestern abend um 5 Uhr Herr Bernhard
Huber, Maler,
Littau, unschuldig verhaftet worden ist.
Wir fühlen nus verpflichtet. Sie im Interesse aller ge-
recht denkenden Bürger des Kantons Luzern
auf folgende
Tatsachen aufmerksam
zu machen.
Unschuldig wurde diesen
Herbst Herr Dr. Kramis
verhaftet.
Frau Hügi, die sich in die schwersten Wider-
sprüche verwickelt hat, denen man die falschen Aus-
sagen nachweisen kann, wurde nicht verhaftet.
Da Herr Dr. Kramis für Hügi, dessen Schuld nicht
nachgewiesen werden konnte, einstand und die Moral
und Gerechtigkeit höher einschätzte als die Scheinau-
torität eines Gerichtes, zog er sich den Hass des Ober-
gerichtes, insbesondere des Obergericbtspräsidenten Kas-
par Müller zu. Wollte Herr Dr. Krainis sicb verteidigen
und öffentlich die Wahrheit sagen, wurde er ins Ge-
fängnis geworfen, man verkündete dem Volke, es seien
Strafklagen gegen
ihn eingereicht und es waren nur un-
gerechte, jeden ehrlichen Mann tief verletzende Amts-
ehrb leidigungsprozesse. Vor ein neutrales Gericht wagte
das
Obergericht nicht zu treten, schrieb an das Bundes-
gericht, es könne doch nicht
vor der Strasse kapitulieren.
Immer untersuchten die nämlichen
Untersuchungs-
richter, urteilten die Feinde von Dr. Kramis. Es ging
soweit, dass
der Obergerichtspräsident, der behauptet,
er sei christlicher Führer, seinen Hass nicht mehr ver-
bergen konnte und erklärte, Herr Dr. Kramis werde
abgesägt. Das
ist unchristlich und unmoralisch. Als
dieses bekannt wurde, empörte sich das Luzerner Volk.
Darum leugnete der Obergerichtspräsident Müller öffeIt-
lich ab, dass er es gesagt hatte.
Gestern wollte ein Zeuge bezeugen, dass der Oberge-
richtspräsident so parteüsch, .so gehässig gesprochen
Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N0 28. 175
hatte. Aber der Präsident . wollte kein Lügner sein.
Daher warf
man den Zeugen in das Gefängnis, offenbar,
bis er, seelisch gequält und zermürbt, sein Zeugnis
wider-
rufen würde. So will man einen Zeugen durch Verhaf-
tung von seiner Pflicht abhalten. Herr Huber ist ver ..
fassungs-und gesetzwidrig verhaftet worden und müs-
sen wir Sie daher
im Namen der Verfassung und des
Gesetzes bitten, dafür zu sorgen, dass
er sofort freige-
lassen wird. Wir müssen die Richter und UntersuchungS-:
richter bitten sofort in allen Fällen zurückzutreten.
bis der Grosse
Rat des Kantons Luzern die einzureichende
Resolution entschieden
hat, wonach sämtliche Richter
und Untersuchungsrichter, welche gesetzwidrig unter-
suchten, verhafteten, verurteilten und verleumdeten,
in Anklagezustand versetzt werden.
Die ersten Gelehrten, sogar Jesuiten, lehren, dass
Behörden, weJche die Macht missbrauchen,
zur Verant-
wortung gezogen werden dürfen. Wir erwarten, dass
sämtliche Richter
freiwillig in diesen Fällen zurück-
treten, bis
der Grosse Rat eine neutrale Kommission
eingesetzt
und alles untersucht hat. Die Schweizer-
freiheit, die Schweizerehre und das Wohl des Volkes
und eines jeden Bürgers stehen auf dem
Spiele.
Die Kriminal-und Anklagekommission des Oberge-
richts leitete am 24. Januar 1924 dieses Schreiben und
das Flugblatt an die Staatsanwaltschaft mit der Wei-
sung gegen den Unterzeichner Läubli die Untersuchung
wegen Amtsehrbeleidigung einzuleiten. Gleichzeitig
er-
hob auch der Amtsstatthalteradjunkt Fellmann noch
persönlich Strafklage gegen den Rekurrenten.
Durch
Urteil vom 6. Januar 1925 hat das Obergericht
11. Kammer in dem daraufhin eröffneten Strafverfahren
in Bestätigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses
des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 11.
Juli 1924 -
erkannt:
- J. J. Läubli hat sich schuldig gemacht der Amtsehr-
beleidigung nach 60 Ziffer 1 und 2 PStG in formalem
176 Staatsrecht.
Zusammentreffen mit Verbreitung beunruhigender Ge-
rüchte
nach 52 PStG und wird, unter Ablehnung des
Gesuches
um bedingten Straferlass, mit zwanzig Tagen
Gefängnis bestraft.
2. Dieses Urteil ist auf Kosten des Beklagten im
Dispositiv je einmal zu veröffentlichen im Luzerner
Kantonsblatt, Vaterland, Luzerner Tagblatt und Lu-
zerner Neueste Nachrichten.
3. (Kostenbestimmungen).
60 Ziff. 1 und 2 und 52 des luzernischen Poli-
zeistrafgesetzes (PStG) lauten :
60: Mit Gefängnis oder in leichten Fällen mit
Geldbusse von zehn bis zweihundert Franken wird be-
straft:
- wer eine in der Staatsverfassung vorgesehene Be-
hörde beleidigt, verleumdet oder bedroht;
- wer einen öffentlichen Beamten oder Bediensteten
inbezug
auf das Amtsverhältnis beleidigt, verleumdet
oder bedroht.
52: Wer falsche zur Beunruhigung der Bürger und
Störung des öffentlichen Vertrauens geeignete Gerüchte
oder Nachrichten ohne zureichenden Grund, sie für
wahr halten zu können, ausstreut oder weiter verbreitet,
unterliegt einer Geldstrafe bis zu 100. Fr. oder in
schweren Fällen einer Gefängnisstrafe. J)
Die maximale Dauer der Gefängnisstrafe bei Poli-
zeivergehen beträgt -von Fälltm ( des Zusammenflusses
oder
der Wiederholung von Vergehen abgesehen -
nach 9 des Gesetzes sechs Monate.
Dem Amtsgericht war zu der schon im Strafverfahren
gegen
Dr. Kramis eingereichten schriftlichen Erklä-
rung des Bernhard Huber vom 16. November 1923 noch
ein weiteres Zeugnis desselben, dat. vom 2. August 1923
vorgelegt worden, lautend: Der Unterzeichnete Bern-
hard Huber von.... wohnhaft.... bezeugt hie-
durch wahrheitsgetreu, dass Herr Oberrichter Kaspar
Müller ihm im Mai 1923 persönlich sagte: Herr Dr. Kra-
Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N° 28. 177
mis, der den Unterzeichneten in Rechtsangelegenheiten
vor dem Obergericht vertrat, werde abgesägt . Das
Strafverfahren gegen Huber selbst wegen falschen Zeug-
nissen schwebt infolge einer vom Kriminalgericht an-
geordneten Ergänzung der Untersuchung zur Zeit noch.
B. -Mit der vorstehenden staatsrechtlichen Be-
schwerde verlangt Läubli die Aufhebung des Urteils des
Obergerichts
II. Kammer vom 6. Januar 1925. Es wird
ausgeführt
:
- Der Aufruf vom 23. Januar 1924 sei vom Rekur-
renten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender einer poli-
tischen
Partei, zur Wahrung der öffentlichen Interessen
an einer einwandfreien Handhabung der Rechtspflege
verfasst worden.
Der Rekurrent habe sich dabei in
gutem Glauben befunden. Einmal habe ihm die schrift-
liche
Erklärung des Huber vorgelegen, wonach Ober-
gerichtspräsident Müller die von Kramis behauptete
Ausserung gegen diesen wirklich getan hätte. Er habe
daher annehmen müssen, dass durch die Verhaftung
Hubers die Wahrheit unterdrückt werden solle, eine
sog. Beugungshaft vorliege. Auf
den Gedanken .. eines
Kollusionsverhaftes
habe er nicht verfallen ,konnen,
nachdem die betreffende Auss2ge Hubers nicht erst
beim Verhör vom 22. Januar 1924, sondern schon Mo-
nate vorher gemacht worden sei, den Gegenstand enner
Presspolemik gebildet habe und der Angeschuldigte
längst Gelegenheit gehabt hätte, mit den Entlasnungs
zeugen, seinen Brüdern, über alles zu. rede . In Jenem
Glauben habe
den Rekurrenten auch em weIteres Zeug-
nis des Stationsvorstandes
und Stationsgehilfen von
Sarnen Rohrer und Wicki, bestärken müssen, dass ihm
ebenfails vorgelegen habe: Danach habe Nationalrat
Ming schon im August 1923 vor diesen geäussert, der
Hügi-Prozess gehe verloren und dem Dr. Kramis w: rde
dann das Patent entzogen. Diese Äusserung konne
Ming
nur auf Grund von Mitteilungen ihm nnhente
hender luzernischer Politiker getan haben. Es seI l1lcht
178 Staatsrecht.
richtig, dass Rohrer und Wicki bei der Einvernahme
durch den Amtsstatthalter zu ihrer schriftlichen Er-
klärung nicht mehr gestanden seien. In der Haupt-
sache hätten sie dieselbe durchaus aufrecht gehalten.
Ob Nationalrat Ming ausdrücklich vom Hügi-Prozess
gesprochen oder nur gesagt habe, Kramis sei ein armer
Mann, er werde den Prozess in Luzern verlieren und
es werde ihm dann das Patent entzogen werden, sei
unwesentlich.
Schon vorher, am 1. August 1923 habe die
Ortsgruppe Luzern der Vereinigung Schweiz. Republi-
kaner eine gedruckte Eingabe
an den Regierungsrat
von Luzern gerichtet gehabt, die auch
im Publikum
verteilt worden
und worin an gewissen Zuständen in der
luzernischen
Straf justiz scharfe Kritik geübt worden
sei. Nachdem
darauf keine Schritte gegen die Eingabe-
steller erfolgt seien, habe
der Rekurrent voraussetzen
dürfen, dass die
Kritik den Tatsachen entspreche.
Vor Obergericht sei zudem noch eine Erklärung eines
gewissen Ulrich vom 23. Dezember 1924 aufgelegt wor-
den, wonach Bernhard
Huber in dessen Gegenwart über
die angeb!iche Äusserung des Obergerichtspräsidenten
gesprochen habe, noch bevor es
zur Veröffentlichung
derselben gekommen sei. Wenn sich
der Rekurrent bei
seiner Darstellung über die Verhaftung des
Huber ge-
irrt habe, so sei danach doch dieser Irrtum entschuld-
bar gewesen. Das Obergericht habe somit zu Unrecht,
willkürlicher Weise die erwähnten Schriftstücke -
Original zeugnis des B. Huber vom August 1923, Eingabe
der Schweiz. Republikaner und Erklärung des Ulrich -
als
für die Entscheidung unerheblich aus dem Rechte
gewiesen. Die Wegweisung könne auch nicht
damit
gerechtfertigt werden, dass diese Urkunden erst im
Appellationsverfahren aufgelegt worden seien. Eine sol-
che Beschränkung
der Beweisführung im Strafprozesse
vertrage sich weder
mit dessen Zweck, der Ermittlung
der materiellen Wahrheit, noch mit Art. 4 BV. der ver-
lange, dass der Angeklagte
mit seinen Entlastungs-
Recht der freien Melnungsäusserung u. Pressfreiheit. N0 28. 179
beweisen im gleichen Umfange zu Gehör komme wie der
Ankläger
mit dem Belastungsmaterial. Noch heute sei
übrigens nicht festgestellt, dass
Huber bewusst falsch
ausgesagt habe: die Überweisung an das Strafgericht
bedeute noch nicht Verurteilung. Dass
der Zeuge spä-
ter in dem gegen ihn eröffneten Strafverfahren seine
Angaben teilweise berichtigen würde,
habe der Rekurrent
nicht voraussehen können. Inhaltlich beschränke sich
der Aufruf darauf,
das' schriftliche Zeugnis des Huber
wiederzugeben, die daran sich anknüpfende Pressfehde
und die Tatsache der Verhaftung des Huber zu erwähnen,
zur Versammlung
in der Krone einzuladen und gegen
die Inhaftnahme zu protestieren. Die blosse
Kritik der
Rechtmässigkeit einer Amtshandlung dürfe aber, selbst
wenn sachlich unzutreffend, noch
nicht als Amts h belei-
digurg behandelt werden und sei nach Art. 55 BV frei,
solarge darin kein Angriff auf die sittliche Qualifika-
tion der betreffenden Beamten liege. Letzteres sei hier
nicht der Fall
und könne schon deshalb nicht angenommen
werden, weil die Person des betroffenen Untersuchungs-
beamten im Aufruf weder genannt
noch. auch nur in-
direkt bezeichnet worden sei. Auch Angriffe,. die den
Beamten
in seiner Ehre berühren können, erschienen
ferner, wenn
in einem Presserzeugnis enthalten und ein
solches sei der Aufruf,
nath der Praxis des Bundesge-
richts als
durch die Pressfreiheit gedeckt, falls damit
in guten Treuen öffentliche Interessen verteidigt worden
seien.
In den Entscheidurgen in Sachen des heutigen Re-
kurrenten gegen
von Moos (AS 39 I S.591) und in Sachen
Wildi
gegtn Fahrländer vom-2. März 1898 (ebenda 24 I
S. 50) habe das Bundesgericht überdies aUf gesprochen.
dass blosse Schlussfolgerup gen oder Ansichtsäusserungen.
die
an einen Sachverhalt geknüpft werden, nicht verfolgt
werden dürfen, wenn dieser Sachverhalt selbst
im Ar-
tikel wiedergegeben und so der Leser in die Lage versetzt
sei, die Schlussfolgerung auf ihre Richtigkeit nachzu-
prüfen; dies treffe aber hier zu. Ferner dass einer
la Staatsrecht.
durch die Umstände hervorgerufenen Meinung auch
dann Ausdruck gegeben werden dürfe, wenn sie biosse
Vermutung war. Die Verurteilung wegen des Aufrufs
verstosse somit gegen Art. 55 BV und die durch Art. 6
KV gewährleistete Freiheit der Ansichtsäunrung n
Wort und Schrift. Beide Verfassungsvorschriften bil-
deten eine Schranke auch
für den Gesetzgeber. Die
Verfolgung wegen Beleidigung oder ähnlicher Delikte
sei desh
Ilb nur zulässig, soweit sie nicht mit dem ver-
fassung3mässigen Rechte freier Kritik in Widerspruch
gerate.
2. Ein Verstoss gegen den zweiterwähnten Verfas-
sungsartikelliege auch in der Bestrafung wegen der. zwei
Briefe
an das Obergericht und den Statthalter-AbJunk-
ten. Allerdings gingen die Briefe über den Aufruf
in-
sofern hinaus, als darin nicht bloss auf die Verhaftung
Hubers hingewiesen
und dessen Freilassung verlangt
werde, sondern auch
der Strafprozess Hügi und der
Amtsehrbeleidigungsprozess Kramis beigezogen und
Vor-
würfe an die Adresse des Obergerichtspräsidenten Müller
erhoben werden. Dabei möge
der Angeklagte in seinen
Ausdrücken
in der Tat zu weit geg1ngen sein, was er
übrigens vor Amts-und Obergericht zugegeben habe.
Doch habe
er wiederum in guten Treuen gehandelt.
Wie
noch viele andere Bürger habe er den Hügi wirk-
lich
für unschuldig gehalten. Wenn er in dieser Bezie-
hung dem Verteidiger des Hügi Vertrauen geschenkt
habe, so könne
ih'TI dies umsoweniger zum Verschulden
gereichen, als seither auch zwei unbeteiligte Rechtsge-
lehrte von
Ruf -Professoren auswärtiger Universi-
täten -sich gutachtlich dahin ausgesprochen hätten,
dass Hügi auf Grund des im Revisionsprozesse vorlie-
genden Beweismaterials richtiger Weise nicht
hätte ver-
urteilt werden sollen. Auch bei Überschreitung der Gren-
zen zulässiger
Kdtik stehe aber die ausgesprochene Strafe
mit der Schwere der Verfehlung derart im Missverhält-
nis, dass sie als willkürlich
betrachtet werden müsse.
Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N0 28. 181
..... Da es sich bei den Briefen um Eingaben an Behörden
handle, verletze die Bestrafung oder doch jedenfalls
ihr Mass ferner das durch Art. 57 BV gewährleistete
Zur Verurteilung wegen Verbreitung beunruhigender
Gerüchte
( 52 PStG) hätte dem Rekurrenten nachge-
wiesen werden
müsnen, dass er die fraglichen Nachrichten,
ohne sie
für wahr halten zu können, verbreitet habe,
was nach dem Gesagten nicht der Fall sei.
Um auf Press--
erzeugnisse und damit auf den Aufruf vom 23. Januar
1924 angewendet zu werden, der in diesem Zusammnn
hange allein in Betracht komme, hätte die zit. Bestim-
mung zudem
der Genehmigung des Bundesrates bedurft,
die nicht eingeholt worden sei. Die Verfolgung auf Grund
einer solchen nicht genehmigten Vorschrift widerspreche
dem
Art. 55 BV und dem Grundsatz nulla poena sine
lege .....
C. -Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft des
Kantons Luzern und der Rekursbeklagte Fellmann
haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Aufruf (Flugblatt) vom 23. Januar 1924
wirft dem Präsidenten des luzernischen Obergerichts
vor : er habe eine Äusserung, die er bei Erteilung einer
Auskunft
an eine Prozesspartei, also in amtlicher Eigen-
schaft getan haben soll, wider besseres Wissen durch
eine
an die Presse gerichtete Mitteilung bestritten,
abgeleugnet ) und, als der Zeuge, dem gegenüber die
Äusserung gefallen gewesen sei,
auf seiner Aussage be-
standen,
ihn verhaften lassen, um die Wahrheit zu unte.r-
drücken. Nach der Fassung des Aufrufs kann kem
Zweifel bestehen, dass der
Vorwurf des Missbrauchs
der
Haft zu diesem Zwecke sich auch gegen den verhaf-
tenden Untersuchungsbeamten richten sollte,
der entge-
gen der aktenwidrigen Behauptung der Replik
im Aufruf
mehrmals
mit Namen genannt ist, und vom Leser auch
182 Staatsrecht.
auf ihn bezogen werden musste. Es geht dies nicht nur
aus dem zweiten Absatze des Aufrufes hervor, wo da-
gegen protestiert wird, dass Zeugen, welche die Wahr-
heit sagen, deshalb verhaftet werden, sondern
auch aus der anschliessenden Aufforderung
an den Ober-
gerichtspräsidenten und den Amtsstatthalteradjunkten
zur Versammlung in der Krone zu erscheinen, und
Aufschluss darüber zu geben, warum sie Unschuldige
verhaften und verhaften lassen. Ganz unzweideutig wird
es zudem
in den Expressbriefen vom gleichen Tage an
das Obergericht und an den Rekursbeklagten Fellmann
ausgesprochen, wo es heisst,
man habe den Zeugen ins
Gefängnis geworfen, offenbar bis
er seelisch gequält und
zermürbt, sein Zeugnis widerrufen würde ; so wolle
man
einen Zeugen von seiner Pflicht abhalten. Im übrigen
wiederholen diese Briefe -die bereits im Aufruf enthal-
tenen Behauptungen, zum Teil
in verschärfter Form
und ergänzen sie durch die weitere Behauptung : schon
früher sei von Seite des Obergerichts und der
ihm unter-
stellten Untersuchungsbeamten in gleicher Weise gegen
Dr. Kramis vorgegangen
worden; weil Kramis für Hügi
eintrat und sich dadurch den Hass des Obergerichts zu-
gezogen habe, habe
man ihn ins Gefängnis geworfen,
wenn
ersich verteidigen und die Wahrheit sagen wollte.
Alle diese Äusserungen gehen zweifellos übereineblosse
Kritik amtlicher Handlungen hinsichtlich ihrer Ange-
messenheit und ihrer
Übereinstimmung mit dem Ge-
setze weit hinaus und enthalten schwere sittliche An-
schuldigungen gegen die dadurch betroffenen Behörden
und Beamten. Der Obergerichtspräsident wird des
Ab-
leugnens ihm nachteiliger Tatsachen, begangen in einer
öffentlichen Erklärung, geziehen.
Und auch im übrigen
erschöpft sich
der Inhalt der eingeklagten Auslassungen
nicht etwa darin. dass Haftbefehle erlassen worden seien,
ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor-
gelegen hätten. Die Verhaftungen des Kramis und Huber
werden vielmehr als bewusster Missbrauch der Amts-
Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N0 28. 183
gewalt, als Mittel bezeichnet, dessen sich das Obergericht
und sein Präsident bedient hätten, um mit Hilfe der Un-
tersuchungsbeamten ihnen unbequeme Personen mund-
tot zu machen. Damit solche Anschuldigungen als durch
die Pressfreiheit gedeckt
betrachtet werden könnten,
genügt es nicht, dass sie in der Absicht der Wahrung
öffentlicher Interessen erhoben wurden
und einen Gegen-
stand betrafen, an dessen Erörterung an sich ein solches
Interesse bestand. Es müsste weiter dargetan werden-
können, dass sie entweder
wahr waren oder doch zum
mindesten, dass
der Rekurrent sich dabei auf Unterlagen
stützte, die
ihn auch bei Anwendung der gebotenen
Prüfung und Vorsicht in guten Treuen zu einem solchen
Schlusse führen konnten.
Ob und unter welchen Vor-
aussetzungen auch schon ein en tsch uldbarer Irrtum
dieser Art dem Beweise der Wahrheit gleichzuhalten wäre
und dazu führen könnte, die objektiv unrichtige Äus-
serung
als vom Standpunkt der Pressfreiheit erlaubt
erscheinen zu lassen, braucht
im vorliegenden Falle
nicht erörtert zu werden. Es genügt festzustellen, dass
jedenfalls der biosse persönliche Glaube des Verfassers
an die Wahrheit seiner Angaben, selbst wenn. das er-
wähnte Motiv des Handeins zur Wahrung öffentlicher
Interessen zutrifft, dazu nicht ausreicht
und -:-entgegen
der Ansicht des Rekurrenten -vom Bundesgericht
nie als ausreichend betrachtet worden ist, wie sich ohne
weiteres aus den veröffentlichten Urteilen ergibt, die
diese Frage beschlagen (vgl.
z. B. AS 39 I S. 363 ff., ins-
besondere
S. 366 mit Zitaten; 40 I S. 386; 47 I S. 412
Erw. 2). Auch die im Rekurs erwähnten Urteile AS 39 I
S. 592 und 50 I S. 204 stehen grundsätzlich auf keinem
andern Boden. Wenn dennoch
in diesen Fällen die Ver-
urteilung wegen Ehrverletzung durch die Presse auf-
gehoben wurde, so geschah es aus dem Grunde, weil es
sich damals nicht sowohl um die Aufstellung bestimmter
tatsächlicher Behauptungen zu Lasten
der Kläger, als
um Schlussfolgerungen, Urteile handelte, die an einen
bestimmten, im Artikel selbst richtig angegebenen
Sachverhalt geknüpft worden waren, vom Leser
auf
Grund dieser Tatbestandsdarstellung selbst auf ihr Zu-
treffen nachgeprüft werden konnten und zu denen der
bewusste Sachverhalt, selbst wenn sie vielleicht objek-
tiv falsch waren, doch Anlass geben konnte. Hier liegt
die Sache
aber durchaus anders. Das Dementi des Ober-
gerichtspräsidenten
in der Presse wird als lügnerisch
hingestellt, ohne dass irgendwie die Tatsachen angeführt
würden, aus denen sich dieser Schluss ergebe. Und
ebensowenig wird irgend eine Darstellung der Umstände,
unter denen die Verhaftung des Huber erfolgte, und der
Gründe, die die Untersuchungsbehörde dafür anführe,
gegeben,
um dann daraus zu folgern, dass eine hinrei-
chende Grundlage für eine solche Massnahme fehle und
dass die Haft unter diesen Verhältnissen den Charakter
eines unzulässigen Druckes auf den Zeugen annehme. Es
wird einfach behauptet, dass der Zeuge Huber, weil er
trotz der Bestreitung des Obergerichtspräsidenten auf
der Wahrheit beharrte, ins Gefängnis geworfen worden
sei
und auch nur die Tatsaohe, dass der Haftbefehl die
Folge einer
in den Formen des Gesetzes erhobenen Klage
wegen wissentlich falschen Zeugnissen war,
mit keinem
Worte
erwähnt.
2. -Ein weitergehender Schutz gegen die straf-
rechtliche Verfolgung für Äusserungen, die die
Ehre
eines Andern antasten, als er 'sich danach aus Art. 55
BV ergibt, kann zweifellos auch aus Art. 6 der luzerni-
schen
KV nicht hergeleitet werden; auch er behält gegen-
über der Freibeit der Meinungsäusserung in Wort und
Schrift) und der Freiheit der Presse die Bestrafung
des Missbrauchs dieser Freibeit durch den
Ricbter gemäss
gesetzlicher
Vorschrift vor. Es mag deshalb dahingestellt
bleiben, ob
überhaupt dieser Verfassungsartikel gegen
ein
Urteil des Strafrichters angerufen werden könne,
das sich
auf solche Vorschriften des kantonalen Straf:..
gesetzes stützt, oder ob nicbt seine Bedeutung in dieser
Recht der freien Meinungsäusserung u. Press freiheit. N° 28. 185
Hinsicht sich in einer Weisung an den kantonalen Ge-
setzgeber erschöpfe, bei der Regelung der Meinungs-
äusserungsdelikte
auf die Notwendigkeit der Zulassung
begründeter oder doch durch die Umstände gerechtfer-
tigter Kritik in öffentlichen Angelegenheiten Rücksicht
zu nehmen. Würde
er so aufgefasst, so müsste folge-
richtig aucb der Begriff des rechtswidrigen
Missbrauchs
der
Freiheit als verbindlich durch das Strafgesetz
bestimmt angesehen werden
und könnte eine auf Grund
desselben ergangene Verurteilung
nur wegen willkür-
lieber Anwendung dieses Gesetzes, gestützt
auf Art. 4
BV und nicht wegen Verletzung von Art. 6 KV beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl.
in diesem Sinne
hinsichtlich des Verhältnisses
von Art. 55 BV zu Art. 49
OR und Art. 28 ZGB AS 43 I S. 41). Und ebenso mag
ununtersucht bleiben,ob die Gewährleistung des Art. 6
KV überhaupt auf Kundgebungen wie die beiden ein-
geklagten Briefe bezogen werden könne, die
sicll aus-
schliesslich
an den Angegriffenen selbst richten, oder ob
sie nicht vielmehr
nur die Zulassung freier ö f te n tli c he r
Diskussion über öffentliche Angelegenheiten zum
Ge-
genstand habe. Soweit die in diesen beiden Eingaben
enthaltenen Auslassungen den Rahmen einer zulässi-
gen
Kritik in dem oben umschriebenen Sinne überschrit-
ten, vermag ferner den Rekurrenten
auch der von ihm
angerufene Art. 57
BV nicht zu schützen. Die Verlet-
zung der Persönlichkeitsrechte Anderer wird nicht er-
laubt dadurch, dass sie sich in die Form einer Petition
kleidet (AS 13 S. 280; BURcKHARDT 2. Auf!. S. 547).
3. -Nun behauptet der Rekurrent heute selbst nicht
mehr, dass Obergerichtspräsident Müller die Äusserung
gegen Huber, die
er nachträglich abgeleugnet haben
. soll, wirklich getan habe. Der Irrtum aber, in dem der
Rekurrent sich in dieser Beziehung befunden haben will,
vermöchte nach dem Gesagten die wegen der Bestrei-
tung der Äusserung gegenüber dem Obergerichtsprä-
sidenten erhobene Anschuldigung der Lüge höchstens
AS 51 J -1925
Staatsl'echt.
dann als durch die verfassungsmässig gewährleistete
Freiheit der Meinungsäusserung gedeckt erscheinen las-
sen, wenn
er ein durch die Umstände begründeter und
entschuldigter, auf bestimmte Unterlagen gestützter ge.,
wesen wäre. Als solche Unterlagen können aber jeden-
falls die schriftlichen Zeugnisse des Huber vom 2. August
und
16. November 1923 noch nicht gelten, selbst wenn
sie dem Rekurrenten bei Abfassung des Aufrufs
und der
Briefe vorlagen. Der Rekurrent wusste, dass
Oberge-
richtspräsident Müller die Darstellung des Huber in
öffentlicher Erklärung bestritten
hatte. Trat er gleich-
wohl in der gedachten Weise auf die Seite des Huber,
indem
er dessen Angaben als wahr und die Bestreitung
des Obergerichtspräsidenten als unwahr, lügnerisch
hin-
stellte, so nahm er damit auch die Verantwortung für
die Richtigkeit jener Angaben auf sich.
Er kann sich
daher, nachdem
er dieselben selbst nicht mehr aufrecht
zu
haJten vermag, nicht darauf berufen, dass er auf Huber
vertraut habe, sofern er nicht andere Umstände anzu-
führen in der Lage ist, die ihn berechtigen konnten,
dem Huber mehr Glauben zu schenken als dessen Geg-
ner. Irgendwelche hinreichende Momente dieser Art
sind aber nicht beigebracht worden. Selbst wenn Na-
tionalra Ming sich im August 1923 vor den Stations-
beamten von. Samen in dem von ihnen bezeugten Sinne
ausgesprochen hätte, würde es nur zeigen, dnss die in
der Folge getroffene Disziplinarmassnahme gegen Dr.
Kramis -Einstellung im Anwaltsberufe -damals
schon
in Aussicht genommen und darüber zu National-
rat Ming -von wem bleibt unabgeklärt -gesprochen
worden war.
Ein begründeter Schluss, dass auch die
von
Huber dem Obergerichtspräsidenten in . den Mund
gelegte Äusserung gefallen und die Bestreitung durch
den Obergerichtspräsidenten unwahr sein müsse, liess
sich daraus bei ernstlicher Überlegung, wie sie dem
Re-
kurrenten zuzumuten war, bevor eine solche Anschul-
digung erhob, nicht ziehen. Er war umsoweniger zu-
Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N0 28. :187
lässig, als eine. solche sachliche Mitteilung über einen
bevorstehenden -rechtmässigen -Disziplinarent-
scheid, selbst wenn sie Nationalrat Ming vom Oberge-
richtspräsidenten zugekommen sein sollte, offenbar etwas
ganz anderes gewesen wäre als die von Huber behauptete
Äusserung des Obergerichtspräsidenten, zumal wenn
darin das Unterliegen der Gebrüder
Huber im Prozesse
gegen Hörmann damit in Verbindung gebracht wurde,
dass sie sich des Kramis als Rechtsbeistands bedient
hatten. Das schriftliche
Zeugnis des R. Ulrich sodann,
wonach
er zugegen gewesen wäre, als Bernhard Huber
in Gegenwart seiner Brüder der Mutter Huber über die
Äusserung des Obergerichtspräsidenten berichtete,
da-
tiert vom 22. Dezember 1924. Es kann deshalb dem
Rekurrenten, als
er den Aufruf und die Briefe vom 23.
Januar 1924 abfasste, nicht vorgelegen haben und ist
untauglich seinen guten Glauben dabei zu beweisen. Viel-
mehr könnte es höchstens für einen Wahrbeitsbeweis,
d. h. dafür in Betracht fallen, dass die Äusserung vom
Obergerichtspräsidenten wirklich getan worden sei.
Die-
sen Standpunkt nimmt aber der Rekurrent selbst nicht
mehr ein.
In der Rekursschrift wird auch mit keinem
Worte behauptet, dass der Rekurrent
von dem angeb-
lichen Wissen des Ulrich um die Äusserung sonst, auf
anderem Wege, schon im Januar 1924 Kenntnis gehabt
hätte.
Erst die Replik enthält die Bemerkunp, dass
ihm das von Ulrich Bezeugte schon lange bec nnt l)
gewesen sei, ohne dass indessen irgendwie näher Asge-
führt würde, seit wann dies der Fall gewesen und wie
er zu dieser Kenntnis gekommen sei. Während der
UnterSuchung und auf die ihm vom Untersuchungs-
beamten gesetzte Frist zu Aktenvervollständigungs-
begehren
hat der Rekurrent selbst sich auf eine solche
ihm zugeflossene Information in keiner Weise berufen,
sondern als Beweismaterial, auf das
er sich bei seinem
Vorgehen stützte,
nur das schriftliche Zeugnis des Huber
und die Äusserung
Mings gegenüber dem Stationsper-
188 Staatsrecht.
sonal von Sarnen angegeben. Die Einlegung des Zeug-
nisses Ulrich
und der Antrag, den Aussteller als Zeugen
einzuvernehmen, sind erst
vor Obergericht erfolgt,
nachdem
Huber in dem gegen ihn hängigen Strafver-
fahren wegen falschen Zeugnisses nachträglich diesen
Entlastungszeugen angerufen hatte.
Dazu kommt, dass selbst ein entschuldbarer
Irrtum
hinsichtlich der Frage, ob Obergerichtspräsident Müller
die
ihm zur Last gelegte Äusserung getan habe, den Re-
kurrenten noch nicht zu dem Vorwurfe berechtigt
hätte,
dass der Statthalteradjunkt sich zum Helfer im Spiel
hergegeben und die Verhaftung des Huber wider bes-
seres Wissen angeordnet habe, um den unbequemen
Zeugen mürbe zu machen. Wollte der Rekurrent sich
der Interessen des
Huber annehmen, so durfte von ihm
verlangt werden, dass
er sich zunächst mit einem Be-
gehren
um Aufschluss über die Gründe der Verhaftung
an den Untersuchungsbeamten wendete, wobei er er-
fahren hätte, dass es sich
um eine Massnahme handelte,
die auf eine ordnungsgemässe Strafklage wegen falschen
Zeugnisses getroffen worden war, Kollusionen zwischen
Huber und seinen von ihm als Zeugen angerufenen
Brüdern verhindern sollte und
'als dementsprechend zeit-
lich beschränkt gedacht war. Die Möglichkeit einer sol-
chen, das Untersuchungsziel gefährdenden Kollusion war
natürlich auch dann nicht. ausgeschlossen, wenn
Huber
an sich in der Lage gewesen wäre, schon vorher mit
seinen Brüdern zu reden: tatsächlich hat der Bruder
Jost Huber bei seiner Einvernahme vom 24. Januar
1924 über die Verumständungen, unter denen die Äus-
serung des Obergerichtspräsidenten gefallen sei, An-
gaben gemacht, die
mit denjenigen des Angeschuldigten
nicht übereinstimmten, was sonst möglicherweise nicht
der Fall gewesen wäre.
Unterliess es der Rekurrent
an zuständiger Stelle Aufschluss zu verlangen
und erhob
er, ohne dazu durch die
Art der Auskunft des Unter-
suchungsbeamten oder durch andere Tatsachen berech-
Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. Nil 28, 189
tigt zu sein, gegenüber demselben kurzer Hand die
Anschuldigung pflichtwidrigen Amtsmissbrauches, so
muss
er auch den Vorwurf unbedachten Handeins an
sich kommen lassen und kann nicht, um die Erlaubt-
heit einer solchen Äusserung aus Art. 55
BV und Art. 6
KV darzutun, einen entschuldbaren Irrtum geltend
machen. Die weiter angerufene Eingabe
der Vereini-
gung Schweiz. Republikaner, Ortsgruppe Luzern an den
Regierungsrat vom 1. August 1923 bezog sich, soweit
sie hier
überhaupt in Betracht kommt, ausschliesslich
auf eine Verhaftung des Kramis, die anlässlich des von
diesem beabsichtigten Auftretens
in einer öffentlichen
Versammlung
im Juli 1923 durch den Amtsstatthalter
Schnieper, nicht durch den Rekursbeklagten Fellmann,
angeblich gesetzwidriger Weise, angeordnet worden war.
Selbst wenn damals eine Gesetzesverletzung vorgelegen
haben sollte, lag darin kein zureichender Grund, einer
späteren,
damit in keinem Zusammenhang stehenden
Massnahme, dem gegen Huber ergangenen Haftantrage
und -befehle, ohne nähere Erkundigung und weitere
Grundlage Motive zu unterschieben, wie sie
d,: Aufruf
und die Briefe behaupteten. Zu einer solchen Vermu-
tung konnte auch die dem Rekurrenten bekannte Tat-
sache noch keinen ernstlichen Anlass geben, dass ein
Ersatzmann des luzernischen Grossefi Stadtrats, Brun,
Behauptungen, die
er über für den Prozess Hügi erheb-
liche Tatsachen aufgestellt hatte, bei der Einvernahme
als Zeuge durch die Untersuchungsbehörde nicht mehr
aufrecht hielt, dies umsomehr als auch
ni.:ht der geripgste
Anhaltspunkt dafür namhaft gemacht wird, dass die
Haltung des Zeugen die Folge eines auf
ihn ausgeübten
Druckes
und nicht einfach einer sachgernässen Befra-
gung gewesen wäre, die ihm die Verantwortung zum
Bewusstsein brachte, welche
er durch seine Aussage
übernahm. Die
Aufregung ll, die durch die Verhaftung
des
Huber bei den Anhängern der Zentralschweiz.
Volkspartei
II und des Kramis entstanden sei, vermöchte
190 Staatsrecht.
vielleicht ein gewisses Vergreifen im Ausdrucke, nicht
aber die Behauptung des V orliegens von Amtspflicht-
verletzungen der hier
in Frage kommenden Art ohne hin-
reichende tatsächliche Grundlage und Nachprüfung zu
entschuldigen.
Dass die
in den beiden Briefen an das Obergericht
und Fellmann
ausnrdem noch enthaltenen Auslassungen
über das
Vorgehen gegen Kramis zu weit gingen .
gibt der Rekurs selbst zu. Auch hier vermag der gute
Glaube den Rekurrenten nicht vor dem Vorwurf einer
Überschreitung der Schranken freier Meinungsäusserung
zu schützen. Die
Überzeugung, dass Hügi im Revisions-
verfahren zu
Unrecht verurteilt worden sei, berechtigte
den Kramis wohl, die
Urteile des Kriminalgerichts und
Obergerichts und die BeweisWÜfdigung, die ihnen zu
Grunde lag,
als unrichtig und unschlüssig auch in der
Öffentlichkeit zu kritisieren und
auf Fehler, die seiner
Ansicht nach
im Untersuchungsverfahren vorgekommen
waren, hinzuweisen, so lange dies
in objektiver Weise
und
in einer nicht injuriösen Form geschah, nicht aber
die gute Treue
der am Verfahren beteiligten Amtsper-
sonen
in Zweifel zu ziehen und ihnen Parteilichkeit
und Urteilen wider besseres Wissen vorzuwerfen, ohne
dafür Beweise vorbringen zu können. Der Rekurrent
selbst bestreitet denn auch heute die Rechtmässigkeit
des
Vorgehens gegen Kramis nicht mehr und wirft nur
die Frage auf, ob es notwenwg gewesen und ob mit den
Amtsehrverletzungsprozessen nicht des Guten
zu viel
getan worden sei. Wollte er die gegen Kramis getro f
fenen Massnahmen anfechten, so war er aber auch ver-
pflichtet, sich vorher zu vergewissern, weshalb sie
ge-
troffen worden waren, wobei ihm selbst ohne besondere
Rechtskenntnisse
hätte klar werden müssen, dass die
öffentlichen Auslassungen des Kramis zum Hügiprozess
über
den Rahmen einer bIossen erlaubten sachlichen
Kritik an den Handlungen der Untersuchungsorgane
und Urteilen der Gerichte in diesem Prozesse weit
Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N° 28. 191
hinausgingen und das Gebiet durch den verfolgten
Zweck weder geforderter noch entschuldigter persön-
licher Verunglimpfungen betraten. Dass der Rekurrelit
selbst die erneute Verurteilung des Hügi, nach dem
Be-
weismaterial, das er kannte, ebenfalls für falsch hielt.
gab ihm selbstverständlich noch kein
Recht zu unter-
stellen, dass die Einleitung einer Strafuntersuchung
gegen Kramis einfach ein durch das Einstehen des Kra-
mis
für Hügi veranlasster, irgendwelcher rechtmässigen
Grundlage ermangelnder
Racheakt des Gerichts und
Versuch der Unterdrückung ihm unangenehmer Wahr-
heiten sei.
Etwas anderes als das Vertrauen in die Un-
schuld des Hügi und in dessen Verteidiger Kramis,
das
ihn zu einem solchen Schlusse habe führen müssen,
vermag aber der
Rekurrent in diesem Zusammenhange
zur Rechtfertigung seiner Auslassungen nicht anzu-
führen.
4. -Die Berufung auf Art. 55, 57
BV und Alt. 6KV
für die im Aufruf und in den Briefen enthaltenen, vor-
stehend erörterten Ausserungen erweist sich demnach
als unbegründet.
Ob in denselben der Tatbestand eines
strafbaren Vergehens lag, welche strafrechtlichen
Sank-
tionen daran geknüpft werden durften Jnd welche pro-
zessualen Rechte dem Rekurrenten
in dem betreffenden
Verfahren zustanden, beantwortet sich
im übrigen nach
dem kantonalen
Straf-und Strafprozessrecht, desseh
Anwendung das Bundesgericht
nur aus dem beschränk-
ten Gesichtspunkte-der Verletzung von Art. 4 BV, der
Willkür
und Rechtsverweigerung, nachprüfen kann. Vom
Standpunkte der Pressfreiheit war nur zu verlangen,
dass der Rekurrent
mit dem Beweis der Wahrheit oder
doch seines guten Glaubens -
in dem eingangs um-
schriebenen
Sinne eines nach den Umständen entschuld-
baren und durch sie gerechtfertigten Irrtums
-' zuge-
lassen wurde, was geschehen ist. Wenn das Obergericht
die
in der Rekursbegründung erwähnten, erst im Ver-
fahren vor ihm eingelegten Urkunden und die Beweis-
192 Staatsrecht.
anträge, die daran anknüpften, aus dem Rechte gewiesen
hat,so ist dies nach den Urteilsmotiven nicht nur aus
dem formellen Grunde der Verspätung, sondern auch
wegen Unwesentlichkeit geschehen, weil dadurch die
Behauptung, dass
der Rekurrent sich in einem ent-
schuldbaren, nicht fahrlässigen Irrtum befunden habe,
nicht dargetan zu werden vermöchte. Nach dem oben
zur Frage der Verletzung von Art. 55 BV Ausgeführten
erweist sich
aber diese Auffassung nicht nur als nicht
willkürlich, sondern als offenhar zutreffend. Auch die
Wegweisung
aus dem anderen prozessualen Motive wäre
zudem
nicht anfechtbar, nachdem 264 des kantonalen
Gesetzes
über. das Strafrechtsverfahren die Geltend-
machung neuer Beweismittel durch die
Parteien vor
der Appellationsinstanz in Polizeistrafsachen ausdrück-
lich ausschliesst (gernäss 269 immerhin unvorgreiflich
des Rechts des Obergerichts, von Amtes wegen eine
Ergänzung
der Untersuchung anzuordnen). Da es den
Kantonen bundesrechtlich freistünde; eine Weiterziehung
von Urteilen in Injmiensachen überhaupt nicht zuzu-
lassen
und das Urteil des erstinstanzlichen Richters in
solchen Streitigkeiten als endgiltig zu behandeln, ist
offenbar auch gegen eine solche Vorschrift nichts einzu-
wenden, die
das Appellationsverfahren auf die Beu ....
teilung des aus den erstinstanzlichen Akten und Beweis-
anträgen sich ergebenden T .tbestandes beschränkt. Dans
es sich im vorliegenden Falle um Tatsachen handle, die
der Rekurrent nicht früher hätte in Erfahrung bringen
und unter Beweis stellen können, wird nicht geltend
gemacht
.....
Was die Verurteilung wegen Vergehens nach 52
PStG betrifft, so zieht der Rekurrent das Zutreffen des
objektiven Tatbestandes dieser Vorschrift -Verbreitung
falscher Nachrichten, die
zur Beunruhigung der Bürger
und Störung des öffentlichen Vertrauens geeignet sind-
selbst nicht in Zweifel. Die weitere Frage aber, ob er
die Nachrichten, ohne zureichenden Grund sie für wahr
halten zu können, ausgestreut habe, fiel sachlich mit
Gerichtsstand. N° 29.
derjenigen des entschuldbaren Irrtums als Grund des
Ausschlusses einer strafbaren Ehrverletzung zusammen
und erledigte sich deshalb ohne weiteres durch die da-
rauf bezüglichen Erwägungen. Die mangelnde Geneh-
migung des 52 PStG durch den Bundesrat in der Aus-
dehnung
IJ-uf Presserzeugnisse macht die Vorschrift
gegenüber solchen
nicht ungiltig und unanwendbar.
Dass sie materiell,
ihrem Inhalte nach, soweit sie sich
gegen die fahrlässige Verbreitung solcher Nachrichten
durch die
Presse richtet, mit der Pressfreiheit nicht
vereinbar wäre, was allein in Betracht fallen und zur
Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führen könnte,
behauptet der Rekurrent, offenbar mit Recht, selbst
nicht
(AS 15 S. 540) .....
Ob die Strafe innert des gesetzlichen Rahmens zu-
treffend
und billig bemessen worden sei, entzieht sich
als Ermessensfrage
der Kognition des Bundesgerichts.
Von einem augenscheinlichen, willkürlichen Ermessens-
missbrauch,
der allenfalls sein EinschJ;"eiten rechtfertigen
würde,
kann jedenfalls nicht die Rede sein, nachdem
der verhängte Freiheitsentzug sich an der unteren
Grenze der gesetzlichen Dauer (1 Tag -6 Monate) hält.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
III. GERICHTSSTAND -FOR
29. Urteil vom a. April 1925 i. S. Bölzel
geg.m
Obergericht Zürioh.
Gerichtsstand für die Widerspruchsklage nach Art. 107-109
SchKG, insbes. beim Streite um gepfändete Forderungen.
Inwiefern durch das Bundesrecht bestimmt? ZivilrechtUche
Beschwerde und nicht staatsrechtlicher Rekurs für die
Rüge, dass der kantonale Richter darauf zu Unrecht eid-
genössisches statt kantonales Recht angewendet h,abe.